TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/26 B1632/01

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs3
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
AVG §45
BDG 1979 §123

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Universitätsprofessor; ausreichende Konkretisierung des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich der Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer auch im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Disziplinarsenat IX für Universitätslehrer an der Karl-Franzens-Universität Graz vom 30.10.2000 wurde gegen ihn gemäß §123 Abs1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 1979/333, (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Darin wird dem Beschwerdeführer "zur Last gelegt, durch

1.) Behinderung und Abwertung der Lehrtätigkeit von Gastprofessoren,

2.) Nichtbefolgung einer schriftlichen Dienstanweisung des stellvertretenden Dekans,

3.) schwerwiegende Versäumnisse in der Personalführung, nämlich durch Unterlassung [seiner] Dienstaufsichtspflicht sowie [seiner] Anleitungs- und Beaufsichtigungspflicht von mitwirkenden AssistentInnen und Unterlassung von Maßnahmen zur Rettung des Dienstklimas,

4.) gravierende Verletzung von Sorgfaltspflichten in der Lehre, nämlich durch Vernachlässigung der Betreuungspflicht von DiplomandInnen und DissertantInnen sowie der Duldung von wiederholten Störungen des Lehr- und Prüfungsbetriebes,

5.) Unterlassen jeglicher zumutbarer Vorsorge hinsichtlich der Erreichbarkeit als Institutsleiter,

gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen zu haben, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen, und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des §91 BDG 1979 begangen zu haben."

1.2.1. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gab mit ihrem Bescheid vom 5.10.2001 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Disziplinarkommission (vom 30.10.2000) nicht Folge.

1.2.2. Der Bescheid der Berufungskommission wird wörtlich ua. wie folgt begründet:

"Ausreichende Verdachtsmomente liegen im gegenständlichen Fall aufgrund der dem Disziplinarsenat vorgelegten Schriftstücke sowie der Beschwerden der Studierenden, der Mitarbeiter des Instituts für Pharmazeutische Technologie, der Stellungnahmen des Dekans und Studiendekans sowie der Gastprofessoren vor. Diese wurden durch die ergänzenden Ermittlungen des Disziplinarsenates noch erhärtet. Die Ermittlungen der Dienstbehörde ergaben somit eindeutig den Verdacht, dass der BW (= Beschwerdeführer) seine Dienstpflichten verletzt hat. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erscheint daher sachlich gerechtfertigt.

Die Verdachtsmomente sind in der Disziplinaranzeige samt Beilagen, im Spruch und in der Begründung des Einleitungsbeschlusses ausreichend konkretisiert. Ob der Beschuldigte die in der Anzeige samt Beilagen angeführten Verfehlungen auch tatsächlich schuldhaft begangen hat, ist in diesem Verfahrensstadium nicht ausschlaggebend, sondern wird erst Gegenstand des noch durchzuführenden Verfahrens sein.

Die Disziplinarkommission muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit haben, ob der BW eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären.

...

Aus dem angefochtenen Bescheid ist klar ersichtlich, welche schuldhaften Dienstpflichtverletzungen dem BW zur Last gelegt werden. Sämtliche dieser Vorwürfe werden im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf entsprechende Schreiben und Protokolle umschrieben.

...

Über die Stichhaltigkeit der in einer strafrechtlichen Anklage erhobenen Vorwürfe ist im Urteil zu entscheiden. Der strafrechtlichen Anklage entspricht der Einleitungsbeschluss. Über die Stichhaltigkeit der gegen den BW erhobenen Vorwürfe im Einleitungsbeschluss ist im Disziplinarerkenntnis zu entscheiden. Die Frage der Anwendbarkeit des Art6 EMRK stellt sich daher im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid nicht, sondern ist erst im weiteren Verfahren, d.h. beim Disziplinarerkenntnis relevant.

Die Prüfung, ob die behaupteten Dienstpflichtverletzungen auch tatsächlich schuldhaft begangen wurden, ist nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses, sondern erst im weiter durchzuführenden Disziplinarverfahren zu prüfen und im Disziplinarerkenntnis zu entscheiden. Die bloß aufgrund des Gesetzes bestehende theoretische Möglichkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung und damit einer einem Berufsverbot gleichkommenden Strafe ist in diesem Verfahrensstand unmaßgeblich.

Der BW äußert in seiner Berufung sein Befremden darüber, dass dem Disziplinaranwalt sehr wohl die Möglichkeit eröffnet worden sei, an Sitzungen des Disziplinarsenates teilzunehmen. Es liege ein eklatanter Verstoß gegen elementarste Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens vor (audiatur et altera pars).

Wie den Protokollen über die 1. Sitzung des Disziplinarsenats IX für Hochschullehrer vom 26. September 2000 und über die 2. Sitzung vom 3. Oktober 2000 zu entnehmen ist, hat der Disziplinaranwalt ... an diesen beiden Verhandlungen, jedoch nicht an der 5. Sitzung, in der der Einleitungsbeschluss gefasst wurde, teilgenommen. Der BW war bei keiner dieser Sitzungen anwesend.

...

Eine Teilnahme des Disziplinaranwaltes und des Beschuldigten an den Sitzungen der Disziplinarkommission außerhalb von mündlichen Verhandlungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Teilnahme des Disziplinaranwaltes an der 1. und 2. Sitzung des Disziplinarsenates stellt daher einen Verfahrensfehler dar. Im gegenständlichen Fall hat der Disziplinaranwalt aber an der entscheidenden Sitzung, in der der Einleitungsbeschluss gefasst wurde, nicht teilgenommen und ist auch in den ersten beiden Sitzungen, in denen er anwesend war, nicht tätig geworden. Eine Gefährdung der Unabhängigkeit des Disziplinarsenats gegenüber den Parteien ist daher nicht gegeben."

1.3.1. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

1.3.2. In der Beschwerdeschrift finden sich ua. die folgenden Ausführungen:

"Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art7 B-VG:

Die belangte Behörde führt auf den Seiten 2 bis 7 einen Sachverhalt an, der sich 'aus den von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelten Akten' ergeben [soll]. Im angeführten Sachverhalt werden de facto bereits Feststellungen zum Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des §91 BDG getroffen, ohne dass ein entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt worden wäre. Die belangte Behörde stützt sich offenbar ausschließlich auf die Ausführungen der Disziplinarkommission, ohne eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorzunehmen, geschweige denn, dem Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Entscheidung die Möglichkeit zu einer ergänzten Stellungnahme zu bieten. Es passt in das Gesamtbild, dass seitens der belangten Behörde unbegründet die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unterblieb. Der belangten Behörde ist daher eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen, sodass der angefochtene Bescheid durch die Ausübung von 'Willkür' die Verfassungssphäre berührt (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 1356 mwN).

Darüber hinaus wurden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht ausreichend konkretisiert.

'Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung gewertet wird, muss im Einleitungsbeschluss so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses behandelt werden darf.' (VfGH 15.12.1993 VfSlg 13650 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH): Diesem Anspruch genügt weder der Bescheid der Disziplinarkommission noch jener der belangten Behörde. Der Gleichheitssatz erweist sich auch unter dem Aspekt der qualifiziert fehlerhaften Begründung als verletzt.

Besonders bedenklich erscheint aus Sicht des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde in ihren Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr von einem Verdacht gegen den Beschwerdeführer spricht, sondern vielmehr diverse Vorfälle als Fakten ansieht. Der Beschwerdeführer legte in seiner Berufung zahlreiche Gegenargumente dar, mit denen sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandersetzte. Eine ausführliche Beschäftigung mit den widersprechenden Darstellungen wäre essentiell gewesen, um nicht gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete 'Willkürverbot' zu verstoßen (Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof4, 117 mwN).

Verletzung der Verfahrensgarantien nach Art6 EMRK:

Dem Beschwerdeführer ist die Judikatur des VfGH zur Frage der Anwendbarkeit der zitierten Verfassungsbestimmung auf Disziplinarverfahren durchaus bekannt, wobei in der vorliegenden Beschwerdesache insbesondere darin ein Verstoß gegen das Gebot eines 'fair trial' zur erblicken ist, dass dem Disziplinaranwalt wesentlich weiterreichende Teilnahmebefugnisse an Verhandlungen der Disziplinarkommission geboten wurden, als dem Beschwerdeführer, der kein einziges Mal an Sitzungen des zuständigen Disziplinarsenates partizipieren durfte.

Der Forderung nach 'Waffengleichheit' wurde durch die Vorgehensweise der Disziplinarkommission, positiv sanktioniert durch die belangte Behörde, in keiner Form entsprochen. Im Gegenteil wird der Beschwerdeführer im aufgrund der Entscheidung der belangten Behörde fortzusetzenden Disziplinarverfahren nicht mehr mit der gleichen 'Stärke' auftreten können, wie der Disziplinaranwalt, der von Anfang an in das Verfahren involviert war.

Hinzu kommt, dass die belangte Behörde offenkundig bereits abschließende Feststellungen zu den Vorgängen am Institut für pharmazeutische Technologie der Karl-Franzens-Universität Graz traf, ohne entsprechende Beweismittel aufzunehmen.

Aus diesen Überlegungen erscheint bereits im Verfahren zur Erlassung des Bescheids zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach §123 BDG die Verfassungsnorm des Art6 EMRK anwendbar und in casu auch verletzt.

Verletzung des Rechtes nach Art7 EMRK:

Aus Art7 EMRK leitet die hA ab, dass die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen entsprechend dem 'Klarheitsgebot' formuliert sein müssen (vgl. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht2, Anm. I.1. zu Art7 MRK). Auch diesem Erfordernis entsprechen weder der Bescheid der Berufungskommission noch jener der belangten Behörde."

1.4. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Die hier in erster Linie maßgebliche Bestimmung des §123 BDG 1979 (idF BGBl. I 1998/123; überschrieben mit "Verfahren vor der Disziplinarkommission; Einleitung") hat folgenden Wortlaut:

"§123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

2.2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988, 15.831/2000) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §123 BDG 1979) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. etwa VfSlg. 15.287/1998) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

2.2.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in dem nunmehr bekämpften Bescheid der Berufungskommission ausreichend konkretisiert worden seien. Ausgehend von ihrer keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden grundsätzlichen Rechtsauffassung, bei der Fällung eines Einleitungsbeschlusses (iSd §123 BDG 1979) müsse die Disziplinarkommission "noch nicht völlige Klarheit haben, ob der [Beschwerdeführer] eine Dienstpflichtverletzung begangen [habe]; dies [sei] in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären" (vgl. Erk. VfSlg. 15.287/1998, wonach es für einen Einleitungsbeschluss hinreicht, dass ausreichende Verdachtsmomente bestehen, der Beamte habe ein disziplinär zu ahndendes Verhalten gesetzt), gelangte die Berufungskommission ersichtlich und nachvollziehbar zur Rechtsauffassung, dass auf Grund der der Disziplinarkommission vorgelegten Unterlagen (Beschwerden von Studierenden und Mitarbeitern des in Rede stehenden Institutes, Stellungnahmen des Dekans, des Studiendekans sowie der Gastprofessoren) und der von der Disziplinarkommission selbst erhobenen (ergänzenden) Ermittlungen der Verdacht begründet sei, der Beschwerdeführer habe sich verschiedene Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen, und schloss daraus - in jedenfalls vertretbarer Weise -, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben seien.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.650/1993 ins Treffen führt, so ist ihm entgegen zu halten, dass in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall dem angefochtenen Bescheid weder zu entnehmen war, hinsichtlich welcher konkreten Handlungen (oder Unterlassungen) der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestand, noch auch, welche Dienstpflichtverletzungen in das (bereits eingeleitete) Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Eine inhaltliche Begründung für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ließ der damals angefochtene Bescheid vermissen, und zwar sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht (s. VfSlg. 13.650/1993 S 759). Von all dem kann angesichts des im nunmehrigen Verfahren zu überprüfenden Bescheides der Berufungskommission nicht die Rede sein.

Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirkte, belastet. Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung - etwa in der Frage der Einhaltung der Vorschriften des §45 AVG seitens der belangten Behörde, im Besonderen der Bestimmungen über das Parteiengehör - zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 14.807/1977 uva.).

2.3. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich nach Dafürhalten des Verfassungsgerichtshofes bereits, dass der angefochtene Bescheid keinesfalls - wie der Beschwerdeführer des Weiteren meint - gegen das aus Art7 EMRK abzuleitende Gebot, "dass die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen entsprechend dem 'Klarheitsgebot' formuliert sein müssen", zu verstoßen vermag; dies unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung der EMRK im vorliegenden Fall.

2.4. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art6 EMRK kommt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht in Betracht, weil die Entscheidung einer Disziplinarkommission gemäß §123 Abs1 BDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens dieser Garantie keinesfalls unterliegt, also selbst dann nicht, wenn Art6 EMRK für die mit dem im nachfolgenden Disziplinarverfahren ergehenden Disziplinarerkenntnis verhängte Disziplinarstrafe sehr wohl Bedeutung hätte (vgl. dazu VfSlg. 11.506/1987; s. etwa VfGH 12.6.2000 B1642/99, 25.9.2001 B737/00).

2.5. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht Verfahren, Einleitungsbeschluß, Parteiengehör, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1632.2001

Dokumentnummer

JFT_09978874_01B01632_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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