TE OGH 2005/4/18 1Nc20/05i

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Veröffentlicht am 18.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 74/04y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 7.063,80 sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. Dezember 2004 sowie zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Februar 2005 wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die vom Kläger unter anderem auf eine seines Erachtens unrichtige Entscheidung des Landesgerichts Linz als Rekursgericht gestützte Amtshaftungsklage wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das vom Kläger als Berufungsgericht angerufene Oberlandesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. An der beanstandeten Rekursentscheidung im Anlassverfahren habe eine Richterin als Senatsmitglied mitgewirkt, die mit Wirkung vom 1. 2. 2005 zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt worden und dort in der Rechtsprechung tätig sei.Die vom Kläger unter anderem auf eine seines Erachtens unrichtige Entscheidung des Landesgerichts Linz als Rekursgericht gestützte Amtshaftungsklage wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das vom Kläger als Berufungsgericht angerufene Oberlandesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. An der beanstandeten Rekursentscheidung im Anlassverfahren habe eine Richterin als Senatsmitglied mitgewirkt, die mit Wirkung vom 1. 2. 2005 zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt worden und dort in der Rechtsprechung tätig sei.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (1 Nd 5/00, 1 Nd 28/00), liegt den Fällen notwendiger Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG die Erwägung zugrunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Dies gilt auch dann, wenn an der als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nunmehr jenem Gericht angehört, das zur Entscheidung im Amtshaftungsverfahren berufen ist. Andernfalls ergebe sich aus der kollegialen Nahebeziehung dieses Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Fall der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt.Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (1 Nd 5/00, 1 Nd 28/00), liegt den Fällen notwendiger Delegierung iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Erwägung zugrunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Dies gilt auch dann, wenn an der als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nunmehr jenem Gericht angehört, das zur Entscheidung im Amtshaftungsverfahren berufen ist. Andernfalls ergebe sich aus der kollegialen Nahebeziehung dieses Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Fall der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt.

Da somit das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht in Betracht kommt, war ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E76958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00020.05I.0418.000

Im RIS seit

18.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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