Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei DI Werner W*****, vertreten durch Dr. Klaus Rohringer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 41.755,11 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 20.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2004, GZ 1 R 107/04t-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. März 2004, GZ 15 Cg 2/03t-7, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Nach den (teilweise bekämpften) erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die klagende Gemeinde hatte bei der Beklagten bis zum 30. 6. 2000 zu Polizze Nr ***** eine Haftpflichtversicherung mit folgender Risikobeschreibung:
„Gemeinde bis 2500 Personen
Kanal mit rund 8500 lfm Kanalstränge
Diese Position wird nicht wertangepasst!
Straßen (nicht Gemeinde) mit bis 13 km
Wanderweg bis 50 km
Diese Position wird nicht wertangepasst!
3 Kindergärtnerinnen
3 sonstige Bedienstete
1 Fußballplatz (7569 m²) inkl. Grünfläche (11904 m²)
1 Fußballtrainingsfeld (6528 M2)
1 Zuschauertribühne (ca. 200 Plätze)
4 Tennisplätze
5 Asphaltbahnen
Feuerwehr B*****
Feuerwehr B*****
Aufstellen, Bestand und Abreißen von Maibäumen
Für 8 Personen im Altenheim beschäftigt
Für max. 17 Pfleglinge
Volksschule W***** (vermietet)
Feuerwehrdepot W***** (vermietet)
Haftplicht für Feuerwehrleute bei Ordner- u. Lotsendienst
Schulküche
Kinderspielplätze rund 4000 m2
Diese Position wird nicht wertangepasst!
Inline-Skater-Anlage rund 1200 m2
Strassenbeleuchtung rund 8700 lfm
Für die Feuerwehr B***** und B***** gilt die Pauschalversicherungssumme von S 25,000.000,-- als vereinbart."
(Hervorhebung in Fettdruck nicht im Original)
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993) zugrunde.
Art 1 AHVB enthält folgende Bestimmungen:Artikel eins, AHVB enthält folgende Bestimmungen:
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden
...
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts [in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt] erwachsen;
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen ...
Abschnitt A der EHVB („Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken") lautet wie folgt:
„1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. ...1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel eins, AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. ...
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
...
2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden."
(Hervorhebung in Fettdruck nicht im Original)
In Abschnitt B der EHVB („Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtsbetriebsrisken") findet sich folgende Klausel:
„18. Politische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde;
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien;
1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z 2 EHVB findet Anwendung);1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer 2, EHVB findet Anwendung);
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z 2 EHVB findet Anwendung);1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Ziffer 2, EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr, aus der gemeindeeigenen Mülldeponie und Müllbeseitigungsanlage.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb vom gemeindeeigenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robot-Leistungen herangezogenen Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB.3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6, AHVB.
4. Abschnitt A, Z 1 und 3 EHVB finden Anwendung."4. Abschnitt A, Ziffer eins und 3 EHVB finden Anwendung."
(Hervorhebung in Fettdruck nicht im Original)
Nicht versichert war das Risiko des Kanalbaues selbst.
Im Herbst 1999 kam es im Zuge einer Kanalerneuerung bei Grabungsarbeiten zu Schäden ua an der Liegenschaft der Herta S***** in *****. Deshalb wurde die Klägerin im Verfahren 4 Cg 230/00s des Landesgerichtes Wels zunächst mit Teilurteil zur Bezahlung von EUR 9.447,47 (= S 130.000) sA und schließlich mit Endurteil des Landesgerichtes Wels vom 30. 12. 2002 zur Bezahlung weiterer EUR 6.540,56 sA an die geschädigte Liegenschaftseigentümerin verpflichtet. Die Beklagte hat das Teilurteil teilweise unter Hinweis darauf erfüllt, dass sie damit eine Deckungspflicht nicht anerkenne.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der noch nicht übernommenen Kosten (zuletzt: EUR 41.755,11 sA) sowie die Feststellung, dass ihr die Beklagte für die durch den Kanalbau im Jahr 1999 entstandenen Gebäudeschäden Versicherungsdeckung zu gewähren habe. Vom Versicherungsschutz seien auch verschuldensunabhängige Schadenersatzverpflichtungen der Klägerin als Grund- bzw Kanalbesitzerin gegenüber weiteren geschädigten Liegenschaftseigentümern umfasst.
Die Beklagte wendete - soweit im vorliegenden Rekursverfahren von Bedeutung - ein, dass lediglich die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vorhandenen Kanalstränge mit rund 8.500 Laufmetern haftpflichtversichert gewesen seien. Das Risiko der Errichtung von Kanalanlagen sei hingegen nicht versichert gewesen.
Das Erstgericht gab sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt.
Das Gericht zweiter Instanz hob über Berufung der Beklagten das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung sei es, alle Haftpflichtgefahren, die dem Versicherten aus dem betreffenden Betrieb erwachsen könnten, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko sei daher nicht auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasse - im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren - alle Tätigkeiten, die mit diesen Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Unter das Haftpflichtrisiko fielen daher alle den Interessen des versicherten Betriebs dienenden Tätigkeiten des Versicherten (vgl 7 Ob 148/98k = ZVR 2000/2). Hier sei im Zuge der Kanalerneuerung an der Stelle, an der bereits vorher ein Kanal bestanden habe, ein neuer Kanal verlegt worden. Diese Erneuerung habe nicht der Erweiterung der Kanalanlage über den Versicherungsschutz hinaus gedient, sondern dem Interesse der Klägerin am Betrieb der bestehenden und versicherten Kanalanlage mit rund 8.500 Laufmetern Kanalstränge. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei daher der Versicherungsschutz für die dem Interesse des Kanalbetriebs dienenden Instandhaltungsarbeiten durch Erneuerung der versicherten Kanalanlage zu bejahen.Das Gericht zweiter Instanz hob über Berufung der Beklagten das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung sei es, alle Haftpflichtgefahren, die dem Versicherten aus dem betreffenden Betrieb erwachsen könnten, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko sei daher nicht auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasse - im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren - alle Tätigkeiten, die mit diesen Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Unter das Haftpflichtrisiko fielen daher alle den Interessen des versicherten Betriebs dienenden Tätigkeiten des Versicherten vergleiche 7 Ob 148/98k = ZVR 2000/2). Hier sei im Zuge der Kanalerneuerung an der Stelle, an der bereits vorher ein Kanal bestanden habe, ein neuer Kanal verlegt worden. Diese Erneuerung habe nicht der Erweiterung der Kanalanlage über den Versicherungsschutz hinaus gedient, sondern dem Interesse der Klägerin am Betrieb der bestehenden und versicherten Kanalanlage mit rund 8.500 Laufmetern Kanalstränge. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei daher der Versicherungsschutz für die dem Interesse des Kanalbetriebs dienenden Instandhaltungsarbeiten durch Erneuerung der versicherten Kanalanlage zu bejahen.
Außerdem verlaufe die Kanalanlage an der Schadensstelle über den Grundbesitz der versicherten Klägerin, sodass diese für ihre Schadenersatzverpflichtungen gegenüber den geschädigten Nachbarn auch nach Art 18 Z 1.1 [des Abschnittes B der EHVB] haftpflichtversichert sei, weil das Schadensereignis dem versicherten Risiko Grundbesitz entsprungen sei. Nachbarrechtliche Versicherungsansprüche seien von der Versicherungshaftpflicht nicht ausgeschlossen und daher im Zweifel (§ 915 ABGB) vom Versicherungsschutz mitumfasst.Außerdem verlaufe die Kanalanlage an der Schadensstelle über den Grundbesitz der versicherten Klägerin, sodass diese für ihre Schadenersatzverpflichtungen gegenüber den geschädigten Nachbarn auch nach Artikel 18, Ziffer eins Punkt eins, [des Abschnittes B der EHVB] haftpflichtversichert sei, weil das Schadensereignis dem versicherten Risiko Grundbesitz entsprungen sei. Nachbarrechtliche Versicherungsansprüche seien von der Versicherungshaftpflicht nicht ausgeschlossen und daher im Zweifel (Paragraph 915, ABGB) vom Versicherungsschutz mitumfasst.
Als nächster Schritt sei daher der von der Beklagten eingewendete Risikoausschluss nach Art 7 Z 2 AHVB zu prüfen. Danach erstrecke sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten in Anspruch genommen werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben, wobei eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise), sowie die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten, nach Z 2.1 und 2.2 dem Vorsatz gleichgehalten werde. Die Frage, ob die Beklagte nach Art 7 Z 2.1 AHVB leistungsfrei sei, könne im derzeitigen Verfahrensstadium aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht habe nämlich die zum diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (die Klägerin habe trotz Hinweis des beigezogenen Gutachters keine Böschungsuntersuchung durchgeführt) beantragten Zeugen nicht einvernommen und dazu keine Feststellungen getroffen, ob die vor Baubeginn beigezogenen Experten eine vorherige Böschungsuntersuchung und allfällige Maßnahmen zur Stabilisierung der Böschung für unbedingt erforderlich hielten. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensfehlers iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO sei das Ersturteil zur Verfahrensergänzung aufzuheben.Als nächster Schritt sei daher der von der Beklagten eingewendete Risikoausschluss nach Artikel 7, Ziffer 2, AHVB zu prüfen. Danach erstrecke sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten in Anspruch genommen werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben, wobei eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (zB im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise), sowie die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten, nach Ziffer 2 Punkt eins und 2.2 dem Vorsatz gleichgehalten werde. Die Frage, ob die Beklagte nach Artikel 7, Ziffer 2 Punkt eins, AHVB leistungsfrei sei, könne im derzeitigen Verfahrensstadium aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht habe nämlich die zum diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (die Klägerin habe trotz Hinweis des beigezogenen Gutachters keine Böschungsuntersuchung durchgeführt) beantragten Zeugen nicht einvernommen und dazu keine Feststellungen getroffen, ob die vor Baubeginn beigezogenen Experten eine vorherige Böschungsuntersuchung und allfällige Maßnahmen zur Stabilisierung der Böschung für unbedingt erforderlich hielten. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensfehlers iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sei das Ersturteil zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, es habe zur Frage, ob auch verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ersatzansprüche unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung nach Art 18 Z 1.1 EHVB fallen, keine oberstgerichtliche Judikatur aufgefunden werden können; außerdem sei auch der Berufungsstandpunkt vertretbar, dass es sich bei der Erneuerung der Kanalanlage nicht mehr um [eine] vom Versicherungsschutz umfasste betriebliche Verwendung, sondern um nicht versicherte Kanalbauarbeiten handle.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, es habe zur Frage, ob auch verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ersatzansprüche unter den Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung nach Artikel 18, Ziffer eins Punkt eins, EHVB fallen, keine oberstgerichtliche Judikatur aufgefunden werden können; außerdem sei auch der Berufungsstandpunkt vertretbar, dass es sich bei der Erneuerung der Kanalanlage nicht mehr um [eine] vom Versicherungsschutz umfasste betriebliche Verwendung, sondern um nicht versicherte Kanalbauarbeiten handle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben und den Aufhebungsbeschluss zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat erachtet die Rekursausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpfte - bereits wiedergegebene - Begründung des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichtes hingegen für zutreffend. Es kann daher (nach der hier gemäß § 528a ZPO anwendbaren Bestimmung des § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO [Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 528a ZPO]) auf deren Richtigkeit hingewiesen und zu den Argumenten der Rekurswerberin lediglich kurz Stellung genommen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0043691; zuletzt: 7 Ob 64/04v mwN).Der erkennende Senat erachtet die Rekursausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpfte - bereits wiedergegebene - Begründung des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichtes hingegen für zutreffend. Es kann daher (nach der hier gemäß Paragraph 528 a, ZPO anwendbaren Bestimmung des Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO [Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 528 a, ZPO]) auf deren Richtigkeit hingewiesen und zu den Argumenten der Rekurswerberin lediglich kurz Stellung genommen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0043691; zuletzt: 7 Ob 64/04v mwN).
Die Beklagte hält in ihrem Rekurs nur noch daran fest, dass hier zwar das Risiko aus dem Betrieb des Kanals mit 8.500 Laufmetern Kanalstränge versichert gewesen sei, nicht jedoch die strittigen Bau- und Erhaltungsarbeiten an diesen Kanalanlagen. Letztere hätten, um Versicherungsschutz zu begründen, in der Risikobeschreibung ausdrücklich erwähnt werden müssen, seien aber weder dort noch in den Versicherungsbedingungen (Abschnitt A Art 1 Z 1 bzw Abschnitt B Art 18 Z 1.1.2 bzw 1.1.4) angeführt. Da feststehe, dass der Schaden nicht auf den Bestand des Kanals, sondern auf Bau- und Grabungsarbeiten zurückzuführen sei, hätte das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.Die Beklagte hält in ihrem Rekurs nur noch daran fest, dass hier zwar das Risiko aus dem Betrieb des Kanals mit 8.500 Laufmetern Kanalstränge versichert gewesen sei, nicht jedoch die strittigen Bau- und Erhaltungsarbeiten an diesen Kanalanlagen. Letztere hätten, um Versicherungsschutz zu begründen, in der Risikobeschreibung ausdrücklich erwähnt werden müssen, seien aber weder dort noch in den Versicherungsbedingungen (Abschnitt A Artikel eins, Ziffer eins, bzw Abschnitt B Artikel 18, Ziffer eins Punkt eins Punkt 2, bzw 1.1.4) angeführt. Da feststehe, dass der Schaden nicht auf den Bestand des Kanals, sondern auf Bau- und Grabungsarbeiten zurückzuführen sei, hätte das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.
Nach stRsp des erkennten Senates sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mwN). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt: 7 Ob 58/05p mwN). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/03z; 7 Ob 83/04p; 7 Ob 231/04b uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 173/04y uva; Rummel in Rummel³ § 864a ABGB Rz 13 mwN; sämtliche zitiert in 7 Ob 231/04b).Nach stRsp des erkennten Senates sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mwN). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt: 7 Ob 58/05p mwN). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 1/90, VR 1990/224; 7 Ob 16/91, VR 1992/269; 7 Ob 234/00p; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 205/02a; 7 Ob 70/03z; 7 Ob 83/04p; 7 Ob 231/04b uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (SZ 69/134; 7 Ob 372/98a, SZ 72/83; 7 Ob 93/00b, SZ 73/169; 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten iSd Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers gehen (7 Ob 37/89, JBl 1990, 316 = EvBl 1990/28 = VR 1990/198 = VersR 1990, 445; 7 Ob 173/04y uva; Rummel in Rummel³ Paragraph 864 a, ABGB Rz 13 mwN; sämtliche zitiert in 7 Ob 231/04b).
Ausgehend von diesen Grundsätzen entscheidet den vorliegenden Rechtsstreit daher - wie schon die Rekursbeantwortung darlegt - bereits die Auslegung der in Art 18 Z 1.1 EHVB enthaltenen (im Rechtsmittel gar nicht erwähnten) Klausel, wonach sich der Versicherungsschutz für die Klägerin (als politische Gemeinde) auf Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist, erstreckt. Bereits daraus ergibt sich, wie auch die Klägerin erkennt, unmittelbar auch die Deckungspflicht der Beklagten für nachbarrechtliche Ansprüche:Ausgehend von diesen Grundsätzen entscheidet den vorliegenden Rechtsstreit daher - wie schon die Rekursbeantwortung darlegt - bereits die Auslegung der in Artikel 18, Ziffer eins Punkt eins, EHVB enthaltenen (im Rechtsmittel gar nicht erwähnten) Klausel, wonach sich der Versicherungsschutz für die Klägerin (als politische Gemeinde) auf Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist, erstreckt. Bereits daraus ergibt sich, wie auch die Klägerin erkennt, unmittelbar auch die Deckungspflicht der Beklagten für nachbarrechtliche Ansprüche:
Hat doch bereits das Berufungsgericht zutreffend festgehalten - und wird im vorliegenden Rekurs auch gar nicht in Zweifel gezogen -, dass die Kanalanlage an der Schadensstelle über den Grundbesitz der versicherten Klägerin verläuft, welche somit für Schadenersatzverpflichtungen gegenüber den geschädigten Nachbarn „auch" nach Art 18 Z 1.1 Abschnitt B der EHVB haftpflichtversichert ist, weil das Schadensereignis „dem versicherten Risiko Grundbesitz entsprungen" (vgl auch Art 1 Z 2.3 Abschnitt A der EHVB) ist: Nachbarrechtliche Ersatzansprüche sind insoweit nämlich von der Deckungspflicht nicht ausgeschlossen und daher im Zweifel (§ 915 ABGB) vom Versicherungsschutz in jedem Fall mitumfasst, egal ob sie aus der Innehabung von betrieblich genutzten Grundstücken (Art 1 Z 2.3 Abschnitt A der EHVB) oder aus Grundbesitz entspringen, der keiner derartigen Nutzung dient (Art 18 Z 1.1 Abschnitt B der EHVB).Hat doch bereits das Berufungsgericht zutreffend festgehalten - und wird im vorliegenden Rekurs auch gar nicht in Zweifel gezogen -, dass die Kanalanlage an der Schadensstelle über den Grundbesitz der versicherten Klägerin verläuft, welche somit für Schadenersatzverpflichtungen gegenüber den geschädigten Nachbarn „auch" nach Artikel 18, Ziffer eins Punkt eins, Abschnitt B der EHVB haftpflichtversichert ist, weil das Schadensereignis „dem versicherten Risiko Grundbesitz entsprungen" vergleiche auch Artikel eins, Ziffer 2 Punkt 3, Abschnitt A der EHVB) ist: Nachbarrechtliche Ersatzansprüche sind insoweit nämlich von der Deckungspflicht nicht ausgeschlossen und daher im Zweifel (Paragraph 915, ABGB) vom Versicherungsschutz in jedem Fall mitumfasst, egal ob sie aus der Innehabung von betrieblich genutzten Grundstücken (Artikel eins, Ziffer 2 Punkt 3, Abschnitt A der EHVB) oder aus Grundbesitz entspringen, der keiner derartigen Nutzung dient (Artikel 18, Ziffer eins Punkt eins, Abschnitt B der EHVB).
Dass [auch] der gegen den Versicherten bestehende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts im Sinne des § 1 Z 1 AHVB darstellt, der von der Haftpflichtversicherung zu decken ist (RIS-Justiz RS0029498), hat der erkennende Senat aber bereits in der Entscheidung vom 19. 10. 1989, 7 Ob 37/89 (SZ 62/168), mit ausführlicher Begründung dargelegt. Da es somit auf den im Rekurs allein bestrittenen Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Schaden und dem Betrieb der Kanalanlage gar nicht mehr ankommt, stellen sich die dort behandelten Fragen gar nicht.Dass [auch] der gegen den Versicherten bestehende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, AHVB darstellt, der von der Haftpflichtversicherung zu decken ist (RIS-Justiz RS0029498), hat der erkennende Senat aber bereits in der Entscheidung vom 19. 10. 1989, 7 Ob 37/89 (SZ 62/168), mit ausführlicher Begründung dargelegt. Da es somit auf den im Rekurs allein bestrittenen Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Schaden und dem Betrieb der Kanalanlage gar nicht mehr ankommt, stellen sich die dort behandelten Fragen gar nicht.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E77319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00032.05I.0511.000Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011