TE OGH 2005/4/21 6Ob59/05b

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis zu FN ***** eingetragenen M***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer Friedhelm B*****, und Dipl. Ing. Uwe B*****, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Dezember 2004, AZ 6 R 252/04b, womit ihr Rekurs gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29. November 2004, GZ 16 Fr 413/03g-4, 16 Fr 414/03h-4 und 16 Fr 1600/04k-3, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua).Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua).

Anmerkung

E77059 6Ob59.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00059.05B.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20050421_OGH0002_0060OB00059_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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