TE OGH 2005/4/19 2R57/05y

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Veröffentlicht am 19.04.2005
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Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Angelika KREMSER als Vorsitzende sowie Dr. Paul AMAN und Dr. Andreas NEUNDLINGER in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin Helga H*****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter STROBACH, Rechtsanwalt in Grieskirchen (Masseverwalter: Dr. Johann LEITNER, Rechtsanwalt in Wels), über den Rekurs der Absonderungsgläubigerin V*****, vertreten durch die SATTLEGGER • DORNINGER • STEINER & Partner Anwaltssocietät in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 3.3.2005, 20 S 61/04b-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die darin enthaltene Bestimmung einer gerichtlichen Pauschalgebühr und die Aufforderung an den Masseverwalter, diese Pauschalgebühr zu entrichten, ersatzlos zu entfallen haben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 19.5.2004 der Konkurs eröffnet. In die Konkursmasse fiel unter anderem der Hälfteanteil der Gemeinschuldnerin an der pfandrechtlich belasteten Liegenschaft EZ *****.

Mit von ihm verfasstem Kaufvertrag vom 14.1.2005 (Beilage zu ON 20) veräußerte der Masseverwalter die Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin an Manfred H*****, der bereits Eigentümer der anderen Liegenschaftshälfte war. Zwecks Entrichtung des Kaufpreises von € 202.058,88 übernahm der Käufer per 19.5.2004 zu C-LNr 1a (R*****, € 11.785,50), C-LNr 2a (O*****, € 54.158,08) und C-LNr 3a (V*****, € 121.115,30) auf der Liegenschaft haftende Geldlasten von zusammen € 187.058,88 in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung; zusätzlich verpflichtete er sich, weitere € 15.000,-- an die V*****zu bezahlen, „deren Höchstbetragspfandrecht (C-LNr 3a) um diesen Betrag erweitert wurde" (Vertragspunkt III.). Laut Vertragspunkt VI. trägt der Käufer sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren, die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrags zusammenhängen, und zwar unbeschadet der Solidarhaftung aller Vertragsparteien gegenüber dem Schriftenverfasser und dem Finanzamt. Der Kaufvertrag wurde vom Konkursgericht am 20.1.2005 gemäß § 117 Abs 1 Z 3 KO genehmigt.Mit von ihm verfasstem Kaufvertrag vom 14.1.2005 (Beilage zu ON 20) veräußerte der Masseverwalter die Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin an Manfred H*****, der bereits Eigentümer der anderen Liegenschaftshälfte war. Zwecks Entrichtung des Kaufpreises von € 202.058,88 übernahm der Käufer per 19.5.2004 zu C-LNr 1a (R*****, € 11.785,50), C-LNr 2a (O*****, € 54.158,08) und C-LNr 3a (V*****, € 121.115,30) auf der Liegenschaft haftende Geldlasten von zusammen € 187.058,88 in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung; zusätzlich verpflichtete er sich, weitere € 15.000,-- an die V*****zu bezahlen, „deren Höchstbetragspfandrecht (C-LNr 3a) um diesen Betrag erweitert wurde" (Vertragspunkt römisch III.). Laut Vertragspunkt römisch VI. trägt der Käufer sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren, die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrags zusammenhängen, und zwar unbeschadet der Solidarhaftung aller Vertragsparteien gegenüber dem Schriftenverfasser und dem Finanzamt. Der Kaufvertrag wurde vom Konkursgericht am 20.1.2005 gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 3, KO genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 2.3.2005 (ON 23) stellte der Masseverwalter den Antrag, seine Entlohnung für die Verwertung der Sondermasse gemäß § 82d Z 2 KO mit € 9.698,40 (4 % des Erlöses von € 202.058,88 = €Mit Schriftsatz vom 2.3.2005 (ON 23) stellte der Masseverwalter den Antrag, seine Entlohnung für die Verwertung der Sondermasse gemäß Paragraph 82 d, Ziffer 2, KO mit € 9.698,40 (4 % des Erlöses von € 202.058,88 = €

8.082,-- zuzüglich 20 % USt) zu bestimmen. Er brachte dazu vor, dass er zwecks Veräußerung des Liegenschaftsanteils der Gemeinschuldnerin umfangreiche Bemühungen und Tätigkeiten entfaltet habe. Der Kaufvertrag sei erst nach umfangreichen, mehr als sechs Monate in Anspruch nehmenden Verhandlungen mit den Buchgläubigern, der Gemeinschuldnerin und dem Käufer bzw deren Vertretern zustande gekommen. Er sei auch mit der Erstellung und Übermittlung von Unterlagen des Käufers an Buchgläubiger beschäftigt gewesen, um diesen eine Beurteilung der Kreditfähigkeit des Erwerbers zu ermöglichen. Unter einem legte der Masseverwalter Rechnung über die Verwertung der Sondermasse. Er wies darauf hin, dass keine Ausgaben für die gemeinschuldnerische Liegenschaftshälfte angefallen seien, weil er mit Manfred H*****vereinbart habe, dass dieser alle Betriebs-, Versicherungs- und sonstigen Kosten sowie Abgaben übernehme. Als den Verwertungserlös mindernde [Sondermasse-]Kosten führte er – neben seiner Entlohnung und den Kosten eines vor dem Verkauf eingeholten Schätzgutachtens – eine Pauschalgebühr von €

1.213,-- [15 % der begehrten Nettoentlohnung von € 8.082,--] an. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 24) bestimmte das Erstgericht die Ansprüche des Masseverwalters für die freihändige Verwertung der Sondermasse (Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin) antragsgemäß mit € 9.698,40 (Punkt I). Weiters forderte es den Masseverwalter gemäß § 14a [Abs 1] GEG auf, die nach TP 6 GGG mit € 1.213,-- (15 % der Nettoentlohnung des Masseverwalters von € 8.082,--) bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten (Punkt II). Schließlich sprach es noch aus, dass die Entlohnung des Masseverwalters und die Pauschalgebühr die Sondermasse betreffen. Zur Begründung führte es aus, dem Masseverwalter sei die Regelentlohnung gemäß § 82d Z 2 KO zugesprochen worden, auf die er jedenfalls Anspruch habe. Zur Pauschalgebühr verwies es auf die in ZIK 2004/219 [172] veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.5.2004 zu 3 R 83/04g, 3 R 84/04d und 3 R 85/04a. Dagegen richtet sich der Rekurs der V***** aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen bzw unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entlohnung des Masseverwalters lediglich mit €1.213,-- [15 % der begehrten Nettoentlohnung von € 8.082,--] an. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 24) bestimmte das Erstgericht die Ansprüche des Masseverwalters für die freihändige Verwertung der Sondermasse (Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin) antragsgemäß mit € 9.698,40 (Punkt römisch eins). Weiters forderte es den Masseverwalter gemäß Paragraph 14 a, [Abs 1] GEG auf, die nach TP 6 GGG mit € 1.213,-- (15 % der Nettoentlohnung des Masseverwalters von € 8.082,--) bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten (Punkt römisch II). Schließlich sprach es noch aus, dass die Entlohnung des Masseverwalters und die Pauschalgebühr die Sondermasse betreffen. Zur Begründung führte es aus, dem Masseverwalter sei die Regelentlohnung gemäß Paragraph 82 d, Ziffer 2, KO zugesprochen worden, auf die er jedenfalls Anspruch habe. Zur Pauschalgebühr verwies es auf die in ZIK 2004/219 [172] veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.5.2004 zu 3 R 83/04g, 3 R 84/04d und 3 R 85/04a. Dagegen richtet sich der Rekurs der V***** aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen bzw unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entlohnung des Masseverwalters lediglich mit €

4.849,20 zu bestimmen (also auf die Hälfte zu reduzieren) und den die Pauschalgebühr betreffenden Punkt II der angefochtenen Entscheidung ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Masseverwalter erstattete eine Rekursbeantwortung, mit der er eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt. Die Gemeinschuldnerin verzichtete ausdrücklich auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung.4.849,20 zu bestimmen (also auf die Hälfte zu reduzieren) und den die Pauschalgebühr betreffenden Punkt römisch II der angefochtenen Entscheidung ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Masseverwalter erstattete eine Rekursbeantwortung, mit der er eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt. Die Gemeinschuldnerin verzichtete ausdrücklich auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung.

Dem Rekurs kommt lediglich teilweise – nämlich in puncto Pauschalgebühr – Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg sei festgehalten, dass der Rekurswerberin eine Rechtsmittellegitimation zuzubilligen ist. Eine solche kommt im Konkursverfahren jedem zu, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet, also in seinen Rechten verletzt sein kann (Mohr, KO9 [2000], § 176 E 5 ff; RIS-Justiz RS0065135). Das trifft bei Beschlüssen über die Bestimmung von Sondermassekosten auf jeden Gläubiger zu, der mit seinen Ansprüchen auf das Meistbot bzw den Erlös der außergerichtlichen Verwertung der Sondermasse verwiesen ist (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren [1999], Rz 267). Insbesondere kann ein Absonderungsgläubiger durch die gerichtliche Bestimmung überhöhter oder überhaupt nicht zu berücksichtigender Sondermassekosten in seinem Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Pfandsache verletzt sein, wenn diese (Mehr-)Kosten seinen Anteil am Verwertungserlös schmälern. Eine solche Konstellation liegt hier vor, weil die Rekurswerberin mit ihren Forderungen im Verwertungserlös der gemeinschuldnerischen Liegenschaftshälfte keine volle Deckung findet, die Sondermassekosten also zu ihren Lasten gehen.Vorweg sei festgehalten, dass der Rekurswerberin eine Rechtsmittellegitimation zuzubilligen ist. Eine solche kommt im Konkursverfahren jedem zu, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet, also in seinen Rechten verletzt sein kann (Mohr, KO9 [2000], Paragraph 176, E 5 ff; RIS-Justiz RS0065135). Das trifft bei Beschlüssen über die Bestimmung von Sondermassekosten auf jeden Gläubiger zu, der mit seinen Ansprüchen auf das Meistbot bzw den Erlös der außergerichtlichen Verwertung der Sondermasse verwiesen ist (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren [1999], Rz 267). Insbesondere kann ein Absonderungsgläubiger durch die gerichtliche Bestimmung überhöhter oder überhaupt nicht zu berücksichtigender Sondermassekosten in seinem Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Pfandsache verletzt sein, wenn diese (Mehr-)Kosten seinen Anteil am Verwertungserlös schmälern. Eine solche Konstellation liegt hier vor, weil die Rekurswerberin mit ihren Forderungen im Verwertungserlös der gemeinschuldnerischen Liegenschaftshälfte keine volle Deckung findet, die Sondermassekosten also zu ihren Lasten gehen.

Zur Entlohnung des Masseverwalters:

Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Entlohnung des Masseverwalters sei gemäß § 82c KO um zumindest 50 % zu vermindern, weil er die Kosten der Errichtung des Kaufvertrags entsprechend dessen Punkt VI. direkt dem Käufer verrechnet habe und keine besonderen Verwaltungs- und Verteilungshandlungen angefallen seien. Da nämlich der Käufer aufgrund einer mit dem Masseverwalter getroffenen Vereinbarung alle Betriebs-, Versicherungs- und sonstigen Kosten der Liegenschaft übernommen habe, seien keine Ausgaben für die Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin entstanden. Darüber hinaus komme es zu keiner Verteilung, weil der Kaufpreis nicht bar, sondern durch Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen berichtigt werde. Gemäß § 82d KO gebührt dem Masseverwalter für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse eine besondere Entlohnung, die bei außergerichtlicher Verwertung (Z 2 leg cit) 4 % von den ersten € 250.000,-- des erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses beträgt. Nach dem sinngemäß geltenden § 82c KO vermindert sich die Entlohnung, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist. Dass der Masseverwalter im Auftrag des Käufers den Kaufvertrag errichtet und grundbücherlich durchgeführt hat, rechtfertigt keine Verminderung der besonderen Entlohnung nach § 82d KO, weil diese anwaltlichen Leistungen (als nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Masseverwalters gehörig) von vornherein nicht Gegenstand der erwähnten Entlohnung sind und deshalb von ihr nicht abgegolten werden (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 237 [FN 435] und Rz 250 [samt FN 465 mit Hinweis auf OLG Wien 28.5.1997, 28 R 157/96f]; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/ Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 III [2002], § 82d KO Rz 6). Dementsprechend steht dem Masseverwalter auch dann, wenn der Käufer einen anderen Rechtsanwalt oder Notar seiner Wahl mit der Vertragserrichtung und -durchführung beauftragt, die ungekürzte Entlohnung nach § 82d KO zu.Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Entlohnung des Masseverwalters sei gemäß Paragraph 82 c, KO um zumindest 50 % zu vermindern, weil er die Kosten der Errichtung des Kaufvertrags entsprechend dessen Punkt römisch VI. direkt dem Käufer verrechnet habe und keine besonderen Verwaltungs- und Verteilungshandlungen angefallen seien. Da nämlich der Käufer aufgrund einer mit dem Masseverwalter getroffenen Vereinbarung alle Betriebs-, Versicherungs- und sonstigen Kosten der Liegenschaft übernommen habe, seien keine Ausgaben für die Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin entstanden. Darüber hinaus komme es zu keiner Verteilung, weil der Kaufpreis nicht bar, sondern durch Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen berichtigt werde. Gemäß Paragraph 82 d, KO gebührt dem Masseverwalter für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse eine besondere Entlohnung, die bei außergerichtlicher Verwertung (Ziffer 2, leg cit) 4 % von den ersten € 250.000,-- des erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Konkursmasse fließenden Erlöses beträgt. Nach dem sinngemäß geltenden Paragraph 82 c, KO vermindert sich die Entlohnung, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist. Dass der Masseverwalter im Auftrag des Käufers den Kaufvertrag errichtet und grundbücherlich durchgeführt hat, rechtfertigt keine Verminderung der besonderen Entlohnung nach Paragraph 82 d, KO, weil diese anwaltlichen Leistungen (als nicht zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Masseverwalters gehörig) von vornherein nicht Gegenstand der erwähnten Entlohnung sind und deshalb von ihr nicht abgegolten werden (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 237 [FN 435] und Rz 250 [samt FN 465 mit Hinweis auf OLG Wien 28.5.1997, 28 R 157/96f]; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/ Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch III [2002], Paragraph 82 d, KO Rz 6). Dementsprechend steht dem Masseverwalter auch dann, wenn der Käufer einen anderen Rechtsanwalt oder Notar seiner Wahl mit der Vertragserrichtung und -durchführung beauftragt, die ungekürzte Entlohnung nach Paragraph 82 d, KO zu.

Wie der Masseverwalter im Rahmen der Rechnungslegung über die Verwertung der Sondermasse (Seiten 4 f in ON 23) dargelegt hat, fielen für die Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin [in der Zeit zwischen Konkurseröffnung und Verkauf] keine Ausgaben für Versicherung, Betriebskosten und Abgaben (wie Grundsteuer, Müll-, Wasser- und Kanalgebühren udgl) an, weil er den anderen Hälfteeigentümer und (späteren) Erwerber Manfred H***** zu einer Übernahme der in Rede stehenden Kosten bewegen konnte. Dass er diese – durchaus nicht selbstverständliche – Vereinbarung zuwege brachte, erhöht infolge eines Entfalls von vorweg zu berichtigenden Sondermassekosten (§ 49 Abs 1 KO) den zur Abdeckung der Forderungen der Absonderungsgläubiger verbleibenden Verwertungserlös und damit auch die Verdienstlichkeit des Masseverwalters, weshalb dieser Vorgang keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 82c KO gibt. Wegen der Kaufpreisberichtigung durch Lastenübernahme findet zwar kein Bargeldfluss statt. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit, die den einzelnen Sondermasse- und Absonderungsgläubigern zustehenden Forderungen zu ermitteln, zu prüfen und festzusetzen sowie formell eine entsprechende Verteilung des Verwertungserlöses vorzunehmen. Der diesbezügliche Aufwand ist nicht geringer als im Falle einer baren Bezahlung des Kaufpreises.Wie der Masseverwalter im Rahmen der Rechnungslegung über die Verwertung der Sondermasse (Seiten 4 f in ON 23) dargelegt hat, fielen für die Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin [in der Zeit zwischen Konkurseröffnung und Verkauf] keine Ausgaben für Versicherung, Betriebskosten und Abgaben (wie Grundsteuer, Müll-, Wasser- und Kanalgebühren udgl) an, weil er den anderen Hälfteeigentümer und (späteren) Erwerber Manfred H***** zu einer Übernahme der in Rede stehenden Kosten bewegen konnte. Dass er diese – durchaus nicht selbstverständliche – Vereinbarung zuwege brachte, erhöht infolge eines Entfalls von vorweg zu berichtigenden Sondermassekosten (Paragraph 49, Absatz eins, KO) den zur Abdeckung der Forderungen der Absonderungsgläubiger verbleibenden Verwertungserlös und damit auch die Verdienstlichkeit des Masseverwalters, weshalb dieser Vorgang keinen Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 82 c, KO gibt. Wegen der Kaufpreisberichtigung durch Lastenübernahme findet zwar kein Bargeldfluss statt. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit, die den einzelnen Sondermasse- und Absonderungsgläubigern zustehenden Forderungen zu ermitteln, zu prüfen und festzusetzen sowie formell eine entsprechende Verteilung des Verwertungserlöses vorzunehmen. Der diesbezügliche Aufwand ist nicht geringer als im Falle einer baren Bezahlung des Kaufpreises.

Insgesamt liegen damit keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 82c KO vor, die eine Verminderung der dem Masseverwalter nach § 82d Z 2 KO gebührenden Entlohnung angezeigt erscheinen ließen.Insgesamt liegen damit keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Paragraph 82 c, KO vor, die eine Verminderung der dem Masseverwalter nach Paragraph 82 d, Ziffer 2, KO gebührenden Entlohnung angezeigt erscheinen ließen.

Zur gerichtlichen Pauschalgebühr:

Dazu wird im Rekurs die Rechtsmeinung vertreten, dass die Verwertung einer Sondermasse entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Graz (ZIK 2004/219 [172]; siehe dazu auch die Entscheidungsbesprechung von Reckenzaun, Anteilige Pauschalgebühr aus der Entlohnung gem § 82d KO – Sondermasseforderung?, ZIK 2004/187 [149]) keine gerichtliche Pauschalgebühr auslöse. Diesem Standpunkt, der ohne nähere Begründung auch schon von Konecny/Riel (Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 499) vertreten wurde, ist beizupflichten. Gemäß Tarifpost 6 lit a GGG (samt Anmerkung 4) fällt für das Konkursverfahren eine Pauschalgebühr in Höhe von 15 % der Entlohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch € 331,-- (nur) im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO), durch Zwangsausgleich (§ 157 KO), durch Zahlungsplan (§ 196 KO), durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs 4 KO) und mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO) an. Keine Pauschalgebühr ist demnach bei Aufhebung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 166 KO), bei Aufhebung des Konkurses aufgrund erfolgreichen Rekurses gegen die Konkurseröffnung (§ 79 KO) sowie generell bei Eigenverwaltung des Schuldners (Anmerkung 3 zu TP 6 GGG) zu entrichten (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 497). Laut § 2 Z 1 lit f sublit aa GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren mit der Zustellung des im § 14a Abs 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter begründet. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung hat das Konkursgericht, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Gemäß § 22 Abs 1 und 2 GGG ist die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren vom Masseverwalter aus der Konkursmasse oder (bei Beendigung des Konkurses durch Zahlungsplan, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger) vom Gemeinschuldner zu zahlen; im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben. Nach Anmerkung 1 und 4 zu TP 6 GGG ist die Aufhebung des Konkurses nach § 139, 157 oder 167 KO davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird.Dazu wird im Rekurs die Rechtsmeinung vertreten, dass die Verwertung einer Sondermasse entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Graz (ZIK 2004/219 [172]; siehe dazu auch die Entscheidungsbesprechung von Reckenzaun, Anteilige Pauschalgebühr aus der Entlohnung gem Paragraph 82 d, KO – Sondermasseforderung?, ZIK 2004/187 [149]) keine gerichtliche Pauschalgebühr auslöse. Diesem Standpunkt, der ohne nähere Begründung auch schon von Konecny/Riel (Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 499) vertreten wurde, ist beizupflichten. Gemäß Tarifpost 6 Litera a, GGG (samt Anmerkung 4) fällt für das Konkursverfahren eine Pauschalgebühr in Höhe von 15 % der Entlohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch € 331,-- (nur) im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (Paragraph 139, KO), durch Zwangsausgleich (Paragraph 157, KO), durch Zahlungsplan (Paragraph 196, KO), durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (Paragraph 200, Absatz 4, KO) und mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 167, KO) an. Keine Pauschalgebühr ist demnach bei Aufhebung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Paragraph 166, KO), bei Aufhebung des Konkurses aufgrund erfolgreichen Rekurses gegen die Konkurseröffnung (Paragraph 79, KO) sowie generell bei Eigenverwaltung des Schuldners (Anmerkung 3 zu TP 6 GGG) zu entrichten (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 497). Laut Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f, Sub-Litera, a, a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren mit der Zustellung des im Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter begründet. Nach der zuletzt zitierten Bestimmung hat das Konkursgericht, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 GGG ist die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren vom Masseverwalter aus der Konkursmasse oder (bei Beendigung des Konkurses durch Zahlungsplan, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger) vom Gemeinschuldner zu zahlen; im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben. Nach Anmerkung 1 und 4 zu TP 6 GGG ist die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139,, 157 oder 167 KO davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird.

Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren durch bestimmte Fallgestaltungen der Konkursaufhebung (§§ 139, 157, 167, 196 Abs 1, 200 Abs 4 KO) ausgelöst wird und erst dann zu bestimmen (und nachfolgend zu zahlen) ist, wenn alle (sonstigen) Voraussetzungen für eine solche Konkursaufhebung vorliegen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich jedenfalls als verfrüht, die Verwertung einer Sondermasse im noch nicht aufhebungsreifen Konkursverfahren zum Anlass zu nehmen, eine Pauschalgebühr zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr (aus der Sondermasse) aufzufordern (so auch das OLG Graz in ZIK 2004/219 [172]). Im Übrigen ist das Rekursgericht davon überzeugt, dass es nicht in der Intention des Gesetzgebers lag, auch Entlohnungen nach § 82d KO pauschalgebührenwirksam zu machen. TP 6 GGG nennt als Bemessungsgrundlage die „Entlohnung des Masseverwalters", wovon zwar zweifellos die allgemeine, in jedem Konkursverfahren anfallende Entlohnung nach § 82 und/oder § 82a KO (allenfalls erhöht oder vermindert nach den §§ 82b, 82c KO) erfasst wird, womit aber nicht zwingend auch die „besondere Entlohnung" nach § 82d KO gemeint sein muss. Gegen deren Einbeziehung spricht, dass dies in den Fällen einer gerichtlichen Veräußerung (§ 82d Z 1 KO) zu einer zweifachen Gebührenbelastung der Sondermasseverwertung führen würde, ist doch hier auch schon für das Exekutionsverfahren Pauschalgebühr (nach TP 4 GGG) zu entrichten. Dazu kommt, dass die Sondermasse bzw die Absonderungsgläubiger in § 22 GGG nicht als Gebührenschuldner erwähnt werden und die Tragung einer aus der Sondermasseverwertung resultierenden Pauschalgebühr durch die allgemeine Konkursmasse unverständlich und unbillig wäre. Schließlich würde eine (auch) auf die Entlohnung nach § 82d KO gegründete Pauschalgebührenpflicht regelmäßig dazu führen, dass die endgültige Abrechnung und Verteilung der Sondermasse bis zum Ende des Konkursverfahrens hinausgezögert würde, weil die Gebührenbestimmung gemäß § 14a Abs 1 GEG erst bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für die Konkursaufhebung stattzufinden hat. Man müsste dann – zumindest solange eine Konkursaufhebung nach § 166 KO und damit eine völlige Pauschalgebührenfreiheit des Verfahrens nicht auszuschließen ist – zu umständlichen Behelfen wie einer Berücksichtigung der (allfälligen) Pauschalgebühr als bedingte Sondermasseforderung und zu einer Sicherstellung des entsprechenden Betrags am Sondermassekonto greifen (so der Vorschlag von Petsch in Petsch/Bertl/Reckenzaun/Isola, Praxishandbuch Konkursabwicklung² [2003], 760). Diese Überlegungen zeigen, dass sich eine Einbeziehung der besonderen Entlohnung nach § 82d KO in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nicht mit dem vom GGG und GEG für das Insolvenzverfahren vorgesehenen System in Einklang bringen lässt. Das lässt wiederum den Schluss zu, dass sie nicht beabsichtigt war und es lediglich bei Einführung des IVEG verabsäumt wurde, in TP 6 GGG eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Einen weiteren Anhaltspunkt in diese Richtung bildet der Umstand, dass der durch das IVEG geschaffene § 87a Abs 1 KO als Bemessungsgrundlage für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ausdrücklich (nur) die dem Masseverwalter nach den §§ 82 bis 82c KO zugesprochene Nettoentlohnung festlegt, also die besondere Entlohnung nach § 82d KO aus der Bemessungsgrundlage ausnimmt. Zuletzt sei noch angemerkt, dass bislang – soweit bekannt – von den anderen Konkursgerichten im Oberlandesgerichtssprengel Linz keine (zusätzliche) Pauschalgebühr aus der Entlohnung für die Sondermasseverwertung bestimmt und eingehoben wurde, die vorliegende Entscheidung also der überwiegenden Praxis entspricht.Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren durch bestimmte Fallgestaltungen der Konkursaufhebung (Paragraphen 139,, 157, 167, 196 Absatz eins,, 200 Absatz 4, KO) ausgelöst wird und erst dann zu bestimmen (und nachfolgend zu zahlen) ist, wenn alle (sonstigen) Voraussetzungen für eine solche Konkursaufhebung vorliegen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich jedenfalls als verfrüht, die Verwertung einer Sondermasse im noch nicht aufhebungsreifen Konkursverfahren zum Anlass zu nehmen, eine Pauschalgebühr zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr (aus der Sondermasse) aufzufordern (so auch das OLG Graz in ZIK 2004/219 [172]). Im Übrigen ist das Rekursgericht davon überzeugt, dass es nicht in der Intention des Gesetzgebers lag, auch Entlohnungen nach Paragraph 82 d, KO pauschalgebührenwirksam zu machen. TP 6 GGG nennt als Bemessungsgrundlage die „Entlohnung des Masseverwalters", wovon zwar zweifellos die allgemeine, in jedem Konkursverfahren anfallende Entlohnung nach Paragraph 82, und/oder Paragraph 82 a, KO (allenfalls erhöht oder vermindert nach den Paragraphen 82 b,, 82c KO) erfasst wird, womit aber nicht zwingend auch die „besondere Entlohnung" nach Paragraph 82 d, KO gemeint sein muss. Gegen deren Einbeziehung spricht, dass dies in den Fällen einer gerichtlichen Veräußerung (Paragraph 82 d, Ziffer eins, KO) zu einer zweifachen Gebührenbelastung der Sondermasseverwertung führen würde, ist doch hier auch schon für das Exekutionsverfahren Pauschalgebühr (nach TP 4 GGG) zu entrichten. Dazu kommt, dass die Sondermasse bzw die Absonderungsgläubiger in Paragraph 22, GGG nicht als Gebührenschuldner erwähnt werden und die Tragung einer aus der Sondermasseverwertung resultierenden Pauschalgebühr durch die allgemeine Konkursmasse unverständlich und unbillig wäre. Schließlich würde eine (auch) auf die Entlohnung nach Paragraph 82 d, KO gegründete Pauschalgebührenpflicht regelmäßig dazu führen, dass die endgültige Abrechnung und Verteilung der Sondermasse bis zum Ende des Konkursverfahrens hinausgezögert würde, weil die Gebührenbestimmung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, GEG erst bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für die Konkursaufhebung stattzufinden hat. Man müsste dann – zumindest solange eine Konkursaufhebung nach Paragraph 166, KO und damit eine völlige Pauschalgebührenfreiheit des Verfahrens nicht auszuschließen ist – zu umständlichen Behelfen wie einer Berücksichtigung der (allfälligen) Pauschalgebühr als bedingte Sondermasseforderung und zu einer Sicherstellung des entsprechenden Betrags am Sondermassekonto greifen (so der Vorschlag von Petsch in Petsch/Bertl/Reckenzaun/Isola, Praxishandbuch Konkursabwicklung² [2003], 760). Diese Überlegungen zeigen, dass sich eine Einbeziehung der besonderen Entlohnung nach Paragraph 82 d, KO in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nicht mit dem vom GGG und GEG für das Insolvenzverfahren vorgesehenen System in Einklang bringen lässt. Das lässt wiederum den Schluss zu, dass sie nicht beabsichtigt war und es lediglich bei Einführung des IVEG verabsäumt wurde, in TP 6 GGG eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Einen weiteren Anhaltspunkt in diese Richtung bildet der Umstand, dass der durch das IVEG geschaffene Paragraph 87 a, Absatz eins, KO als Bemessungsgrundlage für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ausdrücklich (nur) die dem Masseverwalter nach den Paragraphen 82 bis 82c KO zugesprochene Nettoentlohnung festlegt, also die besondere Entlohnung nach Paragraph 82 d, KO aus der Bemessungsgrundlage ausnimmt. Zuletzt sei noch angemerkt, dass bislang – soweit bekannt – von den anderen Konkursgerichten im Oberlandesgerichtssprengel Linz keine (zusätzliche) Pauschalgebühr aus der Entlohnung für die Sondermasseverwertung bestimmt und eingehoben wurde, die vorliegende Entscheidung also der überwiegenden Praxis entspricht.

Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus den §§ 171 KO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus den Paragraphen 171, KO, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Linz, Abt. 2,

Anmerkung

EL00085 2R57.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2005:00200R00057.05Y.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20050419_OLG0459_00200R00057_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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