TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/5 2006/06/0247

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2007
beobachten
merken

Index

10/10 Datenschutz;

Norm

DSG 2000 §1 Abs3;
DSG 2000 §4 Z6;
DSG 2000 §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des FJ in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. August 2006, GZ. K120.828/0009-DSK/2006, betreffend Löschung von Daten gemäß dem Datenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde letztlich eingeschränkt auf beim Beschwerdegegner, der Bundespolizeidirektion Wien, vorhandene Kopienakten betreffend im Dienste der Strafjustiz geführte Ermittlungen Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005 (DSG 2000) erhoben. Die belange Behörde wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Beschwerdefall nur mehr hinsichtlich des bei der Behörde vorhandenen Kopienaktes die Frage zu entscheiden sei, ob diese unter das Löschungsrecht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 und § 27 DSG 2000 bzw. § 63 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) falle. Diesbezüglich werde auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bloße Papierakten nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterlägen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2005, B 1590/03, und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062). Daher sei hinsichtlich der Kopienakten die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits über die in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bei gleichartigem Sachverhalt und gleicher Rechtslage mit dem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366, entschieden, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren einschlägigen hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0065, und vom selben Tag, Zl. 2005/06/0140, verwiesen. In dem angeführten Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof erstmals entschieden, dass es sich bei einem Papierakt nicht um eine manuelle Datei im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt. Auch zu der vom Beschwerdeführer angeschnittenen europarechtlichen Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem genannten Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, Stellung genommen. Es kann somit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auch auf diese Erkenntnisse verwiesen werden.

Soweit aber die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte, fällt dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist darauf nicht weiter einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060247.X00

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten