TE OGH 2005/4/18 3R62/05t

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Veröffentlicht am 18.04.2005
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz und Dr. Herberger in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Esteplatz 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der *****, vertreten durch Dr. Engelhart, Dr. Reininger, Rechtsanwälte OEG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei *****,***** vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaf mbH in Klagenfurt, wegen EUR 3,062.121,40 s. A., über den Rekurs der Einschreiterin *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11.3.2005, GZ 26 Cg 231/02x-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Einschreiterin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

In ihrem Schriftsatz vom 19.5.2003 (beim Erstgericht eingelangt am 21.5.2003) verkündete die Beklagte der Einschreiterin den Streit und forderte sie auf, ihr im anhängigen Rechtsstreit "Vertretung zu leisten" (AS61f in ON 6). Nach der Aktenlage wurde dieser Schriftsatz der streitverkündeten Partei (Einschreiterin) nicht zugestellt. Nachdem das Erstgericht eine für den 25.3.2004 anberaumte Verhandlungstagsatzung am 18.3.2004 wieder abberaumt hatte (AS 117 in ON 21) teilten die Parteien mit beim Erstgericht am 8.4.2004 überreichtem (gemeinsamem) Schriftsatz mit, dass sie zwecks Versuches einer außergerichtlichen Einigung einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart hätten. Ohne dass seither von einer der Parteien ein Fortsetzungsantrag gestellt worden wäre, erklärte die Einschreiterin ***** mit Schriftsatz vom 3.3.2005 (Datum der Postaufgabe), dem gegenständlichen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beizutreten (ON 23).

Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Beitritt der ***** als Nebenintervenientin zurück. Mit am 8.4.2004 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz hätten die Parteien die Vereinbarung einfachen Ruhens mitgeteilt. Während des Ruhens des Verfahrens sei der Beitritt eines Nebenintervenienten unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der Einschreiterin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 168 Satz 2 ZPO sind mit dem Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens (mit der Ausnahme, dass der Lauf von Notfristen nicht aufhört) verbunden. Während der Dauer der Unterbrechung (oder des Ruhens) des Verfahrens sind Parteihandlungen gegenüber der anderen Partei grundsätzlich rechtlich bedeutungslos und nach überwiegender Meinung von Amts wegen zurückzuweisen (Gitschthaler in Rechberger, Komm zu ZPO² Rz 3 zu § 163 ZPO mwN). Während des Ruhens hat das Gericht lediglich jene Entscheidungen zu treffen, die das Ruhen selbst betreffen bzw dessen Aufrechterhaltung oder Überwindung dienen, wie zB die Entscheidung über Fortsetzungsanträge. Sonstige während des Ruhens gestellte Anträge sind zurückzuweisen (Fink in Fasching² Rz 23 zu § 168 ZPO). Deixler-Hübner in "Die Nebenintervention im Zivilprozess (1993)" - und dieser folgend das OLG Wien in 15 R 190/02z - vertritt die Auffassung, ein während der Unterbrechung oder während des Ruhens eingebrachter Schriftsatz, mit dem der Beitritt als Nebenintervenient erklärt wird, sei nicht zurückzuweisen, sondern bis zu einer allfälligen Fortsetzung des Verfahrens unbehandelt zum Akt zu nehmen. Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens sei der Schriftsatz den Parteien, die dann die Zurückweisung der Nebenintervention begehren könnten, zuzustellen. Da der Dritte oftmals von der Aufnahme des Verfahrens nicht unmittelbar Kenntnis erlange, brauche er sich darum nicht mehr zu kümmern und womöglich seine Beitrittserklärung mehrfach wiederholen, sobald er nur vorsorglich während des Verfahrensstillstandes seine Beitrittserklärung bei Gericht deponiere.Gemäß Paragraph 168, Satz 2 ZPO sind mit dem Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens (mit der Ausnahme, dass der Lauf von Notfristen nicht aufhört) verbunden. Während der Dauer der Unterbrechung (oder des Ruhens) des Verfahrens sind Parteihandlungen gegenüber der anderen Partei grundsätzlich rechtlich bedeutungslos und nach überwiegender Meinung von Amts wegen zurückzuweisen (Gitschthaler in Rechberger, Komm zu ZPO² Rz 3 zu Paragraph 163, ZPO mwN). Während des Ruhens hat das Gericht lediglich jene Entscheidungen zu treffen, die das Ruhen selbst betreffen bzw dessen Aufrechterhaltung oder Überwindung dienen, wie zB die Entscheidung über Fortsetzungsanträge. Sonstige während des Ruhens gestellte Anträge sind zurückzuweisen (Fink in Fasching² Rz 23 zu Paragraph 168, ZPO). Deixler-Hübner in "Die Nebenintervention im Zivilprozess (1993)" - und dieser folgend das OLG Wien in 15 R 190/02z - vertritt die Auffassung, ein während der Unterbrechung oder während des Ruhens eingebrachter Schriftsatz, mit dem der Beitritt als Nebenintervenient erklärt wird, sei nicht zurückzuweisen, sondern bis zu einer allfälligen Fortsetzung des Verfahrens unbehandelt zum Akt zu nehmen. Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens sei der Schriftsatz den Parteien, die dann die Zurückweisung der Nebenintervention begehren könnten, zuzustellen. Da der Dritte oftmals von der Aufnahme des Verfahrens nicht unmittelbar Kenntnis erlange, brauche er sich darum nicht mehr zu kümmern und womöglich seine Beitrittserklärung mehrfach wiederholen, sobald er nur vorsorglich während des Verfahrensstillstandes seine Beitrittserklärung bei Gericht deponiere.

Demgegenüber vertritt der OGH in 9 ObA 3/96 die Ansicht, der während der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachte Beitrittsschriftsatz sei zurückzuweisen, weil die Einbringung eines Schriftsatzes für den "Bedarfsfall einer Fortsetzung des Verfahrens" in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen sei. Es sei daher nicht möglich, den Schriftsatz vorerst unbehandelt zum Akt zu nehmen, ihn bis zur Fortsetzung des Verfahrens unbehandelt zu lassen und ihn erst dann den Parteien zuzustellen.

Der auf Deixler-Hübner gestützten Argumentation im Rekurs ist entgegenzuhalten, dass es im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint, über einen bei Gericht eingebrachten Antrag möglichst rasch zu entscheiden und diesen nicht (im Falle eines Ruhens noch dazu auf unbestimmte Zeit) unbehandelt zum Akt zu nehmen. Der mittels Schriftsatz zu erklärende Beitritt als Nebenintervenient wird erst mit Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien wirksam. Jede Beitrittserklärung beinhaltet daher auch den Antrag, den Schriftsatz den Hauptparteien zuzustellen. Die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Hauptparteien während des Ruhens des Verfahrens kommt jedoch nach einhelliger Auffassung nicht in Frage. Das Argument, würde man den Beitrittsschriftsatz als unzulässig ansehen, müsse die Beitrittserklärung womöglich mehrfach wiederholt werden, um nicht die Fortsetzung des Verfahrens zu verpassen, vermag nicht zu überzeugen. Es ist dem Beitrittswilligen, dem der Streit verkündet wurde, zuzumuten, der Hauptpartei, auf deren Seite er im Fall der Fortsetzung des Rechtsstreites als Nebenintervenient beizutreten beabsichtigt, seinen Beitrittswillen mit dem Ersuchen mitzuteilen, ihn von einer allfälligen Fortsetzung des Verfahrens zu verständigen. Kommt die Hauptpartei diesem Ersuchen in der Folge nicht nach, so wird sie dem Beitrittswilligen in einem allfälligen nachfolgenden Regressprozess dessen allfälligen Einwand nachlässiger Prozessführung im vorangegangenen Verfahren - wie bei Unterlassung der Streitverkündung - nicht mit dem Argument der unterlassenen Streithilfe abschneiden können.

Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von der in 9 ObA 3/96 vertretenen Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach der während der Verfahrensunterbrechung (oder während des Ruhens) eingebrachte Beitrittsschriftsatz zurückzuweisen ist, abzugehen. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen ist. Oberlandesgericht WienDie Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen ist. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00541 3R62.05t(1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:00300R00062.05T.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20050418_OLG0009_00300R00062_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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