Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der zu AZ 24 Cg 41/95k beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, ***** vertreten durch Schulyok Unger & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ursula Z*****, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 218.018,50 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Februar 2005, GZ 12 Nc 3/05s-2, womit ihr Ablehnungsantrag zurückgewiesen und ihr Delegierungsantrag abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Gegen die (nunmehr alleinige) Beklagte ist seit 20. Februar 1995 beim Landesgericht Wiener Neustadt zur AZ 24 Cg 41/95k eine Hypothekarklage wegen S 3 Mio (= EUR 218.018,50) sA anhängig. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. 12. 2004 (ON 19) die „Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Wiener Neustadt wegen Befangenheit und die Delegierung des Verfahrens an das sachlich zuständige Gericht in Wien".
Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück und den Delegierungsantrag ab. Soweit die Ablehnungswerberin geltend mache, das Oberlandesgericht Wien habe in einem Strafverfahren mit Beschluss vom 3. 5. 2002, 21 Ns 88/02, entschieden, dass von einer Befangenheit sämtlicher Richter und des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt auszugehen sei, habe diese Entscheidung den Vorwurf einer strafgesetzwidrigen Handlung unter anderem gegen den Richter des Landesgerichtes Wiener Neustadt Dr. M***** betroffen. Dass in einem solchen Fall der Beschuldigte selbst ausgeschlossen und die übrigen Richter dieses Gerichtshofes befangen seien oder sich befangen fühlten, liege auf der Hand. Diese Entscheidung könne aber nicht auf das gegenständliche Zivilverfahren, an dem kein Richter des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Partei beteiligt sei, übertragen werden. Schon aus der Äußerung des nunmehr zuständigen Verhandlungsrichters gehe hervor, dass er sich nicht befangen fühle. Der vom Vorwurf einer strafgesetzwidrigen Handlung betroffene Richter habe mit der Führung des gegenständlichen Verfahrens nichts zu tun. Eine Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Wiener Neustadt sei keinesfalls anzunehmen. Der weiters gestellte Delegierungsantrag könne nicht mit Erfolg auf Ablehnungsgründe gestützt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der allein gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages erhobene Rekurs der Beklagten ist zwar rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Die Zustellung des nunmehr angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien erfolgte am 1. 3. 2005 rechtswirksam an den bisherigen Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Thomas Würzl, weil von der Beklagten die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes bisher nicht angezeigt wurde (§ 36 Abs 1 ZPO). Hingegen blieb die Zustellung des angefochtenen Beschlusses (auch) an den Rechtsanwalt Dr. Nikolaus A***** am 28. 2. 2005 ohne Rechtswirkung, weil sich dessen Bevollmächtigung nach einer offenbar gemeinsam mit dem Ablehnungs- und Delegierungsantrag eingebrachten Bekanntgabe (ON 21) auf die Einbringung dieses Antrages beschränkte.
Der am 15. 3. 2005 beim Oberlandesgericht Wien als demjenigen Gericht, das über die Ablehnung entschieden hat, eingelangte Rekurs ist daher rechtzeitig.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer Partei nicht ein gesamter Gerichtshof pauschal abgelehnt werden, sondern es bedarf hiezu der (grundsätzlich detaillierten) Angabe von Ablehnungsgründen hinsichtlich jeder einzelnen Person; eine solche Pauschalablehnung ist schon dann zu verneinen, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, dass in Hinsicht auf jeden einzelnen Richter die gleichen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (10 ObS 275/97g; 3 Ob 2228/96k). Mit Ausnahme der namentlich genannten Richter Dr. M*****, Mag. L***** und Dr. R***** beschränken sich die Ausführungen der Rekurswerberin auf nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe bzw werden lediglich Vermutungen geäußert. Eine allfällige Befangenheit der genannten Richter ist aber irrelevant, da sie sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht auswirken kann, weil keiner der genannten Richter in diesem Verfahren tätig ist. Persönliche Umstände, die eine Befangenheit des nunmehrigen Verhandlungsrichters begründen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Soweit die Rekurswerberin meint, alle Richter des Landesgerichtes Wiener Neustadt seien aufgrund der dienstlichen Kontakte mit dem Richter Dr. M***** befangen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung berufliche Kontakte von Richtern für sich allein noch keine Befangenheit begründen (7 Ob 24/98z; EvBl 1990/145). Dass diese bereits vom Oberlandesgericht Wien vertretene Rechtsansicht im konkreten Fall unrichtig wäre, vermochte die Rekurswerberin nicht darzulegen. Eine Verletzung der Rekurswerberin in ihrem Recht auf ein Verfahren nach den Kriterien des Art 6 MRK - wie sie pauschal behauptet - kann unter den gegebenen Umständen nicht nachvollzogen werden.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Textnummer
E77172European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00038.05V.0426.000Im RIS seit
26.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011