Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Elfriede M*****, geboren am 12. Mai 1947, *****, wegen Aufhebung der Sachwalterschaft, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betroffenen Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 27. Jänner 2005, GZ 2 R 13/05v-78, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Betroffene zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Jänner 2005 (ON 78) hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Sachwalterschaft keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Betroffenen selbst verfasste außerordentliche Revisionsrekurs, der nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars trägt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG, BGBl I 2003/111, müssen sich die Parteien unter anderem in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, müssen sich die Parteien unter anderem in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG neu im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt.
Das Erstgericht wird daher der Betroffenen den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notars zu verbessern, wobei eine Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen von der Betroffenen frei gewählten Rechtsanwalt oder Notar oder auch durch den für die Betroffene bestellten Sachwalter in Betracht kommt (§ 127 AußStrG).Das Erstgericht wird daher der Betroffenen den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notars zu verbessern, wobei eine Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen von der Betroffenen frei gewählten Rechtsanwalt oder Notar oder auch durch den für die Betroffene bestellten Sachwalter in Betracht kommt (Paragraph 127, AußStrG).
Anmerkung
E77622 10Ob39.05sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00039.05S.0426.000Dokumentnummer
JJT_20050426_OGH0002_0100OB00039_05S0000_000