TE OGH 2005/5/4 8Ob117/04w

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Veröffentlicht am 04.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein Th*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt K*****, vertreten durch Dr. Herwig Medwed, Mag. Dr. Stefan Medwed, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 36.336,42 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2004, GZ 6 R 215/03i-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 36.336,42 samt 6,75 % Zinsen seit 1. 1. 2000 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 10.975,16 (darin EUR 1.829,19 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.774,08 (darin EUR 848 Barauslagen und EUR 487 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 2.066 (darin EUR 311,97 Barauslagen und EUR 292,67 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Gemeinderats der beklagten Partei wurde als Subventionsordnung 1984 unter anderem beschlossen:

„§ 1 Zur Förderung kultureller, geistiger, sozialer, volksgesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sportlicher Angelegenheiten, die nicht von der Gemeinde besorgt werden, aber in ihrem Interesse gelegen sind, kann der Stadtsenat nach Vorberatung im zuständigen Ausschuss und Maßgabe des Voranschlags eine Subvention gewähren. ....

§ 3 Der Zuschuss darf nur ausbezahlt werden, wenn der Zuschusswerber sich rechtsverbindlich verpflichtet, a) den Zuschuss widmungsgemäß zu verwenden und über Aufforderung einen Verwendungsnachweis zu erbringen; b) im Fall einer zweckwidrigen Verwendung über Aufforderung des Stadtsenats die Subvention samt 10 % Zinsen ab dem Tag der Zuzählung zurückzubezahlen. ...."Paragraph 3, Der Zuschuss darf nur ausbezahlt werden, wenn der Zuschusswerber sich rechtsverbindlich verpflichtet, a) den Zuschuss widmungsgemäß zu verwenden und über Aufforderung einen Verwendungsnachweis zu erbringen; b) im Fall einer zweckwidrigen Verwendung über Aufforderung des Stadtsenats die Subvention samt 10 % Zinsen ab dem Tag der Zuzählung zurückzubezahlen. ...."

Für die Auszahlung von Subventionen ist ein schriftliches Subventionsansuchen erforderlich, aufgrund dessen der zuständige Stadtrat einen Vorschlag ausarbeitet, den er dem Kulturausschuss unterbreitet. Bei positiver Entsprechung erfolgt eine Empfehlung an den Stadtsenat. In der Stadtsenatssitzung wird die Förderung vom Stadtsenat beschlossen oder abgelehnt. Danach teilt der zuständige Stadtrat schriftlich dem Subventionswerber mit, welche Summe aufgrund seines Antrags beschlossen, oder ob der Antrag abgewiesen wurde. Im eigenen Wirkungsbereich des (Kultur-)Stadtrats hat dieser Gelder zur Verfügung, die er ohne Stadtsenatsbeschluss vergeben kann. Diesbezüglich ist er ermächtigt, Verträge zur Förderung von Projekten abzuschließen. Dazu werden von den Förderungswerbern der beklagten Partei gewisse Vorhaben für Produktionen vorgeschlagen und nach Rücksprache des Kulturamtsleiters mit dem zuständigen Stadtrat vom Kulturamtsleiter Vereinbarungen mit den Förderungswerbern abgeschlossen. Für dieses vom Kulturreferat als „operatives Budget" bezeichnete Budget gab es bis zum klagsgegenständlichen Zeitraum (1999) kein Limit für die Höhe der zu vergebenden Gelder. Die Klägerin ist ein 1987 gegründeter Verein, der einen Spielbetrieb mit Theaterstücken durchführte. Seit Vereinsgründung stellte sie regelmäßig Subventionsanträge an die beklagte Partei. Die übliche Vorgangsweise war, dass von der Klägerin Gespräche mit dem Kulturamt und dem zuständigen Kulturreferenten geführt und mündlich um Subventionen angesucht wurde. Eine Zeitlang nach dem Abschicken des Subventionsansuchens an die Kulturabteilung erfolgte in der Regel eine Anfrage der Klägerin, an die sich Gespräche mit dem zuständigen politischen Referenten anschlossen. Schließlich erfolgte üblicherweise über Anfrage eine mündliche Subventionszusage entweder durch den Kulturamtsleiter, den zuständigen Stadtrat oder dessen Sekretärin, die mitteilten, welcher Betrag bezahlt würde. Die schriftliche Zusage oder Absage betreffend das Subventionsansuchen wurde dem Subventionswerber vom zuständigen Referenten für das Kulturreferat übermittelt, einige Tage nach der mündlichen Mitteilung wurde der beklagten Partei (richtig: Klägerin) üblicherweise ein Schreiben des zuständigen Stadtrats übermittelt, mit der Mitteilung, dass eine Subvention in einer bestimmten Höhe gewährt würde. Unabhängig von den Subventionsansuchen wurden zwischen der Klägerin und der beklagten Partei Verträge abgeschlossen, aufgrund derer für bestimmte Projekte vom Kulturreferat der beklagten Partei Zahlungen an die Klägerin geleistet wurden. Diese stellte für derartige Zahlungen keine schriftlichen Subventionsanträge, sondern wurden nach mündlichen Absprachen mit dem Kulturamtsleiter die Vereinbarungen von der beklagten Partei formuliert, den Vertretern der Klägerin vorgelegt, von diesen unterfertigt und im Anschluss die vereinbarten Beträge ausbezahlt. Die diesbezüglichen Vereinbarungen haben Kabaretts oder kleine Theateraufführungen, die von der Klägerin veranstaltet wurden, betroffen.

Die Vertreter der Klägerin waren nicht genau darüber informiert, wie die Rechtslage zur Beschlussfassung für derartige Subventionen bei der beklagten Partei war. Sie wussten nicht, unter welchen Voraussetzungen für die Genehmigung von Förderungen ein Stadtsenatsbeschluss erforderlich ist oder die Förderungen vom zuständigen Kulturreferat im eigenen Wirkungsbereich vergeben werden können. Dabei war ihnen egal, ob das Geld als Subventionen, oder als Unterstützung für Projekte ausbezahlt wurde.

Im Jänner 1992 und im Jahr 1997 wurde der Klägerin vom damaligen Kulturreferenten Stadtrat M***** mitgeteilt, dass nach der Stadtsenatssitzung die beklagte Partei aufgrund der Subventionsanträge der Klägerin einen Förderungsbeitrag für 1992 von ATS 1,4 Mio (unter der Voraussetzung der Zusage eines Investitionsbeitrags des Landes Kärntens), für die Jahre 1992, 1993 und 1994 (ebenfalls unter der Voraussetzung von Subventionen des Bundesministeriums und des Landes Kärnten) je ATS 300.000 und für die erste Hälfte 1997 einen Förderungsbeitrag von ATS 400.000 bezahlen werde.

Im April 1997 wurde Stadtrat M***** vom Stadtrat Walter G***** als zuständiger Kulturreferent abgelöst. Vom Beginn seiner Tätigkeit an gab es zahlreiche Gespräche zwischen ihm und der Klägerin über Förderungen und Subventionen.

Ende 1997 stellte die Klägerin das Subventionsansuchen (Beilage ./1) an die klagende (gemeint: beklagte) Partei.

Anfang Jänner 1998 erhielt die beklagte Partei (richtig: Klägerin) das Schreiben des Stadtrats G***** vom 10. 1. 1998 folgenden Inhalts:

„Sehr geehrter Herr W*****, bezugnehmend auf unser letztes Gespräch darf ich Ihnen mitteilen, dass das Kulturreferat der Landeshauptstadt Klagenfurt beschlossen hat, das Theater im Landhauskeller im Jahr 1998 und 1999 mit jeweils S 1 Mio zu fördern.

.....

Ihr Walter G*****, Stadtrat".

Am 11. 3. 1998 übermittelte Walter G***** der Klägerin ein Schreiben des Inhalts, dass der Stadtsenat am 10. 3. 1998 den Beschluss gefasst habe, einen Zuschuss von ATS 850.000 zu gewähren. Über Nachfrage seitens der Klägerin erklärte der Kulturamtsleiter, dass der Restbetrag an die Klägerin aus Projektförderungen und Organisationsunterstützungen gezahlt würde.

Am 21. 4. 1998 wurde eine von der beklagten Partei formulierte und verfasste Vereinbarung, hinsichtlich der Produktion des Stücks „Fra Diavolo" geschlossen und in diesem Zusammenhang der Klägerin, die die finanzielle Abwicklung des Projekts übernahm, der Betrag von ATS 550.000 aufgrund vier von der klagenden Partei gelegten Teilrechnungen bezahlt. Bei dieser Produktion handelt es sich um eine „außertourliche", die nicht im Rahmen des laufenden Spielbetriebs durchgeführt wurde. Im Jahr 1998 erhielt die Klägerin außer dem vorgenannten Betrag und der vom Stadtsenat bewilligten Subvention von ATS 850.000, ATS 155.550 für ein Kabarettprogramm aus dem operativen Budget. Weiters wurde ein Betrag von ATS 87.000 direkt an Veranstalter, die bei der Klägerin Projekte durchführten, ausbezahlt. Am 18. 12. 1998 wendete sich die Klägerin mit einem Schreiben unter Hinweis auf den weiteren Finanzierungsbedarf für 1999 von ATS 2,7 Mio an Stadtrat G***** und teilte ihm mit, dass die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs ab März 1999 wegen drohender fahrlässiger Krida ohne Subventionen nicht möglich sei. Die Klägerin plante für Februar/März 1999 Theatergastspielproduktionen sowie eine Eigenproduktion. Ein über Aufforderung G***** von der klagenden Partei gestellter Antrag auf Bewilligung einer Zahlung zur Entschuldung, der am 23. 6. 1999 bei der beklagten Partei einlangte, wurde im Stadtsenat abgelehnt. Bereits mit Schreiben vom 12. 2. 1999 stellte Stadtrat G***** der Klägerin für das erste Halbjahr 1999 einen Betrag von ATS 500.000 in Aussicht. Aufgrund des dringenden Finanzierungsbedarfs wurde der Klägerin durch den Bürgermeister in seinem Wirkungsbereich in einem Verfahren nach § 73 des Klagenfurter Stadtrechts ein Betrag von ATS 200.000 vorweg ausbezahlt. Schließlich wurde ein weiterer Betrag von ATS 300.000 (aufgrund eines Stadtsenatsbeschlusses) an die Klägerin bezahlt. Mangels weiterer Förderungen musste die Klägerin ihren Spielbetrieb im April 1999 einstellen.Am 21. 4. 1998 wurde eine von der beklagten Partei formulierte und verfasste Vereinbarung, hinsichtlich der Produktion des Stücks „Fra Diavolo" geschlossen und in diesem Zusammenhang der Klägerin, die die finanzielle Abwicklung des Projekts übernahm, der Betrag von ATS 550.000 aufgrund vier von der klagenden Partei gelegten Teilrechnungen bezahlt. Bei dieser Produktion handelt es sich um eine „außertourliche", die nicht im Rahmen des laufenden Spielbetriebs durchgeführt wurde. Im Jahr 1998 erhielt die Klägerin außer dem vorgenannten Betrag und der vom Stadtsenat bewilligten Subvention von ATS 850.000, ATS 155.550 für ein Kabarettprogramm aus dem operativen Budget. Weiters wurde ein Betrag von ATS 87.000 direkt an Veranstalter, die bei der Klägerin Projekte durchführten, ausbezahlt. Am 18. 12. 1998 wendete sich die Klägerin mit einem Schreiben unter Hinweis auf den weiteren Finanzierungsbedarf für 1999 von ATS 2,7 Mio an Stadtrat G***** und teilte ihm mit, dass die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs ab März 1999 wegen drohender fahrlässiger Krida ohne Subventionen nicht möglich sei. Die Klägerin plante für Februar/März 1999 Theatergastspielproduktionen sowie eine Eigenproduktion. Ein über Aufforderung G***** von der klagenden Partei gestellter Antrag auf Bewilligung einer Zahlung zur Entschuldung, der am 23. 6. 1999 bei der beklagten Partei einlangte, wurde im Stadtsenat abgelehnt. Bereits mit Schreiben vom 12. 2. 1999 stellte Stadtrat G***** der Klägerin für das erste Halbjahr 1999 einen Betrag von ATS 500.000 in Aussicht. Aufgrund des dringenden Finanzierungsbedarfs wurde der Klägerin durch den Bürgermeister in seinem Wirkungsbereich in einem Verfahren nach Paragraph 73, des Klagenfurter Stadtrechts ein Betrag von ATS 200.000 vorweg ausbezahlt. Schließlich wurde ein weiterer Betrag von ATS 300.000 (aufgrund eines Stadtsenatsbeschlusses) an die Klägerin bezahlt. Mangels weiterer Förderungen musste die Klägerin ihren Spielbetrieb im April 1999 einstellen.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei EUR 36.336,42 (ATS 500.000) sA. Mit der beklagten Partei, und zwar Stadtrat Walter J. G***** als seinerzeitigem Finanz- und Kulturreferent sei vereinbart worden, dass der Klägerin für die Jahre 1998 und 1999 jeweils Förderungen von ATS 1 Mio, insgesamt ATS 2 Mio zugehen sollten. Für das Jahr 1999 seien an zugesagten Subventionen lediglich ATS 500.000 ausbezahlt worden, sodass der Klagsbetrag unberechtigt aushafte. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Die Entscheidung über Anträge auf Subvention obliege dem Stadtsenat. In Kenntnis der Rechtslage habe die Klägerin am 11. 9. 1997 ein Subventionsansuchen in der Höhe von ATS 2,5 Mio für den Jahresspielbetrieb 1998 gestellt. Der Stadtsenat habe mit Beschluss vom 10. 3. 1998 die Subvention mit ATS 850.000 festgesetzt. Für das Jahr 1999 habe die Klägerin um Gewährung einer Subvention von ATS 1,8 Mio angesucht. Im Hinblick auf die Dringlichkeit habe der Bürgermeister einen Betrag von ATS 200.000 vorgenehmigt. Weitere ATS 300.000 seien vom Stadtsenat in der Sitzung vom 9. 3. genehmigt worden. Der Spielbetrieb der Klägerin sei im März 1999 eingestellt worden.

Das Schreiben des Stadtrats Walter G***** vom 10. 1. 1997 (richtig: 10. 1. 1998) sei lediglich als Verwendungszusage zu verstehen. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und führte rechtlich aus, dass zwar die Bewilligung von Subventionen nach § 69 Klagenfurter Stadtrecht dem Stadtsenat vorbehalten sei, dieser jedoch durch die jahrelange Übung, den Förderungswerber von seiner Beschlussfassung durch ein Schreiben des zuständigen Stadtrats zu informieren, ein Verhalten gesetzt habe, das eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht rechtfertige. Die Klägerin habe im Hinblick auf die Übung des Stadtsenats darauf vertrauen können, dass auch Stadträte mit entsprechender Vertretungsmacht für den Abschluss von Subventionsvereinbarungen ausgestattet seien. Zwar seien öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Willensbildung für juristische Personen, insbesondere Gemeinden auch für den Dritten bindend, selbst wenn er sie nicht gekannt habe, doch könne eine Zurechnung von Geschäften kraft Vertrauens auf den äußeren Tatbestand erfolgen, wenn das geschäftsführungskompetente Organ den Anschein einer Beschlussfassung gesetzt habe, was für den Stadtsenat der Beklagten vorliegend der Fall sei. Auch im Hinblick darauf, dass der Stadtrat im eigenen Wirkungsbereich Gelder vergeben könne, bestehe das Klagebegehren zu Recht. Dieses Schreiben sei aufgrund der Wortwahl „beschlossen" nicht als Verwendungszusage, sondern jedenfalls als verbindliche Zusage zu werten.Das Schreiben des Stadtrats Walter G***** vom 10. 1. 1997 (richtig: 10. 1. 1998) sei lediglich als Verwendungszusage zu verstehen. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und führte rechtlich aus, dass zwar die Bewilligung von Subventionen nach Paragraph 69, Klagenfurter Stadtrecht dem Stadtsenat vorbehalten sei, dieser jedoch durch die jahrelange Übung, den Förderungswerber von seiner Beschlussfassung durch ein Schreiben des zuständigen Stadtrats zu informieren, ein Verhalten gesetzt habe, das eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht rechtfertige. Die Klägerin habe im Hinblick auf die Übung des Stadtsenats darauf vertrauen können, dass auch Stadträte mit entsprechender Vertretungsmacht für den Abschluss von Subventionsvereinbarungen ausgestattet seien. Zwar seien öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Willensbildung für juristische Personen, insbesondere Gemeinden auch für den Dritten bindend, selbst wenn er sie nicht gekannt habe, doch könne eine Zurechnung von Geschäften kraft Vertrauens auf den äußeren Tatbestand erfolgen, wenn das geschäftsführungskompetente Organ den Anschein einer Beschlussfassung gesetzt habe, was für den Stadtsenat der Beklagten vorliegend der Fall sei. Auch im Hinblick darauf, dass der Stadtrat im eigenen Wirkungsbereich Gelder vergeben könne, bestehe das Klagebegehren zu Recht. Dieses Schreiben sei aufgrund der Wortwahl „beschlossen" nicht als Verwendungszusage, sondern jedenfalls als verbindliche Zusage zu werten.

Der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht nicht Folge. Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt dahingehend, dass sich aus § 61 Klagenfurter Stadtrecht ergebe, dass die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnende nichtbehördliche Aufgabe der Subventionsverwaltung, die intern mit den Richtlinien für die Gewährung von Subventionen in Form der vom Gemeinderat beschlossenen Subventionsordnung 1984 geregelt sei, dem Stadtsenat zufalle. Die Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte etwa dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. Die für interne Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen müsse auch der Dritte gegen sich gelten lassen, selbst wenn er sie nicht gekannt haben sollte. Auch juristische Personen öffentlichen Rechts könnten durch stillschweigende Duldung Vertretungsmacht einräumen, doch müsse das vertretungsbefugte Organ den erforderlichen Anschein erweckt haben. Zu Recht wende sich die Beklagte gegen das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht und verneine ein entsprechendes Verhalten des Stadtsenats. Schon dadurch, dass in den entsprechenden Verständigungsschreiben des Stadtrats ein Hinweis auf den Stadtsenatsbeschluss über die Gewährung der Subvention enthalten war, sei für den Subventionsempfänger klargestellt, dass der Stadtsenat für die Bewilligung der Subvention zuständig war und lediglich die Verständigung durch das Kulturreferat erfolgt sei. Es bedürfe jedoch der Anscheinsvollmacht nicht, weil feststehe, dass der Stadtrat selbst über ein eigenes Budget verfügte, das er im eigenen Wirkungsbereich der Höhe nach ohne Limit habe vergeben dürfen. Dass er hinsichtlich der Verwendung dieses Budgets durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gebunden gewesen wäre, sei weder behauptet noch dargetan worden, sodass es für den Kläger auch unbeachtlich sei, ob der Stadtrat durch die Subventionseinräumung mit dem klagsgegenständlichen Schreiben die internen Vergaberichtlinien betreffend sein eigenes Budget verletzt habe oder nicht. Da der Stadtrat im eigenen Wirkungsbereich über Budgetmittel verfügt habe, in deren Rahmen er direkt die Beklagte vertreten habe, habe er dem Dritten gegenüber wirksam eine Subvention betreffend dieses Budget einräumen können. Die Beklagte sei daher aufgrund des dem Stadtrat eingeräumten Rechts im eigenen Wirkungsbereich auch ohne Befassung des Stadtsenats Subventionen zu vergeben, durch die Subventionszusage des Stadtrats gebunden. Dass durch diese Subventionszusage gesonderte projektbezogene Förderungen mitbetroffen seien, lasse sich dem Wortlaut der Erklärung nicht entnehmen, sodass die Finanzierung des Projekts „Fra Diavolo" des Klägers durch die Beklagte im Jahr 1998 außer Betracht bleiben könne, werde doch die Förderung für das Jahr 1999 geltend gemacht. Was die widmungsgemäße Verwendung der Subventionsmittel angehe, könne diese nur darin gelegen sein, die Subventionen zur Förderung des Vereinszwecks, nämlich zur Ermöglichung und Produktion von Theateraufführungen durch den Kläger zu verwenden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob der Spielbetrieb im ganzen Jahr 1999 noch aufrecht gewesen sei, sondern nur darauf, ob die Subvention für den Spielbetrieb überhaupt verwendet werden sollte. Nach den Feststellungen seien Subventionen im Nachhinein bezahlt worden, sodass die Klägerin insbesondere in Bezug auf die Fixkosten und die Gagen der Künstler offenkundig habe in Vorlage treten müssen und erst im Nachhinein mit der Subvention diese Kosten habe abdecken können. Dass die Klägerin ihren Spielbetrieb im April 1999 eingestellt habe, schade nicht, weil nach den Feststellungen die Bedingung der Subvention nicht der aufrechte Spielbetrieb gewesen sei.Der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht nicht Folge. Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt dahingehend, dass sich aus Paragraph 61, Klagenfurter Stadtrecht ergebe, dass die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnende nichtbehördliche Aufgabe der Subventionsverwaltung, die intern mit den Richtlinien für die Gewährung von Subventionen in Form der vom Gemeinderat beschlossenen Subventionsordnung 1984 geregelt sei, dem Stadtsenat zufalle. Die Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte etwa dem Gemeinderat vorbehalten, stellen nicht bloß interne Organisationsvorschriften dar, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. Die für interne Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen müsse auch der Dritte gegen sich gelten lassen, selbst wenn er sie nicht gekannt haben sollte. Auch juristische Personen öffentlichen Rechts könnten durch stillschweigende Duldung Vertretungsmacht einräumen, doch müsse das vertretungsbefugte Organ den erforderlichen Anschein erweckt haben. Zu Recht wende sich die Beklagte gegen das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht und verneine ein entsprechendes Verhalten des Stadtsenats. Schon dadurch, dass in den entsprechenden Verständigungsschreiben des Stadtrats ein Hinweis auf den Stadtsenatsbeschluss über die Gewährung der Subvention enthalten war, sei für den Subventionsempfänger klargestellt, dass der Stadtsenat für die Bewilligung der Subvention zuständig war und lediglich die Verständigung durch das Kulturreferat erfolgt sei. Es bedürfe jedoch der Anscheinsvollmacht nicht, weil feststehe, dass der Stadtrat selbst über ein eigenes Budget verfügte, das er im eigenen Wirkungsbereich der Höhe nach ohne Limit habe vergeben dürfen. Dass er hinsichtlich der Verwendung dieses Budgets durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gebunden gewesen wäre, sei weder behauptet noch dargetan worden, sodass es für den Kläger auch unbeachtlich sei, ob der Stadtrat durch die Subventionseinräumung mit dem klagsgegenständlichen Schreiben die internen Vergaberichtlinien betreffend sein eigenes Budget verletzt habe oder nicht. Da der Stadtrat im eigenen Wirkungsbereich über Budgetmittel verfügt habe, in deren Rahmen er direkt die Beklagte vertreten habe, habe er dem Dritten gegenüber wirksam eine Subvention betreffend dieses Budget einräumen können. Die Beklagte sei daher aufgrund des dem Stadtrat eingeräumten Rechts im eigenen Wirkungsbereich auch ohne Befassung des Stadtsenats Subventionen zu vergeben, durch die Subventionszusage des Stadtrats gebunden. Dass durch diese Subventionszusage gesonderte projektbezogene Förderungen mitbetroffen seien, lasse sich dem Wortlaut der Erklärung nicht entnehmen, sodass die Finanzierung des Projekts „Fra Diavolo" des Klägers durch die Beklagte im Jahr 1998 außer Betracht bleiben könne, werde doch die Förderung für das Jahr 1999 geltend gemacht. Was die widmungsgemäße Verwendung der Subventionsmittel angehe, könne diese nur darin gelegen sein, die Subventionen zur Förderung des Vereinszwecks, nämlich zur Ermöglichung und Produktion von Theateraufführungen durch den Kläger zu verwenden. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob der Spielbetrieb im ganzen Jahr 1999 noch aufrecht gewesen sei, sondern nur darauf, ob die Subvention für den Spielbetrieb überhaupt verwendet werden sollte. Nach den Feststellungen seien Subventionen im Nachhinein bezahlt worden, sodass die Klägerin insbesondere in Bezug auf die Fixkosten und die Gagen der Künstler offenkundig habe in Vorlage treten müssen und erst im Nachhinein mit der Subvention diese Kosten habe abdecken können. Dass die Klägerin ihren Spielbetrieb im April 1999 eingestellt habe, schade nicht, weil nach den Feststellungen die Bedingung der Subvention nicht der aufrechte Spielbetrieb gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass gemäß § 61 des Klagenfurter Stadtrechts dem Stadtsenat alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt obliegen, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. Gemäß § 69 Abs 1 leg cit vertritt der Bürgermeister die Stadt. Nach Abs 2 obliegen ihm alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, die durch Gesetz nicht einem andern Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung.Die Revision ist infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass gemäß Paragraph 61, des Klagenfurter Stadtrechts dem Stadtsenat alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt obliegen, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, leg cit vertritt der Bürgermeister die Stadt. Nach Absatz 2, obliegen ihm alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, die durch Gesetz nicht einem andern Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung.

Der Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt (1 Ob 18/93; 1 Ob 33/94; 9 Ob 95/01p ua). Die Subventionsgebarung fällt daher aufgrund der Bestimmung des § 61 Klagenfurter Stadtrechts in die Kompetenz des Stadtsenates.Der Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt (1 Ob 18/93; 1 Ob 33/94; 9 Ob 95/01p ua). Die Subventionsgebarung fällt daher aufgrund der Bestimmung des Paragraph 61, Klagenfurter Stadtrechts in die Kompetenz des Stadtsenates.

Der Oberste Gerichtshof erkennt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass in der Gemeindeordnung selbst aufgenommene Vorschriften nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften darstellen, sondern Einschränkungen der Vertretungsmacht des zur Vertretung befugten Organs nach außen mit sich bringen (8 Ob 573/90 mwH, 3 Ob 551/91 uva).

Wer mit der öffentlichen Hand einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte (1 Ob 229/97a mwN). Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch durch schlüssiges Verhalten der zu ihrer Vertretung berufenen Organe wirksam im Sinn des § 863 ABGB erklären (SZ 49/142), für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsmacht müssen jedoch Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt sei. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (SZ 45/71; 8 Ob 573/90 ua). Vorliegend wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet, dass der Stadtsenat als für die Vergabe von Subventionen zuständiges Organ, einen äußeren Tatbestand geschaffen habe, der die Klägerin veranlasste anzunehmen, dass der Kulturreferent berechtigt sei, über Subventionsanträge zu entscheiden. Im Gegensatz zum Erstgericht geht auch das Berufungsgericht zutreffenderweise nicht mehr vom Vorliegen einer derartigen Anscheins-Duldungsvollmacht aus. Allerdings erweist sich die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der (Kultur)Stadtrat im eigenen Wirkungsbereich über nicht weiter eingeschränkte Budgetmittel verfügt habe, in deren Rahmen er direkt die Beklagte vertreten habe und daher auch dem Dritten gegenüber wirksam eine Subvention betreffend dieses Budget einräumen konnte, verfehlt.Wer mit der öffentlichen Hand einen Vertrag abschließt, muss die für ihre Willensbildung geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte (1 Ob 229/97a mwN). Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch durch schlüssiges Verhalten der zu ihrer Vertretung berufenen Organe wirksam im Sinn des Paragraph 863, ABGB erklären (SZ 49/142), für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsmacht müssen jedoch Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäfts befugt sei. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (SZ 45/71; 8 Ob 573/90 ua). Vorliegend wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet, dass der Stadtsenat als für die Vergabe von Subventionen zuständiges Organ, einen äußeren Tatbestand geschaffen habe, der die Klägerin veranlasste anzunehmen, dass der Kulturreferent berechtigt sei, über Subventionsanträge zu entscheiden. Im Gegensatz zum Erstgericht geht auch das Berufungsgericht zutreffenderweise nicht mehr vom Vorliegen einer derartigen Anscheins-Duldungsvollmacht aus. Allerdings erweist sich die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der (Kultur)Stadtrat im eigenen Wirkungsbereich über nicht weiter eingeschränkte Budgetmittel verfügt habe, in deren Rahmen er direkt die Beklagte vertreten habe und daher auch dem Dritten gegenüber wirksam eine Subvention betreffend dieses Budget einräumen konnte, verfehlt.

Mit dieser Argumentation setzt sich das Berufungsgericht über wesentliche Feststellungen hinweg. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass der jeweilige (Kultur-)Stadtrat hinsichtlich des, im klagsgegenständlichen Zeitraum der Höhe nach nicht limitierten, „operativen Budgets" ermächtigt war, Verträge zur Förderung von Projekten abzuschließen, wobei von den Förderungswerbern gewisse Vorhaben für Produktionen vorgeschlagen und nach Rücksprache des Kulturamtsleiters mit dem zuständigen Stadtrat vom Kulturamtsleiter Verträge mit den Förderungswerbern abgeschlossen wurden. Schriftliche Subventionsanträge wurden in diesem Zusammenhang nicht gestellt. Derartige Verträge wurden auch mit der Klägerin abgeschlossen. Hieraus ergibt sich deutlich die völlig unterschiedliche Zielsetzung und Vorgangsweise zwischen den, im Rahmen der laufenden Verwaltung vom „Kulturamt" vorgenommenen „Projektförderungen" einerseits und der dem Stadtsenat vorbehaltenen, in der Subventionsordnung näher geregelten Subventionsgewährung.

Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass der Klagsbetrag (auch) aufgrund eines oder mehrerer Verträge über Projektförderungen zustehe. Vielmehr hat sie die Klage ausschließlich auf eine angebliche Subventionszusage des damaligen Kulturreferenten gestützt und ausdrücklich (AS 25, ON 10) vorgebracht, dass für 1999 an zugesagten Subventionszahlungen nur ATS 500.000 (statt der zugesagten 1 Mio ATS) bezahlt worden wären.

In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht wirksam darauf berufen, dass ihr nach den Feststellungen nicht im Detail bekannt war, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Gewährung von Förderungen aus dem operativen Budget des Kulturamts bzw über entsprechenden Beschluss des Stadtsenates gewährt wurden. Die Klägerin war nach den Feststellungen bereits ab ihrer Gründung Subventionswerberin und hat sowohl regelmäßig schriftliche Subventionsansuchen gestellt und diesbezüglich vom Kulturreferat entsprechende Mitteilung unter Hinweis auf den jeweiligen Beschluss des Stadtsenats erhalten, als auch mit dem jeweiligen Kulturamtsleiter Verträge über die Förderung diverser Projekte abgeschlossen. Es wäre daher der klagenden Partei ungeachtet ihrer primär auf künstlerische Belange ausgerichteten Interessen zumutbar gewesen, zwischen diesen beiden grundsätzlich verschiedenen Förderungsarten zu differenzieren, ohne dass dies darauf hinausliefe, dass die Klägerin sämtliche Grundsätze für die Willensbildung bei der beklagten Partei zu überprüfen und ihr Verhalten danach einzurichten gehabt hätte (vgl 8 Ob 573/90).In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht wirksam darauf berufen, dass ihr nach den Feststellungen nicht im Detail bekannt war, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Gewährung von Förderungen aus dem operativen Budget des Kulturamts bzw über entsprechenden Beschluss des Stadtsenates gewährt wurden. Die Klägerin war nach den Feststellungen bereits ab ihrer Gründung Subventionswerberin und hat sowohl regelmäßig schriftliche Subventionsansuchen gestellt und diesbezüglich vom Kulturreferat entsprechende Mitteilung unter Hinweis auf den jeweiligen Beschluss des Stadtsenats erhalten, als auch mit dem jeweiligen Kulturamtsleiter Verträge über die Förderung diverser Projekte abgeschlossen. Es wäre daher der klagenden Partei ungeachtet ihrer primär auf künstlerische Belange ausgerichteten Interessen zumutbar gewesen, zwischen diesen beiden grundsätzlich verschiedenen Förderungsarten zu differenzieren, ohne dass dies darauf hinausliefe, dass die Klägerin sämtliche Grundsätze für die Willensbildung bei der beklagten Partei zu überprüfen und ihr Verhalten danach einzurichten gehabt hätte vergleiche 8 Ob 573/90).

Unabhängig davon, dass die Gewährung von Subventionen aufgrund eines schriftlichen Subventionsansuchens, wie vorliegend zu beurteilen, eines Beschlusses des Stadtsenats bedürfen, kann sich die Klägerin auch aus anderen Gründen nicht auf eine Vollmachtsüberschreitung des Kulturreferenten berufen.

Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, so ist der Gewaltgeber gemäß § 1016 ABGB nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt oder den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil sich zuwendet. Nach dieser auch für Gemeinden geltenden Regel (SZ 64/151) kann etwa das vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. Voraussetzung einer Genehmigung im Sinn des § 1016 ABGB ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter in seinem Namen abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt (8 Ob 581/85; 1 Ob 31/97h mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte eine „nachträgliche Genehmigung" einer allfälligen, ohne die entsprechende Vertretungsmacht abgeschlossenen Subventionszusage durch das Schreiben des Kulturreferenten vom 10. 1. 1998, allenfalls in dem aus den Feststellungen ersichtlichen Gesamtausmaß von ATS 500.000 für das Jahr 1999. Davon, dass sich die beklagte Partei irgendeinen Vorteil aus der „Subventionszusage" zugeeignet hätte, kann nach dem Sachverhalt ebenfalls nicht die Rede sein. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der erkennende Senat auch nicht der Auffassung der Unterinstanzen dahingehend anzuschließen vermag, dass die Subventionsgewährung einen aufrechten Spielbetrieb nicht voraussetzt. Zwar wurde ein solcher nach den Feststellungen nie zur ausdrücklichen Bedingung für eine Subvention gemacht, doch ergibt sich bereits aus der Natur der Subventionsgewährung, die nach der Subventionsordnung der beklagten Partei zur Förderung kultureller, geistiger, sozialer, volksgesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sportlicher Angelegenheiten, die nicht von der Gemeinde besorgt werden, aber in ihrem Interesse gelegen sind, dienen soll, dass der mit der Förderung jeweils erzielte Zweck zumindest noch erfüllt werden kann. Dies ist jedoch bei der Förderung des laufenden Spielbetriebs eines Theaters, nach Einstellung des Spielbetriebs, nicht mehr der Fall. Der Revision war daher Folge zu geben.Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, so ist der Gewaltgeber gemäß Paragraph 1016, ABGB nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt oder den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil sich zuwendet. Nach dieser auch für Gemeinden geltenden Regel (SZ 64/151) kann etwa das vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. Voraussetzung einer Genehmigung im Sinn des Paragraph 1016, ABGB ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter in seinem Namen abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt (8 Ob 581/85; 1 Ob 31/97h mwN). Im vorliegenden Fall erfolgte eine „nachträgliche Genehmigung" einer allfälligen, ohne die entsprechende Vertretungsmacht abgeschlossenen Subventionszusage durch das Schreiben des Kulturreferenten vom 10. 1. 1998, allenfalls in dem aus den Feststellungen ersichtlichen Gesamtausmaß von ATS 500.000 für das Jahr 1999. Davon, dass sich die beklagte Partei irgendeinen Vorteil aus der „Subventionszusage" zugeeignet hätte, kann nach dem Sachverhalt ebenfalls nicht die Rede sein. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der erkennende Senat auch nicht der Auffassung der Unterinstanzen dahingehend anzuschließen vermag, dass die Subventionsgewährung einen aufrechten Spielbetrieb nicht voraussetzt. Zwar wurde ein solcher nach den Feststellungen nie zur ausdrücklichen Bedingung für eine Subvention gemacht, doch ergibt sich bereits aus der Natur der Subventionsgewährung, die nach der Subventionsordnung der beklagten Partei zur Förderung kultureller, geistiger, sozialer, volksgesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sportlicher Angelegenheiten, die nicht von der Gemeinde besorgt werden, aber in ihrem Interesse gelegen sind, dienen soll, dass der mit der Förderung jeweils erzielte Zweck zumindest noch erfüllt werden kann. Dies ist jedoch bei der Förderung des laufenden Spielbetriebs eines Theaters, nach Einstellung des Spielbetriebs, nicht mehr der Fall. Der Revision war daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E77269 8Ob117.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00117.04W.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20050504_OGH0002_0080OB00117_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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