TE OGH 2005/4/19 2R93/05z

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Veröffentlicht am 19.04.2005
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Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richter Hofrat Dr. Künz und Dr. Müller als weitere Senatsmitglieder in der Konkurssache des Schuldners H***** vertreten durch die IfS-Schuldenberatung ***** diese vertreten durch Dr. Ronald Sutter, Rechtsanwalt in Feldkirch, infolge Rekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27. Jänner 2005, 17 S 44/04 p - 18, in der berichtigten Fassung vom 14. März 2005 (ON 26), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert, dass er lautet:

Der Antrag des Treuhänders *****, die Einkünfte des Schuldners bei der IV (Eidgenössische Invalidenversicherung) Genf, und bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, zusammenzurechnen und den pfändbaren Betrag festzustellen, wird abgewiesen.Der Antrag des Treuhänders *****, die Einkünfte des Schuldners bei der römisch IV (Eidgenössische Invalidenversicherung) Genf, und bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, zusammenzurechnen und den pfändbaren Betrag festzustellen, wird abgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13.10.2004 wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nachdem der vom Schuldner vorgelegte Zahlungsplan nicht angenommen worden war, hat das Erstgericht antragsgemäß mit Beschluss vom 12.1.2005 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und zum Treuhänder die ***** bestellt.

Mit Schreiben vom 24.1.2005 beantragte der Treuhänder die Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten bei der IV, Genf, und der PVA, Landesstelle Vorarlberg.Mit Schreiben vom 24.1.2005 beantragte der Treuhänder die Zusammenrechnung der Bezüge des Verpflichteten bei der römisch IV, Genf, und der PVA, Landesstelle Vorarlberg.

Mit Beschluss vom 27.1.2005 (ON 18) hat das Erstgericht angeordnet, dass der Schuldner für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens zusätzlich zum bereits pfändbaren Bezugsteil bei der PVA an den Treuhänder den Betrag von EUR 136,64 zu überweisen hat. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner (nicht seinem Vertreter) am 1.2.2005 durch Hinterlegung zugestellt und blieb unbekämpft. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.3.2005 hat das Erstgericht den Beschluss vom 27.1.2005 aufgehoben und dahingehend berichtigt, dass der Schuldner für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens zusätzlich zum bereits pfändbaren Bezugsteil bei der PVA an den Treuhänder den Betrag von EUR 102,14 zu überweisen hat. Der Schuldner beziehe von der IV, Genf, monatlich EUR 200,-- (abzüglich der Einkommenssteuer von EUR 52,50) und von der PVA monatlich EUR 858,50 (umgerechnet auf zwölf Mal). Das Existenzminimum liege daher bei einem Betrag von EUR 1.006,-- bei EUR 841,10. Deshalb sei der Schuldner unter Berücksichtigung des von der PVA abgezogenen Betrages von EUR 62,76 zu einer Zahlung von EUR 102,14 verpflichtet.Mit Beschluss vom 27.1.2005 (ON 18) hat das Erstgericht angeordnet, dass der Schuldner für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens zusätzlich zum bereits pfändbaren Bezugsteil bei der PVA an den Treuhänder den Betrag von EUR 136,64 zu überweisen hat. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner (nicht seinem Vertreter) am 1.2.2005 durch Hinterlegung zugestellt und blieb unbekämpft. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.3.2005 hat das Erstgericht den Beschluss vom 27.1.2005 aufgehoben und dahingehend berichtigt, dass der Schuldner für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens zusätzlich zum bereits pfändbaren Bezugsteil bei der PVA an den Treuhänder den Betrag von EUR 102,14 zu überweisen hat. Der Schuldner beziehe von der römisch IV, Genf, monatlich EUR 200,-- (abzüglich der Einkommenssteuer von EUR 52,50) und von der PVA monatlich EUR 858,50 (umgerechnet auf zwölf Mal). Das Existenzminimum liege daher bei einem Betrag von EUR 1.006,-- bei EUR 841,10. Deshalb sei der Schuldner unter Berücksichtigung des von der PVA abgezogenen Betrages von EUR 62,76 zu einer Zahlung von EUR 102,14 verpflichtet.

In seiner weiteren Begründung hob das Erstgericht die Absätze 4 und 6 des § 210 Abs 1 KO hervor.In seiner weiteren Begründung hob das Erstgericht die Absätze 4 und 6 des Paragraph 210, Absatz eins, KO hervor.

Gegen den Beschluss vom 14.3.2005 richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass der Antrag des Treuhänders abgewiesen und ausgesprochen werde, dass der Schuldner keine weiteren Beträge in die Abschöpfungsmasse zu bezahlen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Festzuhalten ist zunächst, dass mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.3.2005 die Rechtsmittelfrist neu zu laufen begonnen hat, sodass der Rekurs des Schuldners zulässig und rechtzeitig ist.

Der Rekurswerber macht geltend, seine Schweizer Pension stelle eine unpfändbare Forderung dar. Sie sei unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Auf im Inland bestehende Pfändungsbeschränkungen sei Bedacht zu nehmen. Eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung dürfe in eine Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO nicht einbezogen werden. Es könne nicht sein, dass im Exekutionsverfahren eine Zusammenrechnung einer beschränkt pfändbaren Geldforderung mit einer unpfändbaren Geldforderung unzulässig, im Abschöpfungsverfahren hingegen zulässig sein solle, zumal subsidiär zur KO die Bestimmungen der EO zu beachten seien.Der Rekurswerber macht geltend, seine Schweizer Pension stelle eine unpfändbare Forderung dar. Sie sei unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Auf im Inland bestehende Pfändungsbeschränkungen sei Bedacht zu nehmen. Eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung dürfe in eine Zusammenrechnung nach Paragraph 292, Absatz 2, EO nicht einbezogen werden. Es könne nicht sein, dass im Exekutionsverfahren eine Zusammenrechnung einer beschränkt pfändbaren Geldforderung mit einer unpfändbaren Geldforderung unzulässig, im Abschöpfungsverfahren hingegen zulässig sein solle, zumal subsidiär zur KO die Bestimmungen der EO zu beachten seien.

Nach § 205 Abs 1 KO in der Fassung der KO-Novelle 1993 hat das Konkursgericht unter anderem auf Antrag des Treuhänders die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auch sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen. Die Kompetenz des Konkursgerichtes zur Zusammenrechnung erfasst die nach § 292 EO dem Exekutionsgericht zustehenden Befugnisse (Mohr in Konecny/Schubert Rz 2 zu § 205 KO).Nach Paragraph 205, Absatz eins, KO in der Fassung der KO-Novelle 1993 hat das Konkursgericht unter anderem auf Antrag des Treuhänders die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auch sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Paragraph 292, EO zusammenzurechnen. Die Kompetenz des Konkursgerichtes zur Zusammenrechnung erfasst die nach Paragraph 292, EO dem Exekutionsgericht zustehenden Befugnisse (Mohr in Konecny/Schubert Rz 2 zu Paragraph 205, KO).

Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen (§ 292 Abs 2 EO). Unpfändbare Forderungen unterliegen jedoch, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht der Zusammenrechnung. Der Anwendung des § 292 Abs 2 EO steht zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Geldforderungen gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen, so darf eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung in eine Zusammenrechnung nicht einbezogen werden (3 Ob 3/03 t mwN).Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen (Paragraph 292, Absatz 2, EO). Unpfändbare Forderungen unterliegen jedoch, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht der Zusammenrechnung. Der Anwendung des Paragraph 292, Absatz 2, EO steht zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Geldforderungen gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen, so darf eine nach fremdem Recht unpfändbare Forderung in eine Zusammenrechnung nicht einbezogen werden (3 Ob 3/03 t mwN).

Im vorliegenden Fall geht es um die Einbeziehung der dem Schuldner gegen die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) (mit Sitz in Genf) zustehende Invalidenrente (AS 33). An der Anwendung fremden (Schweizer) Rechts kann daher kein Zweifel bestehen. Nach Art 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen. Damit handelt es sich um eine unpfändbare Forderung des Schuldners, die zur Zusammenrechnung im Sinne des § 292 Abs 2 EO nicht herangezogen werden darf.Im vorliegenden Fall geht es um die Einbeziehung der dem Schuldner gegen die eidgenössische Invalidenversicherung (römisch IV) (mit Sitz in Genf) zustehende Invalidenrente (AS 33). An der Anwendung fremden (Schweizer) Rechts kann daher kein Zweifel bestehen. Nach Artikel 50, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Rentenanspruch der Zwangsvollstreckung entzogen. Damit handelt es sich um eine unpfändbare Forderung des Schuldners, die zur Zusammenrechnung im Sinne des Paragraph 292, Absatz 2, EO nicht herangezogen werden darf.

Diese Rechtslage gilt auch im Abschöpfungsverfahren, zumal aus § 205 Abs 1 KO keine Schlechterstellung des Schuldners gegenüber dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren ableitbar ist. In Stattgebung des Rekurses war deshalb der angefochtene Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern.Diese Rechtslage gilt auch im Abschöpfungsverfahren, zumal aus Paragraph 205, Absatz eins, KO keine Schlechterstellung des Schuldners gegenüber dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren ableitbar ist. In Stattgebung des Rekurses war deshalb der angefochtene Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Hintergrund der beantragten Zusammenrechnung war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt.

Da zur Frage, ob im Abschöpfungsverfahren die Zusammenrechnung einer beschränkt pfändbaren Forderung mit einer unpfändbaren Forderung zulässig ist, - anders als für das Exekutionsverfahren (3 Ob 3/03 t) - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, ist der ordendliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0137 02r00935

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2005:00200R00093.05Z.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20050419_LG00929_00200R00093_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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