Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf L***** GmbH, *****, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** A/S, *****, Dänemark, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 103.490,92 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2004, GZ 2 R 183/04b, 2 R 184/04z-31, womit über Rekurse beider Parteien die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten als Handelsgericht vom 5. März 2004, GZ 1 Cg 92/02m-23 und vom 26. April 2004, GZ 1 Cg 92/02m-26, abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin mit Sitz in St. Pölten und die in Odense SO, Dänemark ansässige Beklagte standen in den Jahren 1998 und 1999 in Geschäftsverbindung. Die Klägerin, die von der Beklagten produzierte hochwertige Lampen zum Weiterverkauf bezog, behauptet ein Rückgaberecht hinsichtlich der bezogenen Ware vereinbart zu haben.
Mit der vorliegenden, beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu ihren Gunsten bestehenden Abschlusssaldos von EUR 103.490,92 sA (aus bezahlter, später aber wieder zurückgestellter Ware). Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes berief sich die Klägerin auf Art 5 EuGVÜ. Vereinbarungsgemäß seien die Verpflichtungen der Beklagten am Sitz der Klägerin zu erfüllen gewesen. Dies ergebe sich (auch) aus dem anzuwendenden materiellen Recht, hier aus Art 57 UN-Kaufrecht, der Zahlungsverpflichtungen zu Bringschulden erkläre (ON 1 und AS 67).
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Es sei keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden und bestehe kein Erfüllungsgerichtsstand in Österreich. Erfüllungsort für die behauptete Zahlungsverpflichtung sei der Sitz der Beklagten in Dänemark. Gegenteiliges sei auch aus Art 57 UN-K nicht abzuleiten, weil diese Bestimmung derartige Verpflichtungen nicht allgemein zu Bringschulden (die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen seien) erkläre, sondern allein den Zahlungsort für die Kaufpreiszahlung regle.
Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz, wobei es ein Kostenmehrbegehren der Beklagten abwies (Beschluss ON 23 bzw Punkt I. 1., I. 2. und II. des Ergänzungsbeschlusses ON 26). Erfüllungsort für die behauptete Zahlungsverpflichtung der Beklagten (aus dem Abschlusssaldo aufgrund der Rückabwicklung des Lieferauftrages und der Aufrechnung durch die Beklagte) sei deren Sitz in Dänemark. Das UN-K finde ausdrücklich keine Anwendung auf die Frage der Vertragsgültigkeit oder die eigentumsrechtlichen Konsequenzen eines internationalen Warenkaufvertrages. Der Klägerin sei es auch nicht gelungen, einen Nachweis für eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien zu erbringen, weil sich eine solche weder aus den Urkunden noch aus der Vernehmung des Zeugen ergebe. Eine Heilung der internationalen [Un-]Zuständigkeit gemäß Art 24 EuGVVO sei ebenfalls nicht erfolgt.Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz, wobei es ein Kostenmehrbegehren der Beklagten abwies (Beschluss ON 23 bzw Punkt römisch eins. 1., römisch eins. 2. und II. des Ergänzungsbeschlusses ON 26). Erfüllungsort für die behauptete Zahlungsverpflichtung der Beklagten (aus dem Abschlusssaldo aufgrund der Rückabwicklung des Lieferauftrages und der Aufrechnung durch die Beklagte) sei deren Sitz in Dänemark. Das UN-K finde ausdrücklich keine Anwendung auf die Frage der Vertragsgültigkeit oder die eigentumsrechtlichen Konsequenzen eines internationalen Warenkaufvertrages. Der Klägerin sei es auch nicht gelungen, einen Nachweis für eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien zu erbringen, weil sich eine solche weder aus den Urkunden noch aus der Vernehmung des Zeugen ergebe. Eine Heilung der internationalen [Un-]Zuständigkeit gemäß Artikel 24, EuGVVO sei ebenfalls nicht erfolgt.
Das Rekursgericht änderte diese Beschlüsse über Rekurse beider Parteien dahin ab, dass es den Antrag der Beklagten, die Klage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen, abwies, aussprach, dass die Kosten des Verfahrens über den Zuständigkeitsstreit weitere Verfahrenskosten seien, und den ordentlichen Revisionsrekurs zuließ, während es beide Parteien mit ihren [Kosten-]Rekursen gegen den Beschluss ON 26 auf diese Entscheidung verwies. Die Klägerin (als einstige Käuferin, die Rückzahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag geltend mache) könne - nach den zu 5 Ob 313/03w dargestellten Grundsätzen - als Gläubigerin ihres Geldzahlungsanspruches, der als Bringschuld zu beurteilen sei, [auch] diesen am Sitz ihres Unternehmens als Erfüllungsort geltend machen. In der Entscheidung 3 Nd 509/02 habe der Oberste Gerichtshof [nämlich] ausgesprochen, dass nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K Erfüllungsort der Kaufpreisschuld, die als Bringschuld beurteilt werde, der Sitz des Verkäufers sei, und dass es gerechtfertigt erscheine, dasselbe Prinzip auch auf sonstige Geldzahlungsansprüche analog mit der Wirkung anzuwenden, dass auch hier Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers der Geldforderung sei. Gläubiger der Geldforderung sei im vorliegenden Fall die Klägerin. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes für den Klagsanspruch sei daher zu bejahen.
Da zur Frage, ob „ein Rückzahlungsanspruch eines bereits bezahlten Kaufpreises" nach Rückgabe der Ware als sonstiger Geldzahlungsanspruch und damit als Bringschuld zu beurteilen sei oder nicht, - soweit ersichtlich - eine Rsp des Obersten Gerichtshofes fehle, sei der Revisionsrekurs zulässig.
In ihrem gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte:
a) Die Abänderung dahin, dass der Einrede der internationalen Unzuständigkeit stattgegeben, also der Beschluss des Erstgerichtes idF des Ergänzungsbeschlusses ON 26, in seinem Punkt I. 1. (Zurückweisung der Klage) wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.a) Die Abänderung dahin, dass der Einrede der internationalen Unzuständigkeit stattgegeben, also der Beschluss des Erstgerichtes in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses ON 26, in seinem Punkt römisch eins. 1. (Zurückweisung der Klage) wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
b) Die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin „ergänzend" abzuändern, dass dem Rekurs der Beklagten gegen den (ihr Kostenmehrbegehren abweisenden) Ergänzungsbeschluss des Erstgerichtes Folge gegeben und die Klägerin zum Ersatz der dort angeführten (gesamten) Kosten verpflichtet werde; in eventu, über diesen (Kosten-)Rekurs gegen den Ergänzungsbeschluss selbst zu entscheiden. Hilfsweise wird auch in Hinblick auf diesen Rekurs noch ein Aufhebungsnantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurück-, in eventu abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.
Zu Punkt a) des Rekursantrages:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T39, T41 T42, T44]).Gemäß § 519 Abs 1 Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T39, T41 T42, T44]).
Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/92 und 9 ObA 22/98w [Streitanhängigkeit]; 9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur analogen Anwendung]; jüngst: 3 Ob 318/04t; 6 Ob 24/05f und 10 Ob 39/03p; Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 1).
Die auch hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt aber dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (10 Ob 39/03p).Die auch hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Ziffer eins, ZPO führt aber dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (10 Ob 39/03p).
Zu Punkt b) des Rekursantrages:
Der bekämpfte Beschluss ist auch was diesen Rechtsmittelantrag betrifft absolut unanfechtbar, weil es sich insoweit um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Diese Bestimmung wird vom Obersten Gerichtshof seit jeher ausdehnend ausgelegt (so etwa ausdrücklich 2 Ob 233/00d unter Hinweis auch auf die Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 und die Entscheidung SZ 2/143 = Judikatenbuch Nr 4; RIS-Justiz RS0053407; zuletzt: 10 Ob 16/04g mwN). Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist daher nach ständiger Rechtsprechung auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695; RS0044110; RS0044233; zuletzt: 8 Ob 19/05k mwN), also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der Kostenentscheidung, wobei davon selbst rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; zuletzt: 8 ObA 25/04s und 10 Ob 16/04g).Der bekämpfte Beschluss ist auch was diesen Rechtsmittelantrag betrifft absolut unanfechtbar, weil es sich insoweit um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt. Diese Bestimmung wird vom Obersten Gerichtshof seit jeher ausdehnend ausgelegt (so etwa ausdrücklich 2 Ob 233/00d unter Hinweis auch auf die Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung seit der 1. Gerichtsentlastungsnovelle RGBl 1914/118 und die Entscheidung SZ 2/143 = Judikatenbuch Nr 4; RIS-Justiz RS0053407; zuletzt: 10 Ob 16/04g mwN). Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist daher nach ständiger Rechtsprechung auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695; RS0044110; RS0044233; zuletzt: 8 Ob 19/05k mwN), also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der Kostenentscheidung, wobei davon selbst rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; zuletzt: 8 ObA 25/04s und 10 Ob 16/04g).
Der somit insgesamt absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (6 Ob 24/05f; SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i). Davon abgesehen wäre die hier erstattete Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls nicht zu honorieren, weil sie - mangels Hinweises auf die Unanfechtbarkeit der vom gegnerischen Rekurs bekämpften Entscheidung - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
Textnummer
E77170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00022.05S.0426.000Im RIS seit
26.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011