Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Februar 2005, GZ 8 Rs 3/05f-36, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründet der Kläger damit, dass die im Revisionsvorbringen dargestellten „schwerwiegenden Fehler des Verfahrens .... auch wichtige Gründe im Sinne des § 502 ZPO" darstellten, „wurde doch damit sowohl vom Gesetz als auch der ... Judikatur abgewichen." In allen Revisionsgründen (benannt werden ohne nähere Aufgliederung Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung) gehe „es um die mangelnde Überprüfbarkeit der getroffenen Feststellungen". Es gehe „um eine Scheinbegründung durch Hinweis auf ein Sachverständigengutachten, welches nach der Judikatur einer fehlenden Begründung gleichkommt ..., womit auch ein Abweichen von der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte" vorliege. Hervorgehoben wird in der Revision, dass ein Sachverständiger das im ersten Rechtsgang dargestellte Leistungskalkül im zweiten Rechtsgang „völlig unbegründet" bzw „unüberprüfbar" geändert habe und das Berufungsgericht „die Grenzen der Bekämpfung der Beweiswürdigung bei weitem überschritten habe", indem es einfach darauf verwiesen habe, dass sich die entsprechende erstgerichtliche Feststellung, die in der Berufung bekämpft worden sei, auf die Aussage des Sachverständigen stütze. Eine Überprüfung, warum das geänderte Leistungskalkül des Sachverständigen plötzlich entgegen dem früheren Gutachten berechtigt sei, sei dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die Meinungsänderung hätte für das Berufungsgericht einen Anlass bilden müssen, einen weiteren geeigneten Sachverständigen beizuziehen.Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründet der Kläger damit, dass die im Revisionsvorbringen dargestellten „schwerwiegenden Fehler des Verfahrens .... auch wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 502, ZPO" darstellten, „wurde doch damit sowohl vom Gesetz als auch der ... Judikatur abgewichen." In allen Revisionsgründen (benannt werden ohne nähere Aufgliederung Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung) gehe „es um die mangelnde Überprüfbarkeit der getroffenen Feststellungen". Es gehe „um eine Scheinbegründung durch Hinweis auf ein Sachverständigengutachten, welches nach der Judikatur einer fehlenden Begründung gleichkommt ..., womit auch ein Abweichen von der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte" vorliege. Hervorgehoben wird in der Revision, dass ein Sachverständiger das im ersten Rechtsgang dargestellte Leistungskalkül im zweiten Rechtsgang „völlig unbegründet" bzw „unüberprüfbar" geändert habe und das Berufungsgericht „die Grenzen der Bekämpfung der Beweiswürdigung bei weitem überschritten habe", indem es einfach darauf verwiesen habe, dass sich die entsprechende erstgerichtliche Feststellung, die in der Berufung bekämpft worden sei, auf die Aussage des Sachverständigen stütze. Eine Überprüfung, warum das geänderte Leistungskalkül des Sachverständigen plötzlich entgegen dem früheren Gutachten berechtigt sei, sei dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die Meinungsänderung hätte für das Berufungsgericht einen Anlass bilden müssen, einen weiteren geeigneten Sachverständigen beizuziehen.
Damit wird keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:Damit wird keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob zu demselben Beweisthema noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 12/32 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in Bezug auf die Erledigung einer Tatsachenrüge nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt wurden und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371; E. Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 mwN). Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge des Klägers auseinandergesetzt (wenn auch - vom Ergebnis her betrachtet - nicht in seinem Sinne) und auf dieser Grundlage die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, weshalb eine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zu verneinen ist. Die Revisionsausführungen stellen insgesamt nur den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision keine Rechtsrüge. Nach ständiger Rechtsprechung könnte im Übrigen eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva).Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob zu demselben Beweisthema noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 12/32 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in Bezug auf die Erledigung einer Tatsachenrüge nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt wurden und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371; E. Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN). Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich mit der Tatsachenrüge des Klägers auseinandergesetzt (wenn auch - vom Ergebnis her betrachtet - nicht in seinem Sinne) und auf dieser Grundlage die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, weshalb eine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zu verneinen ist. Die Revisionsausführungen stellen insgesamt nur den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Trotz Benennung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO enthält die Revision keine Rechtsrüge. Nach ständiger Rechtsprechung könnte im Übrigen eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva).
Darüber hinaus betrifft die im § 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung, die sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf das Berufungsgericht selbst erstreckt (SZ 55/95; RIS-Justiz RS0042181), ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht (rechtliche Beurteilung der Sache) und nicht etwa auch die Beweiswürdigung (SZ 72/129). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Erstgericht keine bestimmte Rechtsansicht überbunden. Darüber hinaus würde selbst eine Abweichung von der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht keinesfalls einen Revisionsgrund darstellen, weil die rechtliche Beurteilung letztlich dem Revisionsgericht zusteht und es daher gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn die Rechtsansicht in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die richtige ist (10 Ob 295/00f; 10 ObS 38/05s; RIS-Justiz RS0042173, RS0042181). Daraus und aus dem Umstand, dass die dritte Instanz an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen oder unbekämpfbaren Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden ist (SZ 68/123; 4 Ob 1007/96; 6 Ob 326/99f ua), folgt, dass die Rechtskraft eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses eine Selbstbindung nicht zu begründen vermag (Feldner, Die Bindung des Zivilgerichts an seine im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht, ÖJZ 2002, 221 ff).Darüber hinaus betrifft die im Paragraph 499, Absatz 2, ZPO normierte Bindungswirkung, die sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf das Berufungsgericht selbst erstreckt (SZ 55/95; RIS-Justiz RS0042181), ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht (rechtliche Beurteilung der Sache) und nicht etwa auch die Beweiswürdigung (SZ 72/129). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Erstgericht keine bestimmte Rechtsansicht überbunden. Darüber hinaus würde selbst eine Abweichung von der im Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht keinesfalls einen Revisionsgrund darstellen, weil die rechtliche Beurteilung letztlich dem Revisionsgericht zusteht und es daher gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn die Rechtsansicht in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die richtige ist (10 Ob 295/00f; 10 ObS 38/05s; RIS-Justiz RS0042173, RS0042181). Daraus und aus dem Umstand, dass die dritte Instanz an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen oder unbekämpfbaren Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden ist (SZ 68/123; 4 Ob 1007/96; 6 Ob 326/99f ua), folgt, dass die Rechtskraft eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses eine Selbstbindung nicht zu begründen vermag (Feldner, Die Bindung des Zivilgerichts an seine im Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht, ÖJZ 2002, 221 ff).
Anmerkung
E77283 10ObS41.05k-testEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00041.05K.0426.000Dokumentnummer
JJT_20050426_OGH0002_010OBS00041_05K0000_000