TE OGH 2005/5/11 7Ob84/05m

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Rudolf Christian Stiehl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 4.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2005, GZ 36 R 504/04s-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin räumt in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision selbst ein, dass zur Frage der Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter reichhaltige oberstgerichtliche Judikatur existiert. Sie vermisst aber oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, „inwieweit ein Anwalt als Vertragserrichter für die Aufnahme einer unklaren/unrichtigen Klausel, die von dritter Seite formuliert wurde, haftet". Dabei wird übersehen, dass der Umstand, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, keineswegs schon bedeutet, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen (RIS-Justiz RS0110702).Die Klägerin räumt in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision selbst ein, dass zur Frage der Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter reichhaltige oberstgerichtliche Judikatur existiert. Sie vermisst aber oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu, „inwieweit ein Anwalt als Vertragserrichter für die Aufnahme einer unklaren/unrichtigen Klausel, die von dritter Seite formuliert wurde, haftet". Dabei wird übersehen, dass der Umstand, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, keineswegs schon bedeutet, dass eine Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen (RIS-Justiz RS0110702).

Eine Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt hier aber nicht vor: Die angefochtene Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen der zur Haftung des Rechtsanwaltes als Vertragserrichter entwickelten Grundsätze (s. Harrer in Schwimann2, § 1300 ABGB Rz 11 FS; Reischauer in Rummel2, § 1299 ABGB Rz 13 ff, jeweils mit Judikaturhinweisen). Der vorliegende Fall ist - mag es auch im Detail Unterschiede geben - mit dem zu 2 Ob 303/98t entschiedenen entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sehr wohl vergleichbar. Hier wie dort wurden die steuerlichen Aspekte im Auftrag des Klienten von einem Steuerberater beurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass in einem solchen Fall der Anwalt einerseits und der Steuerberater andererseits grundsätzlich für das eigene Aufgabengebiet verantwortlich sind. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall nicht erwarten, dass ein Rechtsberater im Fachbereich des anderen besondere Untersuchungen anstellt (RIS-Justiz RS0111088). Treten dort Mängel auf, muss der Auftraggeber durch den Anwalt nur dann darauf hingewiesen werden, wenn diese auch ohne Spezialkenntnisse in die Augen fallen (2 Ob 303/98t). Ob dies zutrifft, ob also der Fehler des Steuerberaters ohne weiteres für einen Anwalt erkennbar sein muss bzw der Anwalt also auf den Fehler des Steuerberaters hinzuweisen verpflichtet ist, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist - wie hier - die betreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, eine solche Verpflichtung habe nicht bestanden, vertretbar, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Ausgehend demnach davon, dass die beklagte Partei keine Haftung trifft, ist die Frage, ob ein betreffender Anspruch gegen die Beklagte nicht ohnehin verjährt wäre, obsolet. Auch im Zusammenhang mit der - wohl problematischen - Bejahung der Verjährung durch das Berufungsgericht, kann daher kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision gelegen sein.Eine Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt hier aber nicht vor: Die angefochtene Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen der zur Haftung des Rechtsanwaltes als Vertragserrichter entwickelten Grundsätze (s. Harrer in Schwimann2, Paragraph 1300, ABGB Rz 11 FS; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1299, ABGB Rz 13 ff, jeweils mit Judikaturhinweisen). Der vorliegende Fall ist - mag es auch im Detail Unterschiede geben - mit dem zu 2 Ob 303/98t entschiedenen entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sehr wohl vergleichbar. Hier wie dort wurden die steuerlichen Aspekte im Auftrag des Klienten von einem Steuerberater beurteilt. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass in einem solchen Fall der Anwalt einerseits und der Steuerberater andererseits grundsätzlich für das eigene Aufgabengebiet verantwortlich sind. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall nicht erwarten, dass ein Rechtsberater im Fachbereich des anderen besondere Untersuchungen anstellt (RIS-Justiz RS0111088). Treten dort Mängel auf, muss der Auftraggeber durch den Anwalt nur dann darauf hingewiesen werden, wenn diese auch ohne Spezialkenntnisse in die Augen fallen (2 Ob 303/98t). Ob dies zutrifft, ob also der Fehler des Steuerberaters ohne weiteres für einen Anwalt erkennbar sein muss bzw der Anwalt also auf den Fehler des Steuerberaters hinzuweisen verpflichtet ist, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist - wie hier - die betreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, eine solche Verpflichtung habe nicht bestanden, vertretbar, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Ausgehend demnach davon, dass die beklagte Partei keine Haftung trifft, ist die Frage, ob ein betreffender Anspruch gegen die Beklagte nicht ohnehin verjährt wäre, obsolet. Auch im Zusammenhang mit der - wohl problematischen - Bejahung der Verjährung durch das Berufungsgericht, kann daher kein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision gelegen sein.

Anmerkung

E77362 7Ob84.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00084.05M.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0070OB00084_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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