Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 5.700,-- sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Jänner 2005, GZ 7 R 141/04p-35, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 23. September 2004, GZ 1 C 383/03m-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,32 (darin EUR 83,22 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erachtet, weil Rechtsprechung zur Frage, ob durch das Versetzen von Granitsteinen im Bereich eines Kreisverkehrs für Straßenbenützer zum Ausdruck gebracht werde, dass der links davon gelegene Teil nicht mehr zur Fahrbahn zu zählen sei, fehle.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Randteile einer Straße nur dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzuzählen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, derartige Randteile ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenutzern augenfällig wird, wie dies etwa durch verschiedene Oberflächenbeschaffenheit beim Straßenbankett zum Ausdruck kommt (RIS-Justiz RS0073196; zuletzt 2 Ob 50/94). Maßgebend sind regelmäßig die jeweiligen lokalen Gegebenheiten, dh die besonderen Umstände des Einzelfalles.
Die Unfallstelle befindet sich im vorliegenden Fall auf der B 76 im Kreisverkehr Stainz. Im inneren Bereich des Kreisverkehrs ist ein ca 2,3 m breiter Asphaltstreifen (vom äußeren Bereich) durch eine doppelte Granitleiste (Granitwürfel) abgegrenzt. Der äußere Bereich des Kreisverkehrs ist ebenfalls asphaltiert und weist eine Breite von rund 5 bis 6 m auf.
Das Berufungsgericht hat hiezu in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, im vorliegenden Fall werde für einen Straßenbenützer nicht augenfällig, dass durch die doppelreihigen Pflastersteine die links davon gelegene ebenfalls asphaltierte Fläche ausschließlich einem anderen Zweck gewidmet sein solle. Auch die Beklagte zeige nicht auf, welchem anderen Zweck dieser Teil der Straße gewidmet sein könnte. Solche Pflastersteine hätten lediglich eine Leitfunktion dahin, dass Straßenbenützer den Kreisverkehr nicht in gerader Fahrlinie durchfahren sollen.
Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auch anhand der im Akt erliegenden Lichtbilder ergibt sich keine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.
Auch in der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die Annahme groben Verschuldens im Sinne des § 1319a ABGB beruht angesichts des festgestellten desolaten Zustandes der Fahrbahnoberfläche im Unfallbereich auf keinem Ermessensfehler.Auch in der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die Annahme groben Verschuldens im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB beruht angesichts des festgestellten desolaten Zustandes der Fahrbahnoberfläche im Unfallbereich auf keinem Ermessensfehler.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E77076European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00069.05V.0421.000Im RIS seit
21.05.2005Zuletzt aktualisiert am
05.06.2015