Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V***** Ö*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 32.353,57 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2004, GZ 16 R 220/04x-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vom Schutzzweck des § 46 Abs 4 StVO werden die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn erfasst. Es soll dadurch jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (2 Ob 329/98s = ZVR 2000/5; ebenso zu § 46 Abs 3 StVO: RIS-Justiz RS0027727). Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zu Gefahrenquellen werden können, untersagt (2 Ob 329/98s mwN = ZVR 2000/5 = RIS-Justiz RS0111363). Dazu zählt insbesondere das Verbot, auf Autobahnen rückwärts zu fahren, das nur dann nicht gilt, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muss (§ 46 Abs 4 lit f StVO). Es begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, dass der Oberste Gerichtshof bei der Abwägung des Verschuldens zweier an einem Unfall beteiligter Fahrzeuglenker bisher noch nie eine Verletzung dieses Verbotes zu gewichten hatte. Nach der in Teilrechtskraft erwachsenen Entscheidung des Berufungsgerichtes steht fest, dass jenen Lenker, der gegen § 46 Abs 4 lit f StVO verstoßen hat, ein schwerwiegendes Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft, das jenes des auffahrenden Lenkers überwiegt. Das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten kann aber wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606, insb T 1). Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (2 Ob 213/02s; 7 Ob 40/04i). Der aus der Schutznorm des § 20 Abs 1 Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann (2 Ob 55/95; 2 Ob 77/01i; RIS-Justiz RS0074750). Jeder Kraftfahrer muss daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollem Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist (ZVR 1987/24; 2 Ob 55/95; 2 Ob 77/01i). Diese Pflicht besteht auch auf Autobahnen (2 Ob 55/95 mwN; 2 Ob 213/02s; RIS-Justiz RS0074680). Dem Lenker des von der klagenden Partei gehaltenen Lastkraftwagenzugs liegt ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht zur Last, weil er bei einer überhöhten Geschwindigkeit von 85,7 km/h aus einer Entfernung von 54 m erstmals Sicht auf den seinen Fahrstreifen blockierenden Sattelzug erlangte und seine Geschwindigkeit trotz sofortiger Einleitung eines Bremsmanövers bis zur Kollision nur noch auf 68 km/h vermindern konnte. Dem Berufungsgericht ist keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es den Verschuldensanteil dieses Fahrzeuglenkers mit einem Drittel bestimmte.Vom Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 4, StVO werden die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn erfasst. Es soll dadurch jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (2 Ob 329/98s = ZVR 2000/5; ebenso zu Paragraph 46, Absatz 3, StVO: RIS-Justiz RS0027727). Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zu Gefahrenquellen werden können, untersagt (2 Ob 329/98s mwN = ZVR 2000/5 = RIS-Justiz RS0111363). Dazu zählt insbesondere das Verbot, auf Autobahnen rückwärts zu fahren, das nur dann nicht gilt, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muss (Paragraph 46, Absatz 4, Litera f, StVO). Es begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, dass der Oberste Gerichtshof bei der Abwägung des Verschuldens zweier an einem Unfall beteiligter Fahrzeuglenker bisher noch nie eine Verletzung dieses Verbotes zu gewichten hatte. Nach der in Teilrechtskraft erwachsenen Entscheidung des Berufungsgerichtes steht fest, dass jenen Lenker, der gegen Paragraph 46, Absatz 4, Litera f, StVO verstoßen hat, ein schwerwiegendes Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft, das jenes des auffahrenden Lenkers überwiegt. Das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten kann aber wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606, insb T 1). Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (2 Ob 213/02s; 7 Ob 40/04i). Der aus der Schutznorm des Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 StVO abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf Sicht bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann (2 Ob 55/95; 2 Ob 77/01i; RIS-Justiz RS0074750). Jeder Kraftfahrer muss daher seine Fahrweise so gestalten, dass der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Erkennen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum vollem Stillstand des Fahrzeuges nie länger als die durch ihn eingesehene Strecke ist (ZVR 1987/24; 2 Ob 55/95; 2 Ob 77/01i). Diese Pflicht besteht auch auf Autobahnen (2 Ob 55/95 mwN; 2 Ob 213/02s; RIS-Justiz RS0074680). Dem Lenker des von der klagenden Partei gehaltenen Lastkraftwagenzugs liegt ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht zur Last, weil er bei einer überhöhten Geschwindigkeit von 85,7 km/h aus einer Entfernung von 54 m erstmals Sicht auf den seinen Fahrstreifen blockierenden Sattelzug erlangte und seine Geschwindigkeit trotz sofortiger Einleitung eines Bremsmanövers bis zur Kollision nur noch auf 68 km/h vermindern konnte. Dem Berufungsgericht ist keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es den Verschuldensanteil dieses Fahrzeuglenkers mit einem Drittel bestimmte.
Die außerordentliche Revision war daher mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E77075 2Ob65.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00065.05F.0421.000Dokumentnummer
JJT_20050421_OGH0002_0020OB00065_05F0000_000