TE OGH 2005/5/11 8Ob56/06b

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 189.271,92 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2006, GZ 2 R 250/05g-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich hat die Rechtsprechung bereits klar herausgearbeitet, dass die nachträgliche Zurechnung eines vollmachtslosen Handelns durch eine schlüssige Genehmigung voraussetzt, dass der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und vertraut hat, dass der Vertretene ihm gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er das ohne ausreichende Vollmacht abgeschlossene Geschäft genehmigt (vgl RIS-Justiz RS0014374 mwN zuletzt 6 Ob 127/05b; ähnlich RIS-Justiz RS0021973 mwN zur Genehmigung durch Zuwendung von Vorteilen). Dabei liegt eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung von Vorteilen nur dann vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertretende ohne Vollmacht in seinem Namen gehandelt hat und ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil „aus diesem Geschäft" stammt und der Vertretene das Geschäft will (vgl RIS-Justiz RS0014363 mwN zuletzt etwa auch 8 Ob 117/04w).Grundsätzlich hat die Rechtsprechung bereits klar herausgearbeitet, dass die nachträgliche Zurechnung eines vollmachtslosen Handelns durch eine schlüssige Genehmigung voraussetzt, dass der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und vertraut hat, dass der Vertretene ihm gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er das ohne ausreichende Vollmacht abgeschlossene Geschäft genehmigt vergleiche RIS-Justiz RS0014374 mwN zuletzt 6 Ob 127/05b; ähnlich RIS-Justiz RS0021973 mwN zur Genehmigung durch Zuwendung von Vorteilen). Dabei liegt eine als Genehmigung anzusehende Zuwendung von Vorteilen nur dann vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertretende ohne Vollmacht in seinem Namen gehandelt hat und ihm weiter bekannt war, dass der Vorteil „aus diesem Geschäft" stammt und der Vertretene das Geschäft will vergleiche RIS-Justiz RS0014363 mwN zuletzt etwa auch 8 Ob 117/04w).

Wenn die Beklagte im Kern nun ihre außerordentliche Revision vor allem darauf stützt, dass ja bereits vor den strittigen Verträgen (1995/1997) im Jahre 1989 ein Vertrag abgeschlossen worden sei, auf Grund dessen die hier gegenständlichen Telefonanlagen als gemietet hätten erscheinen können, geht sie nicht darauf ein, dass die hier maßgeblichen Verträge im Zusammenhang mit der Übersiedlung in eine neue Betriebsstätte geschlossen wurden, eine neue Telefonanlage geliefert wurde, die Rechnungen offensichtlich stets unter der neuen Vertragsnummern gestellt und über Jahre hinweg von der Beklagten bezahlt wurden und diese im Übrigen auch in der Aufkündigung auf diese Verträge Bezug genommen hat.

Anmerkung

E80849 8Ob56.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00056.06B.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0080OB00056_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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