TE OGH 2005/5/10 14Os64/04

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Wolfgang S***** und Walter W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 29 Hv 105/03x-370, nach Stellungnahme des Generalprokurators und Äußerung des Angeklagten Mag. Wolfgang S***** in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Wolfgang S***** und Walter W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 29 Hv 105/03x-370, nach Stellungnahme des Generalprokurators und Äußerung des Angeklagten Mag. Wolfgang S***** in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Wolfgang S***** werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der Schuldsprüche A 1. a., A 2. a. aa, A 2. a. dd, A 2. b. aa und A 2. b. ee, demgemäß auch die Mag. Wolfgang S***** treffenden Strafaussprüche und die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Seine Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter W***** (zur Gänze) werden zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mag. Wolfgang S***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Walter W***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche umfassenden) Urteil wurden

Mag. Wolfgang S***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB (A 1.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zweiter Fall) StGB (A 3.), des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG (A 2.), der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (A 4. und A 5.) sowie der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 12, 15, 289 StGB (B),Mag. Wolfgang S***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB (A 1.) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB (A 3.), des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A 2.), der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (A 4. und A 5.) sowie der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraphen 12,, 15, 289 StGB (B),

Walter W***** der Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach §§ 12, 15, 289 StGB (B), der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C 1.) und der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (C 2.) schuldig erkannt.Walter W***** der Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraphen 12,, 15, 289 StGB (B), der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (C 1.) und der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15,, 299 Absatz eins, StGB (C 2.) schuldig erkannt.

Danach haben in Innsbruck und anderen Orten

A Mag. Wolfgang S*****

1. als de-facto-Geschäftsführer und ab 7. Mai 1997 als Geschäftsführer der (richtig: vorerst A***** GmbH, am 24. Dezember 1996 umbenannt in) Sch***** GmbH (im Folgenden kurz: "Sch***** Verlag"), somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Vermögensbestandteile beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger geschmälert, wobei er durch die Tat einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, und zwar:

a. in der Zeit nach dem 14. August 1993 dadurch, dass er die Überweisung einer um 19,229.740 S (1,397.479,70 Euro) überhöhten Rechnung für Kartenlieferungen an die Firma T***** Ltd. veranlasst hat (Rechnung vom 14. August 1993 über 34,400.208 S [2,499.960,60 Euro] abzüglich 10,670.468 S [775.453,15 Euro] Materialaufwand sowie abzüglich 4,500.000 S [327.027,75 Euro] als angemessenes Honorar für 150 Copyrights und Entwürfe in Höhe von 30.000 S [2.180,18 Euro] je Copyright und Entwurf),

b. am 15. und 18. Dezember 1997 dadurch, dass er sich über ein "Verrechnungskonto S*****" einen Betrag in Höhe von je 800.000 S (58.138,27 Euro), insgesamt somit 1,600.000 S (116.276,54 Euro) auszahlte;

2. im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Vortäuschen eines Wohnsitzes und des Mittelpunktes der Lebensinteressen auf den Philippinen und Verheimlichen seines Einkommens und seiner Umsätze nachangeführte Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar:

a. an Umsatzsteuer:

aa 1990: 2,499.085 S (181.615,58 Euro),

bb 1993: 4,176.169 S (303.494,03 Euro),

cc 1994: 1,627.421 S (118.269,29 Euro),

dd 1996: 433.640 S (31.513,85 Euro),

b. an Einkommenssteuer:

aa 1990: 7,355.164 S (534.520,61 Euro),

bb 1993: 12,321.712 S (895.453,73 Euro),

cc 1994: 4,774.378 S (346.967,58 Euro),

dd 1995: 10,887.166 S (791.201,20 Euro),

ee 1996: 67.000 S (4.869,08 Euro);

3. am 20. März 2001 und am 26. Juni 2001 Dr. Andreas T***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. März 2001 und in den darauf basierenden Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck behauptete, Dr. Andreas T***** habe im Herbst/Winter 1997 beträchtliche Geldabflüsse vom Innsbrucker Verlag durchgeführt und es hätten auch Umbuchungen in Millionenhöhe von Firmenkonten auf Privatkonten des Dr. T***** stattgefunden, einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren;3. am 20. März 2001 und am 26. Juni 2001 Dr. Andreas T***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. März 2001 und in den darauf basierenden Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck behauptete, Dr. Andreas T***** habe im Herbst/Winter 1997 beträchtliche Geldabflüsse vom Innsbrucker Verlag durchgeführt und es hätten auch Umbuchungen in Millionenhöhe von Firmenkonten auf Privatkonten des Dr. T***** stattgefunden, einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren;

4. am 26. Juni 2001 in Innsbruck vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck in der Strafsache gegen Dr. Andreas T*****, AZ 25 Ur 1004/01, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch Aufrechterhalten der in der eidesstattlichen Erklärung vom 10. März 2001 und der oben angeführten Behauptungen, ferner durch die Ausführungen, dass die Verrechnungsmodalität zwischen der Innsbrucker (gemeint: Sch*****) und der deutschen (gemeint: Kunstverlag Sch*****) Firma in der Weise verändert worden, sowie dass von der Innsbrucker Firma geringere Beträge an die deutsche Firma für die gleiche Leistung verrechnet worden seien wie vorher und aus diesem Grund der Innsbrucker Firma ein Schaden entstanden wäre, wobei in diesem Jahr die deutsche Firma vom Schuldner zum Gläubiger, und zwar in Höhe von ca 4 Millionen DM geworden sei, weiters durch die Aussage, Dr. T***** habe sich einen Betrag von 150.000 DM einfach als Prämie selbst ausbezahlt und er habe keine Ahnung, welche Prämie das denn sein soll, falsch ausgesagt;

5. am 29. September 1999 vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck in der Strafsache gegen Thomas Fi*****, AZ 34 Vr 2203/99, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung "Die Firma T***** war in Hongkong, die Eigentümer dieser kenne ich nicht" falsch ausgesagt;5. am 29. September 1999 vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck in der Strafsache gegen Thomas Fi*****, AZ 34 römisch fünf r 2203/99, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Behauptung "Die Firma T***** war in Hongkong, die Eigentümer dieser kenne ich nicht" falsch ausgesagt;

B Mag. Wolfgang S***** und Walter W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Frühjahr 1998 dadurch, dass sie an Matthias A***** einen Antwortenkatalog falschen Inhalts mit dem Ersuchen übermittelten, gegenüber Finanzbeamten in diesem Sinne falsch auszusagen, somit Matthias A***** zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde zu bestimmen versucht, und zwar dadurch, dass dieser folgende Angaben machen sollte: "Ich hatte den alten, grauen Mercedes 260 in einem bereits schlechten Zustand übernommen/gekauft und diesen 2 bis 3 Jahre im Besitz. Kaufsumme weiß ich nicht mehr. Wir hatten vereinbart, dass Wolfgang S***** das Auto, wenn er da ist und ich es nicht benötige, es fallweise benützen könnte. Tatsächlich hat er es ein paar Mal verwendet. Ich habe ihn dann verschrotten lassen um, ich glaube, 1.000 S. Versicherung hat Wolfgang S***** übernommen und dies mit mir gegenverrechnet. Ich habe hie und da in der Tiroler Künstlerwerkstätte gearbeitet für mich. Auch hie und da mitgeholfen beim Rahmen von Bildern oder andere leichte Tätigkeiten. Franz B***** und Franz G***** waren auch zu der Zeit dort. Herrn S***** habe ich nur gelegentlich getroffen. Er war sehr viel unterwegs im Ausland";B Mag. Wolfgang S***** und Walter W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Frühjahr 1998 dadurch, dass sie an Matthias A***** einen Antwortenkatalog falschen Inhalts mit dem Ersuchen übermittelten, gegenüber Finanzbeamten in diesem Sinne falsch auszusagen, somit Matthias A***** zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde zu bestimmen versucht, und zwar dadurch, dass dieser folgende Angaben machen sollte: "Ich hatte den alten, grauen Mercedes 260 in einem bereits schlechten Zustand übernommen/gekauft und diesen 2 bis 3 Jahre im Besitz. Kaufsumme weiß ich nicht mehr. Wir hatten vereinbart, dass Wolfgang S***** das Auto, wenn er da ist und ich es nicht benötige, es fallweise benützen könnte. Tatsächlich hat er es ein paar Mal verwendet. Ich habe ihn dann verschrotten lassen um, ich glaube, 1.000 Sitzung Versicherung hat Wolfgang S***** übernommen und dies mit mir gegenverrechnet. Ich habe hie und da in der Tiroler Künstlerwerkstätte gearbeitet für mich. Auch hie und da mitgeholfen beim Rahmen von Bildern oder andere leichte Tätigkeiten. Franz B***** und Franz G***** waren auch zu der Zeit dort. Herrn S***** habe ich nur gelegentlich getroffen. Er war sehr viel unterwegs im Ausland";

C Walter W*****

1. vor dem Landesgericht Innsbruck in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** und andere, AZ 25 Vr 897/98, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar:1. vor dem Landesgericht Innsbruck in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** und andere, AZ 25 römisch fünf r 897/98, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar:

a. am 4. Juni 1998 durch die Angaben, dass Mag. Wolfgang S***** in der Zeit zwischen 1990 bis 1996 etwa einmal im Monat für etwa eine Woche oder 14 Tage da gewesen sei; zu den Anwesenheiten des Mag. Wolfgang S***** in Innsbruck in diesem Zeitraum könne er keine konkreten Angaben machen,

b. am 2. November 2000 durch die Angaben, dass er zur Abwesenheit bzw Anwesenheit des Mag. Wolfgang S***** auf seine bisherigen Aussagen verweise;

2. am 4. Juni 1998 und am 2. November 2000 Mag. Wolfgang S*****, der die im Punkt A 2. angeführte strafbare Handlung begangen hatte, durch die im Punkt C 1. angeführten falschen Angaben der Strafverfolgung absichtlich ganz zu entziehen versucht.

Die Angeklagten bekämpfen diese Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die Mag. Wolfgang S***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO, Walter W***** auf die Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a leg cit stützen.Die Angeklagten bekämpfen diese Schuldsprüche mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die Mag. Wolfgang S***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, StPO, Walter W***** auf die Ziffer 3,, 4, 5, 5a und 9 Litera a, leg cit stützen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Wolfgang S*****:

Nominell mit Tatsachenrüge (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) macht der Rechtsmittelwerber im Ergebnis zu Recht eine unvollständige Begründung der subjektiven Tatseite zum Schuldspruch A 1. a. geltend. Das Schöffengericht erschloss die bekämpfte Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der nach dem 14. August 1993 erfolgten Überweisung an die Firma T***** Ltd. darauf angekommen, Vermögen des Sch***** Verlags beiseite zu schaffen, er habe dabei eine Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger um einen Betrag von 19,229.714 S (1,397.497,70 Euro) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 20), aus "seiner Handlungsweise" und aus seiner Position als "Drahtzieher des Sch***** Verlags, der T***** Ltd. und der P***** Ltd." sowie aus der ihm als de-facto-Geschäftsführer nicht entgangenen angespannten finanziellen Situation des Sch***** Verlags (US 37). Darüber hinaus stellte es noch fest, dass ein „beträchtlicher Teil" des an die T***** Ltd. überwiesenen und von dort an die P***** Ltd. weitergeleiteten Geldes in den Jahren 1994 und 1995 vom Angeklagten in Form eines (bereits 1995 einen Umfang von 31,146.624 S erreichenden - vgl Gutachten S 461/XII - und damit wertmäßig den angelasteten Schadensbetrag bei weitem übersteigenden) Wertpapierdepots an die Raiffeisenbank Innsbruck (der Hauptgläubigerin des Sch***** Verlags) rückgeführt und damit die dortigen Kredite des Sch***** Verlags "großteils besichert" wurden (US 19 f). Angesichts dessen unterblieb jedoch eine Erörterung, weshalb trotz dieses - vom Erstgericht ohne weitere Abwägung lediglich als nachträgliche Schadensgutmachung interpretierten (US 19, 110) - Beweisergebnisses und der leugnenden, stets seine Sanierungsversuche betonenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im (urteilsmäßig nicht näher bestimmten, damit im Konnex mit den Depotsicherungen stehenden) Tatzeitpunkt ein Schädigungsvorsatz vorlag.Nominell mit Tatsachenrüge (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) macht der Rechtsmittelwerber im Ergebnis zu Recht eine unvollständige Begründung der subjektiven Tatseite zum Schuldspruch A 1. a. geltend. Das Schöffengericht erschloss die bekämpfte Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der nach dem 14. August 1993 erfolgten Überweisung an die Firma T***** Ltd. darauf angekommen, Vermögen des Sch***** Verlags beiseite zu schaffen, er habe dabei eine Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger um einen Betrag von 19,229.714 S (1,397.497,70 Euro) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 20), aus "seiner Handlungsweise" und aus seiner Position als "Drahtzieher des Sch***** Verlags, der T***** Ltd. und der P***** Ltd." sowie aus der ihm als de-facto-Geschäftsführer nicht entgangenen angespannten finanziellen Situation des Sch***** Verlags (US 37). Darüber hinaus stellte es noch fest, dass ein „beträchtlicher Teil" des an die T***** Ltd. überwiesenen und von dort an die P***** Ltd. weitergeleiteten Geldes in den Jahren 1994 und 1995 vom Angeklagten in Form eines (bereits 1995 einen Umfang von 31,146.624 S erreichenden - vergleiche Gutachten S 461/XII - und damit wertmäßig den angelasteten Schadensbetrag bei weitem übersteigenden) Wertpapierdepots an die Raiffeisenbank Innsbruck (der Hauptgläubigerin des Sch***** Verlags) rückgeführt und damit die dortigen Kredite des Sch***** Verlags "großteils besichert" wurden (US 19 f). Angesichts dessen unterblieb jedoch eine Erörterung, weshalb trotz dieses - vom Erstgericht ohne weitere Abwägung lediglich als nachträgliche Schadensgutmachung interpretierten (US 19, 110) - Beweisergebnisses und der leugnenden, stets seine Sanierungsversuche betonenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im (urteilsmäßig nicht näher bestimmten, damit im Konnex mit den Depotsicherungen stehenden) Tatzeitpunkt ein Schädigungsvorsatz vorlag.

Zu den Schuldsprüchen A 2. a. aa und A 2. b. aa sowie A 2. a. dd und A 2. b. ee (Hinterziehung von Umsatz- und Einkommenssteuer 1990 und 1996) zeigt der Beschwerdeführer ebenso zu Recht auf, das den Feststellungen unter anderem zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten habe lediglich die Höhe der nach Schätzung des Finanzamtes errechneten Steuern in diesen Zeiträumen für richtig befunden (S 273/XIII). Mag. (FH) Martin G***** hielt aber so wie in der schriftlichen Expertise auch in der Hauptverhandlung fest (S 273/XIII), dass hinsichtlich 1990 (S 475 f/XII) und 1996 (S 477 ff/XII) keine zusätzlichen, nicht schon vom Finanzamt herangezogenen Unterlagen zu finden waren, um diese Schätzungsannahmen dem Grunde nach weiter zu verifizieren. Dem gegenüber lagen aber vom erkennenden Gericht zu prüfende Beweise vor, die mit den abgabenbehördlichen Schätzungsgrundlagen nicht in Einklang zu bringen sind. Mit diesen im Gutachten dargestellten, vom Beschwerdeführer reklamierten Verfahrensergebnissen (zB seine Verantwortung, im Jahr 1990 keine Designs erstellt und demgemäß auch keine Umsatzsteuerpflicht und - im Hinblick auf das Gutachten des Buchsachverständigen [S 521/XII] entgegen der Auffassung des Generalprokurators - auch keine Einkommenssteuerpflicht begründenden Honorare bezogen zu haben; die aus Oktober bzw November 1992 stammende, auf der Rechnung der T***** Ltd. vom 7. Mai 1993 [S 17/I] erwähnte Vereinbarung über die Höhe der für Copyrights zu zahlenden Entgelte, die ebenfalls gegen bereits im Jahr 1990 über die Firma T***** Ltd. erzielte zusätzliche Entgelte spricht; die vom Beschwerdeführer für 1996 eingebrachte [Beilage zu ON 266/XI], eine restliche Abgabenschuld von bloß 7.597 S (552,10 Euro) ausweisende Umsatzsteuererklärung; die Aussage des Zeugen Ernst H*****, der als Steuerberater des Rechtsmittelwerbers auf die Einkommenssteuerschuld 1996 in Höhe von 67.000 S anrechenbare Vorleistungen in Höhe von 70.560 S behauptete [S 7/XII]) setzte sich das Schöffengericht nicht auseinander.

Die zu A 1. a., A 2. a. aa, A 2. a. dd, A 2. a. ee und A 2. b. ee jeweils aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung macht eine Urteilsaufhebung im beschriebenen Umfang notwendig; eines weiteren Eingehens auf das sonstige Rechtsmittelvorbringen zu diesen Teilen des Schuldspruches bedarf es daher nicht.

Zum Schuldspruch A 1. b. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Gutachtens zur Bewertung der von ihm für den Sch***** Verlag im Zusammenhang mit Katalogerstellung und Marketing erbrachten Leistungen (S 281/XIII). Inhaltlich bekämpft er damit bloß die Ausführungen des Buchsachverständigen, der sich mit dieser Thematik eingehend auseinandergesetzt hat (S 485 ff/XII; S 261 ff; S 271 ff). Er zeigt aber keinen Umstand auf, der nach §§ 125 f StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen geboten hätte. Durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden daher seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Zum Schuldspruch A 1. b. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Gutachtens zur Bewertung der von ihm für den Sch***** Verlag im Zusammenhang mit Katalogerstellung und Marketing erbrachten Leistungen (S 281/XIII). Inhaltlich bekämpft er damit bloß die Ausführungen des Buchsachverständigen, der sich mit dieser Thematik eingehend auseinandergesetzt hat (S 485 ff/XII; S 261 ff; S 271 ff). Er zeigt aber keinen Umstand auf, der nach Paragraphen 125, f StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen geboten hätte. Durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden daher seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Die Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Konstatierungen zum Vorliegen einer Gläubigermehrheit am 15. und 18. Dezember 1997. In diesem Umfang argumentiert sie nicht auf dem Boden der sich aus der Gesamtheit von Urteilsspruch und Gründen ergebenden Annahme der Existenz mehrerer Gläubiger (insbesondere US 3 f, US 20). Soweit der Rechtsmittelwerber in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators insoweit eine „nicht nachvollziehbare Feststellung" reklamiert, geht er über das Beschwerdevorbringen in Form einer unzulässigen (vgl Schroll, WK-StPO § 35 Rz 17) Neuerung hinaus.Die Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Konstatierungen zum Vorliegen einer Gläubigermehrheit am 15. und 18. Dezember 1997. In diesem Umfang argumentiert sie nicht auf dem Boden der sich aus der Gesamtheit von Urteilsspruch und Gründen ergebenden Annahme der Existenz mehrerer Gläubiger (insbesondere US 3 f, US 20). Soweit der Rechtsmittelwerber in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators insoweit eine „nicht nachvollziehbare Feststellung" reklamiert, geht er über das Beschwerdevorbringen in Form einer unzulässigen vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 35, Rz 17) Neuerung hinaus.

Der Vorwurf des substanzlosen Gebrauches der verba legalia zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) legt nicht dar, welche Feststellungen er über die getroffenen spezifischen (US 21, 42) hinaus vermisst.Der Vorwurf des substanzlosen Gebrauches der verba legalia zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, welche Feststellungen er über die getroffenen spezifischen (US 21, 42) hinaus vermisst.

Entgegen der weiteren Mängelrüge erachteten die Tatrichter die vorerst wechselnden Aussagen des Rechtsmittelwerbers als nicht glaubwürdig. Insbesondere seine Behauptung, bei dem Betrag von insgesamt 1,6 Mio S habe es sich um Vorschüsse für erst im Jahr 1998 in Rechnung gestellte Kartenlieferungen sowie für sonstige Leistungen gehandelt, werteten sie als bloße Schutzbehauptung (US 40 ff). Sie vermochten nämlich - gestützt auf den objektiven Geschehensablauf (insbesondere auf den in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators ausgeblendeten, dem Angeklagten zur Abrechnung seiner Leistungen zur Verfügung stehenden, von ihm aber nicht genutzten Zeitraum und den bevorstehenden Bilanzstichtag, zu dem diese Abrechnungen hätten vorhanden sein müssen), ferner auf das für überzeugend erachtete Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Martin G***** - das tatsächliche Bestehen der behaupteten (im Konkurs angemeldeten, aber bestrittenen) Forderungen auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Beilage 9 zu A.1.b. in ON 169; vgl S 489/XII) nicht nachzuvollziehen.Entgegen der weiteren Mängelrüge erachteten die Tatrichter die vorerst wechselnden Aussagen des Rechtsmittelwerbers als nicht glaubwürdig. Insbesondere seine Behauptung, bei dem Betrag von insgesamt 1,6 Mio S habe es sich um Vorschüsse für erst im Jahr 1998 in Rechnung gestellte Kartenlieferungen sowie für sonstige Leistungen gehandelt, werteten sie als bloße Schutzbehauptung (US 40 ff). Sie vermochten nämlich - gestützt auf den objektiven Geschehensablauf (insbesondere auf den in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators ausgeblendeten, dem Angeklagten zur Abrechnung seiner Leistungen zur Verfügung stehenden, von ihm aber nicht genutzten Zeitraum und den bevorstehenden Bilanzstichtag, zu dem diese Abrechnungen hätten vorhanden sein müssen), ferner auf das für überzeugend erachtete Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Martin G***** - das tatsächliche Bestehen der behaupteten (im Konkurs angemeldeten, aber bestrittenen) Forderungen auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Beilage 9 zu A.1.b. in ON 169; vergleiche S 489/XII) nicht nachzuvollziehen.

Die gerügten Widersprüche in den Entscheidungsgründen zu den am 16. und 25. September 1997, am 8. und 24. Oktober 1997 erfolgten, in der Anklage inkriminierten Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 352.013 S (25.581,78 Euro) betreffen den dazu inhaltlich ergangenen Teilfreispruch 1. a. (vgl US 10 f und den Schuldspruch A 1. b. iVm US 21 zweiter Absatz), sodass der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.Die gerügten Widersprüche in den Entscheidungsgründen zu den am 16. und 25. September 1997, am 8. und 24. Oktober 1997 erfolgten, in der Anklage inkriminierten Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 352.013 S (25.581,78 Euro) betreffen den dazu inhaltlich ergangenen Teilfreispruch 1. a. vergleiche US 10 f und den Schuldspruch A 1. b. in Verbindung mit US 21 zweiter Absatz), sodass der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Kartenlieferungen, Leistungen als Geschäftsführer sowie auf zeitaufwendige Firmensanierungsversuche, die eine frühere Abrechnung erbrachter Leistungen nicht ermöglicht hätten, auch die Feststellung bemängelt, den zwei als "Darlehen" ausgewiesenen Überweisungen in Höhe von je 800.000 S stünden keine Ansprüche des Rechtsmittelwerbers gegenüber (US 21 dritter Absatz), bekämpft er bloß unzulässig die - wie bereits dargestellt - auf das diese Einwände abhandelnde Gutachten des Buchsachverständigen (S 485 ff) gestützte tatrichterliche Beweiswürdigung (US 42).

Entgegen der jegliche Begründung der subjektiven Tatseite vermissenden Beschwerde, insbesondere zum Wissen Mag. S*****s um die drohende Insolvenz als Ausgangspunkt für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung, leiteten die erkennenden Richter den deliktsspezifischen Vorsatz ohne Verstoß gegen Denkgesetze aus dem objektiven Geschehensablauf in Verbindung mit dem Gutachten des erwähnten Experten ab (US 42 iVm US 17 ff und US 37). Die Kritik am Fehlen einer als wesentlich behaupteten Darstellung des Vermögensstatus der Firma Sch***** Verlag für 1997 (inhaltlich Z 5a) legt nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert war, in der Hauptverhandlung entsprechend begründete Beweisanträge zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die unspezifiziert zu den Schuldsprüchen A 1. a. und A 1. b. erhobenen Vorwürfe einer Unvollständigkeit, weil - vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gerissen zitierte - Passagen des Gutachtens des Buchsachverständigen etwa zu fehlenden Klagen und Exekutionsverfahren in den Jahren 1993 bis 1995 unerörtert geblieben seien, missachten die Ausführungen des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit.Entgegen der jegliche Begründung der subjektiven Tatseite vermissenden Beschwerde, insbesondere zum Wissen Mag. S*****s um die drohende Insolvenz als Ausgangspunkt für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung, leiteten die erkennenden Richter den deliktsspezifischen Vorsatz ohne Verstoß gegen Denkgesetze aus dem objektiven Geschehensablauf in Verbindung mit dem Gutachten des erwähnten Experten ab (US 42 in Verbindung mit US 17 ff und US 37). Die Kritik am Fehlen einer als wesentlich behaupteten Darstellung des Vermögensstatus der Firma Sch***** Verlag für 1997 (inhaltlich Ziffer 5 a,) legt nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gehindert war, in der Hauptverhandlung entsprechend begründete Beweisanträge zu stellen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die unspezifiziert zu den Schuldsprüchen A 1. a. und A 1. b. erhobenen Vorwürfe einer Unvollständigkeit, weil - vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gerissen zitierte - Passagen des Gutachtens des Buchsachverständigen etwa zu fehlenden Klagen und Exekutionsverfahren in den Jahren 1993 bis 1995 unerörtert geblieben seien, missachten die Ausführungen des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit.

Auf die Angaben der Zeugen Monika Ha*****, Helga S***** und Karl Ab***** war in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen, weil sie lediglich ihre subjektive Einschätzung zur Finanzlage der Firma Sch***** Verlag auf der Basis des erst nach der zu A 1. b. inkriminierten Tathandlung des Angeklagten (am 15. und 18. Dezember 1997) vom Steuerberater Ab***** erstellten Sanierungsplans vom 6. Mai 1998 (ON 101) wiedergaben. Dazu hielt der Zeuge Ab***** ergänzend fest, dass er sich trotz dieser Planung mit einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Verlags nicht beschäftigt habe (S 213/XIII). Die Beschwerde vermag demgegenüber keine aus diesen Aussagen ableitbare Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass auch der Rechtsmittelwerber auf eine umsetzbare Sanierung der in erheblichen Liquiditätsproblemen befindlichen Firma vertraut hatte. Demgemäß bedurfte auch der Umstand, dass die Mutter des Angeklagten im April 1998 (also Monate nach der inkriminierten Überweisung und wenige Tage vor Konkurseröffnung) 437.000 S für den Verlag zur Verfügung gestellt hat, keiner näheren Erörterung. Gleiches gilt für die wiederum unspezifiziert zu A 1. a. und A 1. b. erhobenen Vorwürfe einer Unvollständigkeit, weil die teilweise in anderen Verfahren - ohne Bezug auf den Wissensstand des Angeklagten - deponierten subjektiven Einschätzungen der Finanzlage des Sch***** Verlages durch die Zeugen Dr. Andreas T*****, Thomas Fi***** und Walter W***** nicht näher erörtert wurden.

Soweit der Rechtsmittelwerber sein Vorbringen zum (auf die Position eines faktischen Geschäftsführers und auf die Finanzlage des Sch***** Verlags im Jahr 1993 abstellenden) Schuldspruch A 1. a. generell auch auf den einen anderen Sachverhalt betreffenden Schuldspruch A 1. b. bezogen wissen will, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt aus.

Zum Schuldspruch A 2. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Ulrich Vö***** (S 279/XIII). Dieses in der neudurchgeführten Hauptverhandlung gestellte Begehren lässt zunächst jede Konkretisierung vermissen, welche über die bereits erfolgte Befragung dieses Zeugen im Vorverfahren (ON 49) hinausgehenden Beweisthemen erforscht werden sollten. Aber selbst wenn man die im Zwischenverfahren beantragte Klärung der Einzelfragen (ON 337) als Beweisthematisierung zugrunde legen sollte, so wurden damit entweder (in der Hauptverhandlung unzulässige; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331) Erkundungsbeweise angestrebt (etwa „Ist Ihnen bekannt, ob der Angeklagte ...") oder aber Beweisthemen angesprochen, die dieser Zeuge in seiner Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin schon beantwortet hatte. Darüber hinaus liegt - wie der Schöffensenat in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis zutreffend darlegte (S 291/XIII; vgl auch US 106 f) - ein unerreichbares Beweismittel vor; denn zum einen ist ein vom erkennenden Gericht unternommener Versuch der Befragung dieses Zeugen über die österreichische Botschaft in Manila wegen fehlender Rechtshilfeverträge mit den Philippinen fehlgeschlagen (ON 365; US 106 f), zum anderen konnte der Angeklagte keine taugliche Adresse für eine Vernehmung dieses von ihm selbst als schwer zu erreichenden „Weltreisenden" bezeichneten Zeugen außerhalb der Philippinen nennen (S 279 ff).Zum Schuldspruch A 2. rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme des Zeugen Ulrich Vö***** (S 279/XIII). Dieses in der neudurchgeführten Hauptverhandlung gestellte Begehren lässt zunächst jede Konkretisierung vermissen, welche über die bereits erfolgte Befragung dieses Zeugen im Vorverfahren (ON 49) hinausgehenden Beweisthemen erforscht werden sollten. Aber selbst wenn man die im Zwischenverfahren beantragte Klärung der Einzelfragen (ON 337) als Beweisthematisierung zugrunde legen sollte, so wurden damit entweder (in der Hauptverhandlung unzulässige; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 331) Erkundungsbeweise angestrebt (etwa „Ist Ihnen bekannt, ob der Angeklagte ...") oder aber Beweisthemen angesprochen, die dieser Zeuge in seiner Vernehmung vor der Untersuchungsrichterin schon beantwortet hatte. Darüber hinaus liegt - wie der Schöffensenat in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis zutreffend darlegte (S 291/XIII; vergleiche auch US 106 f) - ein unerreichbares Beweismittel vor; denn zum einen ist ein vom erkennenden Gericht unternommener Versuch der Befragung dieses Zeugen über die österreichische Botschaft in Manila wegen fehlender Rechtshilfeverträge mit den Philippinen fehlgeschlagen (ON 365; US 106 f), zum anderen konnte der Angeklagte keine taugliche Adresse für eine Vernehmung dieses von ihm selbst als schwer zu erreichenden „Weltreisenden" bezeichneten Zeugen außerhalb der Philippinen nennen (S 279 ff).

Als unzutreffend erweist sich die gegen den Schuldspruch A 2. gerichtete Mängelrüge (Z 5) einer unzureichenden Begründung der Feststellung, der Rechtsmittelwerber habe sich von 1990 bis 1996 den überwiegenden Teil des Jahres in Österreich (Tirol) aufgehalten und dort seinen Wohnsitz sowie den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt. Ungeachtet der als zentral erachteten Bedeutung der Aussagen der Zeugin Barbara K***** stützte das Schöffengericht die bekämpfte Urteilsannahme unter umfassendem Abwägen aller für und gegen einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden wesentlichen Beweisergebnisse auch auf die Verantwortung des Mitangeklagten Dr. Andreas T***** sowie auf weitere, konkret erwogene Zeugenaussagen. Mit logisch nachvollziehbarer Begründung legte es dar, warum einzelne Aussagen dieser Zeugen nicht zu überzeugen vermochten und weshalb die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers als Schutzbehauptung beurteilt wurde (vgl insbesondere US 52 bis 80). Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit dem mehrfachen Vorbringen, aus den Einlassungen der Angeklagten und den Zeugenaussagen hätten für ihn auch günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, nicht darzulegen, weshalb die Begründungen der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen.Als unzutreffend erweist sich die gegen den Schuldspruch A 2. gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) einer unzureichenden Begründung der Feststellung, der Rechtsmittelwerber habe sich von 1990 bis 1996 den überwiegenden Teil des Jahres in Österreich (Tirol) aufgehalten und dort seinen Wohnsitz sowie den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt. Ungeachtet der als zentral erachteten Bedeutung der Aussagen der Zeugin Barbara K***** stützte das Schöffengericht die bekämpfte Urteilsannahme unter umfassendem Abwägen aller für und gegen einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden wesentlichen Beweisergebnisse auch auf die Verantwortung des Mitangeklagten Dr. Andreas T***** sowie auf weitere, konkret erwogene Zeugenaussagen. Mit logisch nachvollziehbarer Begründung legte es dar, warum einzelne Aussagen dieser Zeugen nicht zu überzeugen vermochten und weshalb die leugnende Verantwortung des Nichtigkeitswerbers als Schutzbehauptung beurteilt wurde vergleiche insbesondere US 52 bis 80). Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer mit dem mehrfachen Vorbringen, aus den Einlassungen der Angeklagten und den Zeugenaussagen hätten für ihn auch günstigere Schlussfolgerungen gezogen werden können, nicht darzulegen, weshalb die Begründungen der Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder allgemeinen Lebenserfahrungen widersprechen.

Die Position der Barbara K***** und des Roman St***** in einem Konkurrenzunternehmen nach ihrem Ausscheiden aus dem Sch***** Verlag bezogen die Erkenntnisrichter sehr wohl in ihre Erwägungen mit ein (US 30), setzten sich auch mit sämtlichen Aussagen der Barbara K***** (S 167 f/I, ON 202, 262 iVm US 29 f) - vor allem auch mit den vom Rechtsmittelwerber als widersprüchlich bezeichneten Passagen - auseinander und erklärten diese mit dem Hinweis auf die schwerpunktmäßig unterschiedlichen Beweisthemen der Befragung durch Beamte des Finanzamtes Innsbruck am 24. März 1998 (S 167 f/I) und vor dem Untersuchungsrichter am 29. April 2002 (ON 202/VIII) als miteinander vereinbar. Weitere vermeintliche Widersprüche in den Angaben der Barbara K***** zu ihrem Wissen um eine (im Übrigen auch nicht entscheidungswesentliche) Tiroler Wohnanschrift des Beschwerdeführers klärte die Genannte selbst (S 153/X). Die Behauptung, "Herr S***** wäre in unregelmäßigen Abständen ab 1994 laufend saisonbedingt im Herbst im Betrieb der A***** GmbH (Sch***** Verlag) anwesend" gewesen, widerspricht nicht ihren Angaben, "sie hätte den Angeklagten mit Ausnahme weniger Tage in der Galerie in Innsbruck erreicht"; der Sitz des Sch***** Verlages befand sich nämlich in Innsbruck, R*****gasse (S 7/I), während das Einzelunternehmen "T*****" samt Galerie von Mag. S***** in der M*****straße ***** betrieben wurde (S 7/I). Ob bzw wie lange die Galerie geschlossen war und wer im Falle von Telefonaten dort zuerst abgehoben hat, ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie die Frage, ob der Rechtsmittelwerber in der N*****straße ***** in Innsbruck, in Kramsach bei seiner Mutter oder in seinem Atelier gewohnt hat, sodass den Konstatierungen, Mag. S***** habe an jeweils einem dieser Orte gewohnt, keine Undeutlichkeit anhaftet. Einem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider berücksichtigten die erkennenden Richter auch die Aussagen von Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Steuerberatern und sonstigen mit Mag. S***** persönlich bekannten Personen, maßen deren Angaben bei der Feststellung eines inländischen Wohnsitzes jedoch nur teilweise Bedeutung bei. So fanden die Aussagen der Zeuginnen Marjan Ko***** (US 70), Eva Wa***** (US 78), Maria Schn***** (US 69), jeweils Eingang in die Erwägungen der Tatrichter, wurden jedoch mangels eigener Beobachtungen der Genannten zu einem Wohnsitz Mag. S*****s auf den Philippinen und wegen ihrer bloß lückenhaften Wahrnehmungen zu Aufenthalten in Österreich für ungeeignet gehalten, einen ständigen Aufenthalt in Österreich auszuschließen. Gleiches gilt für die von Franz B***** aus häufigen Fahrten des Beschwerdeführers zu den Flughäfen in Innsbruck bzw München sowie von Fritz P***** (US 76) aus Fotodokumentationen gezogenen Schlüsse. Die Angaben von Nachbarn und Mitarbeitern, die den Rechtsmittelwerber nur sporadisch gesehen haben, belegen - nach Ansicht des Schöffengerichts - bloß, dass er sich wiederholt, auch für mehrere Wochen, im Ausland aufhielt. Den Angaben des Zeugen Elmar V*****, Mag. S***** habe einen Wohnsitz in Manila gehabt, wurde mit dem Hinweis auf das Fehlen eines geordneten, dem österreichischen Meldesystem vergleichbaren Instrumentariums auf den Philippinen und weil es sich bei den Kopien der Wohnsitzbescheinigung möglicherweise um eine notwendige Bewilligung für einen kurzen, vorübergehenden Aufenthalt handelt, keine Beweiskraft zuerkannt (US 79).Die Position der Barbara K***** und des Roman St***** in einem Konkurrenzunternehmen nach ihrem Ausscheiden aus dem Sch***** Verlag bezogen die Erkenntnisrichter sehr wohl in ihre Erwägungen mit ein (US 30), setzten sich auch mit sämtlichen Aussagen der Barbara K***** (S 167 f/I, ON 202, 262 in Verbindung mit US 29 f) - vor allem auch mit den vom Rechtsmittelwerber als widersprüchlich bezeichneten Passagen - auseinander und erklärten diese mit dem Hinweis auf die schwerpunktmäßig unterschiedlichen Beweisthemen der Befragung durch Beamte des Finanzamtes Innsbruck am 24. März 1998 (S 167 f/I) und vor dem Untersuchungsrichter am 29. April 2002 (ON 202/VIII) als miteinander vereinbar. Weitere vermeintliche Widersprüche in den Angaben der Barbara K***** zu ihrem Wissen um eine (im Übrigen auch nicht entscheidungswesentliche) Tiroler Wohnanschrift des Beschwerdeführers klärte die Genannte selbst (S 153/X). Die Behauptung, "Herr S***** wäre in unregelmäßigen Abständen ab 1994 laufend saisonbedingt im Herbst im Betrieb der A***** GmbH (Sch***** Verlag) anwesend" gewesen, widerspricht nicht ihren Angaben, "sie hätte den Angeklagten mit Ausnahme weniger Tage in der Galerie in Innsbruck erreicht"; der Sitz des Sch***** Verlages befand sich nämlich in Innsbruck, R*****gasse (S 7/I), während das Einzelunternehmen "T*****" samt Galerie von Mag. S***** in der M*****straße ***** betrieben wurde (S 7/I). Ob bzw wie lange die Galerie geschlossen war und wer im Falle von Telefonaten dort zuerst abgehoben hat, ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie die Frage, ob der Rechtsmittelwerber in der N*****straße ***** in Innsbruck, in Kramsach bei seiner Mutter oder in seinem Atelier gewohnt hat, sodass den Konstatierungen, Mag. S***** habe an jeweils einem dieser Orte gewohnt, keine Undeutlichkeit anhaftet. Einem weiteren Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider berücksichtigten die erkennenden Richter auch die Aussagen von Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Steuerberatern und sonstigen mit Mag. S***** persönlich bekannten Personen, maßen deren Angaben bei der Feststellung eines inländischen Wohnsitzes jedoch nur teilweise Bedeutung bei. So fanden die Aussagen der Zeuginnen Marjan Ko***** (US 70), Eva Wa***** (US 78), Maria Schn***** (US 69), jeweils Eingang in die Erwägungen der Tatrichter, wurden jedoch mangels eigener Beobachtungen der Genannten zu einem Wohnsitz Mag. S*****s auf den Philippinen und wegen ihrer bloß lückenhaften Wahrnehmungen zu Aufenthalten in Österreich für ungeeignet gehalten, einen ständigen Aufenthalt in Österreich auszuschließen. Gleiches gilt für die von Franz B***** aus häufigen Fahrten des Beschwerdeführers zu den Flughäfen in Innsbruck bzw München sowie von Fritz P***** (US 76) aus Fotodokumentationen gezogenen Schlüsse. Die Angaben von Nachbarn und Mitarbeitern, die den Rechtsmittelwerber nur sporadisch gesehen haben, belegen - nach Ansicht des Schöffengerichts - bloß, dass er sich wiederholt, auch für mehrere Wochen, im Ausland aufhielt. Den Angaben des Zeugen Elmar V*****, Mag. S***** habe einen Wohnsitz in Manila gehabt, wurde mit dem Hinweis auf das Fehlen eines geordneten, dem österreichischen Meldesystem vergleichbaren Instrumentariums auf den Philippinen und weil es sich bei den Kopien der Wohnsitzbescheinigung möglicherweise um eine notwendige Bewilligung für einen kurzen, vorübergehenden Aufenthalt handelt, keine Beweiskraft zuerkannt (US 79).

Was aus den ohnehin berücksichtigten (US 77) Aussagen des Zeugen Ulrich Vö*****, welcher häufige Aufenthalte Mag. S*****s auf den Philippinen, aber auch dessen ständige Aus- und Einreisen bestätigte und eine von ihm vermittelte Wohnung bloß als „eine Art Stützpunkt" bezeichnete, an entscheidungswesentlichen Tatsachen zu gewinnen sei, legt das Rechtsmittel nicht dar.

Mit weitwendigen, aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten von Aussagen der Zeugen Eva Wa*****, Matthias A*****, Ulrich Vö***** und Mag. Martin F***** behauptet der Beschwerdeführer eine unvollständige Auswertung ihrer Angaben. Er verkennt jedoch, dass noch kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert, sondern - dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend - in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie mit den Denkgesetzen und allgemeinen Lebenserfahrungen nicht im Widerspruch stehend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahmen überzeugt ist, ohne dagegen sprechende Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. In diesem Sinne fassten die Tatrichter die wesentlichen Inhalte der Zeugenaussagen aktenkonform zusammen und erachteten diese mangels umfassender eigener, gegen einen Wohnsitz in Österreich sprechender Wahrnehmungen als nicht geeignet, der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zum Durchbruch zu verhelfen.Mit weitwendigen, aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten von Aussagen der Zeugen Eva Wa*****, Matthias A*****, Ulrich Vö***** und Mag. Martin F***** behauptet der Beschwerdeführer eine unvollständige Auswertung ihrer Angaben. Er verkennt jedoch, dass noch kein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert, sondern - dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend - in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie mit den Denkgesetzen und allgemeinen Lebenserfahrungen nicht im Widerspruch stehend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahmen überzeugt ist, ohne dagegen sprechende Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. In diesem Sinne fassten die Tatrichter die wesentlichen Inhalte der Zeugenaussagen aktenkonform zusammen und erachteten diese mangels umfassender eigener, gegen einen Wohnsitz in Österreich sprechender Wahrnehmungen als nicht geeignet, der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Ausführungen des Zeugen Bernhard R***** fanden, soweit sie Tatsachenwahrnehmungen betrafen, Eingang in die Entscheidungsgründe (US 74). Dessen Spekulationen, inwieweit die Zeugin Barbara K***** Kontakte zum Angeklagten herzustellen hatte (und daher über dessen Anwesenheit in Österreich Auskunft geben könnte), bedurften schon mangels eines Tatsachensubstrats keiner eigenen Erwägung. Darüber hinaus irrt die Mängelrüge über das Wesen einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), die nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Der Hinweis, dass zwischen den (vom Erstgericht bewerteten) Aussagen des Zeugen Elmar V*****, der Verantwortung des Walter W***** sowie den Rechnungen und Korrespondenzen mit der T***** Ltd. einerseits und den getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie den diesen zu Grunde liegenden Beweismitteln andererseits Widersprüche bestehen, vermag daher Nichtigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO nicht zu begründen.Die Ausführungen des Zeugen Bernhard R***** fanden, soweit sie Tatsachenwahrnehmungen betrafen, Eingang in die Entscheidungsgründe (US 74). Dessen Spekulationen, inwieweit die Zeugin Barbara K***** Kontakte zum Angeklagten herzustellen hatte (und daher über dessen Anwesenheit in Österreich Auskunft geben könnte), bedurften schon mangels eines Tatsachensubstrats keiner eigenen Erwägung. Darüber hinaus irrt die Mängelrüge über das Wesen einer Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), die nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Der Hinweis, dass zwischen den (vom Erstgericht bewerteten) Aussagen des Zeugen Elmar V*****, der Verantwortung des Walter W***** sowie den Rechnungen und Korrespondenzen mit der T***** Ltd. einerseits und den getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie den diesen zu Grunde liegenden Beweismitteln andererseits Widersprüche bestehen, vermag daher Nichtigkeit in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO nicht zu begründen.

Entgegen den weiteren Ausführungen standen die erkennenden Richter den Angaben des Dr. Andreas T***** durchaus kritisch gegenüber. Sie erwogen seine verschiedenen, einander allerdings nicht ausschließenden Angaben zur Dauer der Auslandsaufenthalte Mag. S*****s und seine rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ebenso wie das im Rechtsmittel hervorgehobene Schreiben vom 15. April 1999 (ON 90) und allfällige Motive, den Beschwerdeführer zu belasten (US 63 bis 65). Im Hinblick auf mehrere, die Angaben von Dr. Andreas T***** im Wesentlichen bestätigende Zeugenaussagen wurden dessen Darlegungen dennoch für glaubwürdig beurteilt. Mit seiner Kritik an diesen Abwägungen versucht der Nichtigkeitswerber lediglich, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Entgegen den weiteren Ausführungen standen die erkennenden Richter den Angaben des Dr. Andreas T***** durchaus kritisch gegenüber. Sie erwogen seine verschiedenen, einander allerdings nicht ausschließenden Angaben zur Dauer der Auslandsaufenthalte Mag. S*****s und seine rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ebenso wie das im Rechtsmittel hervorgehobene Schreiben vom 15. April 1999 (ON 90) und allfällige Motive, den Beschwerdeführer zu belasten (US 63 bis 65). Im Hinblick auf mehrere, die Angaben von Dr. Andreas T***** im Wesentlichen bestätigende Zeugenaussagen wurden dessen Darlegungen dennoch für glaubwürdig beurteilt. Mit seiner Kritik an diesen Abwägungen versucht der Nichtigkeitswerber lediglich, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen, ohne einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.

Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, auf welche - die Verantwortung des Dr. Andreas T***** bestätigenden - Zeugenaussagen sich das Erstgericht gestützt habe, ist nicht berechtigt. So bezog es sich bei der Annahme einer faktischen - mit Bezug auf den Schuldspruch A 2.: in Österreich ausgeübten - Geschäftsführung in Österreich auf die Zeugen Walter Wü***** (US 24), Heinrich Se*****, Martina Rü*****, Mag. Susanne M*****, Barbara K*****, Roman St*****, Alexandra Br*****, Maria Ha*****, Klaus Pi***** (US 27 ff) sowie zur Feststellung eines inländischen Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich auf den Zeugen Hermann To***** (US 67 ff).

Der (isolierte) Hinweis auf die nicht gleichlautende Verantwortung des Dr. T***** zum ihm angelasteten Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2, Abs 4, Abs 5 Z 4, 161 StGB sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, weil er sich vor dem Untersuchungsrichter "zum Vorwurf nach §§ 156 Abs 1, Abs 2, 159 Abs 1 Z 1 Z 2 StGB" nicht schuldig bekannt hatte (S 19/V), während er in der Hauptverhandlung am 28. Jänner 2003 ein vollinhaltliches Schuldbekenntnis "zu den ihm vorgeworfenen Fakten" ablegte (S 105/X), stellt keinen unmittelbaren Bezug zum gegenständlichen (andere Sachverhalte betreffenden) Verfahren her. Die Mängelrüge vermag daher nicht anzugeben, inwiefern die Begründung einer entscheidungswesentlichen Tatsache unvollständig geblieben sei. Eines detaillierteren - über die Urteilserwägungen zur Verurteilung des Dr. T***** (US 65) hinausgehenden - Eingehens auf seine jeweilige Verantwortung in dem gegen ihn geführten und andere inkriminierte Sachverhalte erfassenden Verfahren bedurfte es daher nicht. Solcherart erweist sich sowohl das Vorbringen, Dr. T***** habe den Beschwerdeführer wegen der ihm selbst drohenden Folgen im gegen ihn wegen §§ 159 Abs 2, Abs 4, Abs 5 Z 4, 161 Abs 1 StGB anhängigen Verfahren nach dem Konkurs des Sch***** Verlages belastet, als auch die (die eigene Einlassung in den Vordergrund rückenden) Erwägungen zu mit dem Zeugen Roman St***** im Sommer oder Herbst 1997 über nachträglich angefertigte Transparente und Plakate etc für Seminare auf den Philippinen geführten Gespräche nur als Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Zum als übergangen kritisierten Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 23. April 1997 samt (nachträglich reproduzierter) Einladung zu einem Literaturabend am 11. Dezember 1996 zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Beweismittel schulderhebliche Tatsachen betreffen.Der (isolierte) Hinweis auf die nicht gleichlautende Verantwortung des Dr. T***** zum ihm angelasteten Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 4,, 161 StGB sowie der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB, weil er sich vor dem Untersuchungsrichter "zum Vorwurf nach Paragraphen 156, Absatz eins,, Absatz 2,, 159 Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 2, StGB" nicht schuldig bekannt hatte (S 19/V), während er in der Hauptverhandlung am 28. Jänner 2003 ein vollinhaltliches Schuldbekenntnis "zu den ihm vorgeworfenen Fakten" ablegte (S 105/X), stellt keinen unmittelbaren Bezug zum gegenständlichen (andere Sachverhalte betreffenden) Verfahren her. Die Mängelrüge vermag daher nicht anzugeben, inwiefern die Begründung einer entscheidungswesentlichen Tatsache unvollständig geblieben sei. Eines detaillierteren - über die Urteilserwägungen zur Verurteilung des Dr. T***** (US 65) hinausgehenden - Eingehens auf seine jeweilige Verantwortung in dem gegen ihn geführten und andere inkriminierte Sachverhalte erfassenden Verfahren bedurfte es daher nicht. Solcherart erweist sich sowohl das Vorbringen, Dr. T***** habe den Beschwerdeführer wegen der ihm selbst drohenden Folgen im gegen ihn wegen Paragraphen 159, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 4,, 161 Absatz eins, StGB anhängigen Verfahren nach dem Konkurs des Sch***** Verlages belastet, als auch die (die eigene Einlassung in den Vordergrund rückenden) Erwägungen zu mit dem Zeugen Roman St***** im Sommer oder Herbst 1997 über nachträglich angefertigte Transparente und Plakate etc für Seminare auf den Philippinen geführten Gespräche nur als Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Zum als übergangen kritisierten Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 23. April 1997 samt (nachträglich reproduzierter) Einladung zu einem Literaturabend am 11. Dezember 1996 zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Beweismittel schulderhebliche Tatsachen betreffen.

Die vom Rechtsmittelwerber bei Gericht vorgelegte, aber unter ungeklärten Umständen aus dem Akt verschwundene und teilweise durch Duplikate ersetzte Fotodokumentation über Kurse und Seminare sowie über Zusammentreffen mit Politikern auf den Philippinen und sein aus den Fotos ersichtliches (auffallend unverändert gebliebenes) äußeres Erscheinungsbild wurden eingehend gewürdigt, aber nicht für ausreichend erachtet, seinen steuerlich relevanten Wohnsitz in Österreich zu widerlegen (US 79 f); mit seinen konträren Schlussfolgerungen ficht er einmal mehr lediglich die Beweiserwägungen der Tatrichter an.

Das erkennende Gericht war - entgegen der Mängelrüge - auch nicht dazu verhalten, den Zeitraum der Betriebsprüfung im Jahr 1997 und die aus einer Befragung durch das Finanzamt gezogenen Schlussfolgerungen des Zeugen Ernst H***** (S 231/XIII) zu dem von ihm angenommenen Prüfungszeitraum im Hinblick auf eine „Konkretisierung des Wohnsitzes auf den Philippinen" durch den Angeklagten zu erörtern; hat es doch die - ein spätes Erkennen der Relevanz der Wohnsitzverlegung reklamierende - Verantwortung insgesamt einer eingehenden Würdigung unterzogen (US 52 ff). Dabei ging es ausdrücklich auf das undatierte Schreiben mit der Überschrift "Beantwortung der Fragen vom 14. August 1997 in Bezug auf die 'BP Sch***** A***** Verlag'" ein (US 61). Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 30. Juni 1992 (S 21/I) zu seinem Wohnsitz abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, die vom Schöffengericht bewertet wurde (US 44 f, 56). Eine damit korrespondierende Abmeldebestätigung bei der Gemeinde Kramsach (Beilage 4 zu A.3. in ON 169) hat es ebenfalls mitberücksichtigt (vgl US 44, 61). Davon abgesehen lehnten die Tatrichter diese durch zahlreiche Urkunden untermauerte Einlassung mit umfassender Begründung als unglaubwürdig ab, wobei sie solcherart auch die genannten, von Mag. S***** verfassten bzw veranlassten Schriftstücke als Teil jener Täuschungshandlungen beurteilten, die seinen ausschließlichen Wohnsitz auf den Philippinen vorspiegeln sollten (vgl US 39 f, 47, 51 iVm US 52 ff).Das erkennende Gericht war - entgegen der Mängelrüge - auch nicht dazu verhalten, den Zeitraum der Betriebsprüfung im Jahr 1997 und die aus einer Befragung durch das Finanzamt gezogenen Schlussfolgerungen des Zeugen Ernst H***** (S 231/XIII) zu dem von ihm angenommenen Prüfungszeitraum im Hinblick auf eine „Konkretisierung des Wohnsitzes auf den Philippinen" durch den Angeklagten zu erörtern; hat es doch die - ein spätes Erkennen der Relevanz der Wohnsitzverlegung reklamierende - Verantwortung insgesamt einer eingehenden Würdigung unterzogen (US 52 ff). Dabei ging es ausdrücklich auf das undatierte Schreiben mit der Überschrift "Beantwortung der Fragen vom 14. August 1997 in Bezug auf die 'BP Sch***** A***** Verlag'" ein (US 61). Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 30. Juni 1992 (S 21/I) zu seinem Wohnsitz abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, die vom Schöffengericht bewertet wurde (US 44 f, 56). Eine damit korrespondierende Abmeldebestätigung bei der Gemeinde Kramsach (Beilage 4 zu A.3. in ON 169) hat es ebenfalls mitberücksichtigt vergleiche US 44, 61). Davon abgesehen lehnten die Tatrichter diese durch zahlreiche Urkunden untermauerte Einlassung mit umfassender Begründung als unglaubwürdig ab, wobei sie solcherart auch die genannten, von Mag. S***** verfassten bzw veranlassten Schriftstücke als Teil jener Täuschungshandlungen beurteilten, die seinen ausschließlichen Wohnsitz auf den Philippinen vorspiegeln sollten vergleiche US 39 f, 47, 51 in Verbindung mit US 52 ff).

Dem weiteren, sich gegen die Feststellung eines nach den Abgabevorschriften relevanten Wohnsitzes in Österreich und das Vortäuschen eines solchen auf den Philippinen wendenden Vorbringen ist zu erwidern, dass Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person nach § 1 Abs 2 EStG der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes nach § 26 Abs 1 BAO stehen weder Wohnsitze im Ausland noch längere Auslandsaufenthalte entgegen. Einen Wohnsitz im Sinne der genannten Abgabenvorschrift hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehält und benützen wird. Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, dass sie dem Abgabenpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muss nicht ihm gehören und ist auch in Räumen, die Dritte gemietet haben, möglich. Darüber hinaus reicht es für die Annahme eines Wohnsitzes aus, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) hindurch benützt wird (Erkenntnisse des VwGH vom 20. Juni 1990, GZ 89/16/0020, und vom 17. September 1992, GZ 91/16/0138). Gemäß § 26 Abs 1 BAO ist nicht maßgeblich, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen befindet (vgl 12 Os 109/03). Diesem Umstand kommt aber nach Art 4 Abs 2 des hier anzuwendenden österreichisch-philippinischen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl 107/1982) Bedeutung zu.Dem weiteren, sich gegen die Feststellung eines nach den Abgabevorschriften relevanten Wohnsitzes in Österreich und das Vortäuschen eines solchen auf den Philippinen wendenden Vorbringen ist zu erwidern, dass Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person nach Paragraph eins, Absatz 2, EStG der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist. Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes nach Paragraph 26, Absatz eins, BAO stehen weder Wohnsitze im Ausland noch längere Auslandsaufenthalte entgegen. Einen Wohnsitz im Sinne der genannten Abgabenvorschrift hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehält und benützen wird. Eine Wohnung "innehaben" bedeutet, dass sie dem Abgabenpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muss nicht ihm gehören und ist auch in Räumen, die Dritte gemietet haben, möglich. Darüber hinaus reicht es für die Annahme eines Wohnsitzes aus, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) hindurch benützt wird (Erkenntnisse des VwGH vom 20. Juni 1990, GZ 89/16/0020, und vom 17. September 1992, GZ 91/16/0138). Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAO ist nicht maßgeblich, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen befindet

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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