TE OGH 2005/5/12 2Ob49/05b

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Veröffentlicht am 12.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16. Jänner 1992 geborenen mj. Shoshana B***** über die „Beschwerde" des Vaters und Unterhaltsschuldners John B*****, gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 2005, AZ 2 Ob 49/05b, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter beschwert sich in seiner Eingabe vom 27. 4. 2005 über den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 2005. Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist ein weiteres Rechtsmittel aber unzulässig.

Zur Information des Einschreiters wird noch Folgendes bemerkt: Die Bescheinigung des (ersten) Postaufgabedatums 25. 1. 2005 ändert nichts daran, dass der damalige Schriftsatz - wie im Beschluss vom 1. 3. 2005 näher ausgeführt - an das unzuständige Rekursgericht gerichtet war und beim zuständigen Erstgericht erst verspätet einlangte. Da die nunmehrige Eingabe zu dieser Fehladressierung nichts enthält, kommt auch eine Umdeutung in einen Wiedereinsetungsantrag nicht in Betracht.

Anmerkung

E86154 2Ob49.05b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00049.05B.0512.000

Dokumentnummer

JJT_20050512_OGH0002_0020OB00049_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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