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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache 1. des JF, 2. der RF, 3. des SO,
4. der AO, 5. des LK, 6. des CK, 7. des JK, 8. der AK, 9. des MK und 10. der CK, alle in B, 11. des KH, 12. der MH, 13. des KS,
14.
der MS, 15. des FB, 16. der LB, 17. des HB, 18. der AB,
19.
des NL und 20. der EL, alle in Z, 21. des FH und 22. der AH, beide in R, 23. des WD, 24. der MD, 25. des JH, 26. der MH,
27.
des LM, 28. der BM, 29. des SM, 30. der CM, 31. des JP,
32.
der MP, 33. des EK, 34. der GK, 35. des GR, 36. der AR,
37.
des JW, 38. der MW, 39. des AR und 40. der HR, alle in H,
41.
des RE, 42. der GE, 43. des WS, 44. der ES, 45. des KS,
46.
der KS, 47. des PM, 48. der MM, 49. des HP, 50. der AP,
51.
des AS und 52. der HS, alle in H, 53. des WN, 54. der RN,
55.
des JR, 56. der PR, 57. des HB, 58. der AB, 59. des FK,
60.
der MK, 61. des MH, 62. der SH, 63. des KS und 64. der HS, alle in A, 65. des EE und 66. der ME, beide in H, sowie 67. des EG und 68. der GG, beide in B, alle vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Dezember 2003 wurde aus Anlass der Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzliche Bescheid vom 22. November 2002, mit dem der O-Aktiengesellschaft eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war, dieser teilweise abgeändert.
In weiterer Folge wurde der Bescheid des LH auf Grund der von den obgenannten Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2004/07/0031 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerdeführer brachten in der vorliegenden, am 1. Juni 2007 zur Post gegebenen, gegen den LH gerichteten Säumnisbeschwerde im Wesentlichen vor, dass das genannte Erkenntnis diesem spätestens am 23. November 2006 zugestellt worden sei und er seit der Zustellung des Erkenntnisses offenkundig völlig untätig geblieben sei. Da er seit mehr als sechs Monaten über die Berufung der Beschwerdeführer nicht entschieden habe, liege eine Verletzung ihres Rechtes auf Sachentscheidung vor.
II.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2006, Zl. 2006/07/0087, mwN).
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2007
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007070080.X00Im RIS seit
09.10.2007