TE OGH 2005/4/12 1Ob66/05w

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Prochaska & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 38.467,60 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2004, GZ 2 R 239/04p-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. August 2004, GZ 27 Cg 118/01y-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei macht Kaufpreisansprüche aus Warenlieferungen in Höhe des Klagebetrags geltend, wobei die Rechnungsbeträge zwischen EUR 27,48 und EUR 22.096,09 liegen.

Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die Revision „zulassen" und die angefochtenen Entscheidungen im Sinne einer Klagestattgebung abändern. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, kann gemäß § 502 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR kommt eine (ordentliche) Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht diese von vornherein für zulässig erklärt oder seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nachträglich ändert (§ 508 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, kann gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR kommt eine (ordentliche) Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht diese von vornherein für zulässig erklärt oder seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nachträglich ändert (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO).

Für die Frage der Revisionszulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche gemäß § 55 Abs 5 JN nur zusammen zu rechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO vorliegt (Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 1 mwN).Für die Frage der Revisionszulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN nur zusammen zu rechnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder eine Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vorliegt (Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 1 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet (vgl nur Mayr in Rechberger aaO § 55 JN Rz 1 mit Judikaturnachweisen), sodass von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen ist, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Die Auffassung der Revisionswerberin, die (außerordentliche) Revision sei schon deshalb zur Gänze zulässig, weil zumindest ein Rechnungsbetrag 20.000 EUR übersteige, erweist sich somit als unzutreffend.Im vorliegenden Fall wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet vergleiche nur Mayr in Rechberger aaO Paragraph 55, JN Rz 1 mit Judikaturnachweisen), sodass von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen ist, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Die Auffassung der Revisionswerberin, die (außerordentliche) Revision sei schon deshalb zur Gänze zulässig, weil zumindest ein Rechnungsbetrag 20.000 EUR übersteige, erweist sich somit als unzutreffend.

Da die klagende Partei ersichtlich eine weitestmögliche Anfechtung anstrebt, wird ihr das Erstgericht Gelegenheit zu geben haben, klar zu stellen, ob sie hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, einen Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO stellen will, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. Sollte dies der Fall sein, sind die Akten erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.Da die klagende Partei ersichtlich eine weitestmögliche Anfechtung anstrebt, wird ihr das Erstgericht Gelegenheit zu geben haben, klar zu stellen, ob sie hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, einen Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, ZPO stellen will, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. Sollte dies der Fall sein, sind die Akten erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Textnummer

E76971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00066.05W.0412.000

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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