TE OGH 2005/4/25 8Ra27/05g

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Schwarz und Mag.Atria in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** M*****, 2292 Engelhartstetten, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, 2100 Korneuburg, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 9.334,19 brutto s.A., infolge Kostenrekurses der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24.11.2004, 9 Cga 120/04a-14, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 671,88), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert, dass sie unter Einschluss des unangefochten gebliebenen Kostenzuspruchs zu lauten hat wie folgt:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.803,36 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 300,56 an USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 22,27 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin EUR 3,71 an USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 13.8.2004 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Bezahlung von EUR 9.823,88 samt 9,47 % Zinsen ab 23.6.2004.

Der Kläger brachte dazu vor, dass er bei der beklagten Partei vom 1.2.1999 bis 22.6.2004 als Lagerarbeiter mit einem Bruttomonatslohn von zuletzt EUR 1.684,-- beschäftigt gewesen sei und das Arbeitsverhältnis durch ungerechtfertigte Entlassung geendet habe. Der ursprüngliche Klagebetrag setzte sich aus EUR 11.136,07 brutto abzüglich erhaltener EUR 1.312,19 netto zusammen (näher aufgeschlüsselt in AS 3).

Die beklagte Partei erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 17.8.2004 Einspruch ohne näheres Vorbringen (ON 3), worauf das Gericht am 15.9.2004 eine Tagsatzung für den 12.10.2004, 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr, unter Ladung der beiden Parteienvertreter und des Klägers anberaumte (ON 4).

Am 5.10.2004 brachte die beklagte Partei bei Gericht einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in dem sie näher ausführte, dass der Kläger wegen eines Diebstahls verschiedener Lebensmitteln aus dem Lager der Beklagten berechtigt entlassen worden sei. In der Tagsatzung vom 12.10.2004 erfolgte ein Vortrag des Parteienvorbringens, die Verlesung der vorgelegten Urkunden, die Erörterung der Berechnungsgrundlagen der Klageforderungen und schränkte der Kläger das Klagebegehren um EUR 489,69 (EUR 1.801,88 brutto abzüglich EUR 1.312,19 netto) ein, sodass der Streitwert ab einschließlich dieser Tagsatzung nur mehr EUR 9.334,19 betrug. Schließlich wurde die Tagsatzung zur Durchführung des Beweisverfahrens auf den 24.11.2004, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr erstreckt (ON 9).

In der Tagsatzung vom 24.11.2004 verkündete das Gericht nach Durchführung des Beweisverfahrens ein zur Gänze klageabweisendes Urteil (ON 12), welches ohne Anmeldung einer Berufung seitens des Klägers in Rechtskraft erwuchs.

In der gekürzten Urteilsausfertigung wurde der Kläger zum Ersatz der Prozesskosten an die beklagte Partei in der Höhe von EUR 1.359,46 verpflichtet und führte das Erstgericht dazu aus, dass die beklagte Partei ungeachtet der Kenntnis des gesamten Sachverhaltes erst mit Schriftsatz vom 5.10.2004 geeignetes Vorbringen erstattet habe, sodass ihr wegen der Verletzung der Prozessförderungspflicht nur die Kosten des vorbereitenden Schriftsatzes vom 5.10.2004 und der Tagsatzung vom 24.11.2004 zuzusprechen gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der beklagten Partei über die zugesprochenen Prozesskosten hinaus auch die Kosten für den Einspruch vom 10.9.2004 sowie die Verrichtung der Tagsatzung vom 12.10.2004 in der Höhe von gesamt EUR 671,88, insgesamt sohin EUR 2.031,34, zuerkannt werden.

Der Kläger beantragt in seiner Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

§ 41 Abs. 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (Bydlinski in Fasching/Konecny² II, § 41 Rz 20). Zweckmäßig ist alles das, was mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten bietet. Der Maßstab der Zweckmäßigkeit ist dabei kein subjektiver, der durch die persönlichen Wünsche oder Erfordernisse der betreffenden Partei bestimmt wird, sondern er ist objektiv und hat die Gegebenheiten des Rechtsfalles im Zusammenhang mit der Rechtsordnung und den möglichen Sacherfolg zum Inhalt; außerrechtliche Zweckmäßigkeitserwägungen können einen Kostenersatzanspruch nicht begründen. Die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten ist immer ex ante zu beurteilen (Bydlinski, aaO).Paragraph 41, Absatz eins, ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch II, Paragraph 41, Rz 20). Zweckmäßig ist alles das, was mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten bietet. Der Maßstab der Zweckmäßigkeit ist dabei kein subjektiver, der durch die persönlichen Wünsche oder Erfordernisse der betreffenden Partei bestimmt wird, sondern er ist objektiv und hat die Gegebenheiten des Rechtsfalles im Zusammenhang mit der Rechtsordnung und den möglichen Sacherfolg zum Inhalt; außerrechtliche Zweckmäßigkeitserwägungen können einen Kostenersatzanspruch nicht begründen. Die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten ist immer ex ante zu beurteilen (Bydlinski, aaO).

Für gemäß § 257 Abs. 3 ZPO zulässige vorbereitende Schriftsätze gebührt grundsätzlich (auch im bezirksgerichtlichen Verfahren) Kostenersatz, sofern deren Inhalt ohne zusätzliche Kostenbelastung nicht bereits früher vorgebracht werden hätte können. Ergänzt also z. B. der Beklagte seine Klagebeantwortung oder den anwaltlich ausgeführten Einspruch durch einen weiteren Schriftsatz, ohne dass dies etwa durch ein zwischenzeitig erfolgtes Vorbringen der klagenden Partei indiziert gewesen wäre, steht ihm im Falle seines Obsiegens insgesamt Kostenersatz nur für einen Schriftsatz (nach TP 3 RATG) zu (Bydlinski aaO Rz 25 mwN).Für gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässige vorbereitende Schriftsätze gebührt grundsätzlich (auch im bezirksgerichtlichen Verfahren) Kostenersatz, sofern deren Inhalt ohne zusätzliche Kostenbelastung nicht bereits früher vorgebracht werden hätte können. Ergänzt also z. B. der Beklagte seine Klagebeantwortung oder den anwaltlich ausgeführten Einspruch durch einen weiteren Schriftsatz, ohne dass dies etwa durch ein zwischenzeitig erfolgtes Vorbringen der klagenden Partei indiziert gewesen wäre, steht ihm im Falle seines Obsiegens insgesamt Kostenersatz nur für einen Schriftsatz (nach TP 3 RATG) zu (Bydlinski aaO Rz 25 mwN).

Da die Zweckmäßigkeit eines einer Klagebeantwortung bzw. einem Einspruch nachfolgenden Schriftsatzes nicht nur von der konkreten Indikation, sondern auch von der Bescheinigung seitens der Partei abhängt, verwundert es nicht, dass die soweit dazu veröffentlichte Judikatur zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte (Stohanzl, ZPO15 MGA, § 41 E 194, 195).Da die Zweckmäßigkeit eines einer Klagebeantwortung bzw. einem Einspruch nachfolgenden Schriftsatzes nicht nur von der konkreten Indikation, sondern auch von der Bescheinigung seitens der Partei abhängt, verwundert es nicht, dass die soweit dazu veröffentlichte Judikatur zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte (Stohanzl, ZPO15 MGA, Paragraph 41, E 194, 195).

Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 2002 (BGBl I 76/2002) eine Prozessförderungspflicht der Parteien eigens statuiert hat (§ 178 Abs. 2: "Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann."), und der Gesetzgeber den Kostenersatzanspruch als wesentliches Instrument zur Effektivierung dieser Prozessförderungspflicht angesehen hat (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 2002, 962 BlgNR 21.GP, 22 f: "...Die Statuierung einer allgemeinen Prozessförderungspflicht der Parteien soll diese dazu veranlassen, bloß gehaltvolle Schriftsätze einzubringen und unzureichend (unschlüssig) oder gar nicht begründete Anträge und Bestreitungen zurückzudrängen. Die Bestimmung wird daher auch im Lichte der bisherigen Judikatur zu § 41 zu sehen sein, der die Ersatzfähigkeit zur zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendiger Kosten regelt. Angesichts der neuen Verpflichtung zur schleunigen Beendigung des Verfahrens wären Schriftsätze nach Klagebeantwortung und Einspruch nur noch zu entlohnen, wenn ihr Inhalt nicht schon - von der Prozesslage ausgehend - nach § 178 Abs 2 in die Klagebeantwortung oder in den Einspruch aufzunehmen gewesen wäre. Fehlt eine glaubwürdige Begründung, warum dies nicht möglich war, so sind auch zulässige Schriftsätze als - entgegen der Pflicht zur Beschleunigung vorgenommene - zusätzliche, nicht notwendige und das Verfahren verteuernde Verfahrenshandlungen zu werten und daher nach §§ 40 ff nicht ersatzfähig."). Seit der ZVN 2002 wird daher - zumindest - von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein (Beran ua, (Franz) Klein, aber fein, Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des "Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung", RZ 2002, 260 f: "... So werden auch vorbereitende Schriftsätze nach einer unzureichend ausgeführten Klage oder einer (weiterhin zur Vermeidung eines Versäumungsurteils ausreichenden) leeren Klagebeantwortung nur noch in - von den Prozessparteien darzulegenden und zu bescheinigenden - Ausnahmefällen zu honorieren sein.").Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2002,) eine Prozessförderungspflicht der Parteien eigens statuiert hat (Paragraph 178, Absatz 2 :, "Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann."), und der Gesetzgeber den Kostenersatzanspruch als wesentliches Instrument zur Effektivierung dieser Prozessförderungspflicht angesehen hat (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 2002, 962 BlgNR 21.GP, 22 f: "...Die Statuierung einer allgemeinen Prozessförderungspflicht der Parteien soll diese dazu veranlassen, bloß gehaltvolle Schriftsätze einzubringen und unzureichend (unschlüssig) oder gar nicht begründete Anträge und Bestreitungen zurückzudrängen. Die Bestimmung wird daher auch im Lichte der bisherigen Judikatur zu Paragraph 41, zu sehen sein, der die Ersatzfähigkeit zur zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendiger Kosten regelt. Angesichts der neuen Verpflichtung zur schleunigen Beendigung des Verfahrens wären Schriftsätze nach Klagebeantwortung und Einspruch nur noch zu entlohnen, wenn ihr Inhalt nicht schon - von der Prozesslage ausgehend - nach Paragraph 178, Absatz 2, in die Klagebeantwortung oder in den Einspruch aufzunehmen gewesen wäre. Fehlt eine glaubwürdige Begründung, warum dies nicht möglich war, so sind auch zulässige Schriftsätze als - entgegen der Pflicht zur Beschleunigung vorgenommene - zusätzliche, nicht notwendige und das Verfahren verteuernde Verfahrenshandlungen zu werten und daher nach Paragraphen 40, ff nicht ersatzfähig."). Seit der ZVN 2002 wird daher - zumindest - von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein (Beran ua, (Franz) Klein, aber fein, Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des "Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung", RZ 2002, 260 f: "... So werden auch vorbereitende Schriftsätze nach einer unzureichend ausgeführten Klage oder einer (weiterhin zur Vermeidung eines Versäumungsurteils ausreichenden) leeren Klagebeantwortung nur noch in - von den Prozessparteien darzulegenden und zu bescheinigenden - Ausnahmefällen zu honorieren sein.").

Im konkreten Fall hat die beklagte Partei nach Zustellung des Zahlungsbefehles am 19.8.2004 am 10.9.2004 (Postaufgabe) einen "leeren" Einspruch eingebracht. In dem am 5.10.2004 vom selben Beklagtenvertreter eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz wurde weder dargetan, warum das nun ausgeführte Beklagtenvorbringen nicht schon im Einspruch aufgenommen wurde, noch wurde auf den von der klagenden Partei ebenfalls erst am 5.10.2004 verfassten und am 7.10.2004 beim Gericht eingelangten vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen, sodass auch gar nicht erkennbar ist, ob die beklagte Partei mit ihrem vorbereitenden Schriftsatz überhaupt auf den vorbereitenden Schriftsatz der klagenden Partei repliziert hat. Vielmehr ist aus dem Inhalt des Schriftsatzes selber erkennbar, dass der im Schriftsatz vom 5.10.2004 vorgebrachte Sachverhalt bereits in einer Aktennotiz der Beklagten vom 23.6.2004 festgehalten wurde und ist daher mangels anderslautender Bescheinigung davon auszugehen, dass dieser Sachverhalt auch dem Beklagtenvertreter zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bereits bekannt war.

Das Rekursgericht teilt daher die Auffassung des Erstgerichtes, dass im konkreten Fall der beklagten Partei für die Einbringung des "leeren" Einspruches am 10.9.2004 sowie des vorbereitenden Schriftsatzes am 5.10.2004 insgesamt ein Kostenersatz nur für einen Schriftsatz nach TP 3 A RATG zusteht.

Nach Ansicht des Rekursgerichtes erscheint jedoch eine kostenrechtliche Sanktionierung des verspätet erstatteten Beklagtenvorbringens durch die Nichthonorierung der Verrichtung der Tagsatzung vom 12.10.2004 nicht mehr gerechtfertigt. Dem Erstgericht ist zuzuerkennen, dass es das gesamte Beweisverfahren in einer Tagsatzung durchgeführt hat und am Ende derselben auch das Urteil verkündet hat, und somit bei einem rechtzeitig erstatteten Beklagtenvorbringen auch davon ausgegangen werden kann, dass das Erstgericht das Verfahren in einer Tagsatzung beendet hätte. Insofern ist auch das Vorbringen der Rekurswerberin, das Erstgericht hätte entgegen § 440 Abs 1 ZPO fehlerhaft eine gesonderte vorbereitende Tagsatzung ausgeschrieben, unverständlich, da das Erstgericht vielmehr durch den inhaltsleeren Einspruch der Beklagten zu dieser Vorgangsweise gezwungen war.Nach Ansicht des Rekursgerichtes erscheint jedoch eine kostenrechtliche Sanktionierung des verspätet erstatteten Beklagtenvorbringens durch die Nichthonorierung der Verrichtung der Tagsatzung vom 12.10.2004 nicht mehr gerechtfertigt. Dem Erstgericht ist zuzuerkennen, dass es das gesamte Beweisverfahren in einer Tagsatzung durchgeführt hat und am Ende derselben auch das Urteil verkündet hat, und somit bei einem rechtzeitig erstatteten Beklagtenvorbringen auch davon ausgegangen werden kann, dass das Erstgericht das Verfahren in einer Tagsatzung beendet hätte. Insofern ist auch das Vorbringen der Rekurswerberin, das Erstgericht hätte entgegen Paragraph 440, Absatz eins, ZPO fehlerhaft eine gesonderte vorbereitende Tagsatzung ausgeschrieben, unverständlich, da das Erstgericht vielmehr durch den inhaltsleeren Einspruch der Beklagten zu dieser Vorgangsweise gezwungen war.

Wesentlich ist jedoch, dass die zu honorierende Prozesshandlung - anders als bei der vorhin erörterten Einbringung des Einspruches und des vorbereitenden Schriftsatzes - als Mehraufwand nicht ausschließlich durch die beklagte Partei verursacht wurde. Zur Vermeidung dieser Tagsatzung als Mehraufwand hätte das Erstgericht nach dem Einlangen des vorbereitenden Schriftsatzes der beklagten Partei ON 6 dieser noch die Stelligmachung von ihr beantragter Zeugen auftragen können oder die Tagsatzung auf einen Termin verlegen können, bei dem das gesamte Verfahren in einer Tagsatzung beendet hätte werden können. Der Verhandlungstermin für den 12.10.2004 blieb jedoch seitens des Gerichtes auch nach dem (gemäß § 257 Abs. 3 ZPO rechtzeitigen) Einlangen des vorbereitenden Schriftsatzes der beklagten Partei aufrecht, sodass die Verrichtung dieser Verhandlung seitens der beklagten Partei als notwendiger und zweckmäßiger Prozessaufwand zu beurteilen ist. Wesentlich ist jedoch, dass die zu honorierende Prozesshandlung - anders als bei der vorhin erörterten Einbringung des Einspruches und des vorbereitenden Schriftsatzes - als Mehraufwand nicht ausschließlich durch die beklagte Partei verursacht wurde. Zur Vermeidung dieser Tagsatzung als Mehraufwand hätte das Erstgericht nach dem Einlangen des vorbereitenden Schriftsatzes der beklagten Partei ON 6 dieser noch die Stelligmachung von ihr beantragter Zeugen auftragen können oder die Tagsatzung auf einen Termin verlegen können, bei dem das gesamte Verfahren in einer Tagsatzung beendet hätte werden können. Der Verhandlungstermin für den 12.10.2004 blieb jedoch seitens des Gerichtes auch nach dem (gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ZPO rechtzeitigen) Einlangen des vorbereitenden Schriftsatzes der beklagten Partei aufrecht, sodass die Verrichtung dieser Verhandlung seitens der beklagten Partei als notwendiger und zweckmäßiger Prozessaufwand zu beurteilen ist.

Im Ergebnis waren der beklagten Partei daher zusätzlich zu dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch von EUR 1.359,46 an Prozesskosten (darin EUR 226,58 an USt.) die Kosten für die Verrichtung der Tagsatzung am 12.10.2004 zuzusprechen. Der von der beklagten Partei verzeichnete doppelte Einheitssatz war jedoch nicht zuzuerkennen, da von der beklagten Partei mit Sitz im Sprengel des Prozessgerichtes die Notwendigkeit der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes nicht bescheinigt wurde (Stohanzl, ZPO 15. Auflage (2002) § 41 E 159 -162; Fucik in Rechberger², Rz 5 zu § 41). Ziffernmäßig ergab dies einen weiteren Anspruch auf Prozesskostenersatz in der Höhe von EUR 443,90, darin EUR 73,98 an USt.Im Ergebnis waren der beklagten Partei daher zusätzlich zu dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch von EUR 1.359,46 an Prozesskosten (darin EUR 226,58 an USt.) die Kosten für die Verrichtung der Tagsatzung am 12.10.2004 zuzusprechen. Der von der beklagten Partei verzeichnete doppelte Einheitssatz war jedoch nicht zuzuerkennen, da von der beklagten Partei mit Sitz im Sprengel des Prozessgerichtes die Notwendigkeit der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes nicht bescheinigt wurde (Stohanzl, ZPO 15. Auflage (2002) Paragraph 41, E 159 -162; Fucik in Rechberger², Rz 5 zu Paragraph 41,). Ziffernmäßig ergab dies einen weiteren Anspruch auf Prozesskostenersatz in der Höhe von EUR 443,90, darin EUR 73,98 an USt.

Für die Kosten des Rekursverfahrens war gemäß § 11 RATG davon auszugehen, dass die beklagte Partei den Zuspruch von EUR 443,90 und die klagende Partei die Aberkennung von EUR 227,98 ersiegt hat. Die Differenz der auf diesen Bemessungsgrundlagen errechneten Kosten für den Kostenrekurs und die Kostenrekursbeantwortung ergibt einen zu ersetzenden Betrag von EUR 22,27, darin EUR 3,71 an USt. Die Entscheidung in einem Dreiersenat des Oberlandesgerichtes gründet sich auf § 11a Abs 2 ASGG.Für die Kosten des Rekursverfahrens war gemäß Paragraph 11, RATG davon auszugehen, dass die beklagte Partei den Zuspruch von EUR 443,90 und die klagende Partei die Aberkennung von EUR 227,98 ersiegt hat. Die Differenz der auf diesen Bemessungsgrundlagen errechneten Kosten für den Kostenrekurs und die Kostenrekursbeantwortung ergibt einen zu ersetzenden Betrag von EUR 22,27, darin EUR 3,71 an USt. Die Entscheidung in einem Dreiersenat des Oberlandesgerichtes gründet sich auf Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einesRevisionsrekurses gründet

sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00531 8Ra27.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:0080RA00027.05G.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20050425_OLG0009_0080RA00027_05G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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