TE OGH 2005/4/27 3Ob80/05v

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 18. Dezember 2000 verstorbenen Maria R*****, zuletzt U*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. René Fischer, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. März 2005, GZ 22 R 37/05b-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mittersill vom 31. Dezember 2004, GZ 1 C 40/04y-8, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 18. Dezember 2000 verstorbenen Maria R*****, zuletzt U*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. René Fischer, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. März 2005, GZ 22 R 37/05b-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mittersill vom 31. Dezember 2004, GZ 1 C 40/04y-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen stützten ihre der Impugnationsklage der klagenden Verlassenschaft stattgebenden Urteile einerseits auf mangelnde Rechtsnachfolge des Beklagten und andererseits auf einen Exekutionseinleitungsverzicht des ursprünglichen Gläubigers, der bereits über einen Exekutionstitel in Form eines prätorischen Vergleichs verfügte. Nur zum ersten Punkt führt der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision Gründe iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO an, aus denen sich ergeben könnte, die Revision sei entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz doch zulässig. Lediglich im Rahmen seiner Rechtsrüge wird - ohne Anführung irgendeines Belegs - geltend gemacht, ein Exekutionsverzicht des ursprünglichen Gläubigers sei für ihn als Zessionar und nunmehrigen betreibenden Gläubiger nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 Z 3 EO unbeachtlich.Die Vorinstanzen stützten ihre der Impugnationsklage der klagenden Verlassenschaft stattgebenden Urteile einerseits auf mangelnde Rechtsnachfolge des Beklagten und andererseits auf einen Exekutionseinleitungsverzicht des ursprünglichen Gläubigers, der bereits über einen Exekutionstitel in Form eines prätorischen Vergleichs verfügte. Nur zum ersten Punkt führt der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision Gründe iSd Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO an, aus denen sich ergeben könnte, die Revision sei entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz doch zulässig. Lediglich im Rahmen seiner Rechtsrüge wird - ohne Anführung irgendeines Belegs - geltend gemacht, ein Exekutionsverzicht des ursprünglichen Gläubigers sei für ihn als Zessionar und nunmehrigen betreibenden Gläubiger nach dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO unbeachtlich.

Rechtliche Beurteilung

Damit liegen aber die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, auch wenn es fraglich bleibt, weshalb nach Auffassung der zweiten Instanz die notwendige Zession bei Einlösung einer fremden Schuld (s dazu Reischauer in Rummel3 § 1422 ABGB Rz 7 mN der Rsp) bei einer Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens (zur Frage der Höchstpersönlichkeit zu Recht differenzierend Honsell/Heidinger in Schwimann², § 1393 ABGB Rz 11; Ertl in Rummel3 § 1393 ABGB Rz 1) am Widerspruch des Schuldners (Zessus) scheitern sollte, zumal sich aus den Feststellungen die Absicht einer Vertragsübernahme auf Gläubigerseite und nicht nur einer Zession nicht ableiten lässt. Diese Fragen können aber ungeprüft bleiben, weil sie mangels Geltendmachens erheblicher Rechtsfragen zum zweiten Abweisungsgrund der notwendigen Präjudizialität für die Entscheidung entbehren.Damit liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, auch wenn es fraglich bleibt, weshalb nach Auffassung der zweiten Instanz die notwendige Zession bei Einlösung einer fremden Schuld (s dazu Reischauer in Rummel3 Paragraph 1422, ABGB Rz 7 mN der Rsp) bei einer Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens (zur Frage der Höchstpersönlichkeit zu Recht differenzierend Honsell/Heidinger in Schwimann², Paragraph 1393, ABGB Rz 11; Ertl in Rummel3 Paragraph 1393, ABGB Rz 1) am Widerspruch des Schuldners (Zessus) scheitern sollte, zumal sich aus den Feststellungen die Absicht einer Vertragsübernahme auf Gläubigerseite und nicht nur einer Zession nicht ableiten lässt. Diese Fragen können aber ungeprüft bleiben, weil sie mangels Geltendmachens erheblicher Rechtsfragen zum zweiten Abweisungsgrund der notwendigen Präjudizialität für die Entscheidung entbehren.

Dass sich die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung nicht verschlechtern kann, ergibt sich bereits aus § 1394 ABGB (näher dazu ua Ertl aaO § 1394 ABGB Rz 1 mN der Rsp); gemäß § 1396 erster Satz ABGB bleiben ihm somit auch alle Einwendungen erhalten, insbesondere die gegen den Zedenten bestehenden (Ertl aaO § 1396 ABGB Rz 1 mwN). Dass der Wortlaut des § 36 Abs 1 Z 3 EO nur den betreibenden Gläubiger nennt, kann im Zusammenhang mit der dargestellten materiellen Rechtslage nicht zu dem absurden, aber offenbar vom Revisionswerber angestrebten Auslegungsergebnis führen, ein Verzicht des Zedenten auf Exekutionseinleitung bilde den Impugnationsgrund nicht, hätte es dieser doch sonst in der Hand, den Verzicht durch Abtretung der Forderung an einen Dritten wirkungslos zu machen, was mit den §§ 1394 und 1396 ABGB in einem unlösbaren Widerspruch stünde. Dem gemäß sprechen auch Neumann/Lichtblau (EO³ I 176) und Rebernig (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 36 Rz 21) zu Recht den Verzicht des Zedenten im Zusammenhang mit § 36 Abs 1 Z 3 EO ausdrücklich an. Dass ein Verzicht des Rechtsvorgängers dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich stehen muss, ist daher derart selbstverständlich, dass dies in der Revision zu Recht nicht als Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wurde.Dass sich die Rechtsstellung des Schuldners durch eine Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung nicht verschlechtern kann, ergibt sich bereits aus Paragraph 1394, ABGB (näher dazu ua Ertl aaO Paragraph 1394, ABGB Rz 1 mN der Rsp); gemäß Paragraph 1396, erster Satz ABGB bleiben ihm somit auch alle Einwendungen erhalten, insbesondere die gegen den Zedenten bestehenden (Ertl aaO Paragraph 1396, ABGB Rz 1 mwN). Dass der Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO nur den betreibenden Gläubiger nennt, kann im Zusammenhang mit der dargestellten materiellen Rechtslage nicht zu dem absurden, aber offenbar vom Revisionswerber angestrebten Auslegungsergebnis führen, ein Verzicht des Zedenten auf Exekutionseinleitung bilde den Impugnationsgrund nicht, hätte es dieser doch sonst in der Hand, den Verzicht durch Abtretung der Forderung an einen Dritten wirkungslos zu machen, was mit den Paragraphen 1394 und 1396 ABGB in einem unlösbaren Widerspruch stünde. Dem gemäß sprechen auch Neumann/Lichtblau (EO³ römisch eins 176) und Rebernig (in Burgstaller/DeixlerHübner, EO Paragraph 36, Rz 21) zu Recht den Verzicht des Zedenten im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO ausdrücklich an. Dass ein Verzicht des Rechtsvorgängers dem des betreibenden Gläubigers selbst gleich stehen muss, ist daher derart selbstverständlich, dass dies in der Revision zu Recht nicht als Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E77133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00080.05V.0427.000

Im RIS seit

27.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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