TE OGH 2005/4/21 6Ob53/05w

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H***** mit dem nunmehrigen Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Peter B*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. Dezember 2004, GZ 4 R 251/04w, 255/04h-22, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Juni 2004, GZ 27 Fr 14442/03s-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RBGl 1854/208) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RBGl 1854/208) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Rechtsmittels sind nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Nach § 24 FBG steht es dem Offenlegungspflichtigen zwar frei, die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Anmeldepflicht darzutun (stRsp 6 Ob 177/00y6 Ob 275/00k uva). Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Hindernisgrund (das Nichtvorliegen von Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften) ist jedoch schon nach der Bestimmung des § 277 HGB nicht geeignet, die Offenlegung solange aufzuschieben, als nicht die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vorliegen. Nach § 277 HBG hat die Einreichung der Unterlagen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Eine Verlängerung - etwa aus den vom Rechtsmittelwerber angeführten Gründen - sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 277 Abs 1 letzter Satz HGB sind nachträgliche Änderungen bereits offengelegter offenlegungspflichtiger Unterlagen bzw Beschlüsse beim Firmenbuch einzureichen (Lechner in Straube HGB II² § 277 Rz 7 mwN). Auch das Schrifttum versteht die insoweit eindeutige Bestimmung des § 277 Abs 1 HGB einhellig dahingehend, dass zur Fristwahrung auch ein noch nicht festgestellter bzw ein noch nicht geprüfter Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen Gesellschaft eingereicht werden kann, sofern die fehlenden Unterlagen unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden (Lechner in Straube aaO § 277 Rz 5 mwN).Die Ausführungen des Rechtsmittels sind nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Nach Paragraph 24, FBG steht es dem Offenlegungspflichtigen zwar frei, die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Anmeldepflicht darzutun (stRsp 6 Ob 177/00y6 Ob 275/00k uva). Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Hindernisgrund (das Nichtvorliegen von Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften) ist jedoch schon nach der Bestimmung des Paragraph 277, HGB nicht geeignet, die Offenlegung solange aufzuschieben, als nicht die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vorliegen. Nach Paragraph 277, HBG hat die Einreichung der Unterlagen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Eine Verlängerung - etwa aus den vom Rechtsmittelwerber angeführten Gründen - sieht das Gesetz nicht vor. Nach Paragraph 277, Absatz eins, letzter Satz HGB sind nachträgliche Änderungen bereits offengelegter offenlegungspflichtiger Unterlagen bzw Beschlüsse beim Firmenbuch einzureichen (Lechner in Straube HGB II² Paragraph 277, Rz 7 mwN). Auch das Schrifttum versteht die insoweit eindeutige Bestimmung des Paragraph 277, Absatz eins, HGB einhellig dahingehend, dass zur Fristwahrung auch ein noch nicht festgestellter bzw ein noch nicht geprüfter Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen Gesellschaft eingereicht werden kann, sofern die fehlenden Unterlagen unverzüglich nach ihrem Vorliegen nachgereicht werden (Lechner in Straube aaO Paragraph 277, Rz 5 mwN).

Auf die im Rechtsmittel relevierte Frage, in welchem Umfang der Geschäftsführer seiner Begründungspflicht zum Einwand der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses nachkommen müsse, kommt es daher - abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Rechtsfrage handelt - nicht mehr an.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.

Textnummer

E77058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00053.05W.0421.000

Im RIS seit

21.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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