TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/5 2006/06/0284

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §6;
BStMG 2002 §9 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2005 TeilB Pkt8.2.2;
VStG §27 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0316 2006/06/0317 2006/06/0318 2006/06/0319 2006/06/0320 2007/06/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerden des G L in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen die Bescheide

a) 1. des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. April 2006, Zl. uvs-2007/27/0468-4, sowie

b) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg je vom 16. Oktober 2006, 2. Zl. UVS-5/12383/6-2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0316), 3. Zl. UVS-5/12384/6-2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0317), 4. Zl. UVS-5/12386/6-2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0318), 5. Zl. UVS-5/12387/6-2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0319), 6. Zl. UVS-5/12388/6-2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0318), 7. Zl. UVS-5/12388/6-2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0320) und 8. Zl. UVS-5/12385/6-2006 (Beschwerde Zl. 2007/06/0001),

betreffend jeweils eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei gemäß § 21 VwGG in allen Beschwerdeverfahren: Bundminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Alle Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 484,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der weiteren Partei der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

Begründung

In allen Beschwerdefällen wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein mehrspuriges Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zu jeweils näher bezeichneten Tatzeitpunkten (zwischen dem 24. August 2005, 6.49 Uhr und dem 29. August 2005, 18.44 Uhr, siehe später) und Orten auf dem mautpflichtigen Straßennetz (nämlich auf der Autobahn A 1 - Westautobahn bzw. auf der Autobahn A 12 Inntalautobahn) gelenkt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil nämlich die Achsenanzahl des Kraftfahrzeuges höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenanzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde (tatsächliche Achsenanzahl Kategorie 4 (4 Achsen oder mehr), eingestellte Achsenanzahl 2), wodurch er die §§ 6 und 7 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 2 BStMG übertreten habe. Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurden über ihn in Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 200,-- verhängt (für den Fall der Uneinbringlichkeit im Beschwerdefall Zl. 2006/06/0284 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ansonsten 17).

Der Beschwerdeführer bestritt und bestreitet nicht, das Fahrzeug jeweils zu den Tatzeitpunkten an den angegebenen Tatorten gelenkt zu haben, und dass die Achsenanzahl falsch eingestellt war; strittig war und ist aber unter anderem die Frage, ob es sich insgesamt um ein "fortgesetztes Delikt" handelt. Der Beschwerdeführer hat dazu schon in den Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, er habe unmittelbar vor Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut in Österreich seinen Lkw mit einem Gerät zur elektronischen Abbuchung der Maut, einer sogenannten Go-Box, ausgestattet und auf dieser die Kategorie/Achsenanzahl "vier" eingestellt und an dieser Einstellung niemals Änderungen vorgenommen, zumal ausschließlich er selbst diesen Lkw lenke und auf dem mautpflichtigen Straßennetz stets mit dem Sattelauflieger (insgesamt fünf Achsen) unterwegs sei. Am 22. August 2005 sei es im Zuge einer Fahrt auf der A 1 (Westautobahn) im Bereich T zu einem technischen Gebrechen am Sattelzug gekommen. Das Sattelkraftfahrzeug sei bis nach Mondsee geschleppt worden, wo der Sattelauflieger abgekoppelt und versucht worden sei, den Schaden zu beheben. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei die Zugmaschine auf der A 1 nach Salzburg geschleppt und über die Abfahrt K zum Unternehmen S zur Reparatur gebracht worden. Wie sich aus einer bereits vorgelegten Bestätigung ergebe, sei von diesem Unternehmen mit der Zugmaschine eine Probefahrt auf der A 1 am 23. August durchgeführt worden, bei welcher die Achsenanzahl auf der Go-Box auf zwei eingestellt worden sei. Kurz darauf habe er die Zugmaschine von der Werkstätte abgeholt und er habe dann den Sattelauflieger wieder aufgenommen. In der Folge sei es dann zur Abbuchung an fahrleistungsabhängiger Maut auf Basis Kategorie zwei Achsen gekommen, obwohl er mit fünf Achsen auf dem mautpflichtigen Straßennetz unterwegs gewesen sei und die Kategorie auf vier einzustellen gewesen wäre. Als er die erste Zustellung der ASFINAG betreffend den Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erhalten habe, habe er sich noch am selben Tag (nämlich am 30. August 2005 gegen Mittag) mit der ASFINAG telefonisch in Verbindung gesetzt, wo ihm gesagt worden sei, dass offenkundig die Achsenanzahl falsch eingestellt worden sei. Daraufhin habe er sofort die Einstellung überprüft und erkannt, dass an der Go-Box die Kategorie 2 eingestellt worden sei, er habe diese sofort auf die Kategorie 4 umgestellt.

In der Folge sei es dann gegen ihn zu insgesamt neun Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 BStMG gekommen und zwar im Hinblick auf folgende Tatzeitpunkte und Tatorte (Wiedergabe gemäß der Aufzählung in der Beschwerde 2006/06/0284):

I. 24. August 2005, 6.49 Uhr, A 1, km 289,55, Fahrtrichtung Walserberg (Anmerkung: hg. Zl. 2006/06/0318);

II. 24. August 2005, 14.06 Uhr, A 1, km 289,55, Fahrtrichtung Wien (hg. Zl. 2006/06/0317);

III. 25. August 2005, 8.02 Uhr, A 1, km 289,55, Fahrtrichtung Walserberg (hg. Zl. 2006/06/0320);

IV. 25. August 2005, 15.25 Uhr, A 1, km 289,55, Fahrtrichtung München (hg. Zl. 2007/06/0001);

V. 26. August 2005, 10.54 Uhr, A 1, km 289,5, Fahrtrichtung Walserberg (hg. Zl. 2006/06/0319);

VI. 29. August 2005, 5.23 Uhr, A 1, km 172,06, Fahrtrichtung Wien (Anmerkung: dieser Fall ist nicht beschwerdegegenständlich;

es geht um ein Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dessen Ausgang unklar ist);

VII. 29. August 2005, 12.58 Uhr, A 12 in Volders, km 64,477 (hg. Zl. 2006/06/0284);

VIII. 29. August 2005, 18.44 Uhr, A 1, km 289,55, Fahrtrichtung Wien (hg. Zl. 2006/06/0316), und IX. 30. August 2005, 7.11 Uhr, A 25 in Wels bei km 14,58 (auch dieser Fall ist nicht beschwerdegegenständlich; nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich um ein Verfahren vor dem Bürgermeister der Stadt Wels als Verwaltungsstrafbehörde, das letztlich auf Grund seiner Rechtfertigung eingestellt worden sei; in den Akten befindet sich auch eine entsprechende Verständigung der Verwaltungsstrafbehörde - Bürgermeister der Stadt Wels - vom 15. März 2006, dass eine Einstellung auf Grund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 erfolgt sei).

Mit dem zur hg. Zl. 2006/06/0284 angefochtenen Bescheid (Tatzeitpunkt 29. August 2005, 12.58 Uhr, auf der A 12 - Inntalautobahn im Gemeindegebiet Volders) hat der UVS in Tirol in teilweiser Stattgebung der vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. Jänner 2006 (Geldstrafe EUR 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) erhobenen Berufung die Geldstrafe auf EUR 200,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es begründend insbesondere, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die innere Tatseite anlange, sei festzuhalten, dass es sich dabei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle, sodass gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz VStG ohne Weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er habe keine Umstände hervorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Wenn er vorbringe, dass es deshalb zur falschen Einstellung der Go-Box auf die Kategorie 2 gekommen sei, weil das Reparaturunternehmen diese Kategorie für eine Probefahrt eingestellt habe, so sei ihm zu entgegnen, dass es ihm auf Grund der Mautordnung obliege, zu kontrollieren, ob die Einstellungen korrekt vorgenommen worden seien. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass er den Lkw am 23. August 2005 von der Reparaturwerkstatt abgeholt habe. Die hier gegenständliche Übertretung habe am 29. August 2005 stattgefunden und es ergebe sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einzelleistungsinformationen, dass zu diesem Zeitraum bis zum 30. August 2005 immer die Kategorie 2 am Fahrzeug eingestellt gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer somit als Fahrlässigkeit zur Last zu legen, dass er über mehrere Tage nicht die Einstellung der Kategorie überprüft habe, obwohl er regelmäßig mautpflichtige Strecken benützt habe. Allerdings sei der Berufung gegen den Strafausspruch Folge zu geben gewesen, weil die Voraussetzungen des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) vorlägen (wurde näher ausgeführt). Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach "§§ 20 und 21 Abs. 1 VStG" (gemeint: § 21 Abs. 1 VStG) lägen nicht vor, weil es an einem entsprechend geringfügigen Verschulden fehle. Ein solches liege nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Dies sei aber nicht hervorgekommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom 26. September 2006, B 1020/06-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 15. November 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seinem Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus (der Beschwerdeführer hatte unter anderem die Verfassungswidrigkeit der Verlautbarung der Mautordnung im Internet geltend gemacht):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 vgl. VfSlg. 14.078/1995 und die dort zitierte Vorjudikatur zur Präjudizialität genereller Rechtsvorschriften; betreffend Mindestgeldstrafen vgl. etwa VfGH 1.12.2005, G 197/04 ua.; gegen die Anknüpfung einer Strafbestimmung an privatrechtsförmige Rechtsakte im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung eines Entgelts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, vgl. dazu auch Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG und § 149 StGB) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Was die Kundmachung betrifft, übersieht die Beschwerde, dass § 16 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ausdrücklich normiert, dass die Mautordnung im Internet zu verlautbaren ist."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (Zl. 2006/06/0284) wird inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die weitere Partei des Verfahrens, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift der weiteren Partei repliziert.

In den übrigen Beschwerdefällen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (mit sechs gesonderten Bescheiden) die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die jeweiligen erstinstanzlichen Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als unbegründet abgewiesen. (Schon die erstinstanzliche Strafbehörde hatte unter Anwendung des § 20 VStG Geldstrafen von jeweils EUR 200,-- verhängt). Begründend heißt es jeweils insbesondere, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erfolge durch die Verwendung einer sogenannten Go-Box. Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG habe sich der Lenker von der korrekten Funktionsweise dieses Gerätes vor, während und nach jeder Benützung von mautpflichtigen Bundesstraßen zu vergewissern, wofür in erster Linie die hiefür vorgesehenen Funktionstasten am Gerät in Frage kämen. Punkt 8.2.2 der Mautordnung in der zur Tatzeit in Geltung stehenden Version 10 sehe vor, dass bei Ausgabe der Go-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt werde (die Basiskategorie stelle die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Lenker habe vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen. Sollte ein Anhänger bzw. Sattelanhänger mitgeführt werden, müsse der Lenker die Kategorie des Kraftfahrzeuges vorschriftsmäßig umstellen (wurde näher ausgeführt). Mit seinem Vorbringen, er habe "nicht einmal auf die Idee" (in den Originalen unter Anführungszeichen) kommen können, dass mit der Einstellung der Go-Box etwas nicht stimmen könnte, vermöge der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht aufzuzeigen, weil er seiner Verpflichtung, sich vor dem Befahren mautpflichtiger Autobahnabschnitte über die Funktionstüchtigkeit und die korrekte Einstellung des Gerätes zu überzeugen, nicht entsprochen habe. Unter Bedachtnahme auf seine durch Urkundenvorlage (gemeint: Bestätigung des Reparaturunternehmens) belegte Rechtfertigung, wonach die Umstellung der Go-Box auf die niedrigere Kategorie kurz zuvor anlässlich einer Probefahrt in der Reparaturwerkstätte erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer als Verschulden Fahrlässigkeit anzulasten.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den von ihm im Zeitraum vom 24. bis 30. August 2005 begangenen insgesamt neun gleichgelagerten Verstößen gegen die in Rede stehenden Mautvorschriften um ein einziges fortgesetztes Delikt handle, sei nicht beizutreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssten Einzelakte von einem einheitlich vorgefassten Willensentschluss (einem sogenannten Gesamtvorsatz) getragen sein (wurde näher ausgeführt); von einem solchen Gesamtvorsatz könne jedoch hier nicht die Rede sein. Ebensowenig handle es sich bei diesem im Zeitraum vom 24. bis 30. August 2005 begangenen neun gleichgelagerten Verstößen um ein Dauerdelikt. Dabei werde nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat werde so lange begangen, als der verpönte Zustand dauere. Das strafbare Verhalten gemäß § 20 BStMG dauere (lediglich) so lange an, als mautpflichtige Bundesstraßen ohne Entrichtung der vorgeschriebenen Maut benützt würden. Es ende, sobald der betreffende Lenker das mautpflichtige Straßennetz wieder verlasse oder es allenfalls wieder zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut komme.

Die vom Bürgermeister der Stadt Wels als Verwaltungsstrafbehörde verfügte Einstellung des dort anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens entfalte keine Bindungswirkung für die anderen, hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.

Schon die Behörde erster Instanz habe die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe von EUR 400,-- unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 20 VStG bereits jeweils um die Hälfte und damit auf das höchstmögliche Ausmaß herabgesetzt, womit sich ein Eingehen auf die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG erübrige.

Der Beschwerdeführer erhob gegen eines dieser Erkenntnisse (Deliktzeitpunkt 25. August 2005, 15.25 Uhr) zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2006, B 1910/06-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 3. Jänner 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (im Ablehnungsbeschluss wird die zuvor wiedergegebene Begründung im früheren Ablehnungsbeschluss vom 26. September 2006 teilweise wiederholt).

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (hg. Zl. 2007/06/0001) wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Verwaltungsakten vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand. Die weitere Partei hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Gegen die übrigen fünf Bescheide des UVS Salzburg vom 16. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer die zu den Zlen. 2006/06/0316 bis 0320 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat hiezu ebenfalls auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die Verwaltungsakten vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand. Die weitere Partei hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, alle Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

In den Beschwerdefällen ist insbesondere das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109, in der Stammfassung (vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2006) anzuwenden.

In den Beschwerdefällen sind vor allem folgende Bestimmungen

des BStMG von Bedeutung:

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.

Mautentrichtung

§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

...

Pflichten der Fahrzeuglenker

§ 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen.

Mauttarife

§ 9. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

(2) Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:

1.

Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;

2.

Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen:

140 vH;

              3.              Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

..."

"Mautprellerei

§ 20. ...

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 EUR bis zu 4000 EUR zu bestrafen.

..."

Teil B der Mautordnung in der hier geltenden Version 10 handelt in seinem Pkt. 8 von den "Pflichten der Kraftfahrzeuglenker"; in Pkt. 8.2.2. heißt es auch, dass, wenn ein Anhänger bzw. ein Sattelanhänger mitgeführt werde, der Kraftfahrzeuglenker bei der Go-Box die Kategorie des Kraftfahrzeuges vorschriftsmäßig umzustellen habe.

Soweit der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sein Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof wiederholt (wie er sagt, zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges), ist ihm vorweg zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Frage, ob er durch die angefochtenen Bescheide in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, nicht berufen ist, weil dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Im Übrigen ist er auf die zuvor angeführten, inhaltlichen Überlegungen zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Eine "ordnungsgemäße Entrichtung" der fahrleistungsabhängigen Maut setzt unter anderem voraus, dass das Fahrzeug nicht nur mit einer funktionstüchtigen Go-Box ausgestattet ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0156), sondern auch, dass auf diesem Gerät die richtige Achsenanzahl eingestellt ist. Das ergibt sich (noch ohne Rückgriff auf die Mautordnung) schon daraus, dass gemäß § 9 Abs. 2 BStMG die Mauttarife nach der Zahl der Achsen in drei Kategorien zu staffeln sind (zwei Achsen, drei Achsen, sowie vier und mehr Achsen), somit der Achsenanzahl für die gehörige Mautentrichtung eine zentrale Bedeutung zukommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/06/0296). Schon daraus ergibt sich die Verpflichtung des Lenkers, zu überprüfen, ob die Achsenanzahl auf der Go-Box richtig eingestellt ist; die entsprechenden Bestimmungen der Mautordnung verdeutlichen dies nur. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, kann den belangten Behörden vor dem Hintergrund der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihm fahrlässiges Begehen der vorgeworfenen Taten angelastet haben. Schon die Verpflichtung zur Überprüfung der richtigen Einstellung der Go-Box vor, während und nach dem Befahren einer mautpflichtigen Strecke ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gar nicht auf die Idee gekommen, die Werkstatt könnte die Einstellung der Achsenanzahl auf der Go-Box verändert haben, entgegenzuhalten. Im Übrigen ist ihm auch zu erwidern, dass es nicht als geradezu unvorhersehbar qualifiziert werden kann (wie man der möglichen Tendenz des Vorbringens entnehmen könnte), wenn das (gemäß der Reparaturrechnung) in K angesiedelte Reparaturunternehmen nach Behebung des Schadens an der Hinterachse der Zugmaschine (Totalschaden am Differenzial) eine Probefahrt unternimmt und hiezu auch die (nahe gelegene) Autobahn A 1 benützt (zumal ja die Zugmaschine bestimmungsgemäß, wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten, in den Verwaltungsakten befindlichen Einzelleistungsinformation für den Zeitraum von Anfang August bis Ende September ergibt, sehr viel auf Autobahnen unterwegs ist), und hiezu die richtige Achsenanzahl von zwei (es wurde ja kein Auflieger mitgeführt) einstellt.

Der Beschwerdeführer vertritt weiterhin die Auffassung, bei den ihm vorgeworfenen Übertretungen handle es sich nur um ein einziges, nämlich um ein fortgesetztes Delikt. Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters (einheitlicher Willensentschluss/Gesamtvorsatz) zu einer Einheit zusammen treten. Der Gesamtvorsatz muss dem erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, bei E 146 und E 147 zu § 22 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Mangels eines entsprechenden Vorsatzes ist daher die Annahme eines fortgesetzten Deliktes bei einem Fahrlässigkeitsdelikt (bei fahrlässig gesetzten Tathandlungen) begrifflich ausgeschlossen (siehe dazu Walter/Thienel, aaO, E 166 und § 167; auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2002/03/0034, ergibt sich nichts Gegenteiliges). Zu Recht sind daher die belangten Behörden von einer Reihe von Einzeldelikten und nicht von einem einzigen Delikt, nämlich einem fortgesetzten Delikt, ausgegangen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er werde dadurch schlechter gestellt als bei vorsätzlicher Begehung, weil diesfalls ein fortgesetztes Delikt anzunehmen gewesen wäre, vermag daran nichts zu ändern, und mangels des erforderlichen "Gesamtvorsatzes" ist auch nicht zu hinterfragen, ob diesfalls die Annahme des Beschwerdeführers zuträfe, dass von einem Delikt an Stelle einer Häufung von Einzeldelikten auszugehen wäre.

Da es sich in den Beschwerdefällen um eine Reihe von Einzeldelikten und nicht um ein "fortgesetztes Delikt" handelt, geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers (ausgehend von der Annahme eines fortgesetzten Deliktes) hinsichtlich des Verbotes einer Doppelbestrafung ins Leere. Damit haben die belangten Behörden in den Beschwerdefällen zutreffend auch nicht auf die Einstellung des Verfahrens betreffend eines weiteren ähnlichen Deliktes durch den Bürgermeister der Stadt Wels als Verwaltungsstrafbehörde Bedacht genommen (nämlich in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn, dass auch die anderen Verwaltungsstrafverfahren deshalb einzustellen wären).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, gehe man davon aus, dass der Lenker, wie von den belangten Behörden vorgeworfen, verpflichtet sei, vor Fahrtantritt die korrekte Einstellung der Achsenanzahl auf der Go-Box zu überprüfen, so sei als Tatort der entsprechenden Übertretung der Ort anzusehen, wo das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werde, zumindest aber jener Ort, auf welchem auf eine mautpflichtige Straße aufgefahren werde. Dadurch werde auch die örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde bestimmt. Werde ein anderer Tatort angenommen (ein bestimmter Kilometer der betreffenden Autobahn), der im Sprengel einer anderen Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz liege, sei diese unzuständig. Dies wäre von den belangten Behörden wahr zu nehmen gewesen.

Dem ist zu entgegnen, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zwar jeweils mit dem Auffahren auf die Autobahn (bzw. bei Autobahnfahrten von Deutschland aus kommend, mit der Einfahrt in das mautpflichtige österreichische Autobahnnetz - hier Inntalautobahn) begonnen hat; allerdings hat es in den entsprechenden Beschwerdefällen jedenfalls bis zur "Betretung" durch die Überwachungseinrichtungen auf den Kontrollbalken angedauert (diese Stellen sind offenbar jeweils als Tatort angenommen). Damit waren in den entsprechenden Beschwerdefällen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bzw. der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg örtlich zuständig, weil diese Behörden jeweils die erste Verfolgungshandlung gesetzt haben (siehe dazu das in Walter/Thienel, aaO, bei E 44 zu § 27 VStG zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0159).

Gemäß § 20 VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist (was hier nicht der Fall ist), die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (außerordentliche Strafmilderung). Von dieser Möglichkeit haben die Behörden in allen Beschwerdefällen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer rügt aber, dass nicht nach § 21 Abs. 1 VStG vorgegangen wurde. Danach kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern diese erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kommt aber (ua.) nur dann in Betracht, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (siehe dazu die in Walter/Thienel, aaO, bei E 5 und 6 zu § 21 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Diese Voraussetzungen liegen in den Beschwerdefällen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat es schon bei der Übernahme des reparierten Fahrzeuges von der Werkstatt, um den abgestellten Sattelauflieger abzuholen, unterlassen, die richtige Einstellung der Go-Box zu überprüfen (was ohne Folgen war, weil ja ohnedies die Achsenanzahl mit zwei richtig eingestellt war und bei einer Einstellung der Kategorie vier wie vor der Reparatur zu viel und nicht zu wenig Maut bezahlt worden wäre). Der Beschwerdeführer ist nach seinem Vorbringen um 11.59 Uhr des 23. August von der A 1 in Thalgau abgefahren, um den abgestellten Sattelauflieger aufzunehmen. Aus der von ihm vorgelegten, bereits genannten Einzelleistungsinformationen ergibt sich darüber hinaus, dass am selben Tag zwischen 12.33 Uhr und 12.56 Uhr weitere Mautabschnitte der A 1 befahren wurden und dabei die Kategorie 2 (zwei Achsen) eingestellt war (was bedeuten könnte, dass die Überprüfung abermals unterlassen wurde; Hinweise auf ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Zeitraum finden sich allerdings nicht). Jedenfalls ist die erforderliche Überprüfung auch an den verfahrensgegenständlichen Folgetagen jeweils unterlassen worden, obwohl der richtigen Einstellung der Achsanzahl nach dem Mautsystem eine zentrale Bedeutung zukommt, wie oben dargelegt wurde. Die Besonderheit der Beschwerdefälle ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer bestraft wird, weil die Achsenanzahl falsch eingestellt war und die Maut dadurch nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, sondern vielmehr in der Häufung dieser Delikte in einer relativ kurzen Zeitspanne.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VStG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Auf das Verfahren Zl. 2006/06/0284 (belangte Behörde: UVS Tirol) entfällt ein Betrag von EUR 381,90, auf das Verfahren Zlen. 2006/06/0316 bis 0320 einerseits und das Verfahren Zl. 2007/06/0001 andererseits (belangte Behörde jeweils UVS Salzburg) ein Betrag von jeweils EUR 51,50.

Die Kostenersatzbegehren der weiteren Partei der verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren abzuweisen, weil die Bestimmungen über den Kostenersatz in den §§ 47 ff VwGG eine solche Partei keinen Kostenersatz vorsehen (siehe dazu hg. Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0156). Wien, am 5. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060284.X00

Im RIS seit

03.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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