TE OGH 2005/5/10 14Os38/05b

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas Sch***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2005, GZ 409 Hv 3/04x-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas Sch***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhard K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2005, GZ 409 Hv 3/04x-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Reinhard K***** wurde des Verbrechens des versuchten Mordes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Februar 2004 in Wien zum Versuch des Thomas Sch*****, den Martin P***** durch Schläge mit einem Maurerhammer und Stichverletzungen mit einem Messer zu töten, dadurch beigetragen, dass er mit Sch***** „zumindest drei Wochen davor den Tatplan entwarf, das Tatwerkzeug mit diesem gemeinsam aussuchte, ihn am 21. Februar 2004 an die Mitnahme des Hammers erinnerte und durch seine Anwesenheit am 22. Februar 2004 am Tatort bei der Begehung der Tat psychisch bestärkte".Reinhard K***** wurde des Verbrechens des versuchten Mordes als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Februar 2004 in Wien zum Versuch des Thomas Sch*****, den Martin P***** durch Schläge mit einem Maurerhammer und Stichverletzungen mit einem Messer zu töten, dadurch beigetragen, dass er mit Sch***** „zumindest drei Wochen davor den Tatplan entwarf, das Tatwerkzeug mit diesem gemeinsam aussuchte, ihn am 21. Februar 2004 an die Mitnahme des Hammers erinnerte und durch seine Anwesenheit am 22. Februar 2004 am Tatort bei der Begehung der Tat psychisch bestärkte".

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die - von § 317 Abs 2 StPO zudem dem Ermessen des Schwurgerichtshofes überlassene - Reihenfolge der an die Geschworenen gestellten Fragen ist nicht Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8). Dass die vorliegend gewählte Reihenfolge (Hauptfrage nach versuchtem Mord samt Zusatzfrage nach § 11 StGB betreffend Thomas Sch*****, Hauptfrage nach Beitrag zum versuchten Mord samt Zusatzfrage nach § 11 StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers, sodann Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach § 11 StGB betreffend Thomas Sch***** und schließlich Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach § 11 StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers) die Geschworenen an einer erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles gehindert hätte (Z 6; vgl Schindler, WK-StPO § 317 Rz 21), behauptet die Beschwerde nicht.Die aus Ziffer 8 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die - von Paragraph 317, Absatz 2, StPO zudem dem Ermessen des Schwurgerichtshofes überlassene - Reihenfolge der an die Geschworenen gestellten Fragen ist nicht Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,). Dass die vorliegend gewählte Reihenfolge (Hauptfrage nach versuchtem Mord samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB betreffend Thomas Sch*****, Hauptfrage nach Beitrag zum versuchten Mord samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers, sodann Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB betreffend Thomas Sch***** und schließlich Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung samt Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers) die Geschworenen an einer erschöpfenden faktischen und rechtlichen Beurteilung des Falles gehindert hätte (Ziffer 6 ;, vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 21), behauptet die Beschwerde nicht.

Im Übrigen ist § 317 Abs 2 StPO nicht zu entnehmen, dass Eventualfragen im unmittelbaren Anschluss an die korrespondierenden Hauptfragen zu stellen wären (Schindler, WK-StPO § 317 Rz 27) und anzumerken, dass in der nach einem Beitrag des Reinhard K***** zu absichtlicher schwerer Körperverletzung gestellten Eventualfrage keinerlei Bezug zur Antwort auf die entsprechende Eventualfrage bei Thomas Sch***** hergestellt wird, sodass mit der Bejahung jener keineswegs eine Verneinung der nach versuchtem Mord gestellten Hauptfrage bei Thomas Sch***** verknüpft ist.Im Übrigen ist Paragraph 317, Absatz 2, StPO nicht zu entnehmen, dass Eventualfragen im unmittelbaren Anschluss an die korrespondierenden Hauptfragen zu stellen wären (Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 27) und anzumerken, dass in der nach einem Beitrag des Reinhard K***** zu absichtlicher schwerer Körperverletzung gestellten Eventualfrage keinerlei Bezug zur Antwort auf die entsprechende Eventualfrage bei Thomas Sch***** hergestellt wird, sodass mit der Bejahung jener keineswegs eine Verneinung der nach versuchtem Mord gestellten Hauptfrage bei Thomas Sch***** verknüpft ist.

Warum eine im Anschluss an die Erklärung der Täterschaftsformen erteilte Belehrung: „Demgemäß ist jeder der im § 12 angeführten Beteiligten einer strafbaren Handlung Täter dieser strafbaren Handlung (rechtliche Gleichwertigkeit); er verantwortet grundsätzlich eigenes Unrecht und eigene Schuld." irreführend oder falsch sein sollte, macht die Instruktionsrüge nicht deutlich. Auch sagt sie nicht, welche „übrigen Ausführungen grundsätzlich für Laien schwer verständlich" und damit aus der Sicht maßgerechter Laienrichter (vgl Philipp, WK-StPO § 321 Rz 5) undeutlich sein sollten, was sie im Übrigen (arg „fraglich") nicht mit Bestimmtheit behauptet. Ebensowenig wird klar, weshalb die auch Mittäterschaft und Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) erfassende Rechtsbelehrung solcherart die Geschworenen über sonstigen Tatbeitrag im Unklaren gelassen haben sollte. Undeutlich ist auch die Kritik, „die Ausführungen zum sonstigen Tatbeitrag" ließen „den Eindruck entstehen, dass der Tatbeitrag eng an die Tat des unmittelbaren Täters geknüpft ist". Dass die Geschworenen über die Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten (§ 13 StGB) ins Bild gesetzt wurden, räumt die diesen Umstand bestreitende Instruktionsrüge an anderer Stelle selbst ein. Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden durch die mit der Gehörlosigkeit des Angeklagten verbundenen kommunikativen Schwierigkeiten, eigene Aussagen in der Hauptverhandlung und unterlassenes Wechseln der blutbefleckten Kleidung nach der Tat beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (Z 10a).Warum eine im Anschluss an die Erklärung der Täterschaftsformen erteilte Belehrung: „Demgemäß ist jeder der im Paragraph 12, angeführten Beteiligten einer strafbaren Handlung Täter dieser strafbaren Handlung (rechtliche Gleichwertigkeit); er verantwortet grundsätzlich eigenes Unrecht und eigene Schuld." irreführend oder falsch sein sollte, macht die Instruktionsrüge nicht deutlich. Auch sagt sie nicht, welche „übrigen Ausführungen grundsätzlich für Laien schwer verständlich" und damit aus der Sicht maßgerechter Laienrichter vergleiche Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 5) undeutlich sein sollten, was sie im Übrigen (arg „fraglich") nicht mit Bestimmtheit behauptet. Ebensowenig wird klar, weshalb die auch Mittäterschaft und Bestimmung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) erfassende Rechtsbelehrung solcherart die Geschworenen über sonstigen Tatbeitrag im Unklaren gelassen haben sollte. Undeutlich ist auch die Kritik, „die Ausführungen zum sonstigen Tatbeitrag" ließen „den Eindruck entstehen, dass der Tatbeitrag eng an die Tat des unmittelbaren Täters geknüpft ist". Dass die Geschworenen über die Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten (Paragraph 13, StGB) ins Bild gesetzt wurden, räumt die diesen Umstand bestreitende Instruktionsrüge an anderer Stelle selbst ein. Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen werden durch die mit der Gehörlosigkeit des Angeklagten verbundenen kommunikativen Schwierigkeiten, eigene Aussagen in der Hauptverhandlung und unterlassenes Wechseln der blutbefleckten Kleidung nach der Tat beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (Ziffer 10 a,).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1, 344 zweiter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 zweiter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 285 i,, 344 zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77311 14Os38.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00038.05B.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0140OS00038_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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