TE OGH 2005/5/10 5Ob73/05d

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Roland B*****, wegen EUR 4.780,-- sA und Räumung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 10. November 2004, GZ 6 R 247/04x-9, mit dem anlässlich der Behandlung des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25. August 2004, GZ 2 C 419/04w-4, über die klagende Partei eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs ON 11 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der anwaltlich vertretene Kläger brachte gegen den Beklagten eine Leistungs- und Räumungsklage ein und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und verhängte über diesen wegen beleidigender Ausfälle im Rechtsmittel gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 300,--. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der vom Kläger selbst verfasste und anwaltlich nicht unterfertigte Rekurs ON 11. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. 4. 2005 wurde dem Kläger für die anwaltliche Unterfertigung seines Rekurses eine Frist von 8 Tagen gesetzt, weil der - jedenfalls zulässige - Rekurs gemäß § 520 Abs 1 ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf. Dieser Beschluss (samt Original des Rechtsmittelschriftsatzes) wurde seinen anwaltlichen Vertretern am 19. 4. 2005 zugestellt. Eine Wiedervorlage des Rekurses ist nicht erfolgt.Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und verhängte über diesen wegen beleidigender Ausfälle im Rechtsmittel gemäß Paragraph 86, ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 300,--. Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der vom Kläger selbst verfasste und anwaltlich nicht unterfertigte Rekurs ON 11. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. 4. 2005 wurde dem Kläger für die anwaltliche Unterfertigung seines Rekurses eine Frist von 8 Tagen gesetzt, weil der - jedenfalls zulässige - Rekurs gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf. Dieser Beschluss (samt Original des Rechtsmittelschriftsatzes) wurde seinen anwaltlichen Vertretern am 19. 4. 2005 zugestellt. Eine Wiedervorlage des Rekurses ist nicht erfolgt.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0115805).

Anmerkung

E77725 5Ob73.05d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00073.05D.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0050OB00073_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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