TE OGH 2005/4/28 8Ob34/04i

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Eva T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, infolge Rekurses der Gläubigerin K*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ausscheiden eines anteiligen Mietrechtes gemäß § 5 Abs 4 KO, infolge „Rekurses" der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 23 R 72/03f-62, mit dem der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 23. Juni 2003, GZ 5 S 6/02d-53, zurückgewiesen wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Eva T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, infolge Rekurses der Gläubigerin K*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ausscheiden eines anteiligen Mietrechtes gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO, infolge „Rekurses" der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 23 R 72/03f-62, mit dem der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 23. Juni 2003, GZ 5 S 6/02d-53, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gläubigerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gläubigerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entsprechend § 528 Abs 1 ZPO ist der "Revisionsrekurs "gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes werden von der Bestimmung des § 528 ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat (vgl RIS-Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 uva).Entsprechend Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der "Revisionsrekurs "gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes werden von der Bestimmung des Paragraph 528, ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat vergleiche RIS-Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 1 uva).

Im vorliegenden Privatkonkurs hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters die anteiligen Mietrechte der Schuldnerin an einem Haus ausgeschieden und der Schuldnerin gemäß § 5 Abs 4 KO zur freien Verfügung überlassen. Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen.Im vorliegenden Privatkonkurs hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters die anteiligen Mietrechte der Schuldnerin an einem Haus ausgeschieden und der Schuldnerin gemäß Paragraph 5, Absatz 4, KO zur freien Verfügung überlassen. Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen.

Die Ausführungen der Gläubigerin befassen sich nun weitgehend nur mit der Frage der Berechtigung der Ausscheidung des „Hauses", wobei tatsächlich allerdings nur die Mietrechte ausgeschieden wurden. Hier entscheidend ist aber die Frage der Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses. Dass sich diese auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen kann, erkennt auch die Rekurswerberin (vgl RIS-Justiz RS0065261 mwN; OGH 24. 8. 1998 8 Ob 55/98s = ZIK 1999, 57; Riel in Konecny/Schubert KO § 119 Rz 63). Soweit die Gläubigerin geltend macht, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 28. 1. 1999 zu 8 Ob 322/98a dies in Frage gestellt habe, ist dem schon entgegenzuhalten, dass eine solche Entscheidung gar nicht existiert. Gemeint ist offensichtlich die Entscheidung zu 8 Ob 332/98a. In der damaligen Entscheidung wurden aber die allgemeinen Grundsätze erneut festgehalten und nur auf allfällige Besonderheiten „des Verfahrens gemäß §§ 181 ff KO" verwiesen. Diese führt die Gläubigerin aber gar nicht aus. Sie sind im übrigen gerade im vorliegenden Verfahren, in dem ein Masseverwalter bestellt wurde und den Antrag auf Ausscheidung gestellt hat, auch nicht ersichtlich (vgl dazu auch Kodek Privatkonkurs, Rz 297, der eine Rechtsschutzlücke nur für den Fall bejaht, dass auch kein Masseverwalter bestellt wurde).Die Ausführungen der Gläubigerin befassen sich nun weitgehend nur mit der Frage der Berechtigung der Ausscheidung des „Hauses", wobei tatsächlich allerdings nur die Mietrechte ausgeschieden wurden. Hier entscheidend ist aber die Frage der Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses. Dass sich diese auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen kann, erkennt auch die Rekurswerberin vergleiche RIS-Justiz RS0065261 mwN; OGH 24. 8. 1998 8 Ob 55/98s = ZIK 1999, 57; Riel in Konecny/Schubert KO Paragraph 119, Rz 63). Soweit die Gläubigerin geltend macht, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 28. 1. 1999 zu 8 Ob 322/98a dies in Frage gestellt habe, ist dem schon entgegenzuhalten, dass eine solche Entscheidung gar nicht existiert. Gemeint ist offensichtlich die Entscheidung zu 8 Ob 332/98a. In der damaligen Entscheidung wurden aber die allgemeinen Grundsätze erneut festgehalten und nur auf allfällige Besonderheiten „des Verfahrens gemäß Paragraphen 181, ff KO" verwiesen. Diese führt die Gläubigerin aber gar nicht aus. Sie sind im übrigen gerade im vorliegenden Verfahren, in dem ein Masseverwalter bestellt wurde und den Antrag auf Ausscheidung gestellt hat, auch nicht ersichtlich vergleiche dazu auch Kodek Privatkonkurs, Rz 297, der eine Rechtsschutzlücke nur für den Fall bejaht, dass auch kein Masseverwalter bestellt wurde).

Anmerkung

E77366 8Ob34.04i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00034.04I.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0080OB00034_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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