TE OGH 2005/5/10 5Ob93/05w

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin E*****- Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Bernd Zankel, öffentlicher Notar in Deutschlandsberg, wegen grundbücherlicher Eintragungen in EZ 504 und 570 Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der C*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Jänner 2005, AZ 4 R 461/04z, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24. September 2004, TZ 15425/04, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ 504 (bestehend aus dem Grundstück 14/2) und EZ 570 (bestehend aus dem Grundstück 17/1) je Grundbuch *****. Bei beiden Liegenschaften ist jeweils zu Gunsten der E*****-AG unter C-LNR 2 a die Dienstbarkeit der Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme der genehmigten Eisenbahnanlage am Teilstück laufende Zahl 266,3 V im Ausmaß von 584 m2 des Grundstückes 14/2 bzw 264,3 V im Ausmaß von 646 m2 des Grundstückes 17/1 jeweils gemäß Spruch A: IV Enteignungsbescheid vom 3. 3. 2003 und unter C-LNR 3 a die Dienstbarkeit der Duldung der Herstellung und Erhaltung der Geländeüberformung der genehmigten Eisenbahnanlage am Teilstück laufende Zahl 266,3 V im Ausmaß von 584 m2 des Grundstückes 14/2 bzw 264,3 V im Ausmaß von 646 m2 des Grundstückes 17/1 gemäß Spruch C: I des Enteignungsbescheides vom 3. 3. 2003 einverleibt.Die Rechtsmittelwerberin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ 504 (bestehend aus dem Grundstück 14/2) und EZ 570 (bestehend aus dem Grundstück 17/1) je Grundbuch *****. Bei beiden Liegenschaften ist jeweils zu Gunsten der E*****-AG unter C-LNR 2 a die Dienstbarkeit der Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme der genehmigten Eisenbahnanlage am Teilstück laufende Zahl 266,3 römisch fünf im Ausmaß von 584 m2 des Grundstückes 14/2 bzw 264,3 römisch fünf im Ausmaß von 646 m2 des Grundstückes 17/1 jeweils gemäß Spruch A: römisch IV Enteignungsbescheid vom 3. 3. 2003 und unter C-LNR 3 a die Dienstbarkeit der Duldung der Herstellung und Erhaltung der Geländeüberformung der genehmigten Eisenbahnanlage am Teilstück laufende Zahl 266,3 römisch fünf im Ausmaß von 584 m2 des Grundstückes 14/2 bzw 264,3 römisch fünf im Ausmaß von 646 m2 des Grundstückes 17/1 gemäß Spruch C: römisch eins des Enteignungsbescheides vom 3. 3. 2003 einverleibt.

Unter Vorlage einer Freilassungserklärung vom 5. 7. 2004 stellte die dienstbarkeitsberechtigte E*****- Aktiengesellschaft den Antrag, die teilweise Löschung der genannten Dienstbarkeiten im näher bezeichneten Umfang einzuverleiben. In dieser Urkunde - an deren Erstellung die Rechtsmittelwerberin nicht beteiligt war - erklärte die Dienstbarkeitsberechtigte, dass die genannten Dienstbarkeiten nicht mehr im vollen Umfang aufrecht erhalten werden müssen; sie beziehen sich nur mehr auf jene Teile der belasteten Grundstücke, die im Planausschnitt, der integrierender Bestandteil der Urkunde sei, blau mit den laufenden Zahlen 264,3 Va und und 264,4 S betreffend Grundstück 17/1 und 266,3 Va und 266,4 S betreffend Grundstück 14/2 dargestellt sind. Die im Planausschnitt braun eingezeichnete Fläche mit den laufenden Zahlen 264,3 Vb betreffend Grundstück 17/1 und 266,3 Vb betreffend Grundstück 14/2 werde von den genannten Dienstbarkeiten freigelassen. Die Berechtigte bewilligte unter einem die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen.Unter Vorlage einer Freilassungserklärung vom 5. 7. 2004 stellte die dienstbarkeitsberechtigte E*****- Aktiengesellschaft den Antrag, die teilweise Löschung der genannten Dienstbarkeiten im näher bezeichneten Umfang einzuverleiben. In dieser Urkunde - an deren Erstellung die Rechtsmittelwerberin nicht beteiligt war - erklärte die Dienstbarkeitsberechtigte, dass die genannten Dienstbarkeiten nicht mehr im vollen Umfang aufrecht erhalten werden müssen; sie beziehen sich nur mehr auf jene Teile der belasteten Grundstücke, die im Planausschnitt, der integrierender Bestandteil der Urkunde sei, blau mit den laufenden Zahlen 264,3 römisch fünf a und und 264,4 S betreffend Grundstück 17/1 und 266,3 römisch fünf a und 266,4 S betreffend Grundstück 14/2 dargestellt sind. Die im Planausschnitt braun eingezeichnete Fläche mit den laufenden Zahlen 264,3 römisch fünf b betreffend Grundstück 17/1 und 266,3 römisch fünf b betreffend Grundstück 14/2 werde von den genannten Dienstbarkeiten freigelassen. Die Berechtigte bewilligte unter einem die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eigentümerin nicht Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Rekurssenat gehe (im Zweifel) von der Zulässigkeit des Rechtsmittels aus, selbst wenn letztlich bücherliche Rechte der Rekurswerberin durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt sein könnten; es erweise sich jedoch als nicht zielführend.

Auch wenn - entgegen der erkennbaren Ansicht der Rekurswerberin - den hier relevanten Dienstbarkeiten als Titel (§ 480 ABGB) keine vertragliche Grundlage, sondern der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. 3. 2003 zugrundeliege, sei für die nähere Ausgestaltung der so begründeten Dienstbarkeitsrechte (zumindest sinngemäß) auf die allgemein privatrechtlichen Regelungen über die Dienstbarkeiten (hier über deren Erlöschen - § 524 ABGB) zurückzugreifen.Auch wenn - entgegen der erkennbaren Ansicht der Rekurswerberin - den hier relevanten Dienstbarkeiten als Titel (Paragraph 480, ABGB) keine vertragliche Grundlage, sondern der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. 3. 2003 zugrundeliege, sei für die nähere Ausgestaltung der so begründeten Dienstbarkeitsrechte (zumindest sinngemäß) auf die allgemein privatrechtlichen Regelungen über die Dienstbarkeiten (hier über deren Erlöschen - Paragraph 524, ABGB) zurückzugreifen.

Selbst wenn der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 2219/96m (in einem Oppositionsverfahren) judiziert habe, dass eine entgeltliche Dienstbarkeit (dort zum Zwecke der Ausübung des Schisports) nicht durch einseitigen Verzicht des Berechtigten erlösche, sei daraus für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts zu gewinnen, denn - wie immer - sei die sachenrechtliche Beurteilung von der schuldrechtlichen Beurteilung zu trennen. Es möge somit zulässig sein, dass die aus den Dienstbarkeiten berechtigte Antragstellerin - und das gebe im vorliegenden Grundbuchsverfahren den Ausschlag - sachenrechtlich auf ihre Rechte (teilweise) verzichten könne. Mit dieser Entscheidung sei aber noch nichts über die sinngemäß heranzuziehenden schuldrechtlichen Beziehungen und die Wirkung einer (einseitigen) Verzichtserklärung zwischen der Antragstellerin und der Rekurswerberin gesagt (abgesehen davon, dass das Vorbringen im Rechtsmittel, die Rekurswerberin habe im Hinblick auf die einzuräumende Dienstbarkeit der Duldung eines Naturwalls zur Unterbindung der Lärmbelästigung auf weitere Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren verzichtet, auf die auf beiden Liegenschaften je unter C-LNR 2 a einverleibte Dienstbarkeit der Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme der genehmigten Eisenbahnanlage an näher bezeichneten Teilstücken nicht zutreffen könne).

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Grundbuchssachen zur vorliegenden Frage, ob der Dienstbarkeitsberechtigte durch (einseitige) Freilassungserklärung auf seine Rechte mit sachenrechtlicher Wirkung (teilweise) verzichten könne, fehle. Die Entscheidung 3 Ob 2219/96m sei in einem Oppositionsverfahren ergangen und betreffe ersichtlich nur die schuldrechtliche Komponente aus einem im Kern vergleichbaren Sachverhalt. Insoweit sei die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängig.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Eigentümerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Grundbuchsgesuch abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

In Grundbuchssachen sind (neben dem mit seinem Antrag nicht vollständig durchdringenden Antragsteller) nur Parteien rechtsmittellegitimiert, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden können, sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden; die Verletzung schuldrechtlicher Interessen und Ansprüche berechtigen noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (RIS-Justiz RS0006710; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 122 GBG Rz 3, 5 mwN). Die Rechtsmittelwerberin als Liegenschaftseigentümerin kann durch die Löschung von Dienstbarkeiten auf Teilflächen ihrer Liegenschaft aber in ihrem bücherlichen Eigentum nicht verletzt werden; dieses wird hiedurch nicht belastet, sondern entlastet. Weder die (schuldrechtliche) Frage der Auflösung von synallagmatischen Dauerschuldverhältnissen in Zusammenhang mit Dienstbarkeiten (vgl 3 Ob 2219/96m) noch Aspekte des eisenbahnrechtlichen Bewilligungs- und Enteignungsverfahren (Lärmschutz, Entschädigung) noch sonstige wirtschaftliche Interessen sind für diese grundbuchsrechtliche Beurteilung von Bedeutung.In Grundbuchssachen sind (neben dem mit seinem Antrag nicht vollständig durchdringenden Antragsteller) nur Parteien rechtsmittellegitimiert, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden können, sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden; die Verletzung schuldrechtlicher Interessen und Ansprüche berechtigen noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (RIS-Justiz RS0006710; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht Paragraph 122, GBG Rz 3, 5 mwN). Die Rechtsmittelwerberin als Liegenschaftseigentümerin kann durch die Löschung von Dienstbarkeiten auf Teilflächen ihrer Liegenschaft aber in ihrem bücherlichen Eigentum nicht verletzt werden; dieses wird hiedurch nicht belastet, sondern entlastet. Weder die (schuldrechtliche) Frage der Auflösung von synallagmatischen Dauerschuldverhältnissen in Zusammenhang mit Dienstbarkeiten vergleiche 3 Ob 2219/96m) noch Aspekte des eisenbahnrechtlichen Bewilligungs- und Enteignungsverfahren (Lärmschutz, Entschädigung) noch sonstige wirtschaftliche Interessen sind für diese grundbuchsrechtliche Beurteilung von Bedeutung.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E77352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00093.05W.0510.000

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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