Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****CZ-*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Leasing GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 100.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2005, GZ 1 R 22/05w-14, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. September 2004, GZ 11 Cg 58/04y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144; RS0042828 ua). Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T 1, T 2]) davon aus, dass Urkunden Beweismittel sind und kein Prozessvorbringen darstellen und dieses daher nicht ersetzen können. Der von der Revisionswerberin auch noch im Revisionsverfahren versuchte Hinweis auf vorgelegte Urkunden ist daher unbeachtlich.Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sein (RIS-Justiz RS0037780; RS0116144; RS0042828 ua). Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T 1, T 2]) davon aus, dass Urkunden Beweismittel sind und kein Prozessvorbringen darstellen und dieses daher nicht ersetzen können. Der von der Revisionswerberin auch noch im Revisionsverfahren versuchte Hinweis auf vorgelegte Urkunden ist daher unbeachtlich.
Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 182 ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringen und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. Wird jedoch trotz Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreichend erstattet, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren - ohne Aufnahme von Beweisen - wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden (RIS-Justiz RS0037076).Lässt eine Klagserzählung in den Einzelheiten die Deutlichkeit vermissen, so ist dies für sich allein noch kein Grund das Klagebegehren abzuweisen. Das Gericht hat vielmehr gemäß Paragraph 182, ZPO die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringen und im Bestreitungsfalle zur Stellung geeigneter Beweisanträge anzuhalten. Wird jedoch trotz Erfüllung dieser Prozessleitungspflicht der Vortrag rechtserzeugender Tatsachen nicht ausreichend erstattet, um den geltend gemachten Anspruch zu begründen, kann das Begehren - ohne Aufnahme von Beweisen - wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden (RIS-Justiz RS0037076).
Dieser Prozessleitungspflicht ist das Erstgericht (AS 87) jedenfalls nachgekommen.
Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur die ausreichende Schlüssigkeit des Klagebegehrens im Einzelfall verneint hat, vermag der behauptete Rechtsirrtum genauso wenig erkannt zu werden wie eine allfällige Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Textnummer
E77382European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00025.05Z.0511.000Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012