TE OGH 2005/4/20 7Ob190/04y

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Friedrich G*****, und 2. Luise G*****, ebendort, beide vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 9.412,59 sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Mai 2004, GZ 4 R 116/04v-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. Dezember 2003, GZ 18 C 1388/01p-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die per Telefax am 1. 7. 2004 an das Erstgericht gerichtete Revision der klagenden Parteien samt Bestätigungsschriftsatz derselben (ON 42 und 42a), weiters die am 31. 8. und 24. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten und jeweils als „Urkundenvorlage" (samt Beilagen) bezeichneten Schriftsätze ebenfalls der klagenden Parteien sowie die mit Schriftsätzen der beklagten Partei am 13. 9. 2004 und 7. 4. 2005 erfolgten „Urkundenvorlagen" werden zurückgewiesen.römisch eins. Die per Telefax am 1. 7. 2004 an das Erstgericht gerichtete Revision der klagenden Parteien samt Bestätigungsschriftsatz derselben (ON 42 und 42a), weiters die am 31. 8. und 24. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten und jeweils als „Urkundenvorlage" (samt Beilagen) bezeichneten Schriftsätze ebenfalls der klagenden Parteien sowie die mit Schriftsätzen der beklagten Partei am 13. 9. 2004 und 7. 4. 2005 erfolgten „Urkundenvorlagen" werden zurückgewiesen.

II. Der Revision wird Folge gegeben.römisch II. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klägerischen Eheleute schlossen am 11. 10. bzw 27. 10. 1989 mit der beklagten Bank zu Konto Nr 6***** einen Darlehensvertrag über S 1,100.000 (EUR 79.940,12) zu einem Zinssatz von 8 % p.a. kontokorrentmäßig ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 240 gleich hohen monatlichen Pauschalraten zu je S 9.250 (EUR 672,22), beginnend mit Jänner 1992 und endend mit Dezember 2011, erfolgen. Die voraussichtliche Laufzeit des Darlehens wurde mit 20 Jahren festgelegt.

Der Darlehensvertrag enthielt (unter Punkt III. - Konditionen - Ziffer 3) folgende Zinsklausel: „Die B***** ist berechtigt, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder [in den vorinstanzlichen Urteilen unrichtig: und] Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken. Eine Änderung der Kreditkonditionen kann zu einer Änderung der Anzahl [die beiden letztgenannten Worte in den Wiedergaben der vorinstanzlichen Urteile fehlend] und/oder der Höhe der Rückzahlungsbeträge führen."Der Darlehensvertrag enthielt (unter Punkt römisch III. - Konditionen - Ziffer 3) folgende Zinsklausel: „Die B***** ist berechtigt, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder [in den vorinstanzlichen Urteilen unrichtig: und] Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken. Eine Änderung der Kreditkonditionen kann zu einer Änderung der Anzahl [die beiden letztgenannten Worte in den Wiedergaben der vorinstanzlichen Urteile fehlend] und/oder der Höhe der Rückzahlungsbeträge führen."

Tatsächlich passte die Beklagte den Zinssatz aufgrund dieser Klausel (oder Interventionen der Kreditnehmer) mehrmals um etwa ¼ %-Punkte an. Der jeweils konkrete Zinssatz wurde den Klägern durch Verständigungen seitens der Beklagten bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 26. 5. 1997 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ab 1. 3. 1997 (entsprechend den seither geltenden Bestimmungen des KSchG) eine neue Zinsgleitklausel gelte. Diese hatte folgenden Wortlaut:

„Die B***** ist berechtigt, den Vertragszinssatz gemäß folgenden Bedingungen abzuändern. Eine Änderung der Kreditkonditionen kann zu einer Änderung der Anzahl und/oder der Höhe der Rückzahlungsbeträge führen. § 6 (1) 5 KSchG bleibt unberührt.„Die B***** ist berechtigt, den Vertragszinssatz gemäß folgenden Bedingungen abzuändern. Eine Änderung der Kreditkonditionen kann zu einer Änderung der Anzahl und/oder der Höhe der Rückzahlungsbeträge führen. Paragraph 6, (1) 5 KSchG bleibt unberührt.

1. Grundlage für die Anpassung des Vertragszinssatzes ist die Entwicklung des Mittelwertes der beiden von der OeNB monatlich veröffentlichten Monatsdurchschnittsindikatoren VIBOR (OeNB Tabelle 5.2/3 Monate) und Sekundärmarktrendite (Emittenten gesamt, OeNB Tabelle 5.4). Maßgeblich sind - je nach Vertragsbeginn - ab dem 1. Februar bis zum 31. Juli die für den Monat Dezember des Vorjahres, ab dem 1. August bis zum folgenden 31. Jänner die für den vorangegangenen Monat Juni veröffentlichten Werte. Das Mittel daraus wird um maximal 1/8 % auf volle Viertelprozentpunkte ab- oder aufgerundet.

2. Während der Vertragslaufzeit ist der Vertragszinssatz jeweils zu den Terminen 1. Februar und 1. August der Entwicklung der in Pkt. 1 genannten Werte nach unten oder nach oben anzupassen, wobei die Anpassung sich stets an den für den betreffenden Monat Dezember bzw Juni geltenden Werten ausrichtet. Die erste Anpassung erfolgt frühestens 6 Monate nach Einräumung gegenüber den bei Einräumung geltenden Werten.

Sollten die vorstehend angeführten Werte nicht mehr veröffentlicht werden, gelangen jene Werte zur Anwendung, welche diesen wirtschaftlich am nächsten kommen.

Eine Anpassung hat zu unterbleiben, solange Veränderungen des Vertragszinssatzes unter einem Viertelprozentpunkt liegen würden. Die B***** kann von einer gerechtfertigten Anpassung zu ihren Gunsten ganz oder teilweise Abstand nehmen; sie wird durch ihr Entgegenkommen nicht gehindert, die Anpassung zu einem späteren Termin in vollem Ausmaß durchzuführen. Der Kreditnehmer erhält vor Inkrafttreten jeder Zinssatzänderung eine schriftliche Verständigung.

3. Wird zu Beginn oder während der Kreditlaufzeit eine Festzinsperiode vereinbart, so endet diese zwecks Anpassung der vereinbarten Zinsen jedenfalls mit dem nächsten der beiden Stichtage 31. Jänner bzw 31. Juli."

Die Berechnung der Sollzinssätze erfolgte für den Zeitraum vom 1. 1. 1997 bis zum 26. 5. 1997 unter Zugrundelegung der Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt auf marktkonforme und ordnungsgemäße Art und Weise. Auch die für den Zeitraum vom 26. 5. 1997 bis zum 11. 5. 1999 verrechneten Kundensollzinssätze zeigen in Relation zu den Veränderungen des Mittelwertes keine Unregelmäßigkeiten und erfolgten vertragsgemäß.

Als der Erstbeklagte wiederum von Zinssenkungen erfuhr, wurde er diesbezüglich bei der beklagten Partei erneut vorstellig. Da er mit der angebotenen Zinssenkung von ½ % nicht einverstanden war, erklärte er bei keiner höheren Zinssatzsenkung den Kredit auf eine andere Bank umzuschulden. Mit Schreiben vom 11. 5. 1999 informierte die beklagte Partei die beiden Kläger von einer Zinssatzsenkung ab 10. 5. 1999, wobei der neue Zinssatz von 4,75 % p.a. bis zum 31. 7. 2002 als Festzinssatz (unabhängig von der Geld- und Kapitalmarktentwicklung) garantiert wurde. Der neue Zinssatz entsprach einer Senkung des effektiven Jahreszinssatzes um 1,9 % auf 4,9 %.

Mit der am 25. 10. 2001 überreichten Mahnklage begehrten die Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur (Rück-)Zahlung von S

129.520 (EUR 9.412,59) sA und brachten zusammengefasst vor, der im Jahr 1989 abgeschlossene Darlehensvertrag enthalte eine zu unbestimmte, damit nichtige und sittenwidrige Anpassungsklausel zugunsten der Beklagten, sodass die Kläger den nunmehr geforderten Betrag zuviel bezahlt hätten. Der Rückforderungsanspruch werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere auf Bereicherungsrecht und Schadenersatz. Die Ansprüche seien nicht verjährt, auch durch Unterlassung von einem Kreditnehmer nicht zumutbaren Reklamationen sei der jeweilige Zinssatz nicht anerkannt worden. Der Schade sei den Klägern erst mit Berechnung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) vom 20. 9. 2001 zur Kenntnis gelangt.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete zunächst ein, die verwendete Anpassungsklausel sei ausreichend bestimmt und zulässig. Jedenfalls sei der Anspruch auf Rückforderung aber sowohl aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung als auch des Schadenersatzes verjährt. Zu Letzterem wurde noch ausdrücklich vorgebracht, dass die im Jahr 1989 vereinbarte Zinsanpassungsklausel noch bis ins Jahr 2003 als ausreichend bestimmt und damit zulässig angesehen worden sei und somit der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne. Im Mai 1997 sei mit den Klägern eine gesetzeskonforme Zinsleitklausel vereinbart und die Zinsanpassung dieser entsprechend vorgenommen worden; ein Schade sei damit keinesfalls mehr entstanden. Die klagenden Parteien hätten nach der Verständigung von den Zinssatzänderungen bei Kreditinstituten jederzeit Informationen über die aktuellen Kreditkonditionen und Entwicklungen am Kapitalmarkt einholen können. Da sie jedoch keine Reklamationen tätigten, hätten sie den jeweils zugrunde liegenden Zinssätzen ihre Zustimmung erteilt. Eine nunmehrige Rückforderung sei einerseits aus diesen Gründen, jedenfalls aber aufgrund der Verjährung des Rückforderungsanspruches gemäß § 1480 ABGB unzulässig. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sowohl für die Verjährung eines allfälligen Rückforderungsanspruches zuviel bezahlter Zinsen als auch eines allfälligen Schadenersatzanspruches von einer Verjährung von drei Jahren auszugehen sei. Der maßgebliche Zeitraum reiche daher infolge Klagseinbringung am 25. 10. 2001 nicht weiter als bis 25. 10. 1998 zurück; in diesem Zeitraum habe die Verrechnung der Zinsen jedoch entsprechend der mit Schreiben vom 16. 5. 1997 bekanntgegebenen Zinsgleitklausel gesetzeskonform stattgefunden.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete zunächst ein, die verwendete Anpassungsklausel sei ausreichend bestimmt und zulässig. Jedenfalls sei der Anspruch auf Rückforderung aber sowohl aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung als auch des Schadenersatzes verjährt. Zu Letzterem wurde noch ausdrücklich vorgebracht, dass die im Jahr 1989 vereinbarte Zinsanpassungsklausel noch bis ins Jahr 2003 als ausreichend bestimmt und damit zulässig angesehen worden sei und somit der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne. Im Mai 1997 sei mit den Klägern eine gesetzeskonforme Zinsleitklausel vereinbart und die Zinsanpassung dieser entsprechend vorgenommen worden; ein Schade sei damit keinesfalls mehr entstanden. Die klagenden Parteien hätten nach der Verständigung von den Zinssatzänderungen bei Kreditinstituten jederzeit Informationen über die aktuellen Kreditkonditionen und Entwicklungen am Kapitalmarkt einholen können. Da sie jedoch keine Reklamationen tätigten, hätten sie den jeweils zugrunde liegenden Zinssätzen ihre Zustimmung erteilt. Eine nunmehrige Rückforderung sei einerseits aus diesen Gründen, jedenfalls aber aufgrund der Verjährung des Rückforderungsanspruches gemäß Paragraph 1480, ABGB unzulässig. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sowohl für die Verjährung eines allfälligen Rückforderungsanspruches zuviel bezahlter Zinsen als auch eines allfälligen Schadenersatzanspruches von einer Verjährung von drei Jahren auszugehen sei. Der maßgebliche Zeitraum reiche daher infolge Klagseinbringung am 25. 10. 2001 nicht weiter als bis 25. 10. 1998 zurück; in diesem Zeitraum habe die Verrechnung der Zinsen jedoch entsprechend der mit Schreiben vom 16. 5. 1997 bekanntgegebenen Zinsgleitklausel gesetzeskonform stattgefunden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete das erstinstanzliche Verfahren für mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass eine wie im gegenständlichen Darlehensvertrag verwendete Vertragsklausel zwar schon vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 73/03v als unwirksam erachtet worden sei, daraus jedoch für die Kläger deshalb nichts zu gewinnen sei, weil sich das Höchstgericht in dieser und weiteren Entscheidungen gerade auch mit der Rückforderungsmöglichkeit daraus entstandener Überzahlungen und Schäden auseinandergesetzt und hiezu die Rechtsansicht vertreten habe, dass ein solcher Rückerstattungsanspruch zuviel bezahlter Zinsen in der kurzen Zeit von drei Jahren verjähre. Zwar sei im Schrifttum hiegegen mehrfach ein ablehnender Standpunkt eingenommen worden, deren Argumente seien jedoch vom Obersten Gerichtshof bereits im Wesentlichen behandelt und für nicht stichhaltig erachtet worden. Nach der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei daher davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch für zuviel bezahlte Zinsen binnen dreier Jahre verjähre; daran sei festzuhalten. Maßgeblich sei daher hier nur der Zeitraum ab 25. 10. 1998. Die damals geltende Zinsgleitklausel habe § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl 1997/6 entsprochen; auch die „kaufmännische Rundung" sei beinhaltet. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlange nicht, dass die kreditierende Bank ihre Kalkulation offen lege und dem Kreditnehmer nur einen ziffernmäßig bestimmten Kreditzinssatz verrechne. Erforderlich sei nur, dass die Zinsspanne nicht auf Basis unbestimmter Kriterien einseitig seitens der Bank verändert werde. Dies sei ab Anwendung der Zinsgleitklausel ausgeschlossen; die Kläger seien daher insoweit nicht belastet. Richtig sei, dass der Saldo des offenen Darlehensbetrages zum Zeitpunkt ab Zinssenkung im Sinne der Zinsgleitklausel sich aus der - nun als sittenwidrig angesehenen - Zinsanpassungsklausel aus dem Darlehensvertrag 1989 ergebe. In diesem Betrag könnten aufgrund einseitig zu ihren Gunsten vorgenommener Zinserhöhungen der Beklagten Bereicherungsanteile stecken. Dies brauche aber deshalb nicht weiter überprüft zu werden, weil aufgrund der Verjährungsfrist von drei Jahren der damals gebildete Saldo als Ausgangsbasis heranzuziehen und nur mehr zu überprüfen sei, ob nach diesem Zeitpunkt eine Bereicherung der Beklagten bzw ein Schade der Kläger entstanden sei. Dies sei aber nach den obigen Ausführungen durch Anwendung der Zinsgleitklausel nicht der Fall.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete das erstinstanzliche Verfahren für mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, dass eine wie im gegenständlichen Darlehensvertrag verwendete Vertragsklausel zwar schon vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 73/03v als unwirksam erachtet worden sei, daraus jedoch für die Kläger deshalb nichts zu gewinnen sei, weil sich das Höchstgericht in dieser und weiteren Entscheidungen gerade auch mit der Rückforderungsmöglichkeit daraus entstandener Überzahlungen und Schäden auseinandergesetzt und hiezu die Rechtsansicht vertreten habe, dass ein solcher Rückerstattungsanspruch zuviel bezahlter Zinsen in der kurzen Zeit von drei Jahren verjähre. Zwar sei im Schrifttum hiegegen mehrfach ein ablehnender Standpunkt eingenommen worden, deren Argumente seien jedoch vom Obersten Gerichtshof bereits im Wesentlichen behandelt und für nicht stichhaltig erachtet worden. Nach der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei daher davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch für zuviel bezahlte Zinsen binnen dreier Jahre verjähre; daran sei festzuhalten. Maßgeblich sei daher hier nur der Zeitraum ab 25. 10. 1998. Die damals geltende Zinsgleitklausel habe Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl 1997/6 entsprochen; auch die „kaufmännische Rundung" sei beinhaltet. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG verlange nicht, dass die kreditierende Bank ihre Kalkulation offen lege und dem Kreditnehmer nur einen ziffernmäßig bestimmten Kreditzinssatz verrechne. Erforderlich sei nur, dass die Zinsspanne nicht auf Basis unbestimmter Kriterien einseitig seitens der Bank verändert werde. Dies sei ab Anwendung der Zinsgleitklausel ausgeschlossen; die Kläger seien daher insoweit nicht belastet. Richtig sei, dass der Saldo des offenen Darlehensbetrages zum Zeitpunkt ab Zinssenkung im Sinne der Zinsgleitklausel sich aus der - nun als sittenwidrig angesehenen - Zinsanpassungsklausel aus dem Darlehensvertrag 1989 ergebe. In diesem Betrag könnten aufgrund einseitig zu ihren Gunsten vorgenommener Zinserhöhungen der Beklagten Bereicherungsanteile stecken. Dies brauche aber deshalb nicht weiter überprüft zu werden, weil aufgrund der Verjährungsfrist von drei Jahren der damals gebildete Saldo als Ausgangsbasis heranzuziehen und nur mehr zu überprüfen sei, ob nach diesem Zeitpunkt eine Bereicherung der Beklagten bzw ein Schade der Kläger entstanden sei. Dies sei aber nach den obigen Ausführungen durch Anwendung der Zinsgleitklausel nicht der Fall.

Die Schadenersatzproblematik sei in den Entscheidungen 4 Ob 73/03v und 3 Ob 280/02a zwar nicht explizit behandelt worden. Aus der Entscheidung 4 Ob 73/03v ergebe sich aber jedenfalls, dass eine 30-jährige Verjährungsfrist aus dem Umstand, dass die beklagte Bank die Zinsanpassung auf Basis einer ungültigen Klausel vorgenommen hatte, nicht abzuleiten sei. Ausdrücklich sei nämlich nur die Frage von Überzahlungen im Zeitraum von drei Jahren ab Klagseinbringung mangels ausreichender Feststellungen offen gelassen worden. Für den Schadenersatzanspruch bedürfe es neben der Verursachung des tatsächlich eingetretenen Schadens der Rechtswidrigkeit derselben und eines Verschuldens. Gerade Letzteres setze aber voraus, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der Vereinbarung der Kreditanpassungsklausel deren Unwirksamkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gekannt habe oder hätte kennen müssen bzw die unredliche Absicht gehabt habe, die unbestimmte Klausel zur Verschiebung der vertraglichen Äquivalenz zum Nachteil der Kreditnehmer zu verwenden. Dies hätten die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht einmal behauptet. Die Rechtsansicht der Beklagten, die verwendete Zinsanpassungsklausel sei gesetzeskonform, sei daher zumindest vertretbar, sodass der Berufung insgesamt keine Folge zu geben sei. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof sich zwar vor allem in der Entscheidung 4 Ob 73/03v ausführlich mit der Problematik der Rückforderungsansprüche wegen zuviel bezahlter Kreditzinsen beschäftigt und diese ausführlich begründet habe und auch zwei weitere Senate dieser Entscheidung gefolgt seien. Allerdings gebe es nicht nur in der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte Bedenken gegen die Ansicht des Höchstgerichtes, sondern auch in der Literatur. Aufgrund der Bedeutung der bisher doch nur in geringer Zahl vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Verjährungsproblematik sei daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen.Die Schadenersatzproblematik sei in den Entscheidungen 4 Ob 73/03v und 3 Ob 280/02a zwar nicht explizit behandelt worden. Aus der Entscheidung 4 Ob 73/03v ergebe sich aber jedenfalls, dass eine 30-jährige Verjährungsfrist aus dem Umstand, dass die beklagte Bank die Zinsanpassung auf Basis einer ungültigen Klausel vorgenommen hatte, nicht abzuleiten sei. Ausdrücklich sei nämlich nur die Frage von Überzahlungen im Zeitraum von drei Jahren ab Klagseinbringung mangels ausreichender Feststellungen offen gelassen worden. Für den Schadenersatzanspruch bedürfe es neben der Verursachung des tatsächlich eingetretenen Schadens der Rechtswidrigkeit derselben und eines Verschuldens. Gerade Letzteres setze aber voraus, dass die Beklagte schon im Zeitpunkt der Vereinbarung der Kreditanpassungsklausel deren Unwirksamkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG gekannt habe oder hätte kennen müssen bzw die unredliche Absicht gehabt habe, die unbestimmte Klausel zur Verschiebung der vertraglichen Äquivalenz zum Nachteil der Kreditnehmer zu verwenden. Dies hätten die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht einmal behauptet. Die Rechtsansicht der Beklagten, die verwendete Zinsanpassungsklausel sei gesetzeskonform, sei daher zumindest vertretbar, sodass der Berufung insgesamt keine Folge zu geben sei. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof sich zwar vor allem in der Entscheidung 4 Ob 73/03v ausführlich mit der Problematik der Rückforderungsansprüche wegen zuviel bezahlter Kreditzinsen beschäftigt und diese ausführlich begründet habe und auch zwei weitere Senate dieser Entscheidung gefolgt seien. Allerdings gebe es nicht nur in der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte Bedenken gegen die Ansicht des Höchstgerichtes, sondern auch in der Literatur. Aufgrund der Bedeutung der bisher doch nur in geringer Zahl vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Verjährungsproblematik sei daher das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu bejahen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützte - und nach Bewilligung der Wiedereinsetzung mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2. 7. 2004 (ON 44) als rechtzeitig anzusehende - Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge an das Erst- bzw Berufungsgericht gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig und auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Zu I. des Spruches:Zu römisch eins. des Spruches:

Zunächst ist in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes

vorauszuschicken:

Im dem Obersten Gerichtshof zur Vorlage gebrachten Akt finden sich Revisionen der klagenden Parteien, die vom Erstgericht unter insgesamt drei aufeinanderfolgenden Ordnungsnummern einjournalisiert wurden (ON 42, 42a und 42b), sodass sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser mehreren Schriftsätze im Lichte des das Rechtsmittelverfahren beherrschenden Einmaligkeitsgrundsatzes, wonach einer Partei stets nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz (ohne Nachträge, Ergänzungen odgl) zusteht (RIS-Justiz RS0041666, RS0007007; Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983, RZ 1987, 265), stellt. Dabei ergab sich, dass es sich bei ON 42 um das am 1. 7. 2004 (und damit, ausgehend vom Zustelldatum des Berufungsurteils am 2. 6. 2004 um einen Tag verspätete) per Telefax an das Erstgericht geschickte und chronologisch erste Rechtsmittel der Kläger handelt, das zu ON 42a als Originalschriftsatz (freilich ohne Eingangsvermerk zur Prüfung des datummäßigen Einlangens) gleichlautend und unterschrieben nochmals erstattet wurde (5 Ob 288/01s; RIS-Justiz RS0006955; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 7 zu § 74; Konecny in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 34 zu § 74), während es sich beim Aktenstück ON 42b um eine zwar inhaltlich idente, jedoch an den Obersten Gerichtshof direkt gerichtete und dort am 1. 7. 2004 eingelangte Rechtsmittelschrift handelt, deren Postaufgabe am 30. 6. 2004 sohin ebenfalls nicht fristwahrend gewesen wäre. Da jedoch das Erstgericht die aus der Falschadressierung abgeleitete Verspätetheit (RIS-Justiz RS0041608) durch seinen bereits zitierten Wiedereinsetzungsbewilligungsbeschluss saniert hat, war die per 1. 7. 2004 an das Erstgericht gefaxte Revision samt Betätigungsschriftsatz ebenfalls an das Erstgericht zurückzuweisen. Allein maßgebliches und vom Obersten Gerichtshof meritorisch zu prüfendes Rechtsmittel ist daher der Revisionsschriftsatz ON 42b.Im dem Obersten Gerichtshof zur Vorlage gebrachten Akt finden sich Revisionen der klagenden Parteien, die vom Erstgericht unter insgesamt drei aufeinanderfolgenden Ordnungsnummern einjournalisiert wurden (ON 42, 42a und 42b), sodass sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser mehreren Schriftsätze im Lichte des das Rechtsmittelverfahren beherrschenden Einmaligkeitsgrundsatzes, wonach einer Partei stets nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz (ohne Nachträge, Ergänzungen odgl) zusteht (RIS-Justiz RS0041666, RS0007007; Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983, RZ 1987, 265), stellt. Dabei ergab sich, dass es sich bei ON 42 um das am 1. 7. 2004 (und damit, ausgehend vom Zustelldatum des Berufungsurteils am 2. 6. 2004 um einen Tag verspätete) per Telefax an das Erstgericht geschickte und chronologisch erste Rechtsmittel der Kläger handelt, das zu ON 42a als Originalschriftsatz (freilich ohne Eingangsvermerk zur Prüfung des datummäßigen Einlangens) gleichlautend und unterschrieben nochmals erstattet wurde (5 Ob 288/01s; RIS-Justiz RS0006955; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Rz 7 zu Paragraph 74 ;, Konecny in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 34 zu Paragraph 74,), während es sich beim Aktenstück ON 42b um eine zwar inhaltlich idente, jedoch an den Obersten Gerichtshof direkt gerichtete und dort am 1. 7. 2004 eingelangte Rechtsmittelschrift handelt, deren Postaufgabe am 30. 6. 2004 sohin ebenfalls nicht fristwahrend gewesen wäre. Da jedoch das Erstgericht die aus der Falschadressierung abgeleitete Verspätetheit (RIS-Justiz RS0041608) durch seinen bereits zitierten Wiedereinsetzungsbewilligungsbeschluss saniert hat, war die per 1. 7. 2004 an das Erstgericht gefaxte Revision samt Betätigungsschriftsatz ebenfalls an das Erstgericht zurückzuweisen. Allein maßgebliches und vom Obersten Gerichtshof meritorisch zu prüfendes Rechtsmittel ist daher der Revisionsschriftsatz ON 42b.

Weiters ist vorauszuschicken, dass nach den vom Obersten Gerichtshof zweimal erfolgten Rückleitungsbeschlüssen (ON 47 und 49) nunmehr auch die Rechtzeitigkeit des seinerzeitigen Berufungsschriftsatzes der Kläger unbedenklich feststeht, welche deshalb vom Obersten Gerichtshof nachzuprüfen war, wäre doch im Falle der meritorischen Behandlung eines wenngleich verspäteten (und nicht wie im vorliegenden Revisionsverfahren durch bewilligte Wiedereinsetzung sanierten) Berufungsschriftsatzes durch das Berufungsgericht dessen Urteil infolge Verstoßes gegen die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem amtswegig zu beachtenden Nichtigkeitsgrund des § 411 Abs 2 ZPO behaftet gewesen (RIS-Justiz RS0062118, RS0041842, RS0041896).Weiters ist vorauszuschicken, dass nach den vom Obersten Gerichtshof zweimal erfolgten Rückleitungsbeschlüssen (ON 47 und 49) nunmehr auch die Rechtzeitigkeit des seinerzeitigen Berufungsschriftsatzes der Kläger unbedenklich feststeht, welche deshalb vom Obersten Gerichtshof nachzuprüfen war, wäre doch im Falle der meritorischen Behandlung eines wenngleich verspäteten (und nicht wie im vorliegenden Revisionsverfahren durch bewilligte Wiedereinsetzung sanierten) Berufungsschriftsatzes durch das Berufungsgericht dessen Urteil infolge Verstoßes gegen die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem amtswegig zu beachtenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 411, Absatz 2, ZPO behaftet gewesen (RIS-Justiz RS0062118, RS0041842, RS0041896).

Schließlich haben die klagenden Parteien dem Obersten Gerichtshof direkt - im Nachhang zu ihrem Rechtsmittel - zwei weitere Schriftsätze, bezeichnet jeweils als „Urkundenvorlage" und beinhaltend Kopien einer Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz sowie zweier literarischer themenbezogener Aufsätze (in Manuskript- bzw Druckfahnenform) geschickt, für welche angesichts des Einmaligkeitsgrundsatzes das gleiche Schicksal ihrer Zurückweisung zu gelten hat (RIS-Justiz RS0041666; weiters insbesondere 10 Ob 2120/96d [nachgereichtes Rechtsgutachten], 5 Ob 296/98k [nachträgliche Urkundenvorlage] und 9 ObA 135/02x [nachgetragener Schriftsatz mit Gutachten]; ebenso jüngst 7 Ob 222/04d und 10 Ob 96/04x). Selbiges gilt auch für die „Urkundenvorlage"-Schriftsätze der beklagten Partei vom 10. 9. 2004, überreicht beim Obersten Gerichtshof am 13. 9. 2004, und vom 7. 4. 2005, überreicht am selben Tag, samt Literaturaufsätzen bzw einer im Druck befindlichen Entscheidungsbesprechung zum Streitthema.

Zu II. des Spruches:Zu römisch II. des Spruches:

Die überaus breiten Revisionsausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beide Vorinstanzen hätten nicht erkannt, dass es für die rechtsrichtige Beurteilung der Verjährungsfrage auf die Feststellung des Zeitpunktes der „ersten Überzahlung" ankomme, wozu es auch an Feststellungen mangle, ab welchem Zeitpunkt eine Bereicherung der beklagten Bank eingetreten und damit auch der Rückforderungsanspruch der beiden Kläger (und nicht bloß auf Saldokorrektur) entstanden sei. Die Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch betrage 30 Jahre; die gegenteilige Annahme einer bloß dreijährigen Verjährung in diversen OGH-Judikaten sei im Sinne der herrschenden Lehre unrichtig und sei ihr auch schon von Senaten des Oberlandesgerichtes Wien und des Landesgerichtes Eisenstadt entgegengetreten worden. Im Übrigen habe aber die Verjährungsfrist nicht vor Aufhebung der bekämpften Vertragsbestimmung (= Zinsanpassungsklausel) samt „rechtsgestaltender Neufestsetzung der vertraglich geschuldeten Zinsen durch das Gericht" einsetzen können. Darüber hinaus bestehe der Anspruch aber auch auf der Rechtsgrundlage des Schadenersatzes, habe doch die Verwendung der beanstandeten Klausel auf eine Benachteiligung der Kläger abgezielt und sei daher „schuldhaft" gewesen, worauf das Klagebegehren auch mehrfach gestützt worden sei; sowohl die Verwendung der Klausel bei Vertragsabschluss 1989 als auch deren Handhabung bei der nachfolgenden Abwicklung des Kreditverhältnisses sei als rechtswidrig und schuldhaft zu qualifizieren. Darüber hinaus werden als (ausdrücklich nur vorsichtshalber relevierte) Verfahrensmängel Stoffsammlungs-(Feststellungs-)mängel gerügt sowie weiters, dass das Berufungsgericht nicht die in der Berufung geltend gemachten (erstinstanzlichen) Verfahrensmängel im Rahmen seiner „floskelhaften Beweiswürdigung" sowie auch eine Verletzung von Anleitungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht aufgegriffen habe.

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:

Dem schon in erster Instanz von der beklagten Partei vorgetragenen und auch in ihrer Revisionsbeantwortung als „Schuldanerkenntnis" wiederholten Einwand der Unzulässigkeit des gesamten klägerischen Rückforderungsanspruches aus dem Grunde der Nichterhebung von Reklamationen gegen sämtliche seinerzeitigen Auszüge über Verrechnungsperioden und Rechnungsabschlüsse gemäß Punkt 10 iVm 64 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Oberste Gerichtshof schon in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 4 Ob 73/03v (unter Hinweis auf 1 Ob 27/01d [verst Senat] = SZ 74/80) entgegengehalten, dass § 863 ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab anlegt („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") und bei der Annahme stillschweigenden Verzichts besondere Vorsicht geboten ist (Rummel in Rummel, ABGB³ § 863 Rz 14 mN zur Rsp), und ein (von der Beklagten unterstellter) unzweideutiger Verzichtswille damit nicht dokumentiert ist. Unter den gegebenen Umständen kann daher von einem Anspruchsverzicht der Kläger auch hier keine Rede sein. Auf den vor dem 1. 3. 1997 von den Kreditnehmern als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gemäß § 41a Abs 4 Z 3 KSchG in folgender Fassung (vor der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6) anzuwenden:Dem schon in erster Instanz von der beklagten Partei vorgetragenen und auch in ihrer Revisionsbeantwortung als „Schuldanerkenntnis" wiederholten Einwand der Unzulässigkeit des gesamten klägerischen Rückforderungsanspruches aus dem Grunde der Nichterhebung von Reklamationen gegen sämtliche seinerzeitigen Auszüge über Verrechnungsperioden und Rechnungsabschlüsse gemäß Punkt 10 in Verbindung mit 64 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Oberste Gerichtshof schon in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 4 Ob 73/03v (unter Hinweis auf 1 Ob 27/01d [verst Senat] = SZ 74/80) entgegengehalten, dass Paragraph 863, ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab anlegt („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") und bei der Annahme stillschweigenden Verzichts besondere Vorsicht geboten ist (Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 863, Rz 14 mN zur Rsp), und ein (von der Beklagten unterstellter) unzweideutiger Verzichtswille damit nicht dokumentiert ist. Unter den gegebenen Umständen kann daher von einem Anspruchsverzicht der Kläger auch hier keine Rede sein. Auf den vor dem 1. 3. 1997 von den Kreditnehmern als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 3, KSchG in folgender Fassung (vor der KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6) anzuwenden:

„Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt."„Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt."

Nach den Gesetzesmaterialien (RV 744 BlgNR 14. GP, 24 f) ermöglichten Klauseln, wonach eine einseitig vom Unternehmer bestimmbare Erhöhung des zunächst vereinbarten, vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts vorgesehen wird, entgegen dem Grundsatz „pacta sunt servanda" einen nachträglichen einseitigen Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, wodurch der zahlungspflichtige Verbraucher einem besonderen Risiko ausgesetzt werde. Die Unausgewogenheit einer solchen Anpassung könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass die für die Anpassung maßgebenden Umstände schon im Vertrag zu umschreiben und vom Willen des Unternehmers unabhängig seien. Als Beispiel komme etwa eine Vereinbarung in Betracht, nach der sich die für ein gewährtes Darlehen vereinbarten Zinsen künftig an dem von der Österr Nationalbank festgesetzten Diskontsatz oder einem von ihr festgelegten Limes zu orientieren habe.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 744 BlgNR 14. GP, 24 f) ermöglichten Klauseln, wonach eine einseitig vom Unternehmer bestimmbare Erhöhung des zunächst vereinbarten, vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts vorgesehen wird, entgegen dem Grundsatz „pacta sunt servanda" einen nachträglichen einseitigen Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, wodurch der zahlungspflichtige Verbraucher einem besonderen Risiko ausgesetzt werde. Die Unausgewogenheit einer solchen Anpassung könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass die für die Anpassung maßgebenden Umstände schon im Vertrag zu umschreiben und vom Willen des Unternehmers unabhängig seien. Als Beispiel komme etwa eine Vereinbarung in Betracht, nach der sich die für ein gewährtes Darlehen vereinbarten Zinsen künftig an dem von der Österr Nationalbank festgesetzten Diskontsatz oder einem von ihr festgelegten Limes zu orientieren habe.

Bereits Krejci (in Handbuch zum KSchG [1981] 710 ff und in Rummel, ABGB² [1992], § 6 KSchG Rz 84 ff mwN) führte zum Erfordernis, die nach dieser Bestimmung maßgebenden Umstände klar zu umschreiben, aus, dieses Erfordernis diene insbesondere auch dazu, dem Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, unter welchen Umständen er in welchem bestimmbaren Ausmaß mit einer Preiserhöhung zu rechnen habe; allgemeine generalklauselhafte Hinweise reichten daher nicht aus. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener „Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob nun die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht; derartige Unklarheiten widersprächen der Zielsetzung dieser Bestimmung. Unwirksam sei daher etwa nach der Entscheidung des OLG Frankfurt MDR 1986, 495 eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers, nach der er „bei Veränderung der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, zB bei Änderung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank", zu einer Anpassung der Leasingraten berechtigt sei. Dieser Ansicht hat sich Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1993) II Rz 1/156 f im Zusammenhang mit Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen, wie etwa die Klausel „wenn sich die für die Bildung der Konditionen maßgebenden Verhältnisse ändern", nicht zureichend seien. Auch der Hinweis auf Änderungen des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt sei zu allgemein gehalten, da die Entwicklungen auf den verschiedenen Teilgebieten dieses Marktes verschieden verlaufen könnten und dann nicht erkennbar sei, welche der Veränderungen relevant sein sollten und was unter dem - als einheitlich vorausgesetzten - Zinsniveau zu verstehen sei. Problematisch sei deshalb auch die Anführung mehrerer Maßstäbe, da sich diese Zinssätze keineswegs stets im Einklang bewegen würden, sodass es für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welchen Einfluss es auf den Zinssatz haben sollte, wenn sich bloß einer dieser Sätze ändere oder sie sich in verschiedener Höhe oder sogar in verschiedene Richtung bewegten. Weiters verweist Koziol auf die seit 1. 1. 1987 in Geltung gestandene Bestimmung des § 21 Abs 3 KWG (idF BGBl 1986/325), wonach Zinsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an objektive Maßstäbe zu binden sind.Bereits Krejci (in Handbuch zum KSchG [1981] 710 ff und in Rummel, ABGB² [1992], Paragraph 6, KSchG Rz 84 ff mwN) führte zum Erfordernis, die nach dieser Bestimmung maßgebenden Umstände klar zu umschreiben, aus, dieses Erfordernis diene insbesondere auch dazu, dem Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, unter welchen Umständen er in welchem bestimmbaren Ausmaß mit einer Preiserhöhung zu rechnen habe; allgemeine generalklauselhafte Hinweise reichten daher nicht aus. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener „Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob nun die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht; derartige Unklarheiten widersprächen der Zielsetzung dieser Bestimmung. Unwirksam sei daher etwa nach der Entscheidung des OLG Frankfurt MDR 1986, 495 eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers, nach der er „bei Veränderung der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, zB bei Änderung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank", zu einer Anpassung der Leasingraten berechtigt sei. Dieser Ansicht hat sich Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1993) römisch II Rz 1/156 f im Zusammenhang mit Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen, wie etwa die Klausel „wenn sich die für die Bildung der Konditionen maßgebenden Verhältnisse ändern", nicht zureichend seien. Auch der Hinweis auf Änderungen des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt sei zu allgemein gehalten, da die Entwicklungen auf den verschiedenen Teilgebieten dieses Marktes verschieden verlaufen könnten und dann nicht erkennbar sei, welche der Veränderungen relevant sein sollten und was unter dem - als einheitlich vorausgesetzten - Zinsniveau zu verstehen sei. Problematisch sei deshalb auch die Anführung mehrerer Maßstäbe, da sich diese Zinssätze keineswegs stets im Einklang bewegen würden, sodass es für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welchen Einfluss es auf den Zinssatz haben sollte, wenn sich bloß einer dieser Sätze ändere oder sie sich in verschiedener Höhe oder sogar in verschiedene Richtung bewegten. Weiters verweist Koziol auf die seit 1. 1. 1987 in Geltung gestandene Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, KWG in der Fassung BGBl 1986/325), wonach Zinsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an objektive Maßstäbe zu binden sind.

Auch die Rechtsprechung ist der Auffassung von Krejci und Koziol gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (= KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff „Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend.Auch die Rechtsprechung ist der Auffassung von Krejci und Koziol gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (= KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff „Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend.

Durch die KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 wurden die Zulässigkeitserfordernisse für Entgeltanpassungsklauseln (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) insofern erweitert, als zu den schon bestehenden Voraussetzungen, nämlich der Umschreibung der für eine Anpassung maßgeblichen Umstände im Vertrag sowie der Unabhängigkeit des Eintrittes dieser Umstände vom Willen des Unternehmers, noch zwei weitere hinzutraten, dass nämlich die für eine Änderung maßgeblichen Umständen sachlich gerechtfertigt sein müssen und eine Preisanpassungsklausel sowohl die Möglichkeit einer Entgeltsteigerung als auch die einer Entgeltsenkung beinhalten muss. Zu der bereits bisher festgelegten Voraussetzung der Umschreibung der für eine Entgeltsänderung maßgeblichen Umstände vertritt auch Koitz-Arko (Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff [11 f]) die Auffassung, dass die für eine Preisanpassung maßgeblichen Faktoren bestimmt und für den Verbraucher überprüfbar sein müssten. Sowohl der Anlassfall als auch die Höhe der Entgeltsänderung müssten konkretisiert sein. Bei Abstellen auf mehrere Parameter sei einerseits das Verhältnis derselben untereinander vertraglich festzulegen, andererseits seien Regelungen für mögliche ungleiche Steigerungs- oder Senkungsraten zu treffen.Durch die KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 wurden die Zulässigkeitserfordernisse für Entgeltanpassungsklauseln (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG) insofern erweitert, als zu den schon bestehenden Voraussetzungen, nämlich der Umschreibung der für eine Anpassung maßgeblichen Umstände im Vertrag sowie der Unabhängigkeit des Eintrittes dieser Umstände vom Willen des Unternehmers, noch zwei weitere hinzutraten, dass nämlich die für eine Änderung maßgeblichen Umständen sachlich gerechtfertigt sein müssen und eine Preisanpassungsklausel sowohl die Möglichkeit einer Entgeltsteigerung als auch die einer Entgeltsenkung beinhalten muss. Zu der bereits bisher festgelegten Voraussetzung der Umschreibung der für eine Entgeltsänderung maßgeblichen Umstände vertritt auch Koitz-Arko (Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff [11 f]) die Auffassung, dass die für eine Preisanpassung maßgeblichen Faktoren bestimmt und für den Verbraucher überprüfbar sein müssten. Sowohl der Anlassfall als auch die Höhe der Entgeltsänderung müssten konkretisiert sein. Bei Abstellen auf mehrere Parameter sei einerseits das Verhältnis derselben untereinander vertraglich festzulegen, andererseits seien Regelungen für mögliche ungleiche Steigerungs- oder Senkungsraten zu treffen.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (zitiert bei Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 86) könne § 6 Abs 1 Z 5 KSchG einerseits nicht so ausgelegt werden, dass dadurch jeder Willkür bei der Preiserhöhung Tür und Tor geöffnet werde; andererseits aber auch nicht so, dass die Banken verpflichtet wären, ihre gesamte Refinanzierung oder sonstige Geschäftsgebarung in der Zinsgleitklausel jedes Kreditvertrags bis aufs Kleinste offenzulegen, damit im Anlassfall das Ausmaß der Zinserhöhung exakt festgelegt, ihr genaues Ausmaß daher berechenbar sei. Krejci zieht daraus den Schluss, es könne vernünftigerweise nicht Sinn der Norm sein, den Unternehmer zum kalkulatorischen oder betriebswirtschaftlichen „Offenbarungseid" gegenüber dem Verbraucher zu zwingen. In der Entscheidung 2 Ob 251/00a (ÖBA 2001, 660/981 mwN) wurde zur Frage der Zulässigkeit der Zinsanpassungsklauseln darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig seien, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat. Nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003, 664 = EvBl 2003/168 = RdW 2003, 634 = ÖBA 2003, 774/1142) sei beim Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben werden, zu fragen, wie konkret jener Lebenssachverhalt (die „Umstände") festzulegen sei, der einer Vertragspartei (dem Grunde nach) die Berechtigung zur Vertragsänderung gebe, und wie präzise für den anderen Vertragspartner das Ausmaß der Vertragsänderung (der Höhe nach) rechnerisch nachvollziehbar sein müsse. Der Senat folge jenen Stimmen, wonach eine Vertragsklausel nur dann dem - schon vor der KSchG-Novelle 1997 angeordneten - Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinsenerhöhung berechtigenden Umstände entspreche, wenn in ihr der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben werde; dazu komme weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen sei. Die Bestimmung sei nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lasse, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden dürfe, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen.Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (zitiert bei Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 86) könne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG einerseits nicht so ausgelegt werden, dass dadurch jeder Willkür bei der Preiserhöhung Tür und Tor geöffnet werde; andererseits aber auch nicht so, dass die Banken verpflichtet wären, ihre gesamte Refinanzierung oder sonstige Geschäftsgebarung in der Zinsgleitklausel jedes Kreditvertrags bis aufs Kleinste offenzulegen, damit im Anlassfall das Ausmaß der Zinserhöhung exakt festgelegt, ihr genaues Ausmaß daher berechenbar sei. Krejci zieht daraus den Schluss, es könne vernünftigerweise nicht Sinn der Norm sein, den Unternehmer zum kalkulatorischen oder betriebswirtschaftlichen „Offenbarungseid" gegenüber dem Verbraucher zu zwingen. In der Entscheidung 2 Ob 251/00a (ÖBA 2001, 660/981 mwN) wurde zur Frage der Zulässigkeit der Zinsanpassungsklauseln darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig seien, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat. Nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003, 664 = EvBl 2003/168 = RdW 2003, 634 = ÖBA 2003, 774/1142) sei beim Gültigkeitserfordernis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben werden, zu fragen, wie konkret jener Lebenssachverhalt (die „Umstände") festzulegen sei, der einer Vertragspartei (dem Grunde nach) die Berechtigung zur Vertragsänderung gebe, und wie präzise für den anderen Vertragspartner das Ausmaß der Vertragsänderung (der Höhe nach) rechnerisch nachvollziehbar sein müsse. Der Senat folge jenen Stimmen, wonach eine Vertragsklausel nur dann dem - schon vor der KSchG-Novelle 1997 angeordneten - Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinsenerhöhung berechtigenden Umstände entspreche, wenn in ihr der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben werde; dazu komme weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen sei. Die Bestimmung sei nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lasse, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden dürfe, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der zitierten Entscheidung, die eine inhaltsgleiche Zinsanpassungsklausel der auch hier beklagten Bank betraf, zu dem Ergebnis, dass diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam sei (RIS-Justiz RS0117774). Sie knüpfe zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibe diese aber alle nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Welches Zinsniveau mit jenem „für Einlagen", „auf dem Geldmarkt" oder „auf dem Kapitalmarkt" gemeint sei, bleibe angesichts einer Fülle hiefür in Frage kommender Parameter (Eckzinssatz; Kapitalsparbuch-Höchstzinssatz; Diskontzinssatz; Sekundärmarktrendite Bund uva) unklar; ein einheitlicher Einlagezinssatz bestehe angesichts unterschiedlicher Bindungsmöglichkeiten und insbesondere des Konditionenwettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditinstituten nicht. Völlig unbestimmt sei auch, welche Änderung welchen Parameters „auf dem Kreditmarkt" eine Ermessensausübung auslösen solle

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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