Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan M*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Beck & Dornhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2004, GZ 4 R 196/04d-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 14. April 2004, GZ 5 C 415/04k-7, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan M*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Beck & Dornhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Paragraph 36, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2004, GZ 4 R 196/04d-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 14. April 2004, GZ 5 C 415/04k-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 2. Juni 2003 erließ ein Gerichtshof erster Instanz gegen zwei Beklagte, darunter den nunmehrigen Kläger als Erstbeklagten, einen Wechselzahlungsauftrag, der diesem nicht zugestellt werden konnte. In einem Aktenvermerk vom 1. Juli 2003 wurde im Titelakt bestätigt, dass der Wechselzahlungsauftrag „hins. 2.-Bekl" rechtskräftig und vollstreckbar sei. Der nunmehr beklagten Bank wurde - offenbar auf Grund eines Kanzleifehlers - eine Ausfertigung desselben mit einer nicht auf die Zweitbeklagte im Titelverfahren beschränkten, mit 2. Juli 2003 datierten Vollstreckbarkeitsbestätigung zugestellt. In der Folge bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei gegen den Kläger die Forderungsexekution zur Hereinbringung von 28.799,32 EUR sA.
Seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung stützte der Kläger darauf, dass die Titelurkunde verfälscht sei bzw. nicht die wahre Rechtslage wiedergebe. Ein Titel mit dem behaupteten Inhalt existiere nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Vorinstanzen stimmten darin überein, dass weder iS der Literatur die gegenüber dem Kläger gar nicht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben sei noch dieser mit Impugnationsklage vorgehen könne. Vielmehr sei die - nach dem Urteil erster Instanz inzwischen erfolgte - Angleichung der Ausfertigung an die Urschrift (verbunden mit Einstellungsantrag) ein gangbarer Weg. Auch auf die Ausführungen von Jakusch (in Angst, EO § 36 Rz 17) könne sich nach Auffassung der zweiten Instanz der Kläger nicht stützen.Die Vorinstanzen stimmten darin überein, dass weder iS der Literatur die gegenüber dem Kläger gar nicht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben sei noch dieser mit Impugnationsklage vorgehen könne. Vielmehr sei die - nach dem Urteil erster Instanz inzwischen erfolgte - Angleichung der Ausfertigung an die Urschrift (verbunden mit Einstellungsantrag) ein gangbarer Weg. Auch auf die Ausführungen von Jakusch (in Angst, EO Paragraph 36, Rz 17) könne sich nach Auffassung der zweiten Instanz der Kläger nicht stützen.
Mit seiner außerordentlichen Revision kann der Kläger, der nach wie vor seinen angeblich „im Ausland" gelegenen Wohn- und Arbeitsort nicht preisgibt, nicht darlegen, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten wären.Mit seiner außerordentlichen Revision kann der Kläger, der nach wie vor seinen angeblich „im Ausland" gelegenen Wohn- und Arbeitsort nicht preisgibt, nicht darlegen, dass erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten wären.
Rechtliche Beurteilung
Durch die Tatsachenfeststellungen, wonach sehr wohl der von der beklagten Partei in Exekution gezogene Wechselzahlungsauftrag gegen ihn existiert (wenn auch noch nicht zugestellt wurde), ist der Klagegrund des nicht existenten Titels erledigt. Auch die weitere Behauptung, die Titelurkunde sei „verfälscht", konnte der Kläger nicht beweisen, weil nach den Feststellungen von einer irrtümlich auch ihm gegenüber ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels auszugehen ist. Soweit sich letztlich der Kläger weiterhin darauf beruft, die Titelurkunde gebe nicht die wahre Rechtslage wieder, kann er sich für seinen Standpunkt, er könne dies gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO mit Impugnationsklage geltend machen, nicht auf die Ausführungen Jakuschs (in Angst, EO § 36 Rz 17) berufen. Dieser zieht eine Parallele zur Bekämpfung der dort genannten Bekämpfung der Richtigkeit einer nach § 7 Abs 2 oder § 9 EO vorgelegten qualifizierten Urkunde, verlangt aber einerseits die - wie dargelegt, hier nicht erwiesene - Fälschung oder Verfälschung des Exekutionstitels und andererseits, dass deswegen der Titel die wahre Rechtslage nicht wiedergebe und in Wahrheit ein solcher oder mit diesem Inhalt nicht existiere. Auch davon kann eben keine Rede sein, bezieht sich doch hier die Unrichtigkeit (nur) auf die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht aber auf seinen Inhalt.Durch die Tatsachenfeststellungen, wonach sehr wohl der von der beklagten Partei in Exekution gezogene Wechselzahlungsauftrag gegen ihn existiert (wenn auch noch nicht zugestellt wurde), ist der Klagegrund des nicht existenten Titels erledigt. Auch die weitere Behauptung, die Titelurkunde sei „verfälscht", konnte der Kläger nicht beweisen, weil nach den Feststellungen von einer irrtümlich auch ihm gegenüber ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels auszugehen ist. Soweit sich letztlich der Kläger weiterhin darauf beruft, die Titelurkunde gebe nicht die wahre Rechtslage wieder, kann er sich für seinen Standpunkt, er könne dies gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO mit Impugnationsklage geltend machen, nicht auf die Ausführungen Jakuschs (in Angst, EO Paragraph 36, Rz 17) berufen. Dieser zieht eine Parallele zur Bekämpfung der dort genannten Bekämpfung der Richtigkeit einer nach Paragraph 7, Absatz 2, oder Paragraph 9, EO vorgelegten qualifizierten Urkunde, verlangt aber einerseits die - wie dargelegt, hier nicht erwiesene - Fälschung oder Verfälschung des Exekutionstitels und andererseits, dass deswegen der Titel die wahre Rechtslage nicht wiedergebe und in Wahrheit ein solcher oder mit diesem Inhalt nicht existiere. Auch davon kann eben keine Rede sein, bezieht sich doch hier die Unrichtigkeit (nur) auf die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht aber auf seinen Inhalt.
In der einen insoweit vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung zu 3 Ob 195/01z = SZ 74/202 = NZ 2002, 237 = AnwBl 2002, 592 (Hofmann) stellte der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs - in Übereinstimmung mit Jakusch (aaO und Rz 18) - bereits klar, dass die (auch hier der Sache nach behauptete) mangelnde Zustellung des Exekutionstitels (woraus ja die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgen würde) seit der EO-Nov 1995 in keinem Fall mehr einen Impugnationsgrund bilden könne, weil nunmehr nach § 54 EO bei der Exekutionsbewilligung stets eine das Exekutionsgericht bindende Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegen müsse.In der einen insoweit vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung zu 3 Ob 195/01z = SZ 74/202 = NZ 2002, 237 = AnwBl 2002, 592 (Hofmann) stellte der für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs - in Übereinstimmung mit Jakusch (aaO und Rz 18) - bereits klar, dass die (auch hier der Sache nach behauptete) mangelnde Zustellung des Exekutionstitels (woraus ja die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgen würde) seit der EO-Nov 1995 in keinem Fall mehr einen Impugnationsgrund bilden könne, weil nunmehr nach Paragraph 54, EO bei der Exekutionsbewilligung stets eine das Exekutionsgericht bindende Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegen müsse.
Auf die Ansicht der Vorinstanzen einzugehen, es liege kein Fall des § 7 Abs 3 EO vor, weil eine Vollstreckbarkeitsbestätigung dem Kläger gegenüber gar nicht erteilt worden sei (offenbar aA, weil auf die unrichtige Ausfertigung abstellend OLG Wien EvBl 1954/52 und Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 115), erübrigt sich im Impugnationsprozess schon deshalb, weil diese Rechtsansicht für die Klageabweisung nicht wesentlich war. Gerade auch für den Fall einer trotz Fehlens der Vollstreckbarkeit des Titels bewilligten Exekution steht aber ohne möglichen Zweifel der mit der EO-Nov 1995 eingeführte Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 10 EO in der Variante des Fehlens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Verfügung.Auf die Ansicht der Vorinstanzen einzugehen, es liege kein Fall des Paragraph 7, Absatz 3, EO vor, weil eine Vollstreckbarkeitsbestätigung dem Kläger gegenüber gar nicht erteilt worden sei (offenbar aA, weil auf die unrichtige Ausfertigung abstellend OLG Wien EvBl 1954/52 und Meinhart in Burgstaller/DeixlerHübner, EO Paragraph 7, Rz 115), erübrigt sich im Impugnationsprozess schon deshalb, weil diese Rechtsansicht für die Klageabweisung nicht wesentlich war. Gerade auch für den Fall einer trotz Fehlens der Vollstreckbarkeit des Titels bewilligten Exekution steht aber ohne möglichen Zweifel der mit der EO-Nov 1995 eingeführte Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO in der Variante des Fehlens der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Verfügung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E77440European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00276.04S.0523.000Im RIS seit
22.06.2005Zuletzt aktualisiert am
20.02.2012