TE OGH 2005/4/21 6Ob78/05x

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der im Verfahren AZ 29 Cg 5/03z des Landesgerichts St. Pölten der klagenden Parteien 1. N***** und 2. DI Stefan S*****, beide vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Friedrich T*****, anhängigen Ablehnungssache zu AZ 10 Nc 6/05a des Landesgerichts St. Pölten, über den Rekurs der beklagten Partei als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. März 2005, AZ 12 Nc 18/05x, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der im Verfahren 29 Cg 5/03z des Landesgerichts St. Pölten Beklagte stellte in seinen Rekursen gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung vom 20. 10. 2003 und gegen die am selben Tag erfolgte Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags Ablehnungsanträge und machte „Voreingenommenheit/Befangenheit des Gerichtshofes St. Pölten insgesamt" und „Voreingenommenheit/Befangenheit des Beschluss fassenden Richters Dr. Ludwig P*****" (des Prozessrichters) geltend. Sämtliche Richter des Landesgerichts St. Pölten (mit Ausnahme eines Richters, dessen Befangenheit in einem anderen Ablehnungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden ist) erklärten, nicht befangen zu sein.

Das Oberlandesgericht Wien wies als das für die Ablehnungssache zuständige übergeordnete Gericht die Ablehnungsanträge zurück. Aus seiner Begründung ist zusammengefasst hervorzuheben, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichts nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Lediglich beim abgelehnten Prozessrichter habe der Ablehnungswerber konkrete Umstände geäußert, die eine Befangenheit begründen sollten. Dies sei aber nicht der Fall. Dass der Richter aus unsachlichen Motiven voreingenommen sei, habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, insbesondere habe er nicht konkret dargetan, worin die behaupteten Verfahrensverzögerungen und Behandlungen in den Verfahren, in denen der Ablehnungswerber oder seine Gattin involviert gewesen seien, gelegen sein sollten. Die Erfolglosigkeit von Anträgen und Rechtsmitteln könne grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden, weil selbst allenfalls unrichtige Gerichtsentscheidungen keinen Ablehnungsgrund darstellten. Ein schwerwiegender Beurteilungsfehler des abgelehnten Richters, der zu Zweifeln an seiner Objektivität Anlass geben könnte, sei konkret nicht aufgezeigt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem erkennbaren Antrag, den Ablehnungsanträgen stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz, sondern Rechtsinstanz. Die Rechtsansichten des Oberlandesgerichts weichen nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Danach trifft es insbesondere zu, dass eine pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046005; RS0045983) und dass eine Ablehnung grundsätzlich nicht auf die Abweisung von Sachanträgen des Ablehnungswerbers gestützt werden kann (RS0046019). Im Rekurs werden im Wesentlichen die schon in den Ablehnungsanträgen erhobenen Vorwürfe gegen die Richter des Landesgerichts wiederholt und nun gegen dessen Präsidenten etwas näher substantiiert. Der Rekurs muss in diesem Punkt schon aus dem Grund der Unzulässigkeit pauschaler Ablehnungen unbeachtlich bleiben. Im Übrigen versucht der Ablehnungswerber weiterhin und ganz überwiegend seine Ablehnungen mit der Unrichtigkeit von Sachentscheidungen zu begründen. Dies ist - wie ausgeführt - unzulässig.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO).

Anmerkung

E77086 6Ob78.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00078.05X.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20050421_OGH0002_0060OB00078_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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