TE OGH 2005/4/21 6Ob7/05f

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik K*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Andreas K*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 2004, GZ 44 R 464/04t-71, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 14. Juli 2004, GZ 3 P 420/01s-66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Vater des am 28. 7. 1990 geborenen Andreas war zuletzt mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 3. 7. 2002 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 575 EUR vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2002 und von 600 EUR ab 1. 1. 2003 verpflichtet worden (ON 28). Den vom Vater dagegen erhobene Rekurs wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück, weil sich der Vater davor mit einer Unterhaltsfestsetzung in dieser Höhe einverstanden erklärt hatte (ON 50). Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs des Vaters nicht zu und wies seinen Antrag nach § 14a AußStrG ebenso wie den von ihm erhobenen Revisionsrekurs zurück. Die Unterhaltsfestsetzung war somit in Rechtskraft erwachsen.Der Vater des am 28. 7. 1990 geborenen Andreas war zuletzt mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 3. 7. 2002 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 575 EUR vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2002 und von 600 EUR ab 1. 1. 2003 verpflichtet worden (ON 28). Den vom Vater dagegen erhobene Rekurs wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück, weil sich der Vater davor mit einer Unterhaltsfestsetzung in dieser Höhe einverstanden erklärt hatte (ON 50). Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs des Vaters nicht zu und wies seinen Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG ebenso wie den von ihm erhobenen Revisionsrekurs zurück. Die Unterhaltsfestsetzung war somit in Rechtskraft erwachsen.

Am 19. 3. 2004 beantragte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsleistung wegen Anrechnung von Transferleistungen auf monatlich 538,06 EUR für das Jahr 2002 und auf monatlich 586,19 EUR ab 1. 1. 2003 (ON 59).

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsleistung für die Zeit zwischen 1. 10. 2002 und 31. 12. 2002 auf 539 EUR und ab 1. 1. 2003 auf 587 EUR herab; das Herabsetzungsmehrbegehren wies es ab. Eine Reduzierung des Unterhalts wegen Anrechnung von Transferleistungen sei erst ab dem Monatsersten nach Kundmachung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 19. 6. 2002, G 7/02, somit erst ab 1. 10. 2002 vorzunehmen.

Die Mutter ließ den Herabsetzungsbeschluss unbekämpft.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters - er strebt eine Herabsetzung auf monatlich 539 EUR auch für den Zeitraum zwischen 1. 1. 2002 und 30. 9. 2002 an - nicht Folge. In Verfahren zu Herabsetzung des Unterhalts, die - wie hier - erst nach Kundmachung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses anhängig gemacht würden, gelte die durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs entstandene neue Rechtslage erst ab 1. 10. 2002. Das Rekursgericht sprach - nach Antrag des Vaters gemäß § 14a AußStrG - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage rückwirkender Neufestsetzung des Unterhalts für die Zeit vor Aufhebung eines Teils des § 12a FLAG nicht einheitlich sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters - er strebt eine Herabsetzung auf monatlich 539 EUR auch für den Zeitraum zwischen 1. 1. 2002 und 30. 9. 2002 an - nicht Folge. In Verfahren zu Herabsetzung des Unterhalts, die - wie hier - erst nach Kundmachung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses anhängig gemacht würden, gelte die durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs entstandene neue Rechtslage erst ab 1. 10. 2002. Das Rekursgericht sprach - nach Antrag des Vaters gemäß Paragraph 14 a, AußStrG - aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage rückwirkender Neufestsetzung des Unterhalts für die Zeit vor Aufhebung eines Teils des Paragraph 12 a, FLAG nicht einheitlich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber strebt die nachträgliche Anrechnung der Familienbeihilfe auch für Zeiträume an, die vor dem Wirksamwerden der Änderung der Rechtslage durch die teilweise Aufhebung des § 12a FLAG liegen (1. 1. - 30. 9. 2002). Zur Begründung seines Standpunkts, die Transferleistungen müssten rückwirkend auch für Zeiträume vor Kundmachung des VfGH-Erkenntnisses berücksichtigt werden, verweist der Rechtsmittelwerber auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 12/03y und 4 Ob 52/02d. In diesen Entscheidungen hatte der Oberste Gerichtshof die von der obsorgeberechtigten Mutter bezogenen Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung für einen vor dem Erkenntnis des VfGH liegenden Zeitraum als mindernd berücksichtigt und damit die rückwirkende Anwendung der neuen Rechtslage zu § 12a FLAG auch auf vor der Gesetzesaufhebung liegende Unterhaltsperioden grundsätzlich bejaht. In beiden Fällen (wie auch in einer Reihe anderer Entscheidungen, so etwa 1 Ob 114/02z, 1 Ob 135/02p, 1 Ob 186/02p; 2 Ob 196/02s; 3 Ob 81/02m, 3 Ob 141/02k, 3 Ob 56/03m; 4 Ob 225/02w, 4 Ob 185/03i; 6 Ob 142/02d, 6 Ob 159/02d; 9 Ob 4/02g uva; RIS-Justiz RS0117023) waren allerdings die der Unterhaltsbemessung zugrundeliegenden Anträge vor Kundmachung des § 12a FLAG teilweise aufhebenden Erkenntnisses eingebracht worden. Anders als im nun zu beurteilenden Fall ergingen diese Entscheidungen daher in Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren.Der Rechtsmittelwerber strebt die nachträgliche Anrechnung der Familienbeihilfe auch für Zeiträume an, die vor dem Wirksamwerden der Änderung der Rechtslage durch die teilweise Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG liegen (1. 1. - 30. 9. 2002). Zur Begründung seines Standpunkts, die Transferleistungen müssten rückwirkend auch für Zeiträume vor Kundmachung des VfGH-Erkenntnisses berücksichtigt werden, verweist der Rechtsmittelwerber auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 12/03y und 4 Ob 52/02d. In diesen Entscheidungen hatte der Oberste Gerichtshof die von der obsorgeberechtigten Mutter bezogenen Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung für einen vor dem Erkenntnis des VfGH liegenden Zeitraum als mindernd berücksichtigt und damit die rückwirkende Anwendung der neuen Rechtslage zu Paragraph 12 a, FLAG auch auf vor der Gesetzesaufhebung liegende Unterhaltsperioden grundsätzlich bejaht. In beiden Fällen (wie auch in einer Reihe anderer Entscheidungen, so etwa 1 Ob 114/02z, 1 Ob 135/02p, 1 Ob 186/02p; 2 Ob 196/02s; 3 Ob 81/02m, 3 Ob 141/02k, 3 Ob 56/03m; 4 Ob 225/02w, 4 Ob 185/03i; 6 Ob 142/02d, 6 Ob 159/02d; 9 Ob 4/02g uva; RIS-Justiz RS0117023) waren allerdings die der Unterhaltsbemessung zugrundeliegenden Anträge vor Kundmachung des Paragraph 12 a, FLAG teilweise aufhebenden Erkenntnisses eingebracht worden. Anders als im nun zu beurteilenden Fall ergingen diese Entscheidungen daher in Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren.

Der Oberste Gerichtshof hat sich erstmals anlässlich der Entscheidung des 8. Senats vom 23. 1. 2004, 8 Ob 139/03d mit der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage beschäftigt, ob eine rückwirkende Anrechnung der Transferleistungen für vor der Änderung der Rechtslage liegende Zeiträume auch dann in Betracht kommt, wenn der Herabsetzungsantrag erst nach dieser Änderung anhängig gemacht wird. Der 8. Senat verwies in seiner ausführlich begründenden Entscheidung (8 Ob 139/03d) zunächst auf die seit der Entscheidung des verstärkten Senats 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 bestehenden Möglichkeit, Unterhaltsverpflichtungen rückwirkend aufzuheben oder herabzusetzen. Allerdings dürfe die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen. Der Verfassungsgerichtshof habe keine rückwirkende Aufhebung der Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" angeordnet, sondern nur ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge mit Wirkung ab Kundmachung nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht mehr in Wirksamkeit treten. Eine generelle Rückwirkungsanordnung für sämtliche Sachverhalte, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abschließend verwirklicht hätten, sei im Zweifel nicht anzunehmen. Dass eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage für vor dem Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses schon anhängige Verfahren angeordnet worden sei, ergäbe sich aus der Begründung des Erkenntnisses in Verbindung mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 2002, GZ G 7/02-6. In diesem Beschluss habe der VfGH ausgesprochen, dass im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken. Ziehe man diesen Beschluss zur Auslegung des Aufhebungserkenntnisses heran, gelange man zum Ergebnis, dass zum Unterschied von den zum Aufhebungszeitpunkt bereits anhängigen Verfahren in jenen Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht werden, die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (der Kundmachung) anzuwenden sei. Zu berücksichtigen sei noch, dass nach § 5 ABGB - mangels anderer Anordnung im Übergangsrecht - nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien. Habe sich der zu beurteilende Sachverhalt hingegen vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig und abschließend verwirklicht, so sei das neue materielle Recht darauf nicht anzuwenden. Der (zu 8 Ob 139/03d) zu beurteilende Unterhaltsanspruch für die Monate August und September 2002 habe sich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung endgültig und abschließend verwirklicht. Der Herabsetzungsantrag des Vaters sei daher erst ab 1. 10. 2002 berechtigt, weil ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund erst zum folgenden Monatsersten zu berücksichtigen sei.Der Oberste Gerichtshof hat sich erstmals anlässlich der Entscheidung des 8. Senats vom 23. 1. 2004, 8 Ob 139/03d mit der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage beschäftigt, ob eine rückwirkende Anrechnung der Transferleistungen für vor der Änderung der Rechtslage liegende Zeiträume auch dann in Betracht kommt, wenn der Herabsetzungsantrag erst nach dieser Änderung anhängig gemacht wird. Der 8. Senat verwies in seiner ausführlich begründenden Entscheidung (8 Ob 139/03d) zunächst auf die seit der Entscheidung des verstärkten Senats 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 bestehenden Möglichkeit, Unterhaltsverpflichtungen rückwirkend aufzuheben oder herabzusetzen. Allerdings dürfe die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen. Der Verfassungsgerichtshof habe keine rückwirkende Aufhebung der Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" angeordnet, sondern nur ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge mit Wirkung ab Kundmachung nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht mehr in Wirksamkeit treten. Eine generelle Rückwirkungsanordnung für sämtliche Sachverhalte, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abschließend verwirklicht hätten, sei im Zweifel nicht anzunehmen. Dass eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage für vor dem Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses schon anhängige Verfahren angeordnet worden sei, ergäbe sich aus der Begründung des Erkenntnisses in Verbindung mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 2002, GZ G 7/02-6. In diesem Beschluss habe der VfGH ausgesprochen, dass im Fall einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken. Ziehe man diesen Beschluss zur Auslegung des Aufhebungserkenntnisses heran, gelange man zum Ergebnis, dass zum Unterschied von den zum Aufhebungszeitpunkt bereits anhängigen Verfahren in jenen Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht werden, die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (der Kundmachung) anzuwenden sei. Zu berücksichtigen sei noch, dass nach Paragraph 5, ABGB - mangels anderer Anordnung im Übergangsrecht - nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien. Habe sich der zu beurteilende Sachverhalt hingegen vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig und abschließend verwirklicht, so sei das neue materielle Recht darauf nicht anzuwenden. Der (zu 8 Ob 139/03d) zu beurteilende Unterhaltsanspruch für die Monate August und September 2002 habe sich vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung endgültig und abschließend verwirklicht. Der Herabsetzungsantrag des Vaters sei daher erst ab 1. 10. 2002 berechtigt, weil ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund erst zum folgenden Monatsersten zu berücksichtigen sei.

Der Senat schließt sich dieser - auch vom 10. Senat (10 Ob 55/03s) - übernommenen Auffassung an. Sie steht mit der zur rückwirkenden Anrechnung in - zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung - bereits anhängigen Verfahren ergangenen Rechtsprechung in Einklang. Auch der Rechtsmittelwerber vermag der zutreffenden Auslegung des 8. Senats nichts entgegenzuhalten.

Soweit der auf eine Anrechnung der Familienbeihilfe gerichtete Herabsetzungsantrag des Vaters Zeiträume betrifft, die vor der letzten rechtskräftigen Unterhaltsfestsetzung liegen (diese erfolgte hier mit Beschluss vom 3. 7. 2002) steht seinem Begehren die materielle Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses entgegen, mit dem die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden (6 Ob 159/02d1 Ob 135/02p).

Für die Zeiträume nach der rechtskräftigen Unterhaltsfestsetzung ist eine rückwirkende Herabsetzung wegen der infolge einer neuen Rechtslage eingetretenen Änderung der Verhältnisse nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die dargestellte Auslegung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, das die Änderung der Rechtslage herbeigeführt hatte, hindert jedoch eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung wegen Anrechnung von Transferleistungen für Zeiträume vor der Kundmachung des aufhebenden Verfassungsgerichtshoferkenntnisses, wenn der Herabsetzungsantrag erst danach eingebracht wurde. Die Vorinstanzen haben daher den am 19. 3. 2004 eingebrachten Herabsetzungsantrag des Vaters im Umfang der vor Kundmachung des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses liegenden Zeiträume zutreffend abgewiesen.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs des Vaters wird nicht Folge gegeben.

Textnummer

E77063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00007.05F.0421.000

Im RIS seit

21.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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