TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/5 2007/06/0089

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §33 idF 2003/078;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des E K in S, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Februar 2007, Zl. FA13B-12.10-J-68/07-10, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Eingabe an die Baubehörde vom 9. Mai 2003 war er um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf seiner Liegenschaft eingekommen. Gemäß der Baubeschreibung war die Errichtung einer Einfriedung unter anderem gegen die öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, und zwar ein Maschendrahtzaun und eine Hecke. Mit dem (unbekämpft gebliebenen) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juni 2003 wurde die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Im Punkt 3. dieser Vorschreibungen heißt es, die Einfriedung oder der lebende Zaun seien so herzustellen, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt werde. Die Einzäunung dürfe nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden. Lebende Zäune seien entlang der Nachbargrundgrenze so zu pflanzen, dass der Schnitt des lebenden Zaunes auf der Nachbarseite noch auf eigenem Grund durchgeführt werden könne. Im Bereich der Grundstückseinfahrt sei die Einzäunung so zu situieren, dass keine Sichtbehinderung entstehe. Weiters sei bei Errichtung einer Einzäunung im Bereich der Grundstückseinfahrt ein Abstellfahrplatz für mindestens einen Pkw vor der Einzäunung auf eigenem Grund zu schaffen. Für lebende Zäune dürften nur einheimische Stauden verwendet werden. Die Zaunhöhe dürfe maximal 1,50 m betragen.

In der Folge beanstandete die Baubehörde, dass der Beschwerdeführer ohne baubehördliche Bewilligung im Bereich der Grundgrenze und auf der Kanaltrasse eine Einfriedung (Stützmauer) errichtet habe. Bei einer Verhandlung an Ort und Stelle am 29. Juli 2004 zur Überprüfung des tatsächlichen Zustandes wurde in der Niederschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2004 entlang der Gemeindestraße ohne Baubewilligung eine Sockelwand errichtet habe. Weiters seien im nördlichen Bereich der Sockelwand eine Grundstückseinfahrt und ein Grundstückszugang mit zwei massiven Pfeilern vorhanden. Im südlichen Bereich sei die Sockelwand in Richtung Baugrundstück in einem Schmutzwasserkanalschacht "ausgeklinkt" (Anmerkung: nach dem Akteninhalt ist damit gemeint, dass der Sockel in diesem Bereich winkelförmig zurückspringt).

In der Folge erging hinsichtlich dieser baulichen Anlage ein Beseitigungsauftrag.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, kam der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 9. Jänner 2006 (am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Einfriedung gegen das öffentliche Gut ein. Es solle ein Zaun mit Betonsockel, Betonpfeiler und schmiedeeisernen Gittern als Füllelementen zur Ausführung gelangen. Die Höhe des Zaunes werde "im Mittel 1,50 Meter betragen". Im Bereich der Garagenzufahrt werde der Zaun auf einer Länge von ca. 7,00 m unterbrochen. Im Bereich des Zuganges werde ein ca. 3,00 m breites Gartentor eingebaut. Die Gesamtlänge dieser Gartenmauer betrage ca. 36,00 m.

Mit Erledigung vom 7. Jänner 2006 hielt der Bürgermeister dem Beschwerdeführer vor, dass die Projektunterlagen mangelhaft seien bzw. keine detaillierten Pläne vorlägen, und erteilte ihm eine Frist bis 31. Jänner 2006, die Projektunterlagen, wie in einem beiliegenden Merkblatt angeführt, zu verbessern bzw. zu ergänzen, widrigenfalls das Bauansuchen zurückzuweisen wäre. Die Frist wurde verlängert. Mit Erledigung vom 20. Februar 2006 hielt der Bürgermeister dem Einschreiter vor, die Einreichpläne seien mangelhaft, weil darauf die Grenzsteine nicht eingezeichnet seien, sowie auch die Höhe der Zaunsäulen und die Höhe des Zaunes nicht angegeben sei. Für eine neuerliche Vorlage werde eine Frist bis 3. März 2006 eingeräumt; die Frist wurde sodann bis 17. März verlängert (an diesem Tag wurden Unterlagen vorgelegt).

Am 21. März 2006 fand eine Bauverhandlung statt, im Zuge derer der beigezogene Sachverständige die Unterlagen (weiterhin) als mangelhaft beurteilte (mit näherer Begründung).

Hierauf wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Mai 2006 das Baugesuch ab, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Grundstücksgrenze auf dem Einreichplan unrichtig, nämlich entlang der nordostseitigen Außenflucht der bereits bestehenden Einfriedungswand eingezeichnet worden sei. Tatsächlich sei die Einfriedungswand teilweise auf öffentlichem Gut errichtet worden. Deshalb sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Hinsichtlich des Grenzverlaufes sei beim örtlich zuständigen Bezirksgericht ein Grenzberichtigungsverfahren anhängig. Die Behörde erster Instanz habe die Vorfrage hinsichtlich des Grenzverlaufes unrichtig gelöst. Die Einfriedung sei nicht höher als 1,50 m. Überdies sei festzuhalten - unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens - dass auf Grund "der jetzigen Grenze die Einfriedung lediglich wenige Zentimeter auf der öffentlichen Verkehrsfläche erbaut ist und im Sinne eines fairen und gerechten Ermessens seitens der Behörde jedenfalls die entsprechende Bewilligung zu erteilen" wäre; die Verweigerung der Erteilung der Baubewilligung würde für ihn einen unverhältnismäßig großen Nachteil darstellen. Im Übrigen sei die Einfriedung gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 5. Juni 2003 errichtet worden, sodass entschiedene Sache vorliege.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juli 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es insbesondere, die Mauer sei nicht nur teilweise, sondern in der gesamten Länge auf öffentlichem Grund und in der gesamten Länge auf dem öffentlichen Kanalstrang gebaut worden. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Projektunterlagen seien weiterhin mangelhaft gewesen; richtigerweise hätte die Behörde erster Instanz das Bauansuchen gemäß § 13 AVG zurückweisen müssen. Da das Bauvorhaben aber bereits in der Natur vorhanden gewesen und ohne Bewilligung errichtet worden sei, sei "auf Grund der bereits errichteten Mauer die Baubewilligung abgewiesen bzw. versagt" worden. Die eingereichten Unterlagen wiesen insbesondere folgende Mängel auf:

keine ausreichende Darstellung der Grundgrenze bzw. der bereits errichteten Einfriedungswand zur Grundgrenze, die mit dem Katasterplan übereinstimmende Grundgrenze sei nicht dargestellt worden. Die erforderlichen Schnitte mit genauen Höhenangaben seien nicht vorgelegt worden, der Verlauf des öffentlichen Schmutzwasserkanales sei im Grundriss und im Schnitt nicht dargestellt worden, die von der Straßenverwaltungsbehörde vorgegebenen bzw. einvernehmlich festgelegten Abstände der Einfriedung im Grundriss und im Einreichplan seien nicht dargestellt worden. Auch wenn sich die abweisliche erstinstanzliche Entscheidung auf § 29 Stmk. BauG stütze, ergebe sich aus der Begründung, dass es sich an sich "um eine Zurückweisung" im Sinne des § 13 AVG handle. Der Umstand, dass sich der erstinstanzliche Bescheid aber nicht ausdrücklich auf § 13 AVG stütze und der Spruch statt dessen als Abweisung formuliert worden sei, stelle allerdings keine Mangelhaftigkeit dar, die zu einer Abänderung führen müsste. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein neuerlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden sei, stelle ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar, und es sei auch der Umstand, dass ein Grenzberichtigungsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht anhängig sei, kein zwingender Grund, das Bauverfahren auszusetzen. Die Baubehörde könne davon ausgehen, dass die Grundgrenze gemäß einem näher bezeichneten Grundbuchsbeschluss (aus dem Jahr 1991) "rechtskräftig" sei.

Auch die Baubewilligung vom 5. Juni 2003 erfasse nicht das gegenständliche Vorhaben. In den zugrundeliegenden Einreichunterlagen sei keine Einfriedungsmauer vorgesehen. Die Vorschreibung Nr. 3 beziehe "sich nur darauf, falls einmal eine Einfriedungsmauer errichtet wird". Aus der erteilten Baubewilligung könne nicht abgeleitet werden, dass eine Zaunmauer in der Länge von 36 m auf dem öffentlichen Kanal höher als 1,5 m und auf öffentlichem Grund und vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden könne und mitbewilligt worden sei. Im Übrigen sei die Mauer 1,82 m bzw. 1,66 m hoch. Die Mauer reiche auch nicht "lediglich wenige Zentimeter in die öffentliche Verkehrsfläche" (im Original unter Anführungszeichen), sondern 18 cm bzw. 28 cm (im Berufungsbescheid gibt es dazu erläuternde verkleinerte Lichtbilder).

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Berufungsbescheid Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde teilte die Auffassung der Baubehörden, dass die Mauer projektgemäß (teilweise) auf öffentlichem Grund errichtet werden solle; die Vorfrage des Grenzverlaufes sei von den Baubehörden schlüssig und nachvollziehbar gelöst worden. Ganz unabhängig davon sei zu bemerken, dass zwischenzeitig ein entsprechender Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 28. September 2006 vorliege, der auch bestätigte, dass die Baubehörden die Vorfrage hinsichtlich des Grenzverlaufes zutreffend gelöst hätten. Der Verlauf der Grenze in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Projektunterlagen sei unrichtig dargestellt. Bereits auf Grund der Unterlagen sei ersichtlich, dass die Mauer "auf Grund des Grenzverlaufes" nicht bewilligungsfähig sei, zumal sie laut Plan teilweise auf fremdem Grund errichtet werden solle (und dort bereits errichtet sei, was aber nur ergänzend festgehalten werden solle). Auch sei es unzutreffend, dass mit dem Baubewilligungsbescheid vom 5. Juni 2003 die nun gegenständliche Mauer mitbewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Vorstellung auch selbst zum Ausdruck, dass die Mauer einige Zentimeter in das öffentliche Gut hineinrage, was zwar die tatsächliche Ausführung betreffe, aber auch auf Grund der planlichen Unterlagen ersichtlich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung bereits mit dem Baubewilligungsbescheid vom 5. Juni 2003 bewilligt worden wäre, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend dargelegt haben (die nun gegenständliche Einfriedung ist in den damaligen Einreichunterlagen nicht vorgesehen und eine solche Einfriedung wird auch mit dem damaligen Bescheid nicht genehmigt; die Vorschreibung Punkt 3. erfasst schon auf Grund ihres Wortlautes nicht die gegenständliche Einfriedung).

Richtig ist, dass Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 19 Z 4 Stmk. BauG ab einer Höhe von mehr als 1,5 m bewilligungspflichtig, bis zu einer Höhe von 1,5 m hingegen gemäß § 20 Z 3 lit. c leg. cit. bloß anzeigepflichtig sind. Der Beschwerdeführer meint nun, das Vorhaben sei lediglich anzeigepflichtig, eine Planskizze sei entsprechend der Anzeigepflicht am 19. März 2004 der mitbeteiligten Gemeinde mit dem Ersuchen um allfällige kurzfristige Stellungsnahme vorgelegt worden. Der Bürgermeister wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Mitteilung zu machen und das Vorhaben gemäß § 33 Stmk. BauG zu untersagen. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer auf Grund der vorgelegten Planskizze aufgefordert hat, ordnungsgemäße Planunterlagen vorzulegen. Zu einer "automatischen Baufreistellung" im Sinne des § 33 Abs. 6 letzter Satz leg. cit. kommt es aber nur, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. Eine vollständige und mängelfreie Anzeige lag mit der vorgelegten Planskizze vom 19. März 2004 nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in der Folge selbst das angeführte Bauansuchen vom 9. Jänner 2006 eingebracht. Er räumt auch in der Beschwerde ein, dass die Mauer nicht zur Gänze auf seinem Grund steht, sondern "in Teilbereichen von 1 bis 7 cm in den öffentlichen Grund hineinragt". Damit ist das Vorhaben, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, nicht bewilligungsfähig; irrelevant ist dabei, ob auch Einfriedungen der Nachbarn "in gleicher Weise und Abstand zum öffentlichen Grund hin errichtet" worden seien. Dadurch, dass das vorliegende Bauansuchen abgewiesen, statt wegen mangelnder Verbesserung der Einreichunterlagen gemäß § 13 AVG zurückgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt allein geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. Juli 2007

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060089.X00

Im RIS seit

03.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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