Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Peter S*****, vertreten durch Mag. Johann Meisthuber, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei S***** Funktaxi-Vereinigung, *****, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen einstweiliger Gewährung von Mitgliedsrechten, infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 4. Jänner 2005, GZ 53 R 571/04h-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. November 2004, GZ 13 C 1029/04p-6, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die gefährdete Partei (in der Folge: Antragsteller) ist als Taxiunternehmer aktives Mitglied der Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegnerin), einer Funktaxi-Vereinigung in der Organisationsform eines Vereins. Mit Schreiben vom 23. 9. 2004 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Vorstand in der Sitzung vom 15. 9. 2004 einstimmig den Ausschluss des Antragstellers beschlossen habe. Diesem stehe es nun frei, binnen 14 Tagen beim Vorstand einen schriftlichen und begründeten Einspruch an die ordentliche Generalversammlung einzubringen. Bis zu deren Entscheidung würden die Mitgliedsrechte des Antragstellers ruhen. Der Vereinsbeitrag reduziere sich auf die der Höhe nach noch bekanntzugebenden Post- und sonstigen Gebühren. Als „Begründung" wurde dem Antragsteller „zusammengefasst" mitgeteilt, sein Verhalten gegenüber Mitgliedern, Partnern und Funktionären der Antragsgegnerin zeige zweifelsfrei, dass er sich mit dem Vereinssinn und den Vereinsgedanken nicht (mehr) identifizieren könne. Zudem versuche er, Mitglieder gegen die Vereinsfunktionäre und Angestellten dermaßen aufzuwiegeln, dass sogar von vereinszersetzendem Verhalten gesprochen werden müsse. Ein „derartiges, wiederholtes und vehementes Verhalten" sei im Sinne einer funktionierenden Gemeinschaft intolerabel. In der Folge schaltete die Antragsgegnerin die Funkverbindung zum Antragsteller ab. Dieser erhob gegen den ihm mitgeteilten Beschluss des Vorstandes Einspruch an die Generalversammlung.
Die Statuten der Antragsgegnerin (idF November 2000) enthalten folgende hier wesentliche Regelungen:Die Statuten der Antragsgegnerin in der Fassung November 2000) enthalten folgende hier wesentliche Regelungen:
„§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke:
...
(9) Die Erlassung einer Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung (BFDO) als integrierender Bestandteil der Statuten zur Regelung des vereinsinternen Ablaufes."
„§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die aktive und inaktive Mitgliedschaft wird beendet:
...
f) Durch Ausschluss. Dieser kann durch den Vorstand aus disziplinären Gründen, wegen gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen ehrenwidrigem, statutenwidrigem oder vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.
g) Gegen die Streichung bzw den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die ordentliche Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte, der Vereinsbetrag reduziert sich auf die für das Mitglied zu erbringenden Post- und sonstigen Gebühren.
..."
„§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
(1) Alle Mitglieder, ausgenommen solche, deren Mitgliedschaft ruht, sind unter Maßgabe des Abs 2 berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benützen, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Generalversammlung zu besuchen. ....
(2) Aktiven Mitgliedern ist vorbehalten:
a) Das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen;
b) das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt;
c) das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, wobei das passive Wahlrecht auf physische Mitglieder beschränkt ist;
d) die Teilnahme am Funkverkehr durch Benützung der Telefon- und Funkzentrale oder einer sonstigen technischen bzw elektronischen Einrichtung mit dem oder den gemeldeten Fahrzeugen.
(3) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit bestmöglich zu wahren; sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte. Weiters haben alle Mitglieder die geltenden Rechtsnormen, die Vereinsstatuten samt Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung (BFDO) sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu respektieren und auch für die Einhaltung der BFDO durch Lenker zu sorgen bzw Vorsorge zu treffen. Beschlüssen der Vereinsorgane und Weisungen des Obmannes ist unverzüglich nachzukommen.
...
(7) Mitglieder können gegenüber der Vereinigung, deren Organen und Funktionären keine darüber hinausgehenden, wie immer gearteten Rechte oder sonstige Ansprüche, egal welcher Art, geltend machen bzw aus der Mitgliedschaft ableiten."
§ 11 Die Generalversammlung und ihr Aufgabenbereich:
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat entweder auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hin innerhalb von vier Wochen einberufen zu werden.
...
(9) Der Generalversammlung sind die nachfolgenden Aufgaben vorbehalten:
...
f) Entscheidungen über Berufungen gegen die Streichung bzw den Ausschluss.
..."
„§ 12 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabenbereich:
...
(13) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfasst die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten oder anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgabenbereiche zu:
...
g) Streichung bzw Ausschluss des Vereinsmitgliedes gemäß § 7.
...
i) Erstellung, Ergänzung bzw Abänderung und Erlassung einer Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung (BFDO) zur Regelung des vereinsinternen Ablaufes sowie die Überwachung der Einhaltung der Statuten und der BFDO sowie die Ergreifung und Durchführung notwendiger Maßnahmen hiernach."
„§ 15 Das Schiedsgericht:
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Ausgenommen hievon ist der Ausschluss und die Streichung eines Mitgliedes.
..."
Die Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung der Antragsgegnerin (idF Februar 2003) enthält in Abschnitt IV („Disziplinarordnung") folgende wesentliche Regelungen:Die Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung der Antragsgegnerin in der Fassung Februar 2003) enthält in Abschnitt römisch IV („Disziplinarordnung") folgende wesentliche Regelungen:
„A) Einleitung
1.) Die Vereinigung ist berechtigt, jedwede Verstöße gegen die Bestimmungen der BFDO (für Mitglieder auch gegen Bestimmungen der Statuten) durch Verhängung von Sofortmaßnahmen und/oder Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Gleiches gilt für jegliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Ansehen und die Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit zu gefährden.
..."
„C) Disziplinarmaßnahmen:
1.) Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen sind vorgesehen:
Schriftliche Verwarnung; Geldbuße bis zu einer Höhe von EUR 700; Ungültigerklärung der ID-Card auf Zeit, Widerruf der Gültigkeit der ID-Card auf Dauer; Ruhen der Mitgliedschaft bis zu 12 Monaten (nur bei Mitgliedern); Ausschluss aus der Vereinigung (nur bei Mitgliedern); Auflösung des Partnerschaftsvertrages (nur bei Partnern).
..."
„D) Organe:
1.) Über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidend grundsätzlich der Vorstand, welcher jedoch berechtigt ist, die Befund- und Beweisaufnahme an einen aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern bestehenden Unterausschuss zu delegieren. Über die Verhängung von Sofortmaßnahmen entscheidend ein Vorstandsmitglied im Zusammenwirken mit der zentralen Leitung.
2.) Zweite Instanz ist das Schiedsgericht der Vereinigung. Lediglich über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung entscheidend die nächst - stattfindende Generalversammlung.
3.) Mit der Befassung der zuständigen Rechtsmittelinstanz ist der Instanzenzug erschöpft, die Entscheidung ist endgültig."
„G) Rechtsmittel:
1.) Innerhalb der Rechtsmittelfrist steht es jedermann frei, einen schriftlichen und begründeten an die Rechtsmittelinstanz gerichteten Einspruch beim Vorstand der Vereinigung einzubringen.
2.) Dem Einspruch gegen die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. ..."
„H) Schadenersatz:
Auch wenn eine verhängte Disziplinarmaßnahme vermindert oder aufgehoben bzw im Falle von verhängten Sofortmaßnahmen deren Unrechtmäßigkeit festgestellt wird, ist jeglicher Schadenersatz- oder sonst mögliche Anspruch gegenüber der Vereinigung, deren Organen, Funktionären und Mitarbeitern ausgeschlossen und wird durch die Unterwerfungserklärung auf die Geltendmachung eines solchen ausdrücklich verzichtet."
Der Antragsteller beantragte zur Sicherung des von ihm behaupteten Anspruches
a) „ auf Feststellung und Fortbestehen seiner Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin" und
b) „auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung als Mitgliedsrecht" die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der Antragsgegnerin aufzutragen, umgehend „die Funkverbindung zur Fahrtenvermittlung zum Antragsteller" wieder herzustellen und „einzelne nachteilige Handlungen wie Abschalten des Funkes zum Antragsteller" zu unterlassen, sowie der Antragsgegnerin den Eingriff in die Mitgliedsrechte des Antragstellers zu verbieten. Zur Begründung dieses Sicherungsantrages brachte er im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe in ihrem Schreiben vom 23. 9. 2004 die aufschiebende Wirkung des von ihm erhobenen Einspruches nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch habe sie entgegen Abschnitt IV G 2 BFDO auf das Ruhen seiner Mitgliedsrechte hingewiesen und mit 1. 10. 2004 „den Funkverkehr zu mir zur Fahrtvermittlung" abgeschaltet. Durch diese Maßnahme drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, weil mit erheblichen Einkommenseinbußen zu rechnen und ein Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin laut Abschnitt IV H BFDO ausgeschlossen sei.b) „auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung als Mitgliedsrecht" die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der Antragsgegnerin aufzutragen, umgehend „die Funkverbindung zur Fahrtenvermittlung zum Antragsteller" wieder herzustellen und „einzelne nachteilige Handlungen wie Abschalten des Funkes zum Antragsteller" zu unterlassen, sowie der Antragsgegnerin den Eingriff in die Mitgliedsrechte des Antragstellers zu verbieten. Zur Begründung dieses Sicherungsantrages brachte er im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe in ihrem Schreiben vom 23. 9. 2004 die aufschiebende Wirkung des von ihm erhobenen Einspruches nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch habe sie entgegen Abschnitt römisch IV G 2 BFDO auf das Ruhen seiner Mitgliedsrechte hingewiesen und mit 1. 10. 2004 „den Funkverkehr zu mir zur Fahrtvermittlung" abgeschaltet. Durch diese Maßnahme drohe ihm ein unwiederbringlicher Schaden, weil mit erheblichen Einkommenseinbußen zu rechnen und ein Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin laut Abschnitt römisch IV H BFDO ausgeschlossen sei.
Die Antragsgegnerin begehrte die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Antragsteller sei nicht aus disziplinären Gründen, sondern wegen "aufwieglerischen und vereinszersetzenden", somit vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen worden. Die Bestimmungen der BFDO kämen demnach gar nicht zur Anwendung, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers unbeachtlich seien. Infolge des statutenkonformen Ruhens seiner Mitgliedsrechte sei der Antragsteller zur Nutzung der Vereinseinrichtungen nicht befugt. Er verfüge über keinen sicherbaren Anspruch gegen die Antragsgegnerin und habe mit dem Hinweis auf mögliche Umsatzeinbußen auch keinen unwiederbringlichen Schaden dargetan. Außerdem sei der ordentliche Rechtsweg unzulässig, weil der vereinsinterne Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft worden sei.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, ohne eine Rechtfertigungsfrist zu setzen. Es nahm noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Das Schreiben vom 23. 9. 2004 kam für den Antragsteller völlig überraschend, die Ausschlussgründe sind ihm nicht bekannt. Mit dem Abschalten der Funkverbindung zum Antragsteller sind viele Geschäftseinbußen verbunden, da die Aufträge zurückgegangen sind. Der Antragsteller lebt von seinem Taxiunternehmen. Es gibt in Salzburg noch eine weitere kleinere Funktaxivereinigung, bei welcher der Antragsteller nicht Mitglied sein möchte. Die Generalversammlung, die seit über zwei Jahren nicht zusammengetreten ist, hat über den Einspruch des Antragstellers noch nicht entschieden. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und wann die Generalversammlung einberufen wird. Dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein würde, wurde nicht bescheinigt.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den behaupteten Anspruch als bescheinigt. Auch die Gefährdungsbescheinigung sei gelungen, weil die Einberufung der nächsten Generalversammlung für den Antragsteller nicht absehbar sei. Die „gravierende Unzumutbarkeit" einer unbestimmten Wartefrist rechtfertige die Anrufung des Gerichtes vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges. Die einstweilige Verfügung sei zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes in folgendem Umfang:
„Zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Fahrtenvermittlung als Mitgliedsrecht wird der Gegnerin der gefährdeten Partei aufgetragen,
a) umgehend die Funkverbindung zur gefährdeten Partei zur Fahrtenvermittlung wiederherzustellen und
b) künftig diesen Anspruch beeinträchtigende Handlungen, wie Abschalten des Funkes zur gefährdeten Partei, zu unterlassen."
Das Rekursgericht bestimmte die Rechtfertigungsfrist mit vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung und begrenzte die Dauer der einstweiligen Verfügung mit der Entscheidung der Generalversammlung über den Einspruch des Antragstellers gegen den Vereinsausschluss, längstens jedoch mit der rechtskräftigen Entscheidung über die einzubringende Klage bzw der sonstigen Erledigung des darüber geführten Verfahrens. Es wies ferner das auf die Sicherung des Anspruches „auf Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" des Antragstellers bei der Antragsgegnerin durch Verbot, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, gerichtete Mehrbegehren ab und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung könnten gerichtlich überprüft werden. Dies gelte insbesondere für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, welchem die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses offen stehe. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte setze jedoch die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges voraus. Entscheide die nach den Statuten zuständige Rechtsmittelinstanz nicht binnen angemessener Frist, könne auch der Entscheidungsanspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, sei die Anrufung der vereinsinternen Rechtsmittelinstanz daher verbindlich. Dies sei allerdings keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern eine solche des Privatrechtes, die erst mit der Entscheidung in der Sache selbst zu erledigen sei. In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde die Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen unter der Voraussetzung bejaht, dass hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken würden. Den einschlägigen Entscheidungen seien jeweils Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsausschlüssen zugrundegelegen, wobei das Höchstgericht in diesem Zusammenhang die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ausdrücklich als sicherungsfähig bezeichnet habe. Obwohl der Antragsteller weder eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses gerichtete Klage erhoben habe noch die Einbringung einer solchen Klage vor der Entscheidung der Generalversammlung beabsichtige, verfüge er über einen Anspruch auf Duldung der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch die Antragsgegnerin, weshalb die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig sei. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen in § 7 Abs 1 lit g der Statuten und in Abschnitt IV G 2 BFDO seien die Gerichte auch zur Entscheidung befugt, ob die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers während des vereinsinternen Ausschlussverfahrens ruhen oder nicht. Das Vereinsmitglied könne dabei auch nicht bloß auf die Einbringung einer Feststellungsklage verwiesen werden, vielmehr erscheine auch die Einbringung einer auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Leistungsklage zulässig. Der Antragsteller habe den Anspruch auf Ausübung der Mitgliedschaftsrechte während des Ausschlussverfahrens auch bescheinigt. Nach der die Satzung ergänzenden (jüngeren) Disziplinarordnung komme dem Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes aufschiebende Wirkung zu, wobei sich aus dem Verständigungsschreiben der Antragsgegnerin nichts Gegenteiliges ergebe. Warum es sich beim Ausschluss des Antragstellers um keine Disziplinarmaßnahme handeln solle, sei nicht recht ersichtlich. Schließlich finde sich auch nur in der Disziplinarordnung eine nähere Regelung des diesbezüglichen Verfahrens, sodass diese insoweit als speziellere, die Vereinsstatuten ergänzende Regelung anzusehen sei. Für den Antragsteller sei überdies nicht vorhersehbar, wann die Antragsgegnerin eine Generalversammlung einberufen werde, zumal dies bereits seit zwei Jahren nicht geschehen sei und selbst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Termine und Einladungen für eine bevorstehende Generalversammlung bekannt gewesen seien. Soweit die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt stehe, dass eine Versammlung zumindest alle vier Jahre ausreichend sei, übersehe sie, dass in § 5 Abs 2 VerG 2002 nur Mindesterfordernisse festgelegt seien, sodass die Statuten der Antragsgegnerin vor ihrer Änderung weiterhin anzuwenden seien. Der Antragsteller könne auch nicht auf die Durchsetzung seines Entscheidungsanspruches gegen die Generalversammlung vor den ordentlichen Gerichten verwiesen werden, müsse es ihm doch möglich sein, die Ausübung der Mitgliedsrechte während des Ausschlussverfahrens sicherzustellen. Dem Antragsteller sei auch die Bescheinigung einer Gefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO gelungen. Das Erstgericht habe auf der Grundlage der im Rahmen der Behauptungen des Antragstellers getroffenen Feststellung, mit dem Abschalten der Funkverbindung seien „viele Geschäftseinbußen" verbunden, einen unwiederbringlichen Schaden zutreffend bejaht. Ein unwiederbringlicher Schaden liege nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn die Schadenshöhe nicht annähernd abgesehen werden könne. Sie habe einen unwiederbringlichen Schaden etwa auch schon bei der Beeinträchtigung des Geschäftsganges und bei drohendem Kundenverlust bejaht. Sei der Antragsteller auf die Aufnahme von Fahrgästen an den Standplätzen angewiesen, seien Umsatzeinbußen zu erwarten, die im Vorhinein kaum abgeschätzt werden könnten. Dazu komme, dass Schadenersatz- oder sonst mögliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, deren Organe, Funktionäre und Mitarbeiter laut Abschnitt IV H BFDO ausdrücklich ausgeschlossen seien. Wenngleich im Sicherungsantrag ganz allgemein vom Anspruch des Antragstellers auf Ausübung der Mitgliedsrechte die Rede sei, stehe doch die Teilnahme am Funkverkehr zwischen ihm und der Antragsgegnerin im Vordergrund. Nur insoweit enthalte der Antrag auch nähere Ausführungen zur Gefährdung. Eine Sicherung des Anspruches auf „Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" komme hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller bis zur Entscheidung der Generalversammlung ohnedies Vereinsmitglied sei. Da dieser Anspruch auch nicht ausreichend bestimmt bezeichnet und das damit offenbar im Zusammenhang stehende Verbot an die Antragsgegnerin, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, zu allgemein gehalten sei, sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zur Sicherung des Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung möglich. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedsrechten während eines vereinsinternen Ausschlussverfahrens noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen sei und die vom Rekursgericht behandelten Rechtsfragen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten.Das Rekursgericht bestimmte die Rechtfertigungsfrist mit vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung und begrenzte die Dauer der einstweiligen Verfügung mit der Entscheidung der Generalversammlung über den Einspruch des Antragstellers gegen den Vereinsausschluss, längstens jedoch mit der rechtskräftigen Entscheidung über die einzubringende Klage bzw der sonstigen Erledigung des darüber geführten Verfahrens. Es wies ferner das auf die Sicherung des Anspruches „auf Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" des Antragstellers bei der Antragsgegnerin durch Verbot, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, gerichtete Mehrbegehren ab und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern seien privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung könnten gerichtlich überprüft werden. Dies gelte insbesondere für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, welchem die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses offen stehe. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte setze jedoch die Ausschöpfung des in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges voraus. Entscheide die nach den Statuten zuständige Rechtsmittelinstanz nicht binnen angemessener Frist, könne auch der Entscheidungsanspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, sei die Anrufung der vereinsinternen Rechtsmittelinstanz daher verbindlich. Dies sei allerdings keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern eine solche des Privatrechtes, die erst mit der Entscheidung in der Sache selbst zu erledigen sei. In der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werde die Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen unter der Voraussetzung bejaht, dass hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken würden. Den einschlägigen Entscheidungen seien jeweils Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsausschlüssen zugrundegelegen, wobei das Höchstgericht in diesem Zusammenhang die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ausdrücklich als sicherungsfähig bezeichnet habe. Obwohl der Antragsteller weder eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses gerichtete Klage erhoben habe noch die Einbringung einer solchen Klage vor der Entscheidung der Generalversammlung beabsichtige, verfüge er über einen Anspruch auf Duldung der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch die Antragsgegnerin, weshalb die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig sei. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen in § 7 Absatz eins, Litera g, der Statuten und in Abschnitt römisch IV G 2 BFDO seien die Gerichte auch zur Entscheidung befugt, ob die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers während des vereinsinternen Ausschlussverfahrens ruhen oder nicht. Das Vereinsmitglied könne dabei auch nicht bloß auf die Einbringung einer Feststellungsklage verwiesen werden, vielmehr erscheine auch die Einbringung einer auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Leistungsklage zulässig. Der Antragsteller habe den Anspruch auf Ausübung der Mitgliedschaftsrechte während des Ausschlussverfahrens auch bescheinigt. Nach der die Satzung ergänzenden (jüngeren) Disziplinarordnung komme dem Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes aufschiebende Wirkung zu, wobei sich aus dem Verständigungsschreiben der Antragsgegnerin nichts Gegenteiliges ergebe. Warum es sich beim Ausschluss des Antragstellers um keine Disziplinarmaßnahme handeln solle, sei nicht recht ersichtlich. Schließlich finde sich auch nur in der Disziplinarordnung eine nähere Regelung des diesbezüglichen Verfahrens, sodass diese insoweit als speziellere, die Vereinsstatuten ergänzende Regelung anzusehen sei. Für den Antragsteller sei überdies nicht vorhersehbar, wann die Antragsgegnerin eine Generalversammlung einberufen werde, zumal dies bereits seit zwei Jahren nicht geschehen sei und selbst zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Termine und Einladungen für eine bevorstehende Generalversammlung bekannt gewesen seien. Soweit die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt stehe, dass eine Versammlung zumindest alle vier Jahre ausreichend sei, übersehe sie, dass in § 5 Abs 2 VerG 2002 nur Mindesterfordernisse festgelegt seien, sodass die Statuten der Antragsgegnerin vor ihrer Änderung weiterhin anzuwenden seien. Der Antragsteller könne auch nicht auf die Durchsetzung seines Entscheidungsanspruches gegen die Generalversammlung vor den ordentlichen Gerichten verwiesen werden, müsse es ihm doch möglich sein, die Ausübung der Mitgliedsrechte während des Ausschlussverfahrens sicherzustellen. Dem Antragsteller sei auch die Bescheinigung einer Gefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO gelungen. Das Erstgericht habe auf der Grundlage der im Rahmen der Behauptungen des Antragstellers getroffenen Feststellung, mit dem Abschalten der Funkverbindung seien „viele Geschäftseinbußen" verbunden, einen unwiederbringlichen Schaden zutreffend bejaht. Ein unwiederbringlicher Schaden liege nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn die Schadenshöhe nicht annähernd abgesehen werden könne. Sie habe einen unwiederbringlichen Schaden etwa auch schon bei der Beeinträchtigung des Geschäftsganges und bei drohendem Kundenverlust bejaht. Sei der Antragsteller auf die Aufnahme von Fahrgästen an den Standplätzen angewiesen, seien Umsatzeinbußen zu erwarten, die im Vorhinein kaum abgeschätzt werden könnten. Dazu komme, dass Schadenersatz- oder sonst mögliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin, deren Organe, Funktionäre und Mitarbeiter laut Abschnitt römisch IV H BFDO ausdrücklich ausgeschlossen seien. Wenngleich im Sicherungsantrag ganz allgemein vom Anspruch des Antragstellers auf Ausübung der Mitgliedsrechte die Rede sei, stehe doch die Teilnahme am Funkverkehr zwischen ihm und der Antragsgegnerin im Vordergrund. Nur insoweit enthalte der Antrag auch nähere Ausführungen zur Gefährdung. Eine Sicherung des Anspruches auf „Feststellung und Fortbestehen der Mitgliedschaft" komme hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller bis zur Entscheidung der Generalversammlung ohnedies Vereinsmitglied sei. Da dieser Anspruch auch nicht ausreichend bestimmt bezeichnet und das damit offenbar im Zusammenhang stehende Verbot an die Antragsgegnerin, in die Mitgliedsrechte des Antragstellers einzugreifen, zu allgemein gehalten sei, sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zur Sicherung des Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr mit der Antragsgegnerin zur Fahrtenvermittlung möglich. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedsrechten während eines vereinsinternen Ausschlussverfahrens noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung ergangen sei und die vom Rekursgericht behandelten Rechtsfragen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten.
Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung, in eventu Zurückweisung des Sicherungsantrages des Antragstellers; hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs mangels Zulässigkeit zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin kommt auf ihren Einwand der „Unzulässigkeit des Rechtsweges" zurück und meint, der Antragsteller habe die „Sperrfrist" des § 8 Abs 1 Satz 2 VerG 2002 nicht eingehalten, wonach die Anrufung der ordentlichen Gerichte erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung möglich sei. Sie wendet sich ferner gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die BFDO stelle im Verhältnis zu den Statuten in Bezug auf die Regelung des Ausschlussverfahrens die lex specialis dar. Die Disziplinarordnung sei ausschließlich bei einem Ausschluss aus disziplinären Gründen anzuwenden, der im Falle des Antragstellers aber nicht vorgelegen sei. Schließlich hätten beide Vorinstanzen zu Unrecht die ausreichende Behauptung und Bescheinigung eines sicherbaren Anspruches sowie eines unwiederbringlichen Schadens des Antragstellers angenommen.Die Rechtsmittelwerberin kommt auf ihren Einwand der „Unzulässigkeit des Rechtsweges" zurück und meint, der Antragsteller habe die „Sperrfrist" des § 8 Absatz eins, Satz 2 VerG 2002 nicht eingehalten, wonach die Anrufung der ordentlichen Gerichte erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung möglich sei. Sie wendet sich ferner gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die BFDO stelle im Verhältnis zu den Statuten in Bezug auf die Regelung des Ausschlussverfahrens die lex specialis dar. Die Disziplinarordnung sei ausschließlich bei einem Ausschluss aus disziplinären Gründen anzuwenden, der im Falle des Antragstellers aber nicht vorgelegen sei. Schließlich hätten beide Vorinstanzen zu Unrecht die ausreichende Behauptung und Bescheinigung eines sicherbaren Anspruches sowie eines unwiederbringlichen Schadens des Antragstellers angenommen.
Hiezu wurde erwogen:
Soweit die Antragsgegnerin weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtsweges releviert, übersieht sie, dass beide Vorinstanzen ihre diesbezügliche Einrede - wenngleich bloß in den Gründen - verworfen haben und ihr der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) eine weitere Anfechtung verwehrt (RIS-Justiz RS0039799, zuletzt 8 ObA 49/04w mwN).Soweit die Antragsgegnerin weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtsweges releviert, übersieht sie, dass beide Vorinstanzen ihre diesbezügliche Einrede - wenngleich bloß in den Gründen - verworfen haben und ihr der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Abs 2 Z 2 ZPO (hier in Verbindung mit §§ 78, 402 Absatz 4, EO) eine weitere Anfechtung verwehrt (RIS-Justiz RS0039799, zuletzt 8 ObA 49/04w mwN).
In Lehre und Rechtsprechung ist überdies unstrittig, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können daher gerichtlich überprüft werden (7 Ob 197/97i; 7 Ob 283/02x = JBl 2003, 648 mwN; Aicher in Rummel ABGB3 § 26 Rz 45). In ständiger, allerdings noch auf dem Boden des Vereinsgesetzes 1951 stehender Rechtsprechung, geht der Oberste Gerichtshof aber - insoweit teilweise im Gegensatz zum Schrifttum (Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, RdW 1984, 226 ff [228]; diesem offenbar folgend Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, 105; Aicher aaO Rz 45) - auch davon aus, dass vor einer klagestattgebenden Entscheidung grundsätzlich (zu den hier nicht relevanten Ausnahmen vgl etwa 7 Ob 110/00b mwN) der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden werden soll (SZ 42/163; JBl 1994, 833; 7 Ob 110/00b; 6 Ob 172/04v; RIS-Justiz RS0045138). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1994, 833 mwN; 7 Ob 110/00b; vgl auch 6 Ob 40/02d mwN). Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst entschied (6 Ob 219/04f) - durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert.In Lehre und Rechtsprechung ist überdies unstrittig, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können daher gerichtlich überprüft werden (7 Ob 197/97i; 7 Ob 283/02x = JBl 2003, 648 mwN; Aicher in Rummel ABGB3 § 26 Rz 45). In ständiger, allerdings noch auf dem Boden des Vereinsgesetzes 1951 stehender Rechtsprechung, geht der Oberste Gerichtshof aber - insoweit teilweise im Gegensatz zum Schrifttum (Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, RdW 1984, 226 ff [228]; diesem offenbar folgend Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, 105; Aicher aaO Rz 45) - auch davon aus, dass vor einer klagestattgebenden Entscheidung grundsätzlich (zu den hier nicht relevanten Ausnahmen vergleiche etwa 7 Ob 110/00b mwN) der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden werden soll (SZ 42/163; JBl 1994, 833; 7 Ob 110/00b; 6 Ob 172/04v; RIS-Justiz RS0045138). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1994, 833 mwN; 7 Ob 110/00b; vergleiche auch 6 Ob 40/02d mwN). Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst entschied (6 Ob 219/04f) - durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert.
Die zitierte Rechtsprechung hindert aber nicht die klagestattgebende Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in jenen Fällen, in denen dem in seinen Privatrechten beeinträchtigten Vereinsmitglied keine vereinsinterne Streitschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall unterbindet die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte für die Dauer des vereinsinternen Ausschlussverfahrens durch eine faktische Maßnahme („Abschalten der Funkverbindung") die weitere Teilnahme des Antragstellers am Funkverkehr. Dies begründet einen schwerwiegenden Eingriff in ein Mitgliedsrecht (vgl § 8 Abs 2 lit d der Statuten), sollte die bekundete Rechtsansicht der Antragsgegnerin unrichtig sein. Die Befassung der Generalversammlung mit dieser Rechtsfrage scheidet aus, weil sie erst zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers zusammentritt. Auch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes, auf dessen Zuständigkeit sich nicht einmal die Antragsgegnerin berufen hat, kommt infolge der Ausnahmeregelungen in § 15 Abs 1 der Statuten sowie Abschnitt IV D 2 BFDO zur Klärung der mit dem Ausschluss eines Mitgliedes im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen nicht in Betracht. Mangels vereinsinternen Rechtsschutzes besteht daher während des Ausschlussverfahrens kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die klageweise Durchsetzung des vom Antragsteller behaupteten, in diesem Rechtsmittelverfahren noch aktuellen Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr sowie dessen Sicherung durch einstweilige Verfügung (vgl JBl 1987, 650).Die zitierte Rechtsprechung hindert aber nicht die klagestattgebende Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in jenen Fällen, in denen dem in seinen Privatrechten beeinträchtigten Vereinsmitglied keine vereinsinterne Streitschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall unterbindet die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte für die Dauer des vereinsinternen Ausschlussverfahrens durch eine faktische Maßnahme („Abschalten der Funkverbindung") die weitere Teilnahme des Antragstellers am Funkverkehr. Dies begründet einen schwerwiegenden Eingriff in ein Mitgliedsrecht vergleiche § 8 Abs 2 Litera d, der Statuten), sollte die bekundete Rechtsansicht der Antragsgegnerin unrichtig sein. Die Befassung der Generalversammlung mit dieser Rechtsfrage scheidet aus, weil sie erst zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers zusammentritt. Auch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes, auf dessen Zuständigkeit sich nicht einmal die Antragsgegnerin berufen hat, kommt infolge der Ausnahmeregelungen in Paragraph 15, Absatz eins, der Statuten sowie Abschnitt römisch IV D 2 BFDO zur Klärung der mit dem Ausschluss eines Mitgliedes im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen nicht in Betracht. Mangels vereinsinternen Rechtsschutzes besteht daher während des Ausschlussverfahrens kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die klageweise Durchsetzung des vom Antragsteller behaupteten, in diesem Rechtsmittelverfahren noch aktuellen Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr sowie dessen Sicherung durch einstweilige Verfügung vergleiche JBl 1987, 650).
Aus § 8 Abs 1 VerG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Antragsgegnerin nichts gewinnen. Zwar bestimmt Satz 1 und 2 dieser Vorschrift, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der in den Statuten vorzusehenden Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen steht, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Die daraus abzuleitende Verpflichtung, dass vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen (6 Ob 219/04f) kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VerG) für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit - wie etwa die hier zu entscheidende Frage, ob die Mitgliedschaft während des Ausschlussverfahrens ruht - eine solche Schlichtungseinrichtung (nach) nicht besteht. Es bedarf daher auch keiner weiteren Überlegungen zu der Frage, ob die Generalversammlung den Erfordernissen einer Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 VerG überhaupt genügt (zu den Anforderungen an die Bildung und Zusammensetzung einer Schlichtungseinrichtung vgl etwa Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, § 8 Rz 7 ff; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162 f; Fessler/Keller, VerG 2002, 104; ebenso 6 Ob 219/04f).Aus § 8 Absatz eins, VerG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Antragsgegnerin nichts gewinnen. Zwar bestimmt Satz 1 und 2 dieser Vorschrift, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der in den Statuten vorzusehenden Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen steht, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Die daraus abzuleitende Verpflichtung, dass vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen (6 Ob 219/04f) kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Absatz 3, VerG) für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit - wie etwa die hier zu entscheidende Frage, ob die Mitgliedschaft während des Ausschlussverfahrens ruht - eine solche Schlichtungseinrichtung (nach) nicht besteht. Es bedarf daher auch keiner weiteren Überlegungen zu der Frage, ob die Generalversammlung den Erfordernissen einer Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 VerG überhaupt genügt (zu den Anforderungen an die Bildung und Zusammensetzung einer Schlichtungseinrichtung vergleiche etwa Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, Paragraph 8, Rz 7 ff; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162 f; Fessler/Keller, VerG 2002, 104; ebenso 6 Ob 219/04f).
Das Bestehen des zu bescheinigenden Anspruches hängt davon ab, ob - wie dies in Abschnitt IV G 2 BFDO vorgesehen ist - dem Einspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt, oder ob seine Mitgliedsrechte - wie dies in § 7 Abs 1 lit g der Statuten geregelt ist - bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen. Dass hier nur § 7 der Statuten maßgeblich ist, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin aus der Umschreibung der Ausschlussgründe in dieser Bestimmung ableitbar sein. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.Das Bestehen des zu bescheinigenden Anspruches hängt davon ab, ob - wie dies in Abschnitt römisch IV G 2 BFDO vorgesehen ist - dem Einspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt, oder ob seine Mitgliedsrechte - wie dies in § 7 Absatz eins, Litera g, der Statuten geregelt ist - bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen. Dass hier nur § 7 der Statuten maßgeblich ist, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin aus der Umschreibung der Ausschlussgründe in dieser Bestimmung ableitbar sein. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Es trifft wohl zu, dass § 7 Abs 1 lit f der Statuten neben „disziplinären Gründen" auch die „gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten" sowie „ehrenwidriges, statutenwidriges oder vereinsschädigendes Verhalten" als Ausschlussgründe nennt. Aber auch die BDFO, die gemäß § 3 Abs 9 der Statuten deren integrierender Bestandteil ist und der „Regelung des vereinsinternen Ablaufes" dienen soll, berechtigt den Vorstand der Antragsgegnerin zu dem als strengste Disziplinarmaßnahme vorgesehenen Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen der BFDO oder die Statuten verstoßen oder Verhaltensweisen gesetzt haben, die zur Gefährdung des Ansehens und der Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit geeignet sind (Abschnitt IV A 1). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dem Disziplinarrecht der BDFO unterlägen (nur) Verstöße gegen die Betriebsordnung und die Funkordnung, ist durch diese Umschreibung der sachlichen Grenzen der Disziplinargewalt nicht gedeckt. Ebenso fehlt es den einzelnen Tatbeständen infolge ihrer generalklauselartigen Formulierung an der ihr von der Antragsgegnerin zugedachten Unterscheidungskraft, die eine klare Zuordnung eines bestimmten Fehlverhaltens zu einem Tatbestand unter Ausschließung der übrigen denkbar erscheinen lässt. So könnte etwa ein- und dasselbe Fehlverhalten eines Mitgliedes, das gegen Mitgliedspflichten verstoßen hat, sowohl statutenwidrig, als auch - weil es den Interessen des Vereins zuwiderläuft und/oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden könnte - vereinsschädigend, in all diesen Fällen aber auch disziplinär im Sinne der BFDO sein. Die Umschreibung der Ausschlussgründe ist demnach nicht ausreichend klar, um im Einzelfall verlässlich beurteilen zu können, welche der unterschiedlich geregelten Rechtsfolgen mit der Erhebung eines Einspruches verbunden sind. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten weder aus dem Verständigungsschreiben vom 23. 9. 2004 noch aus den gegen das Sicherungsbegehren vorgebrachten Einwänden der Antragsgegnerin hervorgeht. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf der mangelnden Identifikation mit Vereinssinn und Vereinsgedanken sowie des „aufwieglerischen, vereinszersetzenden" Verhaltens lässt die Zuordnung zu einem oder mehreren der in Frage kommenden Ausschlusstatbestände nicht zu.Es trifft wohl zu, dass § 7 Absatz eins, Litera f, der Statuten neben „disziplinären Gründen" auch die „gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten" sowie „ehrenwidriges, statutenwidriges oder vereinsschädigendes Verhalten" als Ausschlussgründe nennt. Aber auch die BDFO, die gemäß Paragraph 3, Absatz 9, der Statuten deren integrierender Bestandteil ist und der „Regelung des vereinsinternen Ablaufes" dienen soll, berechtigt den Vorstand der Antragsgegnerin zu dem als strengste Disziplinarmaßnahme vorgesehenen Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen der BFDO oder die Statuten verstoßen oder Verhaltensweisen gesetzt haben, die zur Gefährdung des Ansehens und der Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit geeignet sind (Abschnitt römisch IV A 1). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dem Disziplinarrecht der BDFO unterlägen (nur) Verstöße gegen die Betriebsordnung und die Funkordnung, ist durch diese Umschreibung der sachlichen Grenzen der Disziplinargewalt nicht gedeckt. Ebenso fehlt es den einzelnen Tatbeständen infolge ihrer generalklauselartigen Formulierung an der ihr von der Antragsgegnerin zugedachten Unterscheidungskraft, die eine klare Zuordnung eines bestimmten Fehlverhaltens zu einem Tatbestand unter Ausschließung der übrigen denkbar erscheinen lässt. So könnte etwa ein- und dasselbe Fehlverhalten eines Mitgliedes, das gegen Mitgliedspflichten verstoßen hat, sowohl statutenwidrig, als auch - weil es den Interessen des Vereins zuwiderläuft und/oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden könnte - vereinsschädigend, in all diesen Fällen aber auch disziplinär im Sinne der BFDO sein. Die Umschreibung der Ausschlussgründe ist demnach nicht ausreichend klar, um im Einzelfall verlässlich beurteilen zu können, welche der unterschiedlich geregelten Rechtsfolgen mit der Erhebung eines Einspruches verbunden sind. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten weder aus dem Verständigungsschreiben vom 23. 9. 2004 noch aus den gegen das Sicherungsbegehren vorgebrachten Einwänden der Antragsgegnerin hervorgeht. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf der mangelnden Identifikation mit Vereinssinn und Vereinsgedanken sowie des „aufwieglerischen, vereinszersetzenden" Verhaltens lässt die Zuordnung zu einem oder mehreren der in Frage kommenden Ausschlusstatbestände nicht zu.
Fällt das mit Ausschluss geahndete Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes sowohl unter einen oder mehrere der in § 7 Abs 1 lit f der Statuten als auch unter einen der in Abschnitt IV A 1 BFDO geregelten Tatbestände, stellt die Disziplinarordnung als Sonderregelung für disziplinäres Verhalten im Verhältnis zu den Statuten die lex specialis dar. Dieses Auslegungsergebnis führt aber dann zu keiner brauchbaren Beurteilungsgrundlage, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers noch nicht konkret bezeichnet hat.Fällt das mit Ausschluss geahndete Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes sowohl unter einen oder mehrere der in Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, der Statuten als auch unter einen der in Abschnitt römisch IV A 1 BFDO geregelten Tatbestände, stellt die Disziplinarordnung als Sonderregelung für disziplinäres Verhalten im Verhältnis zu den Statuten die lex specialis dar. Dieses Auslegungsergebnis führt aber dann zu keiner brauchbaren Beurteilungsgrundlage, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers noch nicht konkret bezeichnet hat.
Bestimmungen in Vereinsstatuten sowie Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813, RS0008816; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 38 f).Bestimmungen in Vereinsstatuten sowie Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten sind grundsätzlich nicht nach den Paragraphen 914, f ABGB, sondern nach den Paragraphen 6, f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813, RS0008816; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 38 f).
Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (JBl 2003, 648; RIS-Justiz RS0022285 [T 3]). Der Vereinsausschluss ist die strengste Vertragsstrafe und darf nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0080399; in diesem Sinne auch Abschnitt IV C 1 und 2 BFDO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die unklare Regelung über die an die Erhebung eines Einspruches gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes geknüpften Rechtsfolgen in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen der Ausschluss gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied nicht konkret begründet wird, die den Rechtsschutz des Ausgeschlossenen weniger beeinträchtigende Bestimmung zur Anwendung gelangt, somit jene, nach welcher der Einspruch aufschiebende Wirkung hat. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keiner unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragsgegnerin und ihrer übrigen Mitglieder, weil es dem Vorstand anheim gestellt ist, im konkreten Einzelfall die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Willensbildung des Vorstandes nicht behauptet. Der dem Schreiben vom 23. 9. 2004 zu entnehmende Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte des Antragstellers erweist sich daher als unrichtige Rechtsbelehrung, nicht aber als Verständigung von einem „ausdrücklichen" Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Einspruches im Sinne des Abschnittes IV G 2 BFDO.Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (JBl 2003, 648; RIS-Justiz RS0022285 [T 3]). Der Vereinsausschluss ist die strengste Vertragsstrafe und darf nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0080399; in diesem Sinne auch Abschnitt römisch IV C 1 und 2 BFDO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die unklare Regelung über die an die Erhebung eines Einspruches gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes geknüpften Rechtsfolgen in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen der Ausschluss gegenüber dem aus