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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der K B in G, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 2006, Zl. Ve1-8-1/365-1, betreffend die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der (ergänzten) Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 2. August 2006, eingelangt beim Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 3. August 2006, beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 12 Abs. 2 TROG und holte die Anmeldung nach. Sie brachte vor, sie sei Eigentümerin von Anteilen an einer Liegenschaft in Kitzbühel, mit welchen Wohnungseigentum an der im Erdgeschoß des Hauses S-Siedlung 9 befindlichen Wohnung Top W 1 verbunden sei. Sie habe diese Wohnung mit Kaufvertrag vom 22. Jänner 1993 erworben. Damals sei sie in München beschäftigt gewesen. Sie habe die Wohnung ausschließlich zu Ferienzwecken erworben und bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2004 auch ausschließlich zu Ferienzwecken verwendet. Nach ihrer Pensionierung habe sie am 13. September 2004 ihre Meldung betreffend diese Wohnung in einen "ordentlichen Wohnsitz" geändert. Zum Zeitpunkt des Erwerbes und auch in der Folge habe sie keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz für die Verwendung von Wohnungen zum Zwecke der Freizeitnutzung Beschränkungen enthalte. Noch viel weniger habe sie gewusst, dass Freizeitwohnsitze bis spätestens 31. Dezember 1998 angemeldet werden müssten, damit sie weiterhin als Freizeitwohnsitz Verwendung finden könnten. Erst am 26. Juli 2006, als sie sich mit einem Rechtsanwalt wegen eines allfälligen Verkaufes der Wohnung in Verbindung gesetzt habe, sei sie über die Rechtslage aufgeklärt worden. Erst damit habe sie von der Versäumung der Ende 1998 abgelaufenen Frist Kenntnis erlangt (wurde näher ausgeführt).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. September 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes abgewiesen, weil es sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist handle, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich sei.
Mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte die Beschwerdeführerin, auf die Erhebung einer Berufung gegen den zuvor genannten Bescheid zu verzichten, ersuchte aber nun über die Freizeitwohnsitzanmeldung zu entscheiden, wobei sie auch darauf verwies, dass die Befristung bis Ende 31. Dezember 1998 verfassungswidrig sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Oktober 2006 wurde die Anmeldung zurückgewiesen, weil eine nachträgliche Anmeldung nach den Bestimmungen des TROG 2006 nicht vorgesehen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 (bei der Behörde eingelangt am 10. Oktober 2006) Berufung, die mit Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. November 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 65/07-4, die Behandlung der Beschwerde (mit näheren Ausführungen zu den behaupteten Verfassungswidrigkeiten) ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Allerdings hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus dem Grundbuch in Verbindung mit einer ergänzenden Auskunft des Grundbuchsgerichtes ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung ist. Diese wurde nämlich mit Kaufvertrag vom 30. August 2006 den Eheleuten R. veräußert, die auf Grund des am 9. Oktober 2006 bei Gericht eingelangten und am 13. Oktober 2006 verbücherten Gesuches nun an Stelle der Beschwerdeführerin Eigentümer sind.
Dies wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Vertreter mit Verfügung vom 21. Mai 2007 vorgehalten, verbunden mit der Aufforderung, bekanntzugeben, welches rechtliche Interesse im Hinblick hierauf die Beschwerdeführerin an dieser Beschwerde (bzw. an dem zugrundeliegenden Begehren, diese Wohnung als Freizeitwohnsitz zu nutzen) habe.
Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin fristgerecht, sie habe sich bei Abschluss des Kaufvertrages vom 30. August 2006 mit schriftlicher Vereinbarung vom selben Tag (gegenüber den Käufern, den Eheleuten R.) verpflichtet, das Verfahren betreffend die Freizeitwohnsitzanmeldung bis zum Höchstgericht zu führen. Sie sei also gegenüber den Käufern verpflichtet, das Verfahren fortzusetzen und alles zu unternehmen, um ihnen die Freizeitwohnsitznutzung zu ermöglichen (vorgelegt wurde die entsprechende Vereinbarung).
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 12 Abs. 2 TROG 2006, LGBl. Nr. 27 (Wiederverlautbarung), dürfen als Freizeitwohnsitze nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitzes nach diesen Vorschriften vorliegt. (Die weiteren Bestimmungen dieses Absatzes sind im Beschwerdefall nicht von Relevanz.)
Nach § 16 Abs. 1 TROG 1994, LGBl. Nr. 81/1993, dann § 16 Abs. 1 TROG 1997, LGBl. Nr. 10, in der Stammfassung sowie dann in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997, hatte die (nachträgliche) Anmeldung "vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten" zu erfolgen. Demgemäß ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als "Wohnungseigentümerin" des fraglichen Objektes zur nachträglichen Anmeldung des Objektes als Freizeitwohnsitz legitimiert war (Anmeldungs-Legitimation; dies unabhängig von der strittigen Frage, wie lange eine nachträgliche Anmeldung überhaupt zulässig war). Diese Anmeldungs-Legitimation und als Folge der Anmeldung die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auf Grund ihrer Anmeldung hatte aber, weil mit dem "Wohnungseigentum" am fraglichen Objekt verknüpft, "dinglichen Charakter" (weil das Verfahren zwar notwendigerweise mit einer Person abgeführt wird, es aber auf die Eigenschaften der Sache ankommt, hier gemäß § 16 Abs. 1 TROG 1994 bzw. 1997 in beiden oben angeführten Fassungen, ob das Objekt zum Stichtag 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz benützt wurde oder ob sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergab). Das bedeutet, dass mit dem Übergang des Eigentums von der Beschwerdeführerin auf die Eheleute R. Letztere als Parteien an Stelle der Beschwerdeführerin in das Anmeldungsverfahren eingetreten sind und zugleich die Beschwerdeführerin als Partei ausschied (vgl. dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/1174). Die zwischen der Beschwerdeführerin und den Erwerbern der Wohnung abgeschlossene, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte privatrechtliche Vereinbarung vermag an diesem Wechsel der Parteistellung nichts zu ändern. Ausgehend von der Darstellung des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid war zwar (aus dem Blickwinkel des Wechsels in der Parteistellung) noch die Berufung von der Beschwerdeführerin rechtswirksam eingebracht worden (zur Problematik der Rückwirkung des Eigentumserwerbes bei Verbücherung siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 4. April 2003, Zl. 2001/05/0076, mwN), der an die Beschwerdeführerin gerichtete Berufungsbescheid ging aber bereits ins Leere, weil sie nicht mehr Partei des Anmeldungsverfahrens war (sondern dies vielmehr auf die verbücherten Erwerber zutraf).
Damit konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihre Vorstellung gegen den Berufungsbescheid abgewiesen wurde, im verfolgten strittigen Anspruch auf erfolgreiche nachträgliche Anmeldung der besagten Wohnung als Freizeitwohnsitz nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. im Übrigen den bereits genannten hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/1174).
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich allerdings, dass das Berufungsverfahren in Wahrheit noch nicht abgeschlossen ist (weil der Berufungsbescheid ins Leere ging) und mit den nunmehrigen "Wohnungseigentümern" dieses Objektes fortzusetzen sein wird (vgl. abermals den zuvor genannten hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/1174).
Wien, am 5. Juli 2007
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060093.X00Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008