TE OGH 2005/4/28 8ObA14/05z

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und ADir. RR. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Personalausschuss der Ö*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Information, Unterlassung, Feststellung und einstweiliger Verfügung (Streitwert EUR 30.000,--), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 2005, GZ 13 Ra 1/05b-17, mit dem infolge Rekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 2004, GZ 16 Cga 199/04a-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit EUR 1.503,54 (darin enthalten EUR 250,59 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Österreichische Post AG plant, im Jahr 2005 im Rahmen einer sogenannten Filialnetzoptimierung, die das gesamte Bundesgebiet betrifft, Postämter zu schließen, darunter auch solche in Tirol. Dabei werden in den Medien teilweise auch schon bestimmte Postämter namentlich genannt. Nicht festgestellt werden konnte, ob diese in den Zeitungsartikeln genannten Postämter tatsächlich geschlossen werden und wann die ersten Schließungen vorgenommen werden. Die Österreichische Post AG hat aber dem hier klagenden und antragstellenden Pesonalausschuss der Österreichischen Post AG für Tirol und Vorarlberg Informationen darüber, welche Postämter in Tirol und Vorarlberg geschlossen werden sollen sowie die Gründe dafür und die Auswirkungen auf die vom klagenden Personalausschuss vertretenen Beschäftigten bisher nicht erteilt.

In einer Vereinbarung „Zentralausschuss - Filialnetzmanagement" werden zu den im Zusammenhang mit der Filialnetzoptimierung zu realisierenden Maßnahmen verschiedene Regelungen vorgesehen. Es konnte aber noch nicht festgestellt werden, ob diese Vereinbarung mit dem Vorsitzenden des Zentralausschusses auch tatsächlich geschlossen wurde. Seit 23. 11. 2004 wurden Bedienstete von konkreten von der Schließung betroffenen Postämter bereits darüber informiert. Den Postamtsleitern wurde mitgeteilt, dass die geringen Umsätze dafür ausschlaggebend seien.

Der Personalausschuss der Österreichischen Post AG für Tirol und Vorarlberg begehrt nun mit seiner Klage eine rechtzeitige schriftliche vollständige und lückenlose Information darüber, welche Postämter in Tirol und Vorarlberg geschlossen werden sollen und verbindet dies auch mit dem Begehren auf Unterlassung der Schließung von Postämtern in diesen Bundesländern bis eine vollständige Information und entsprechende Beratungen vorliegen. In eventu stellt er ein Feststellungsbegehren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Verpflichtung der Beklagten zur Information des klagenden Personalausschusses und zur Unterlassung der Postamtsschließungen bis dahin bzw der einschlägigen Beratungen festzustellen.

Mit dem hier maßgeblichen Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt der Personalausschuss der Post aufzutragen, ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage und darüber hinaus bis zur Erteilung sämtlicher Informationen und der Beratung alle Maßnahmen zur Schließung von Postämtern in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg zu unterlassen. Zu seiner aktiven Klagslegitimation bzw der Antragslegitimation hat sich der Personalausschuss auf §§ 109 ArbVG und das durch § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagerecht gestützt. Die Informationspflicht nach § 109 ArbVG diene auch dazu, allenfalls eine Betriebsvereinbarung im Sinne eines Sozialplanes zu erzwingen. Die Österreichische Post AG habe die Information an den Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg verweigert. Der Personalausschuss habe ein erhebliches Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Anspruches auf Einhaltung des § 109 ArbVG und seines Feststellungsanspruches, der vereitelt wäre, wenn die Österreichische Post AG bereits mit der Schließung der Postämter in Tirol und Vorarlberg beginne, ohne den Personalausschuss Gelegenheit zu geben, Vorschläge bezüglich der geplanten Maßnahmen zu erstatten. Daraus könne ein erheblicher Schaden für die Interessen der Belegschaft und der Kunden entstehen.Mit dem hier maßgeblichen Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt der Personalausschuss der Post aufzutragen, ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage und darüber hinaus bis zur Erteilung sämtlicher Informationen und der Beratung alle Maßnahmen zur Schließung von Postämtern in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg zu unterlassen. Zu seiner aktiven Klagslegitimation bzw der Antragslegitimation hat sich der Personalausschuss auf Paragraphen 109, ArbVG und das durch Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eingeräumte Klagerecht gestützt. Die Informationspflicht nach Paragraph 109, ArbVG diene auch dazu, allenfalls eine Betriebsvereinbarung im Sinne eines Sozialplanes zu erzwingen. Die Österreichische Post AG habe die Information an den Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg verweigert. Der Personalausschuss habe ein erhebliches Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Anspruches auf Einhaltung des Paragraph 109, ArbVG und seines Feststellungsanspruches, der vereitelt wäre, wenn die Österreichische Post AG bereits mit der Schließung der Postämter in Tirol und Vorarlberg beginne, ohne den Personalausschuss Gelegenheit zu geben, Vorschläge bezüglich der geplanten Maßnahmen zu erstatten. Daraus könne ein erheblicher Schaden für die Interessen der Belegschaft und der Kunden entstehen.

Die Österreichische Post AG hat zur Frage der Aktivlegitimation des klagenden Personalausschusses für Tirol und Vorarlberg eingewendet, dass für Maßnahmen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, ausschließlich der Zentralausschuss zuständig sei, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gemäß § 109 ArbVG wahrzunehmen. Dieser sei von der Österreichischen Post AG auch entsprechend eingebunden worden. Es sei sogar eine schriftliche Vereinbarung über die Filialnetzoptimierung 2005 geschlossen worden. Eine mangelnde Kommunikation zwischen dem Zentralausschuss und dem Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg könne nicht zu Lasten der Österreichischen Post AG gehen. Im Übrigen stehe die Anzahl jener Postämter, die tatsächlich geschlossen werden, nach wie vor nicht fest und sei die Österreichische Post AG nach der Universaldienstverordnung auch verpflichtet, mit den betroffenen Gemeinden Verhandlungen in der Dauer von drei Monaten über anstehende Schließungen zu führen. Während dieser Zeit werde es auch noch eine umfassende Einbindung der Personalvertretungsorgane geben.Die Österreichische Post AG hat zur Frage der Aktivlegitimation des klagenden Personalausschusses für Tirol und Vorarlberg eingewendet, dass für Maßnahmen, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, ausschließlich der Zentralausschuss zuständig sei, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gemäß Paragraph 109, ArbVG wahrzunehmen. Dieser sei von der Österreichischen Post AG auch entsprechend eingebunden worden. Es sei sogar eine schriftliche Vereinbarung über die Filialnetzoptimierung 2005 geschlossen worden. Eine mangelnde Kommunikation zwischen dem Zentralausschuss und dem Personalausschuss für Tirol und Vorarlberg könne nicht zu Lasten der Österreichischen Post AG gehen. Im Übrigen stehe die Anzahl jener Postämter, die tatsächlich geschlossen werden, nach wie vor nicht fest und sei die Österreichische Post AG nach der Universaldienstverordnung auch verpflichtet, mit den betroffenen Gemeinden Verhandlungen in der Dauer von drei Monaten über anstehende Schließungen zu führen. Während dieser Zeit werde es auch noch eine umfassende Einbindung der Personalvertretungsorgane geben.

Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation des Personalausschusses und gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung statt. Es ging dabei rechtlich zur Frage der Aktivlegitimation davon aus, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 9 ObA 54/04b zum Einwand der beklagten Partei zur mangelnden Aktivlegitimation bereits ausgeführt habe, dass die interne in der Betriebsverfassung gegründete Kompetenz nicht mit dem durch § 54 Abs 1 ASGG eingeräumten Klagerecht verwechselt werden dürfe. Vielmehr seien die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft berechtigt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Feststellungsklagen nach § 54 Abs 1 ASGG zu erheben.Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation des Personalausschusses und gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung statt. Es ging dabei rechtlich zur Frage der Aktivlegitimation davon aus, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 9 ObA 54/04b zum Einwand der beklagten Partei zur mangelnden Aktivlegitimation bereits ausgeführt habe, dass die interne in der Betriebsverfassung gegründete Kompetenz nicht mit dem durch Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eingeräumten Klagerecht verwechselt werden dürfe. Vielmehr seien die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft berechtigt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Feststellungsklagen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG zu erheben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Österreichischen Post AG Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es ging dabei zur Frage der Aktivlegitimation des Personalausschusses davon aus, dass die Beklagte beabsichtige im Jahr 2005 im gesamten Bundesgebiet Postämter zu schließen und dass diese Maßnahme als Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 ArbVG zu beurteilen sei. Die darin vorgesehenen Informations- und Beratungsrechte seien von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse würden nun zwar - soweit nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 73 Abs 1 des PBVG durch die Personalausschüsse ausgeübt. Im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses obliege aber die Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, soweit nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berührt werden, gemäß § 73 Abs 2 Z 6 lit h des PBVG dem Zentralausschuss. Daher sei der Personalausschuss nicht befugt, die nach § 109 ArbVG zustehenden Mitwirkungsrechte auszuüben, soweit nicht nur die Interessen des von einem Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten berührt werden. Dies sei aber nach dem Vorbringen des Personalausschusses nicht der Fall, da nicht bloß Änderungen im Wirkungsbereich Tirol und Vorarlberg geplant sind. Der Umstand, dass die von der Post geplanten Schließungen von Postämtern auch in Tirol und Vorarlberg stattfinden, sei ohne Darlegung und Bescheinigung bestimmter nur die Interessen der vom Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten betreffender Maßnahmen nicht geeignet, einen Anspruch nach § 109 Abs 1 ArbVG auszulösen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Österreichischen Post AG Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es ging dabei zur Frage der Aktivlegitimation des Personalausschusses davon aus, dass die Beklagte beabsichtige im Jahr 2005 im gesamten Bundesgebiet Postämter zu schließen und dass diese Maßnahme als Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG zu beurteilen sei. Die darin vorgesehenen Informations- und Beratungsrechte seien von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse würden nun zwar - soweit nichts anderes bestimmt ist - gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des PBVG durch die Personalausschüsse ausgeübt. Im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses obliege aber die Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109, ArbVG, soweit nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berührt werden, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 6, Litera h, des PBVG dem Zentralausschuss. Daher sei der Personalausschuss nicht befugt, die nach Paragraph 109, ArbVG zustehenden Mitwirkungsrechte auszuüben, soweit nicht nur die Interessen des von einem Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten berührt werden. Dies sei aber nach dem Vorbringen des Personalausschusses nicht der Fall, da nicht bloß Änderungen im Wirkungsbereich Tirol und Vorarlberg geplant sind. Der Umstand, dass die von der Post geplanten Schließungen von Postämtern auch in Tirol und Vorarlberg stattfinden, sei ohne Darlegung und Bescheinigung bestimmter nur die Interessen der vom Personalausschuss zu vertretenden Beschäftigten betreffender Maßnahmen nicht geeignet, einen Anspruch nach Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG auszulösen.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 54/04p betreffe nur die Klageberechtigung nach § 54 Abs 1 ASGG, die sich aber nur auf Individualansprüche und nicht auf die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte nach § 109 ArbVG beziehe.Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 54/04p betreffe nur die Klageberechtigung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, die sich aber nur auf Individualansprüche und nicht auf die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte nach Paragraph 109, ArbVG beziehe.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kompetenzabgrenzung nach § 73 Abs 2 Z 6 lit h PBVG bzw § 113 Abs 4 Z 2 lit g ArbVG betreffend die Mitwirkungsrechte nach § 109 ArbVG nicht vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kompetenzabgrenzung nach Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 6, Litera h, PBVG bzw Paragraph 113, Absatz 4, Ziffer 2, Litera g, ArbVG betreffend die Mitwirkungsrechte nach Paragraph 109, ArbVG nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Personalausschuss erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Begründung des Rekursgerichtes, dass eine Aktivlegitimation des Personalausschusses der Österreichischen Post AG für Tirol und Vorarlberg als klagende und gefährdete Partei hinsichtlich der hier beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben ist, ist insoweit zutreffend. Es kann daher entsprechend § 78 EO iVm § 528a ZPO und § 510 Abs 3 ZPO auf die Richtigkeit dieser Begründung verwiesen werden.Die Begründung des Rekursgerichtes, dass eine Aktivlegitimation des Personalausschusses der Österreichischen Post AG für Tirol und Vorarlberg als klagende und gefährdete Partei hinsichtlich der hier beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben ist, ist insoweit zutreffend. Es kann daher entsprechend Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Richtigkeit dieser Begründung verwiesen werden.

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurses insoweit Folgendes entgegenzuhalten:

Im Wesentlichen macht der Revisionsrekurs geltend, dass sich aus einem Schriftstück der Österreichischen Post AG ergebe, dass die Personalmaßnahmen regional zu realisieren seien.

Dem ist aber schon entgegenzuhalten, dass ein dahingehendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht konkret erstattet wurde. Entscheidend ist, dass hier die Post AG einen das gesamte Bundesgebiet betreffenden einheitlichen Plan entwickelt hat.

Nach § 73 Abs 1 des PBVG werden nun, soweit nicht anderes bestimmt ist, die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse durch die Personalausschüsse bzw vom Vertrauenspersonenausschuss ausgeübt. Abs 2 des § 73 PBVG legt in seiner Z 6 aber ausdrücklich fest, dass dann, wenn ein Zentralausschuss errichtet ist, das Recht auf Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG (lit h) dem Zentralausschuss zusteht, soweit diese nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren. Ausgehend von dem Gesamtkonzept des hier ja als Grundlage für die Klage und den Antrag herangezogenen einheitlichen Plans von „österreichweiten" Schließungen von Postämtern kann aber gerade nicht von der ausschließlichen Betroffenheit der vom dem klagenden Personalausschuss vertretenen Arbeitnehmerschaft ausgegangen werden. Nach dem System der Zuständigkeitsverteilung fallen die Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft nach § 109 ArbVG im Zusammenhang mit diesem Gesamtkonzept daher in die Zuständigkeit des Zentralausschusses (vgl zu § 113 ArbVG Preiss in Czerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht 3, 523 f; im Zusammenhang mit § 109 ArbVG, Preiss aaO, 530, für Fälle, in denen die Interessen mehrere Betriebe betroffen sind; vgl auch Holzer, Die Zuständigkeit des Zentralbetriebsrates, RdW 1984, 173 ff). Holzer (aaO) hat in diesem Zusammenhang bereits deutlich herausgearbeitet, dass es schon reicht, wenn die Interessen eines anderen Betriebes - hier Wirkungsbereiches eines anderen Personalausschusses- bloß „berührt" werden. Geht es doch im Ergebnis darum, dass der Arbeitgeberseite hier ein Belegschaftsorgan gegenüberstehen soll, das allfällige Interessengegensätze zwischen verschiedenen Teilen der Belegschaften in verschiedenen Bereichen ausgeglichen hat und die Interessen der Gesamtbelegschaft klar gegenüber der Arbeitgeberseite artikulieren kann.Nach Paragraph 73, Absatz eins, des PBVG werden nun, soweit nicht anderes bestimmt ist, die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse durch die Personalausschüsse bzw vom Vertrauenspersonenausschuss ausgeübt. Absatz 2, des Paragraph 73, PBVG legt in seiner Ziffer 6, aber ausdrücklich fest, dass dann, wenn ein Zentralausschuss errichtet ist, das Recht auf Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109, ArbVG (Litera h,) dem Zentralausschuss zusteht, soweit diese nicht nur die Interessen der Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren. Ausgehend von dem Gesamtkonzept des hier ja als Grundlage für die Klage und den Antrag herangezogenen einheitlichen Plans von „österreichweiten" Schließungen von Postämtern kann aber gerade nicht von der ausschließlichen Betroffenheit der vom dem klagenden Personalausschuss vertretenen Arbeitnehmerschaft ausgegangen werden. Nach dem System der Zuständigkeitsverteilung fallen die Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft nach Paragraph 109, ArbVG im Zusammenhang mit diesem Gesamtkonzept daher in die Zuständigkeit des Zentralausschusses vergleiche zu Paragraph 113, ArbVG Preiss in Czerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht 3, 523 f; im Zusammenhang mit Paragraph 109, ArbVG, Preiss aaO, 530, für Fälle, in denen die Interessen mehrere Betriebe betroffen sind; vergleiche auch Holzer, Die Zuständigkeit des Zentralbetriebsrates, RdW 1984, 173 ff). Holzer (aaO) hat in diesem Zusammenhang bereits deutlich herausgearbeitet, dass es schon reicht, wenn die Interessen eines anderen Betriebes - hier Wirkungsbereiches eines anderen Personalausschusses- bloß „berührt" werden. Geht es doch im Ergebnis darum, dass der Arbeitgeberseite hier ein Belegschaftsorgan gegenüberstehen soll, das allfällige Interessengegensätze zwischen verschiedenen Teilen der Belegschaften in verschiedenen Bereichen ausgeglichen hat und die Interessen der Gesamtbelegschaft klar gegenüber der Arbeitgeberseite artikulieren kann.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. 9. 2004 zu 9 ObA 54/04p bezog sich nicht auf die Geltendmachung von betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüchen der Belegschaftsorgane gegen den Arbeitgeber, also Ansprüchen nach § 50 Abs 2 ASGG, sondern auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Feststellungsbegehren nach § 54 Abs 1 ASGG. Danach kann in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG von parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, geklagt werden. Gegenstand dieser Feststellungsverfahren sind also typischerweise Feststellungen betreffend das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Nicht erfasst sind aber Ansprüche der Belegschaftsorgane aus dem Betriebsverfassungsrecht, da diese unter § 50 Abs 2 ASGG fallen (vgl dazu auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 344).Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. 9. 2004 zu 9 ObA 54/04p bezog sich nicht auf die Geltendmachung von betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüchen der Belegschaftsorgane gegen den Arbeitgeber, also Ansprüchen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, sondern auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Feststellungsbegehren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG. Danach kann in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG von parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Feststellung des Bestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, geklagt werden. Gegenstand dieser Feststellungsverfahren sind also typischerweise Feststellungen betreffend das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Nicht erfasst sind aber Ansprüche der Belegschaftsorgane aus dem Betriebsverfassungsrecht, da diese unter Paragraph 50, Absatz 2, ASGG fallen vergleiche dazu auch Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 344).

Insgesamt war daher der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schon mangels Vorliegens der Legitimation der klagenden und gefährdeten Partei zur Geltendmachung der behaupteten Ansprüche abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 Abs 4, 78 EO, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO, 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E77093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00014.05Z.0428.000

Im RIS seit

28.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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