Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Reinhard W*****, 2. Elisabeth G*****, 3. Ingrid H*****, alle vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Dieter K*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. EUR 6.933,33, 2. EUR 5.433,33 und 3. EUR 5.433,33 sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 3. März 2005, GZ 1 R 47/05m-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 20. Dezember 2004, GZ 3 C 1427/04m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Erstkläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 6.933,33 sA, die Zweit- und Drittklägerin die Zahlung von je EUR 5.433,33 sA.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" der Kläger ist nach § 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen. Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen 4.000 und 20.000 EUR kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; 7 Ob 221/98w). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht gemäß § 508 Abs 3 iVm § 528 Abs 2a ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist.Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" der Kläger ist nach § 508 ZPO in Verbindung mit § 528 Abs 2a ZPO in der Fassung WGN 1997 zu beurteilen. Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen 4.000 und 20.000 EUR kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; 7 Ob 221/98w). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht gemäß § 508 Abs 3 in Verbindung mit § 528 Abs 2a ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist.
Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der klagenden Parteien dem Rekursgericht vorzulegen haben.
Textnummer
E77515European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00079.05G.0510.000Im RIS seit
09.06.2005Zuletzt aktualisiert am
06.12.2010