TE OGH 2005/5/18 3Nc3/05d

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert S*****, geboren am *****, auf Grund der vom Bezirksgericht Dornbirn am 9. Mai 2005 verfügten Vorlage dessen Akts AZ 8 P 132/04f zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert S*****, geboren am *****, auf Grund der vom Bezirksgericht Dornbirn am 9. Mai 2005 verfügten Vorlage dessen Akts AZ 8 P 132/04f zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 26. November 2004, GZ 8 P 132/04f-31, gemäß § 111 Abs 1 JN ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 26. November 2004, GZ 8 P 132/04f-31, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. November 2004 übertrug das Bezirksgericht Dornbirn die Zuständigkeit zur „Besorgung" der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil sich das Kind jetzt ständig in dessen Sprengel in Wien-Simmering aufhalte (ON 31). Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 ab. Es führte aus, dass seit dem 24. Juni 2003 mehrere Bezirksgerichte mit der Pflegschaftssache befasst gewesen seien. Deren Übernahme durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien liege „nicht im Interesse des Pflegebefohlenen", weil dieses Gericht mit dieser Sache „noch nie befasst" gewesen sei. Der Minderjährige sei im Übrigen lediglich vom 28. Juni bis zum 17. August 2004 und seit dem 16. November 2004 „im Sprengel gemeldet". „Insgesamt" sei „nicht gewährleistet", dass „seine Interessen" durch die vom Bezirksgericht Dornbirn ausgesprochene Zuständigkeitsübertragung „wirksamer verfolgt" werden könnten. Zu erwarten sei, dass „der Minderjährige wieder nur sehr kurz im Sprengel wohnen" werde (ON 35). Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 legte das Bezirksgericht Dornbirn den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung ist zu genehmigen.

1. Über einen Antrag auf Übertragung der Obsorge (jedenfalls) der väterlichen Großmutter vom 25. August 2004 (Einlangen) ist keine Entscheidung ergangen (ON 21). Erhebungen zur Antragserledigung wurden noch nicht gepflogen.

2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über solche Anträge durch das bisherige Gericht zweckmäßiger erscheint (so zuletzt etwa 2 Nc 2/05z; s ferner RIS-Justiz RS0047027, RS0047032).2. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis, sondern es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über solche Anträge durch das bisherige Gericht zweckmäßiger erscheint (so zuletzt etwa 2 Nc 2/05z; s ferner RIS-Justiz RS0047027, RS0047032).

3. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass die Mutter ihren letzten Aufenthaltsort mit dem Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wiederum gewechselt hätte. Infolgedessen ist eine Weiterführung der Pflegschaftssache durch dieses Gericht - auch unter Erledigung des Antrags der väterlichen Großmutter auf Übertragung der Obsorge - zweckmäßig. Es ist kein Grund erkennbar, der für eine Weiterführung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Dornbirn sprechen könnte.

Anmerkung

E77243 3Nc3.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00003.05D.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20050518_OGH0002_0030NC00003_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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