TE OGH 2005/5/11 1Nc30/05k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Cg 21/05f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ingeborg H*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 7.161,74 EUR sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt 7.161,74 EUR sA und stützt diesen Amtshaftungsanspruch auf die Behauptung einer schadensursächlichen gesetzwidrigen, ferner aber auch unvertretbaren Entscheidung des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht (15 R 237/01f). Mitglied des Rechtsmittelsenats war Dr. Barbara J*****, die mit Wirksamkeit vom 1. 2. 2005 zur Richterin des Oberlandesgerichts ernannt wurde. Mit Verfügung vom 28. 4. 2005 legte das Landesgericht Wels den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Daraufhin legte das Oberlandesgericht Linz den Akt mit Verfügung vom 2. 5. 2005 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor und verwies darauf, dass ein Mitglied des Berufungssenats, der die als Klagegrund herangezogene Entscheidung gefällt habe, seit 1. 2. 2005 nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Linz sei. Der erkennende Senat hat erwogen:Der Kläger begehrt 7.161,74 EUR sA und stützt diesen Amtshaftungsanspruch auf die Behauptung einer schadensursächlichen gesetzwidrigen, ferner aber auch unvertretbaren Entscheidung des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht (15 R 237/01f). Mitglied des Rechtsmittelsenats war Dr. Barbara J*****, die mit Wirksamkeit vom 1. 2. 2005 zur Richterin des Oberlandesgerichts ernannt wurde. Mit Verfügung vom 28. 4. 2005 legte das Landesgericht Wels den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Daraufhin legte das Oberlandesgericht Linz den Akt mit Verfügung vom 2. 5. 2005 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor und verwies darauf, dass ein Mitglied des Berufungssenats, der die als Klagegrund herangezogene Entscheidung gefällt habe, seit 1. 2. 2005 nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Linz sei. Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof judiziert seit der Entscheidung 1 Nd 5/00 (s ferner etwa 1 Nc 20/05i; 1 Nc 4/03h) in ständiger Rechtsprechung, dass auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG erfülle, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt sei, das als Rechtsmittelgericht einzuschreiten habe. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein der Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stütze. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. In der vorliegenden Rechtssache ist somit gemäß § 9 Abs 4 AHG weder das Landesgericht Wels als Erstgericht noch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht zur Verhandlung und Entscheidung berufen, es ist vielmehr die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten.Der Oberste Gerichtshof judiziert seit der Entscheidung 1 Nd 5/00 (s ferner etwa 1 Nc 20/05i; 1 Nc 4/03h) in ständiger Rechtsprechung, dass auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfülle, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt sei, das als Rechtsmittelgericht einzuschreiten habe. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein der Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stütze. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. In der vorliegenden Rechtssache ist somit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG weder das Landesgericht Wels als Erstgericht noch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht zur Verhandlung und Entscheidung berufen, es ist vielmehr die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten.

Anmerkung

E77231 1Nc30.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00030.05K.0511.000

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0010NC00030_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten