Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard H*****, vertreten durch Reinisch & Wisiak, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagten Parteien 1. Hasan S*****, und 2. W*****, beide vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.208,20 sA (Revisionsinteresse EUR 7.535 sA), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Jänner 2005, GZ 35 R 425/04s-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 23. Juli 2004, GZ 26 C 21/03a-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - ausgenommen die bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile (von der Revision nicht mehr angefochtener Zuspruch von EUR 2.511,67 sA und Teilabweisung von EUR 673,20 sA) - im Umfang des restlichen Klagebegehrens von EUR 5.023,33 samt 4 % Zinsen seit 20. 12. 2002 sowie der von den beklagten Parteien eingewendeten Gegenforderung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung:
Am 9. 11. 2002 ereignete sich gegen 16:20 Uhr im Stadtgebiet von Wien auf der Kreuzung Thaliastraße/Wattgasse ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW einerseits sowie einem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW andererseits, wodurch beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Zur Unfallszeit herrschte bereits Dämmerung. Während der Kläger an der Kreuzung nach links einbiegen wollte, wollte sie der Erstbeklagte - aus der Gegenrichtung kommend -richtungsbeibehaltend übersetzen.
Die gegenständliche Kreuzung wird durch eine automatische Verkehrslichtsignalanlage geregelt, wobei im Unfallszeitpunkt die Ampeln beider Lenker gleichgeschaltet waren, und für den Kläger kein eigenes Linksabbiegesignal herrschte. Allerdings ist dort ein „Diagonallicht“ angebracht, das gleichzeitig mit dem gelben Licht der beiden Hauptampeln für 3 Sekunden lang gelb aufleuchtet und die Aufgabe hat, einem wartenden Linksabbieger, der sich unterhalb der Hauptampel befindet und diese daher nicht mehr einsehen kann, anzuzeigen, wann die Grünphase des Gegenverkehrs beendet wird.
Der Kläger fuhr bei Dauergrünlicht in die Kreuzung ein und musste sein Fahrzeug (nach Passieren des dortigen Schutzweges) im Kreuzungsbereich wegen Gegenverkehr in der Position K 1 (laut integrierter Unfallskizze des Ersturteils) anhalten. Bei Aufleuchten des „Diagonallichtes“ fuhr er aus dieser Position los, musste jedoch sein Fahrzeug wenige Meter später erneut (in der Position K 2), diesmal auf dem für den geradeausfahrenden Gegenverkehr bestimmten Teil der Kreuzung, anhalten, da Passanten den Schutzweg der von ihm angestrebten Thaliastraße (bei Rotlicht der für sie geltenden Fußgängerampel, die 5Sekunden vor der Hauptampel umschaltet) überquerten. Zur gleichen Zeit näherte sich der Erstbeklagte aus der Gegenrichtung; er wollte die Kreuzung gerade (also richtungsbeibehaltend) übersetzen, wobei er „beim Umspringen“ der für ihn geltenden Ampelanlage von Gelb- auf Rotlicht in die Kreuzung einfuhr, sodass sich die Kollision bei Rotlicht der Hauptampel, 0,7 Sekunden nach dem Umschalten von Gelb- auf Rotlicht ereignete.
Mit der am 13. 2. 2003 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zuletzt (nach Einschränkung und Ausdehnung) für seinen Fahrzeugschaden samt Folgespesen EUR 8.208,20sA aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten, der beim Einfahren in die Kreuzung gegen § 38 StVO verstoßen habe.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendeten ihrerseits den Fahrzeugschaden von (ausgedehnt) EUR 5.344,03 kompensando ein. Das Alleinverschulden treffe den Kläger selbst, da dieser durch sein Linksabbiegemanöver den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe.
Das Erstgericht sprach mit mehrgliedrigem Urteil aus, dass die Klageforderung mit EUR 7.535 zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und verurteilte demgemäß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 20. 12. 2002; das Mehrbegehren von EUR 673,20 wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles deshalb dem Erstbeklagten anzulasten sei, weil dieser trotz Umschaltens der für ihn in seiner Fahrtrichtung geltenden Verkehrslichtsignalanlage von Gelb- auf Rotlicht noch in die Kreuzung eingefahren und mit dem stehenden Klagsfahrzeug kollidiert sei, wodurch er gegen § 38 StVO verstoßen habe.
Das lediglich von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorrangregel des § 38 Abs 2 dritter Satz StVO ohne Unterschied gelte, ob die entgegenkommenden Fahrzeuge zu Recht oder zu Unrecht bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren seien. Andererseits erkenne der Oberste Gerichtshof in gleichfalls ständiger Rechtsprechung, dass einem Verkehrsteilnehmer, welcher gegen das absolute Anhaltegebot des Rotlichts gemäß § 38 Abs 5 StVO verstoßen habe, kein Vorrang zukomme und das Linkseinbiegen eines entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zulässig sei. Für den konkreten Fall, dass der geradeaus fahrende Verkehrsteilnehmer die Haltelinie gerade beim Überspringen des Ampellichtes von gelb auf rot überfahre, könne eine höchstgerichtliche Judikatur nicht ersehen werden; hinsichtlich dieser Frage vertrete das Berufungsgericht die Ansicht, dass bei einer derartigen Situation das absolute Anhaltegebot gemäß § 38 Abs 5 StVO und die sich daraus ergebende Schutzwirkung für die anderen Verkehrsteilnehmer die Anwendung der Vorrangregel gemäß § 38 Abs 2 dritter Satz StVO nicht mehr zulasse. Das Erstgericht habe somit frei von Rechtsirrtum das Alleinverschulden des Erstbeklagten am gegenständlichen Unfall erkannt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision lägen vor, da - wie bereits ausgeführt - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht ersichtlich sei, ob die Vorrangregel gemäß § 38 Abs 2 dritter Satz StVO auch dann gelte, wenn der geradeaus fahrende Lenker die Haltelinie beim umspringenden Ampellicht von gelb auf rot passiert habe. Dieser Rechtsfrage komme erhebliche Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von zumindest 2 : 1 zugunsten der beklagten Parteien das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass die Klageforderung mit maximal EUR 2.511,67 und die Gegenforderung zumindest in dieser Höhe ebenfalls als zu Recht bestehend erkannt werde, sodass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher der Antrag gestellt wird, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach Auffassung der Revisionswerber sei dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass der Erstbeklagte bereits bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei bzw die Haltelinie überfahren habe, sodass nach wie vor von seinem Vorrang auszugehen sei; dies erscheine auch „durchaus sachgerecht, da der Kläger nicht besonders schutzwürdig erscheint“; aus seiner Position habe er nämlich nicht beurteilen können, ob die Ampel für die Fahrtrichtung des Erstbeklagten noch gelb oder bereits rot gezeigt oder aber gerade von gelb auf rot umgeschaltet habe, sodass er von vorneherein nicht auf eine bestimmte Ampelstellung habe vertrauen können. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Erstbeklagte beim Umschalten der für ihn geltenden Ampelanlage in die Kreuzung eingefahren sei, lege auch nicht eindeutig fest, wie sein Fahrverhalten in Bezug zu der im Kreuzungsbereich angebrachten Haltelinie zu bewerten sei, sodass insoweit ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. „Notwendig“ käme man zum Ergebnis, dass er diese jedenfalls noch bei Gelblicht gemäß § 38 Abs 5 iVm Abs 1 lit a StVO überfahren habe. Unter dieser Voraussetzung wäre er aber gegenüber dem entgegenkommenden Linksabbieger nach wie vor bevorrangt, der Kläger hingegen wartepflichtig gewesen.Nach Auffassung der Revisionswerber sei dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass der Erstbeklagte bereits bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei bzw die Haltelinie überfahren habe, sodass nach wie vor von seinem Vorrang auszugehen sei; dies erscheine auch „durchaus sachgerecht, da der Kläger nicht besonders schutzwürdig erscheint“; aus seiner Position habe er nämlich nicht beurteilen können, ob die Ampel für die Fahrtrichtung des Erstbeklagten noch gelb oder bereits rot gezeigt oder aber gerade von gelb auf rot umgeschaltet habe, sodass er von vorneherein nicht auf eine bestimmte Ampelstellung habe vertrauen können. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Erstbeklagte beim Umschalten der für ihn geltenden Ampelanlage in die Kreuzung eingefahren sei, lege auch nicht eindeutig fest, wie sein Fahrverhalten in Bezug zu der im Kreuzungsbereich angebrachten Haltelinie zu bewerten sei, sodass insoweit ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. „Notwendig“ käme man zum Ergebnis, dass er diese jedenfalls noch bei Gelblicht gemäß § 38 Abs 5 in Verbindung mit Abs 1 lit a StVO überfahren habe. Unter dieser Voraussetzung wäre er aber gegenüber dem entgegenkommenden Linksabbieger nach wie vor bevorrangt, der Kläger hingegen wartepflichtig gewesen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Die Bedeutung der Lichtzeichen einer Ampelanlage wird im § 38 StVO geregelt. Nach dessen Abs 1 gilt gelbes nicht blinkendes Licht (unbeschadet der hier nicht maßgeblichen Sonderanordnungen in § 53 Z 10a und § 38 Abs 7 StVO) als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen hat ein Lenker demgemäß, wenn eine Haltelinie - wie hier vor der Unfallkreuzung - vorhanden ist, vor dieser anzuhalten (lit a). Gemäß Abs 5 dieser Gesetzesstelle gilt rotes Licht überhaupt als Zeichen für „Halt“. Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkenden Licht bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese gemäß Abs 2 leg cit so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen; beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus Fahrenden der Vorrang zu geben - und zwar unabhängig davon, ob diese noch zu Recht oder bereits zu Unrecht, weil sie noch vor der Kreuzung hätten anhalten können, in diese eingefahren sind (RIS-Justiz RS0075276; zuletzt SZ 67/167 mwN).
Nach den Feststellungen fuhr der Erstbeklagte „beim Umschalten der für ihn geltenden Ampelanlage von Gelblicht auf Rotlicht in die Kreuzung ein“, wo er mit dem - auf seinem verlängerten Fahrstreifen - stehenden Klagefahrzeug kollidierte. Nur wenn dem Erstbeklagten bei Bedachtnahme auf diese Lichtzeichenregelung und die Verkehrslage ein verkehrssicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte er also trotz des (nach dem Vorgesagten grundsätzlich als Zeichen für „Halt“ geltenden) gelben nicht blinkenden Lichtes noch in die Kreuzung einfahren und weiterfahren dürfen (Pürstl/Somereder, StVO11 Anm 4 zu § 38 unter Hinweis auf die Materialien; ZVR 1964, 248 [VwGH]) - wenn also die Entfernung seines Fahrzeuges von der Kreuzung bei Beginn der Gelbphase geringer als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase) gewesen wäre. Das entspricht bei einer Geschwindigkeit von (in der für den Erstbeklagten günstigsten Variante grundsätzlich zulässigen) 50km/h ca 32 m (Pürstl/Somereder, aaO). Diesen Beweis haben die beklagten Parteien weder erbracht noch überhaupt angetreten - im Gegenteil: Bei einer Gelbphase von 3 Sekunden (zuzüglich 0,7 Sekunden bis zur Kollision, zusammen sohin 3,7 Sekunden ab Beginn der Gelbphase) musste sich der Erstbeklagte (bei 50km/h) noch 51,38 m von der späteren Kollisionsstelle oder rund 39 bis 40 m vor der Haltelinie in seiner Fahrtrichtung befunden haben, also in einer Entfernung, in welcher ihm ein Anhalten nach § 38 Abs 1 StVO auch ohne verkehrsgefährdende Notbremsung (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Rz 13 zu § 38; ZVR 1974/155 [VwGH]) möglich gewesen wäre, was aber im Hinblick auf die bereits weiter oben wiedergegebene Rechtssatzkette zu RIS-Justiz RS0075276 letztlich nicht zu Lasten der beklagten Parteien ausschlägt, weil für jene Judikatur, wonach (nur) einem Verkehrsteilnehmer, der gegen das absolute Anhaltegebot des § 38 Abs 5 StVO (Rotlicht) verstoßen hat, kein Vorrang (mehr) zukommt (RIS-Justiz RS0075087), die entsprechenden Tatsachenfeststellungen fehlen; da nämlich auf Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nur feststeht, dass die Ampel beim Einfahren in die Kreuzung von gelb auf rot „umsprang“, ist im Zweifel (noch) vom gelben Ampellicht auszugehen, womit ein Rotlichtverstoß des Erstbeklagten durch den hiefür beweispflichtigen Kläger nicht erwiesen werden konnte.
Damit fällt aber dem Kläger ein Vorrangverstoß zur Last. Nach ständiger Rechtspechung (RIS-Justiz RS0075276 und die dort angeführten Entscheidungen, insbes ZVR 1974/213; ZVR 1979/166; ZVR 1983/266; ZVR 1986/3; ZVR 1987/17; ZVR 1991/85; SZ 67/167) macht es für die Beurteilung des Vorranges des Richtungsbeibehaltenden gegenüber dem Linksabbieger im Gegenverkehr keinen Unterschied, ob der Geradeausfahrende zu Recht oder zu Unrecht in die Kreuzung eingefahren ist. Dass der Geradeausfahrende noch vor der Kreuzung hätte anhalten können, ist für die Beurteilung des Vorranges daher ohne Bedeutung. § 38 Abs 2 StVO enthält keinen Freibrief für den Linksabbieger zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig. Eine vereinzelt gebliebene gegenteilige Entscheidung (ZVR 1984/115) wurde in der Folge ausdrücklich abgelehnt (ZVR 1986/3; ZVR 1991/85). Angesichts des Umstandes aber, dass der Erstbeklagte erst am Ende der Gelbphase („beim Umspringen der Ampel auf Rot“) und trotz der Blockierung seiner Fahrspur durch das bereits wieder stehende Fahrzeug des Klägers in die Kreuzung einfuhr, wo er mit diesem kollidierte, erscheint dem erkennenden Senat in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation eine Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien angemessen.
Zur Höhe der beiderseitig geltend gemachten Schadensfolgen liegen derzeit nur Feststellungen zur Klageforderung in Höhe von insgesamt EUR 7.535 (EUR 7.300 PKW-Schaden, EUR 160 Ummeldespesen und EUR 75 Spesen für Telefonate etc) vor, während zur Gegenforderung in Höhe von EUR 5.344,03 (AS 117) zwar eine Bestätigung durch den kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen erfolgte (AS 133), welche jedoch nicht in die Feststellungen des Erstgerichtes einfloss. Zufolge der sich aus demselben schädigenden Ereignis ergebenden Konnexität zwischen Klage - und Gegenforderung ist damit die Fällung eines Teil -als Leistungsurteils (1 Ob 82/98k) ausgeschlossen (§ 391 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0040878). Ein als nicht berechtigt erachtetes Teilbegehren könnte mit Teilurteil bloß abgewiesen werden (was freilich stets im Ermessen des Gerichtes steht: Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 392), wenn einer Klageforderung lediglich eine konnexe Gegenforderung in einer sie nicht erreichenden Höhe entgegengehalten wird, weil dann eben dem die Gegenforderung übersteigenden Teil der-spruchreifen-eingeklagten Forderung keine Gegenforderung entgegensteht (10 Ob 2113/96z; 7 Ob 235/02p). Im vorliegenden Fall ist jedoch derzeit überhaupt noch ungewiss, ob und in welcher Höhe der als Gegenforderung behauptete Schaden gegeben ist und damit durch Aufrechnung zur Verminderung der (berechtigten) Klageforderung führt. Dabei wird das Erstgericht auch zu beurteilen haben, ob es für die neuerliche Entscheidung zufolge dieser aktenmäßigen Gegebenheiten (und in Übernahme der gemäß § 511 Abs 1 ZPO bindenden Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Schadensteilung) die Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Streitverhandlung für erforderlich erachtet.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.
Textnummer
E77516European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00109.05A.0523.000Im RIS seit
23.08.2005Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011