TE OGH 2005/5/3 11Os33/05w

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2004/15 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 3. Februar 2005, GZ 11 Hv 25/04p-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 3. Februar 2005, GZ 11 Hv 25/04p-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 StGB idF vor BGBl I 2004/15 schuldig erkannt, weil er Ende Jänner 2004 Daniela O***** durch mehrere Schläge gegen das Gesicht, den Kopf und den Genitalbereich zur Duldung des Beischlafs sowie zur Durchführung eines Oralverkehrs genötigt hatte, wobei die Tat einen einer schweren Körperverletzung gleichzusetzenden posttraumatischen Leidenszustand zur Folge hatte und Daniela O***** durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt worden war.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 schuldig erkannt, weil er Ende Jänner 2004 Daniela O***** durch mehrere Schläge gegen das Gesicht, den Kopf und den Genitalbereich zur Duldung des Beischlafs sowie zur Durchführung eines Oralverkehrs genötigt hatte, wobei die Tat einen einer schweren Körperverletzung gleichzusetzenden posttraumatischen Leidenszustand zur Folge hatte und Daniela O***** durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Subsumtionsrüge die unrichtige rechtliche Unterscheidung zwischen den Tatbestandsmerkmalen des längerzeitigen Versetzens in einen qualvollen Zustand und der besonderen Erniedrigung einwendet, unterstellt sie, dass diese zwei unterschiedliche Deliktsqualifikationen determinieren, ohne dies aus dem Gesetz abzuleiten. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass qualvoller Zustand und besondere Erniedrigung demzuwider nach der Judikatur (15 Os 141/01, EvBl 2002/78) bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation sind, aus welchem Grund es diesbezüglich auch keiner urteilsmäßigen Differenzierung bedarf.

Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe angenommen (inhaltlich Z 13), übergeht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Sanktion „nach der zweiten Strafsatzstufe des § 201 Abs 3 StGB" (aF) „in der Dauer von knapp über der Hälfte der angedrohten Höchststrafe" ausgemessen worden ist (US 5), woraus zweifelsfrei folgt, dass die Tatrichter zutreffend vom gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren) ausgegangen sind und der hievon abweichende Klammerausdruck im zweiten Absatz der US 5 (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe angenommen (inhaltlich Ziffer 13,), übergeht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach die Sanktion „nach der zweiten Strafsatzstufe des Paragraph 201, Absatz 3, StGB" (aF) „in der Dauer von knapp über der Hälfte der angedrohten Höchststrafe" ausgemessen worden ist (US 5), woraus zweifelsfrei folgt, dass die Tatrichter zutreffend vom gesetzlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren) ausgegangen sind und der hievon abweichende Klammerausdruck im zweiten Absatz der US 5 (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren) auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77286 11Os33.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00033.05W.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20050503_OGH0002_0110OS00033_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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