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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §16 Abs1 litm;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 23. August 2005, Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660443/588/2005-0, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Überbrückungshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer vom 12. September 1983 bis zum 30. März 2005 als Beamter (pragmatisierter Lehrer) beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung durch den Dienstgeber. Im Jahr 2003 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von EUR 39.207,45.
Zwischen dem 12. September 1983 und dem 5. Juli 2002 war der Beschwerdeführer nahezu durchgehend auch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 28. April 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. In dem dafür vorgesehenen Formular hat der Beschwerdeführer nach den Worten "Antrag auf" das Wort "Arbeitslosengeld" angekreuzt. Dem Antrag beigelegt waren eine Auskunft des Hauptverbandes über den Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers sowie eine Arbeitsbescheinigung der Personalverrechnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung über die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Beamter vom 12. September 1983 bis zum 30. März 2005 sowie über das im Jahr 2003 bezogene Bruttoentgelt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer ab 28. April 2005 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 16,28 EUR zuerkannt. Nach der Begründung habe sich die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Grund des arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers als Beamter verlängert, sodass sich ein Beobachtungszeitraum vom 28. April 2000 bis zum 28. April 2005 ergebe. In diesem Beobachtungszeitraum seien 523 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen, weshalb die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt sei. Da für das Kalenderjahr 2003 keine Jahresbeitragsgrundlage vorgelegen sei, sei das Entgelt des Kalenderjahres 2002 heranzuziehen gewesen, das monatlich durchschnittlich EUR 753,75 betragen habe. Auf Grund dieses monatlichen Durchschnittseinkommens errechne sich das tägliche Arbeitslosengeld.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und stellte den Antrag "auf Abänderung des bekämpften Bescheides ... dahingehend, dass dem Berufungswerber antragsgemäß auch Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz 1963 gewährt wird." Die Berufung langte am 30. Juni 2005 bei der erstinstanzlichen Behörde ein.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 sprach die erstinstanzliche Behörde neuerlich darüber ab, dass dem Beschwerdeführer ab 28. April 2005 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 16,28 EUR zuerkannt werde und fügte im Spruch hinzu, der Beschwerdeführer habe gemäß § 3 Überbrückungshilfengesetz (ÜHG) keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe, auch nicht als Ergänzungsbetrag zum bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Begründung dieses Bescheides entspricht - ohne dass die Überbrückungshilfe Erwähnung gefunden hätte - wörtlich jener des Bescheides vom 14. Juni 2005.
Auch gegen diesen Bescheid vom 18. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung und stellte den Antrag, dass ihm Überbrückungshilfe gewährt werde.
In der - mit eigenem Schriftsatz für beide Berufungen nachgetragenen - Berufungsbegründung brachte der Beschwerdeführer vor, es lägen bei ihm alle Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungshilfe vor. Der Bescheid vom 18. Juli 2005 sei schon deshalb rechtswidrig, weil mit Bescheid vom 14. Juni 2005 abschließend über den Antrag vom 28. April 2005 abgesprochen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde beide Berufungen des Beschwerdeführers ab. In der Begründung stellte sie den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und schloss sich - das Arbeitslosengeld betreffend - der Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde an. Strittig sei, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Überbrückungshilfe bzw. ein Anspruch auf Überbrückungshilfe als Ergänzungsbetrag zum Arbeitslosengeld zustehe. Diese Frage verneinte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 lit. m AlVG, wodurch jedenfalls der Parallelbezug von Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe ausgeschlossen werden solle. Zudem könne gemäß § 3 ÜHG keine Überbrückungshilfe bezogen werden, wenn ein Anspruch nach dem AlVG erworben worden sei. Ein solcher Anspruch sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 28. April 2005 erworben gewesen, weshalb lediglich Arbeitslosengeld in der errechneten Höhe zustehe. Stünde Überbrückungshilfe zu, betrüge deren Höhe täglich EUR 39,99. Die Zuerkennung von Überbrückungshilfe sei zudem ausgeschlossen, wenn in erster Instanz nicht Überbrückungshilfe, sondern Arbeitslosengeld beantragt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdepunkt aus, er erachte sich in seinem Recht auf Bezug von Überbrückungshilfe bzw. auf Bezug eines Ergänzungsbetrages zum bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld verletzt.
Strittig ist im vorliegen Verfahren demnach, ob dem Beschwerdeführer statt dem Arbeitslosengeld oder als Ergänzung zu diesem ein Anspruch auf Überbrückungshilfe zusteht.
§ 1 Abs. 1 ÜHG in der (Ur)Fassung BGBl. Nr. 174/1963 hatte folgenden Wortlaut:
"Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre eine Überbrückungshilfe zu."
Mit Erkenntnis vom 17. März 1993, G 224/92, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" im § 1 Abs. 1 ÜHG auf und führte begründend unter anderem aus, aus der offenkundigen Zielsetzung des Überbrückungshilfengesetzes ergebe sich die Subsidiarität der Überbrückungshilfe gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Die Überbrückungshilfe solle an die Stelle der fehlenden Arbeitslosenversicherung treten. In der Richtung dieses Gesetzeszweckes liege es aber auch, wenn die Überbrückungshilfe eine unzureichende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung derart ergänze, dass der Bundesbedienstete so gestellt werde, als wäre er während des Dienststandes arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen. Die planwidrige Lücke werde erst durch das mögliche Nebeneinander von Arbeitslosengeld und Überbrückungshilfe infolge Aufhebung der Wortfolge herbeigeführt, die den Anspruch auf Überbrückungshilfe vom Fehlen jedes Anspruches auf Arbeitslosengeld abhängig mache. Die Lücke sei aber im Sinne der bloß ergänzenden Funktion der Überbrückungshilfe ganz offenkundig dahin zu schließen, dass der Anspruch auf die volle Überbrückungshilfe das Fehlen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld voraussetze und bei Vorliegen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Überbrückungshilfe nur als Ergänzung, also mit dem Betrag gebühre, um den das Arbeitslosengeld hinter jenem Betrag zurück bleibe, der dem Beamten gebührt hätte, wenn er auch im Dienststand arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre.
Die Aufhebung der oben wiedergegebenen Wortfolge in § 1 Abs. 1 ÜHG durch den Verfassungsgerichtshof veranlasste den Gesetzgeber § 16 AlVG (Ruhen des Arbeitslosengeldes) durch Anfügen einer lit. m im Abs. 1 (BGBl. Nr. 46/1993) dahin zu ergänzen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch ruht während
"des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung."
Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1101 BlgNR 18. GP 2) heißt es zur Einführung dieser Bestimmung:
"Bundesbedienstete, die aus dem Dienststand ausscheiden, haben, da sie von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit waren, nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete Anspruch auf Überbrückungshilfe und erweiterte Überbrückungshilfe, die der Höhe und dem Ausmaß nach dem Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe entsprechen.
Waren sie vor ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete beschäftigt und damit arbeitslosenversichert, so hatte bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993, G 224/92-6, der Arbeitslosengeldanspruch immer Vorrang.
Der Verfassungsgerichtshof hat aber nunmehr ausgesprochen, dass damit nicht das aktuelle Entgelt berücksichtigt wird und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber anderen Arbeitslosen vorliegt. Um aber zu vermeiden, dass künftig Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld gleichzeitig bezogen werden kann, soll die vorgesehene Ruhensbestimmung in § 16 AlVG eingefügt werden."
§ 1 Abs. 1 ÜHG in der im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer am 28. April 2005 in Geltung befindlichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:
"Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetztes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne dass ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren."
Nach § 2 Abs. 1 ÜHG ist auf die Überbrückungshilfe, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld entspricht.
Nach § 3 ÜHG ist § 1 auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.
Die belangte Behörde verstand § 3 ÜHG dahin, dass keine Überbrückungshilfe bezogen werden könne, wenn ein Anspruch nach dem AlVG erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei ein solcher Anspruch im Zeitpunkt der Antragstellung am 28. April 2005 erworben gewesen, weshalb lediglich Arbeitslosengeld in der errechneten Höhe zustehe.
Zu § 3 ÜHG heißt es in den erläuternden Bemerkungen zu der immer noch in Geltung stehenden Urfassung dieses Gesetzes (146 BlgNR 10. GP 4):
"Diese Bestimmung sieht vor, dass Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nur solange zu gewähren ist, als der ausgeschiedene Bundesbedienstete nicht auf Grund eines nach dem Ausscheiden liegenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses den Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bereits erworben hat."
Dieses in den Erläuterungen dargelegte Verständnis von § 3 ÜHG kommt auch schon aus dessen Wortlaut zum Ausdruck, der von einer schon erfolgten Anwendung des ÜHG, somit der Gewährung von Überbrückungshilfe ausgeht, die dann zurücktreten soll, wenn - später - ein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld entstanden ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schließt demnach die Bestimmung des § 3 ÜHG nicht aus, dass bei Bestehen eines (schon früher erworbenen) Anspruchs auf Arbeitslosengeld anstelle des Arbeitslosengeldes Überbrückungshilfe bezogen werden kann.
Auch die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. m AlVG kann ihren Standpunkt nicht stützen, weil dort nur angeordnet wird, dass bei Bezug von Überbrückungshilfe das Arbeitslosengeld ruht. Diese Bestimmung lässt vielmehr nur den gegenteiligen Schluss zu, dass trotz Bestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld (der dann eben ruht) Überbrückungshilfe bezogen werden kann. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes setzt ja einen Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, der aber nach diesem Konzept auch neben einem Anspruch auf Überbrückungshilfe bestehen kann.
Im Ergebnis erweist sich die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, das Bestehen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld schließe einen solchen auf Überbrückungshilfe aus, als inhaltlich rechtswidrig.
Die belangte Behörde stützte ihre abweisende Entscheidung aber auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht Überbrückungshilfe, sondern Arbeitslosengeld beantragt habe; ohne Antrag habe aber keine Überbrückungshilfe gewährt werden können.
Dem ist Folgendes entgegen zu setzen:
Der Beschwerdeführer hat am Antragsformular nicht nur neben dem Arbeitslosengeld ein Kreuz gesetzt, sondern ein auch an einer Stelle am Antragsformular, an der Raum für handschriftliche Zusätze vorgesehen ist. Zudem hat er dem Antragsformular nicht nur eine Auskunft des Hauptverbandes über den Versicherungsverlauf, sondern auch eine Arbeitsbescheinigung der Personalverrechnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung über seine Beschäftigung als Beamter vorgelegt.
Nach der Rechtsprechung enthebt der Umstand, dass ein Arbeitsloser in seinem gemäß § 46 AlVG gestellten Antrag die begehrte Leistung durch Ankreuzen bei "Arbeitslosengeld" ausdrücklich bezeichnet hat, die Behörde nicht von der Prüfung, ob im Falle des Nichtbestehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in § 6 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0174). Beantragt ein Arbeitsloser etwa die Gewährung eines Pensionsvorschusses, so hat die Behörde jedenfalls über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu erkennen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 99/08/0112).
Gemäß § 2 Abs. 1 ÜHG ist § 46 AlVG über die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes auch auf die Überbrückungshilfe anzuwenden, weshalb nach der eben dargestellten Rechtsprechung die erstinstanzliche Behörde im Zweifel verpflichtet gewesen wäre zu klären, welchen Anspruch der Beschwerdeführer geltend machen wollte. Nach der dargestellten Aktenlage d.h. in Anbetracht der Vorlage aller für einen Anspruch auf Überbrückungshilfe erforderlichen Unterlagen durch den Beschwerdeführer und des weiteren Kreuzes am Antragsformular, strebte der Beschwerdeführer zweifellos den Bezug der Überbrückungshilfe an, wovon die belangte Behörde hätte ausgehen müssen. Indem sie dies verkannte, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080174.X00Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011