TE OGH 2005/5/11 9Ob27/05v

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank *****, vertreten durch Dr. Anton Schiessling ua, Rechtsanwälte in Rattenberg, gegen die beklagte Partei Ernst M*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 119.911,74 sA (eingeschr.), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. März 2005, GZ 2 R 46/05i-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 315/01a (= SZ 2002/18 uva) unter Ablehnung der deutschen Rechtsprechung und eingehender Darlegung der Vorjudikatur ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der auch Alleingesellschafter einer GmbH ist, bei Eingehen einer Mithaftung für Schulden der Gesellschaft letzlich im wirtschaftlichen Eigeninteresse und somit nicht als Verbraucher, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Diese Erwägungen sind, wie vom Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt wurde, nahezu zwingend auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, wo der Beklagte nicht nur Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sondern auch einziger Kommanditist der hauptschuldnerischen GmbH & Co KG war. Lediglich der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung eine analoge Anwendung der §§ 25c ff KSchG auf Pfandbestellungsverträge ablehnt (RIS-Justiz RS0116829; RS0116606).Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 315/01a (= SZ 2002/18 uva) unter Ablehnung der deutschen Rechtsprechung und eingehender Darlegung der Vorjudikatur ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der auch Alleingesellschafter einer GmbH ist, bei Eingehen einer Mithaftung für Schulden der Gesellschaft letzlich im wirtschaftlichen Eigeninteresse und somit nicht als Verbraucher, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Diese Erwägungen sind, wie vom Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt wurde, nahezu zwingend auf die vorliegende Konstellation anzuwenden, wo der Beklagte nicht nur Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sondern auch einziger Kommanditist der hauptschuldnerischen GmbH & Co KG war. Lediglich der Vollständigkeit sei darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung eine analoge Anwendung der Paragraphen 25 c, ff KSchG auf Pfandbestellungsverträge ablehnt (RIS-Justiz RS0116829; RS0116606).

Jedenfalls vertretbar ist die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der vorliegende Pfandbestellungsvertrag auch für den Fall Geltung haben sollte, dass die im Abschlusszeitpunkt bestehende Schuld der Gesellschaft (- ein gegenteiliges Vorbringen des Beklagten findet in den Feststellungen keine Deckung -) geändert oder noviert werden sollte.

Letztlich kann auch die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die fehlende Verständigung durch die Klägerin seine Sachhaftung zum Erlöschen gebracht habe, in der Judikatur, die eine Aufklärungs- und Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Pfandbesteller bejaht (SZ 59/74; 6 Ob 590/91), keine Deckung finden.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher unzulässig.

Anmerkung

E77164 9Ob27.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00027.05V.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0090OB00027_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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