TE OGH 2005/5/4 8Ob35/05p

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Veröffentlicht am 04.05.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Lore J*****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 48 R 345/04x-94, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (alt) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG, der auf diesen Sachverhalt anzuwenden ist (vgl § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 111/2003), ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, der auf diesen Sachverhalt anzuwenden ist vergleiche Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,), ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Mit ihren Ausführungen, dass die „Frage unter welchen Voraussetzungen es grundsätzlich zulässig sei, gegen jemanden ein Sachwalterverfahren einzuleiten, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle", vermag die Rekurswerberin eine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht aufzuzeigen. Die Frage, ob es das Wohl des (der) Betroffenen im Sinn des § 238 Abs 2 AußStrG (aF, nunmehr § 120 AußStrG BGBl I Nr 111/2003) erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (1 Ob 208/02y, 4 Ob 83/04s ua).Mit ihren Ausführungen, dass die „Frage unter welchen Voraussetzungen es grundsätzlich zulässig sei, gegen jemanden ein Sachwalterverfahren einzuleiten, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle", vermag die Rekurswerberin eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht aufzuzeigen. Die Frage, ob es das Wohl des (der) Betroffenen im Sinn des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG (aF, nunmehr Paragraph 120, AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003,) erfordert, ihm zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (1 Ob 208/02y, 4 Ob 83/04s ua).

Soweit die Rekurswerberin Nichtigkeit der Verfahren erster und zweiter Instanz geltend macht und dazu ausführt, dass ihr „sämtliche Ladungen (gemeint: zur Erstanhörung) durch Schuld des Gerichts an eine falsche Adresse, an der sie nie wohnte" zugestellt worden seien, ist auf die ausführliche Wiedergabe der im vorliegenden Akt dokumentierten zahlreichen Zustellversuche, sowie Versuche des Erstrichters die Betroffene an ihrer Meldeanschrift - die diese in ihrer Rechtsmittelschrift selbst als Wohnadresse bezeichnet - zu kontaktieren, zu verweisen.

Konnte sich das Gericht vom Betroffenen keinen persönlichen Eindruck verschaffen, ist die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nur dann nichtig, wenn dem Betroffenen das rechtliche Gehör verweigert wurde (1 Ob 632/92; 9 Ob 382/97h; Maurer-Tschugguel, Sachwalterrecht2, 141 mwN).

Das Rekursgericht hat ausführlich begründet, dass im vorliegenden Fall eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht vorliege und damit das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint. Nach ständiger Rechtspechung können auch im Verfahren außer Streitsachen behauptete Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren zweiter Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (SZ 65/84; 4 Ob 2235/96x; 8 Ob 368/97v; 6 Ob 227/01b; 7 Ob 86/03b ua). In dieser Rechtsansicht kann eine grob unrichtige, das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderlich machende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht erblickt werden.

Anmerkung

E77197 8Ob35.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00035.05P.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20050504_OGH0002_0080OB00035_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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