TE OGH 2005/5/23 2Ob15/05b

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Veröffentlicht am 23.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert *****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. Johann ***** und 2. ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 7.935,50 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000), im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2004, GZ 6 R 193/04f-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 14. Mai 2004, GZ 3 C 1720/03z-11, teilweise abgeändert, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 17. März 2005, 2 Ob 15/05b, werden wie folgt berichtigt:

In Punkt 2) des Spruches hat es anstelle

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 732,22 (darin EUR 122,03 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

zu lauten:

„Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

In den Entscheidungsgründen hat der letzte Absatz zu entfallen und es statt dessen zu lauten:

„Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO."„Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der beklagten Partei wurde mit Urteil vom 17. 3. 2005 nicht Folge gegeben. Hiebei wurde versehentlich über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO amtswegig zu berichtigen.Der gegen das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der beklagten Partei wurde mit Urteil vom 17. 3. 2005 nicht Folge gegeben. Hiebei wurde versehentlich über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO amtswegig zu berichtigen.

Anmerkung

E77240 2Ob15.05b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00015.05B.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20050523_OGH0002_0020OB00015_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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