TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/19 2004/07/0125

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §40 Abs3;
WRG 1959 §60;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des J W und 2. der M W, beide in S, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in 3130 Herzogenburg, Oberndorfer Ortsstraße 56a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 22. März 2001, Zl. 15.622/02-I 5/01, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen und

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der (k.k.) Bezirkshauptmannschaft L vom 22. Februar 1906 war für die Errichtung, den Bestand und Betrieb des Kanals der II. Wiener Hochquellenleitung (WHQL) und der nach dem vorgelegten Projekt zur geplanten Wasserleitung gehörigen Bauwerke und Nebenanlagen der Stadt Wien die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und unter anderem auf dem Grundstück Nr. 49/3, auf KG K (sogenannte "B.-Wiese"), deren grundbücherlicher Eigentümer die nunmehrigen Beschwerdeführer sind, ein Leitungsrecht eingeräumt worden.

Im Jahre 1965 wurden in W im Bereich der Trasse der II. WHQL im Hangabschnitt km 110.160 bis km 110.480 auf Grund von Hangrutschungen im Bereich der B.-Wiese weitere Hangsicherungsanlagen, in Form von Drainagen, mit einer Gesamtlänge von rund 500 m errichtet.

Die entsprechende Vereinbarung zur Grundinanspruchnahme wurde mit dem Grundeigentümer, der Erbengemeinschaft Dr. J. P., mündlich getroffen. Über Flurschäden wurde mit dem damaligen Pächter J. R. in einer mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1967 ein Vergleich geschlossen.

Im Zuge weiterer Hangrutschungen wurden auf Grundlage eines von Prof. Dr. V. der Technischen Universität Graz zusammengestellten Versuchsprogramms auf der B.-Wiese oberhalb der Trasse der II. WHQL vier geodätische Vermessungssäulen sowie ca. vierzig Feldmesspunkte und ein Elektrodenfeld zur genauen Beobachtung von Hangbewegungen angebracht. Die im Beobachtungsfeld liegenden Bereiche der B.-Wiese im Ausmaß von ca. drei ha wurden von der nunmehr mitbeteiligten Partei ab 26. März 1971 gepachtet. Im Jahre 1975 erwarb J. R. das Eigentum an der Liegenschaft B.- Wiese und trat in den genannten Pachtvertrag ein.

Auf Grund der Ergebnisse des Messprogramms und nach geologischen Untersuchungen wurden im Jahre 1980 weitere Drainage- bzw. Hangentwässerungsanlagen im Rahmen eines Rutschhangsicherungsprojekts durchgeführt, welches dem aktuellen Bestand an Hangsicherungsanlagen auf der B.-Wiese entspricht.

Die entsprechenden Vereinbarungen wurden mit dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft B.-Wiese, J. R., mit Niederschrift vom 5. September 1980 geregelt. Unter einem wurden die diesbezüglichen Entschädigungen vereinbart. Ein in weiterer Folge durchgeführtes zivilgerichtliches Verfahren wurde mit Vergleich vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Jahre 1988 beendet.

1993 wurde das Beobachtungsfeld auf der B.-Wiese aufgelassen und der diesbezügliche Pachtvertrag aufgelöst.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde im Zuge einer öffentlichen Versteigerung im Jahre 1996 von den nunmehrigen Beschwerdeführern durch Zuschlag erworben.

Mit Antrag vom 13. März 2000 begehrte die nunmehr mitbeteiligte Partei die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die durchgeführten Abänderungen und Erweiterungen der bestehenden bewilligten und hangstabilisierenden Nebenanlagen der II. WHQL auf den Grundstücken 49/3 und "52/3", beide KG K, entsprechend dem im Jahre 1980 von der mitbeteiligten Partei errichteten Rutschhangsicherungsprojekt und den Maßnahmen aus dem Jahre 1965. Unter einem begehrte die mitbeteiligte Partei die Einräumung von Zwangsrechten auf den trockenen Grundstücken gemäß §§ 60 und 63 ff WRG 1959.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2000 wurde der nunmehr mitbeteiligten Partei über Antrag der nunmehr erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag zur Entfernung der Drainage für die II. WHQL auf Grundstück Nr. 49/3, KG K., erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0056, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2001 wurde der mitbeteiligten Partei "gemäß §§ 9-13, 38 ff, 60, 63 f, 100, 111 f WRG 1959" unter Spruchpunkt I.1. in Abänderung des Bescheides der (k.k.) Bezirkshauptmannschaft L vom 22. Februar 1906 nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für den Bestand und Betrieb einer bereits bestehenden Rutschhangsicherung (Drainagierung) auf den Grundstücken Nr. 49/3, 46/4 und 52/8, alle KG K, gemäß den "klausulierten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen" erteilt.

Ferner wurde Folgendes verfügt:

"Der dort befindliche Douglasienbestand ist bis spätestens Ende 2003 durch die (mitbeteiligte Partei) zu entfernen.

Es ist darauf zu achten, dass alle Wurzelstöcke entfernt werden. Bezugnehmend auf den Lageplan des Projektes "Beweissicherung 2. HGL. bei W km 110 bis 111" kann der Douglasienbestand unterhalb der Trasse auf zwei Flächen bestehen bleiben: Die Grundstücksgrenze zu den Grundstücken 43, 39 und der Strang F bilden die Eingrenzung für den westlichen Bereich, der Strang F und die Stränge E, D für den östlichen Teil. Zwischen den beiden Douglasienbestandsflächen und allen Drainage- und Ableitungsrohren der oben genannten Stränge muss ein gehölzfreier Abstand von mindestens 10 m gewährleistet sein. Dieser Sicherheitsabstand ist auch im Bereich der Trasse einzuhalten.

2. Die wasserrechtliche Bewilligung wird gemäß § 21 WRG 1959 mit 31. Dezember 2090 befristet.

3. Das Wasserbenutzungsrecht wird mit der Betriebsanlage verbunden.

4. Die notwendigen Dienstbarkeiten gemäß §§ 60, 63 und 72 WRG 1959 gelten für die genannten Grundstücke ausdrücklich als begründet."

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass keine Sach- oder Geldleistungen gemäß § 117 WRG 1959 für die eingeräumten Dienstbarkeiten zu leisten seien.

Unter Spruchpunkt III. wurde der mitbeteiligten Partei die Entrichtung der Kommissionsgebühren vorgeschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 13. April 2000 wiedergegeben. Dieser führte u.a. aus, dass die II. WHQL durch das Grundstück Nr. 49/3 EZ 465, KG K, Flurbezeichnung "B.-Wiese" verlaufe. Im gesamten N/NW ausgerichteten Hang liege eine großflächige Massenbewegung (Mächtigkeit ungefähr 10 m) vor. Die Angriffsflächen des zur Ruhe gekommenen Massenbewegungskörpers reichten bis auf die Kammhöhen und erfassten Teile der Kanaltrasse der II. WHQL. Geringfügige Veränderungen an der Gleichgewichtssituation könnten eine neuerliche Bewegung auslösen.

Die Bodenverhältnisse über dem Hang seien sandig - schluffig, wobei sich im höheren Hangbereich eine "stauende" Feuchtzone mit schluffig - toniger oder lehmiger Zusammensetzung finde. Das anstehende Gebirge sei aus den oberen Flyschschichten, den Altlengbacherschichten, aufgebaut.

Ohne Drainageleitungen in der Böschung würde der höchste Wasserspiegel (HWSP) nahe der Böschungsoberfläche liegen. Durch die Durchfeuchtung des Bodens würde sich ein erhöhter Porenwasserdruck ausbilden, der die Scherfestigkeit der oberen Bodenschicht verringern würde. Es würde eine erhöhte Gefahr für die Ausbildung von potentiellen Gleitflächen bestehen. Ebenso würde das Gewicht des Wassers, das als zusätzliche Belastung auf den Boden (Korngerüst) wirke, die Gefahr der Bildung von Gleitflächen erhöhen. Das Standsicherheitsrisiko der gesamten Böschung würde sich stark erhöhen. Der Strang B mit seinem reichlich verzweigten Leitungssystem weise eine Grundschüttungsmenge unabhängig vom Niederschlag auf. Erklären ließe sich die Wassermenge einerseits durch vorliegende Wasserwege, die den Hangabschnitt während der Trockenzeit dotierten, und andererseits durch die hohe Speicherfähigkeit des schluffig - tonigen Materials in diesem höheren Hangbereich. Die Stränge B, D, F und G entwässerten durch ihr Drainagesystem mit Verzweigungen und Seitenstränge größere Flächen. Ihre Schüttmenge liege nach Schneeschmelzen zwischen 1 und 3,4 l/s und nach starkem Regen zwischen 0,3 und 2,5 l/s. Die Stränge A, C und E wiesen deutlich geringere Schüttmengen auf.

Ohne Hangdrainageleitungen würde eine Belastung infolge hydrostatischen Hangwasserdrucks von der Sohle des Leitungsbauwerkes bis zu dem in der Geländeoberfläche liegenden HWSP auf das gesamte Leitungsbauwerk der II. WHQL erhöht. Durch die Entwässerung des Bodens bzw. durch das Senken des HWSP werde der Wasserdruck des Bauwerks vermindert und somit die Stabilität des Leitungsbauwerkes gewährleistet. Änderungen der Einwirkungen auf den Hangkörper, wie erhöhter Wassergehalt durch das Entfernen der Drainageleitungen, beeinflussten bodenmechanische Eigenschaften bzw. verschlechterten die Standsicherheit der Böschung. Durch das erhöhte Standsicherheitsrisiko würde es höchstwahrscheinlich zu einem Erdrutsch kommen, der als Folge die II. WHQL zerstören würde. Deshalb werde der Bestand, der Betrieb und die Wartung dieses Hangdrainagesystems für die Standsicherheit des Hanges B.-Wiese als dringend notwendig erachtet.

Zu den Wirkungen der Aufforstung wird ausgeführt, dass Douglasienbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung keine ingenieurbiologischen Bauweisen zur Böschungssicherung seien. Nur ingenieurbiologische Maßnahmen mit spezifisch ausgewählten Pflanzen, gegebenenfalls mit technisch-konstruktiven Bauteilen (Hangdrainagen) kombiniert, wirkten stabilisierend auf die obere Bodenschicht. Das pflanzensoziologische Gutachten vom 9. Oktober 1999 von Prof. Dr. L. K. behandle die Durchwurzelungsprofile eines Wiesenbestands und eines Douglasienbestands mit 10 bis 15 Jahren und mit 35 Jahren. Das Durchwurzelungssystem der alten Wiesenvegetation zeichne sich durch eine von der obersten Bodenschicht bis zum Wurzelende sehr starke Abnahme der Wurzelmasse aus. Den wenig tief reichenden, dünnen Wurzeln sei es möglich, in die 1 bis 1,2 m tief liegenden Drainagerohre einzudringen. Durch die Kurzlebigkeit der Wurzelstränge sei aber eine geringe Rohrdurchwurzelung gegeben.

Über zwanzig Jahre alte Douglasien auf sandig-lehmiger Braunerde wiesen ein deutliches Tieferstreben der fein verzweigten Wurzeln auf. Untersuchungen an jüngeren, 10 bis 15 Jahre alten Douglasienbeständen auf dichtem, grundfeuchtem, tonigem Boden ergäben, dass sich in den tieferen feuchten Schichten eine Polwurzel mit fein verzweigten Wurzelsträngen befinde. Douglasienbestände hätten in der Trennrohrtiefe von 1 bis 1,2 m eine deutlich größere Wurzelansammlung als Wiesenbestände. In ca. 10 Jahren, wenn die Wurzeln der Douglasienbestände die Tiefe erreicht hätten, würden die Drainageleitungen in Folge Rohrdurchwachsungen beschädigt und in ihrer Funktion stark beeinträchtigt sein. Das Standsicherheitsrisiko des Hanges werde sich zu diesem Zeitpunkt erhöhen. Außerdem werde es durch die Aufforstung sehr schlecht möglich sein, Revisionsarbeiten an Drainageleitungen vornehmen zu können. Somit werde für die Sicherung der Hangstabilität die Entfernung der Douglasien in den nächsten Jahren gefordert.

Ferner wird die Stellungnahme der wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2000 wiedergegeben. Dort heißt es, dass die geologisch-geotechnische Kartierung von ZT Dr. N. aufzeige, dass auf dem gesamten Hang ein großflächiger Massenbewegungskörper vorliege, dessen Angriffsflächen bis auf die Kammhöhen reichten und Teile der Trasse der II. WHQL erfassten. Um diesen zur Ruhe gekommenen Massenbewegungskörper im Gleichgewichtszustand zu halten, würden die obersten Bodenschichten durch ein Drainagesystem - bestehend aus fünf Strängen - entwässert. Ohne diese Drainageleitungen würde sich das Standsicherheitsrisiko der gesamten Böschung stark erhöhen. Böschungsrutschungen, welche in der Vergangenheit bei ähnlichen Untergrundverhältnissen in unmittelbarer Nähe bereits aufgetreten seien, würden eintreten und auf die Trasse der II. WHQL einwirken. Um den Bestand und Betrieb der II. WHQL zu sichern, müsse das gesamte Hangdrainagensystem unbedingt bestehen bleiben und zukünftig für Wartungsarbeiten zugänglich sein. Daher seien die Douglasien im Bereich der Drainagen unbedingt zu entfernen.

Die unzweifelhafte Notwendigkeit des Bestehens der gegenständlichen Hangsicherungsanlage (Drainagierung) samt der uneingeschränkten Möglichkeit der Wartung durch die mitbeteiligte Partei und damit verbunden die zwingende Notwendigkeit der Entfernung der Douglasienbestände sei nach Ansicht der belangten Behörde in spätestens fünf Jahren, weil die Douglasien bei Verbleib die Hangsicherung gefährdeten, durch die praktisch unwidersprochen gebliebenen Äußerungen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen klar und zweifelsfrei hervorgekommen. Zwar hätten sich die Liegenschaftseigentümer (die Beschwerdeführer) gegen die gutachterlichen Amtssachverständigenäußerungen ausgesprochen, jedoch ohne nähere Begründung und jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sodass dieses Entgegentreten gegen die fachlichen Äußerungen als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Die Behörde habe keinerlei Grund erkennen können, den zwingenden, überzeugenden und fachlich fundierten Äußerung der Amtssachverständigen nicht zu folgen. Bei der Befristung der Bewilligung sei die gesetzlich zulässige längste Frist gewählt worden, weil mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die II. WHQL zur Versorgung der Bundeshauptstadt Wien auch in 90 Jahren noch Bestand haben und ebenso zwingend erforderlich sein werde wie derzeit. Wesentliche Innovationen auf dem Gebiet der Drainagierung seien für die Zukunft nicht zu erwarten. Das Wasserbenutzungsrecht sei mit der Betriebsanlage zu verbinden gewesen, da diese Drainageanlagen als Nebenanlage der II. WHQL einen wesentlichen, notwendigen und untrennbaren Bestandteil derselben darstellten. Die Zwangsrechte (Dienstbarkeiten) gemäß §§ 60 Abs. 1 lit. d, 63 und 72 WRG 1959 seien einzuräumen gewesen, weil eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten trotz jahrelangen Bemühens nicht habe erzielt werden können. Im gegenständlichen Fall hätten die jeweiligen Eigentümer der oben genannten Grundstücke insbesondere zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und -anlagen (hiezu zähle im gegenständlichen Fall auch die Entfernung des Douglasienbestandes, das Betreten und Benutzen dieser Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen) insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweise.

Gemäß § 63 WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde u.a., um den schädlichen Wirkungen von Gewässern zu begegnen, in dem Maße als erforderlich, für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten ließe, die notwendigen Dienstbarkeiten einzuräumen, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten werden könne. Im Verhältnis zu einer gesicherten Wasserversorgung der Bundeshauptstadt Wien seien vom Grundeigentümer die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, zumal ihm aus den Versteigerungsunterlagen das Vorhandensein der gegenständlichen Anlagen habe bekannt sein müssen oder jedenfalls bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte bekannt sein können. Auch seien in der Versteigerungs-Bewertung entsprechende Abschläge durchgeführt worden, sodass diesbezüglich dem Bewirtschaftungsnachteil (z.B. keine Waldanpflanzung möglich) bereits Rechnung getragen worden sei.

Zu Spruchpunkt II. heißt es im angefochtenen Bescheid, dass § 60 Abs. 2 WRG 1959 grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für eingeräumte Zwangsrechte vorsehe und eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten vor der Einräumung solcher Zwangsrechte bevorzuge. Es sei mehrfach auch eine solche Übereinkunft zwischen den Beteiligten angestrebt, jedoch nicht erreicht worden. Auch die von der niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer vorgeschlagene Frist von vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung sei offenbar nutzlos verstrichen. Auf telefonische Nachfrage des Sachbearbeiters hätten keine diesbezüglichen Fortschritte aufgezeigt werden können. Im gegenständlichen Fall erübrigten sich jedoch für die Behörde grundsätzlich eine solche (neuerliche) Parteienübereinkunft sowie die Wiedergabe der Entschädigungsbewertung durch die bestellten Sondersachverständigen und ein behördliches Eingehen darauf, weil die mitbeteiligte Partei in der diesem Bescheid zugrunde liegenden mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung das seinerzeitige Versteigerungsedikt und die Versteigerungsbedingungen vorgelegt habe, wonach die nunmehrigen Grundstückseigentümer (die Beschwerdeführer) die gegenständlichen Grundstücke "aus einer Konkursmasse" erworben hätten.

Aus dem der öffentlichen Versteigerung vor dem Bezirksgericht S zugrunde liegenden Schätzgutachten von Dipl. Ing. W.H. gehe hervor, dass im Bereich der Parzelle 49/3 größere Drainungen im oberen Teil vorhanden gewesen seien, sowie, dass für die Dienstbarkeit der Wasserleitung inklusive der Bauten Abwertungen von den Parzellenpreisen vorgenommen worden seien.

Dieses Schätzgutachten sei den nunmehrigen Grundstückseigentümern zweifellos bekannt gewesen und Teil der "Geschäftsbedingungen", unter denen u.a. die gegenständlichen Grundstücke erworben worden seien. Unzweifelhaft und unbestritten sei auch, dass die mitbeteiligte Partei mit dem Vorbesitzer bzw. Pächter einen Entschädigungsvertrag abgeschlossen und erfüllt habe. Dass grundsätzlich Drainagen auf dem Grundstück 49/3 "B.- Wiese" vorhanden gewesen seien, gehe bereits aus den Einreichplänen aus dem Jahre 1906 hervor und diese seien in allen planlichen Darstellungen verzeichnet; sie seien lediglich später (1980) erweitert worden. Da somit für die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführer von den gegenständlichen Hangsicherungsanlagen gewusst hätten oder jedenfalls (hierüber bestehe kein Zweifel) bei gebotener Sorgfaltswaltung davon hätten wissen können, müssten sie die seinerzeit mit dem Grundeigentümer und dessen Pächter getroffenen Vereinbarungen gegen sich wirken lassen.

Es sei sehr wohl nachweislich seinerzeit zu einer gütlichen Übereinkunft gekommen. Die derzeitige Nutzung durch Anpflanzung von Douglasien sei folglich insofern unzulässig gewesen, als diese Douglasien in wenigen Jahren den Bestand der Drainageanlagen durch ihr Wurzelwachstum schwer beeinträchtigten und dadurch den dortigen Streckenabschnitt der II. WHQL massiv bedrohten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher sie mit Beschluss vom 21. Juni 2004, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückwies und im Übrigen die Behandlung derselben, soweit sie Spruchpunkt I. des Bescheides betrifft, ablehnte. "Insoweit" wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen, gegen die Spruchpunkte I und II gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, dass sich aus den im Spruch zitierten, angewendeten, gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten lasse, unter welchen Bewilligungstatbestand die belangte Behörde den Begriff der Drainagierungsanlage subsumiert habe.

Das WRG 1959 unterscheide hinsichtlich bewilligungspflichtiger Anlagen u.a. zwischen Wasserbenutzungsanlagen gemäß §§ 9 bis 13 WRG 1959, besonderen Anlagen nach § 38 WRG 1959 und schließlich Entwässerungsanlagen nach § 40 WRG 1959. Je nach Art der Anlage knüpfe der Gesetzgeber andere Bedingungen und Rechtsfolgen an die Erteilung einer Bewilligung. Bei einer besonderen Anlage gemäß § 38 WRG 1959 sei beispielsweise die Einräumung von Zwangsrechten unzulässig. Die angeführten Rechtsgrundlagen ließen erkennen, dass sich die belangte Behörde im Verfahren nicht hinreichend mit den Fragen auseinandergesetzt und offenbar auch nicht erkannt habe, welche Bewilligungstatbestände mit den Drainagen überhaupt angesprochen würden bzw. welche der in Frage kommenden Bestimmungen für die Bewilligung der Drainageanlagen anzuwenden seien. Ohne konkretisierte Bewilligungstatbestände lasse sich aber auch nicht folgern, ob die Einräumung von Zwangsrechten überhaupt rechtlich zulässig sei. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher schon wegen fehlender rechtlicher Zuordnung als mangelhaft. Folgte man beispielsweise der Behörde in ihrer keineswegs zwingenden und zweifelhaften Begründung, wonach die Drainageanlage auf Grund ihrer unmittelbaren Schutzfunktion für den Hochquellenleitungskanal als Nebenanlage zu betrachten sei und daher den Bewilligungstatbeständen der §§ 9 bis 13 WRG 1959 unterliege, wäre die Behörde bei der Bewilligung der Drainageanlage verpflichtet gewesen, § 12a WRG 1959 zu berücksichtigen.

Mit § 12a WRG 1959 normiere der Gesetzgeber einen weit zu verstehenden Auftrag an die Behörde zur Überprüfung der alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Anlagen. Dass alternative Möglichkeiten existierten, ergebe sich schon aus dem dem Antrag der Stadt Wien beigelegten ingenieurgeologischen Gutachten Dris. W. N. vom September 1999. Die belangte Behörde wäre daher diesfalls verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer amtswegigen Prüfungspflicht gemäß §§ 39 f AVG durch entsprechende forstwirtschaftliche ingenieurbiologische Gutachten zu überprüfen, ob eine Aufforstung mittels Douglasien nicht mindestens ebenso wirksame Effekte erziele, wie die konsenslos eingebauten Drainagierungen. Die Frage der "Aufforstung statt Drainageeinbauten" sei auch deswegen von eminenter Bedeutung, weil es sich in Wasserrechtsfragen um eine sogenannte Querschnittsmaterie handle, die neben der Wasserversorgung auch Belange des Eigentumsrechtes, des Naturschutzes, des Land- und Forstwirtschaftsbereiches, u.a. berühre. Einer alle diese Belange berücksichtigenden Überprüfung komme daher besondere Bedeutung zu.

Die Behörde stütze sich unter anderem darauf, dass die Äußerungen des Amtssachverständigen über die Notwendigkeit des Bestehens der gegenständlichen Hangsicherungsanlage samt der uneingeschränkten Möglichkeit für deren Wartung durch die mitbeteiligte Partei und damit verbundenen zwingenden Notwendigkeit der Entfernung der Douglasienbestände de facto unwidersprochen geblieben seien. Das gesamte Beweisverfahren sei in die Richtung geführt worden, einen bestehenden Zustand zu rechtfertigen und die Gefährdung dieses Zustandes zu beweisen, anstatt die Notwendigkeit einer Drainageanlage zu überprüfen. Die Möglichkeit einer Alternative zur Hangsicherung durch Aufforsten sei erst gar nicht erwogen worden, obwohl dies aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer insofern hervorgekommen sei, als sie das Gutachten des Amtssachverständigen in Zweifel gezogen hätten.

Im Rahmen der Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 13a AVG wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer über die Möglichkeit zur Beantragung weiterer Gutachten zu informieren, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Fragen nur die von der mitbeteiligten Partei eingeholten Privatgutachten vorgelegen seien und diese nur auf Vergleichseinschätzungen, nicht jedoch auf konkreten geologischen bzw. pflanzensoziologischen Untersuchungen beruht hätten.

Die nachträgliche Bewilligung der Drainageleitungen stelle eine eklatante Verletzung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer dar. Die Anwendung des Gesetzes sei jedenfalls unrichtig erfolgt, weil nur der Drainageeinbau durch die Stadt Wien und dessen Notwendigkeit Gegenstand der Überprüfung gewesen sei, nicht aber die damit verbundene Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer. Die Behörde verletze die Beschwerdeführer sowohl in ihrem Recht auf eine ausgewogene Interessenabwägung, wie es im § 12 WRG 1959 vorgesehen sei, als auch in ihrem Recht, nur im notwendigsten Umfang belastet bzw. enteignet und diesfalls entsprechend entschädigt zu werden.

Zum Auftrag betreffend die Entfernung der Douglasienbestände heißt es, dass abgesehen von der Unrechtmäßigkeit der nachträglichen Bewilligung - mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen - auch das Ausmaß der erfolgten Bewilligung unzulässig sei. Die Behörde sei in ihrer amtswegigen Wahrheitsfindung verpflichtet, die Notwendigkeit einer Zwangsmaßnahme sorgfältig und in alle Richtungen zu prüfen. Dass der Sachverhalt aber nur unvollständig eruiert worden sei, zeigten folgende nachstehende Widersprüchlichkeiten:

Im oberen Bereich des Grundstückes Nr. 52/8 verlaufe ein Wasserleitungsstrang, der drainagiert sei. Gleichzeitig befinde sich aber dort eine bewaldete Fläche bestehend aus verschiedenen, näher aufgezählten Baumarten. Dabei handle es sich um Bäume, die teilweise ein außerordentlich dichtes Wurzelsystem aufwiesen, beispielsweise die Espe. Offensichtlich gefährde diese Aufforstung die Drainagerohre nicht. Im Ausmaß von 0,5 ha habe im oberen Bereich des Grundstückes Nr. 49/3 eine Naturverjüngung mit verschiedensten Pionierbäumen stattgefunden. Weder die wasserbautechnische Amtssachverständige, noch von den Beschwerdeführern beigebrachte fachkundige Unterlagen hätten diese Naturgegebenheit als eine Gefahr für die Drainagerohre angesehen. Die demgegenüber attestierte, angeblich von Douglasienbäumen ausgehende Gefahr für Drainagerohre sei daher kaum nachvollziehbar. Wären diese Erwägungen von der belangten Behörde gehörig beachtet und in diesem Sinne zusätzliche Gutachten eingeholt worden, hätte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesen Pflanzen um die schnellst wachsende und am tiefsten wurzelnde Nadelholzart Europas handle, zu einem anderen Ergebnis kommen müssen bzw. können.

Darüber hinaus stelle sich die Anordnung auch ihrem Umfang nach als überschießend dar. Auf dem Grundstück Nr. 46/4 verlaufe weder eine Wasserleitung noch eine Drainagierung. Eine Beseitigung des Douglasienbestandes sei deshalb unnötig. Am 13. April 2000 habe der Sachverständige Dr. W. N. für die B.-Wiese eine Abgrenzung von Drainagewirkungsbereichen vorgenommen. Dabei habe er anhand einer Skizze jene Flächen auszuscheiden versucht, die als sogenannte Drainagewirkungsbereiche angesprochen würden. Es hätten sich insgesamt Drainagewirkungsbereiche im Ausmaß von ca. 2,7 ha in den oberen Bereichen des Drainagesystems B und C und des verlaufenden Drainagestranges F ergeben. Daraus folge, dass alle anderen, quer durch das Grundstück laufenden Rohre Ableitungsrohre aus PVC ohne Durchlöcherung seien, die durch eine Durchwurzelung von Bäumen gar nicht beschädigt werden könnten. In welcher Weise und unter welchen Bedingungen solche Leitungsrohre beschädigt werden könnten, sei durch keine der der Bewilligung zugrundegelegten Untersuchungen dargetan. Da Beeinträchtigungen in Rechte Dritter nur auf schonende Weise erfolgen dürften, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer amtswegigen Wahrheitsforschung das Ausmaß einer möglichen Beschädigung durch entsprechende Gutachten näher erforschen zu lassen bzw. die Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Antragstellung anzuleiten.

Zur Einräumung von Zwangsrechten macht die Beschwerde geltend, dass der dem § 63 WRG 1959 innewohnende Grundsatz der Enteignung im gegenständlichen Fall dadurch verletzt worden sei, dass es die Behörde unterlassen habe, im Rahmen ihrer amtswegigen Wahrheitsfindungspflicht die hiefür erforderlichen Sachverständigengutachten anzufordern. Sämtliche dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten beschäftigten sich mit der Frage, ob die Beibehaltung des Drainagesystems eine hangsichere Funktion ausüben könne. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, Gutachten dahingehend einzuholen, inwiefern biologische Maßnahmen echte Alternativen zu dem Drainagesystem darstellten. Dass die Aufforstung rutschgefährdeter Hänge eine taugliche Hangsicherung darstelle, habe nicht nur der Gutachter Dr. W. N. eingeräumt. Es handle sich hier um eine seit Jahrhunderten angewendete Methode in der Land- und Forstwirtschaft, die gerade in Anbetracht sich häufender Naturkatastrophen - wie Lawinenabgänge und Vermurungen - wieder an Bedeutung gewinnen sollten und müssten. Der Bescheid sei daher zusammenfassend jedenfalls auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend bzw. in der gebotenen Weise und im gesetzlich erforderlichen Umfang recherchiert und festgestellt habe.

Schließlich macht die Beschwerde zur Entschädigungspflicht geltend, selbst wenn die nachträgliche Bewilligung der Drainagen bzw. die Einräumung entsprechender Zwangsrechte nicht schon aus oben genannten Gründen verfassungswidrig sein sollte, sei sie zumindest rechtswidrig, weil sie zur Enteignung keine Entschädigung für die Beschwerdeführer vorsehe, eine solche vielmehr im bekämpften Bescheid ausdrücklich ausgeschlossen werde. Der gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 WRG 1959 für Enteignungen eingeräumte Entschädigungsanspruch zähle zu den "civil rights" im Sinne des Art. 6 MRK. Dieses auch verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Entschädigung stehe jedem Eigentümer und somit auch einem gutgläubigen Erwerber einer Liegenschaft zu. Dem angefochtenen Bescheid liege jedoch die unrichtige rechtliche Auffassung der Behörde zugrunde, dass aus einem allgemeinen Hinweis auf das Vorhandensein von Drainagierungen in einem der öffentlichen Versteigerung zugrunde liegenden Schätzgutachten geschlossen werden könne, der Erwerber einer Liegenschaft hätte von den gegenständlichen Hangsicherungsanlagen gewusst oder bei gebotener Sorgfaltswahrung davon wissen können, weshalb er auch eine seinerzeit mit dem Voreigentümer abgeschlossene Vereinbarung gegen sich wirken lassen müsse. Dem sei entgegenzuhalten, dass die im Grundbuch der EZ 465 KG K unter OZ 1a eingetragene Dienstbarkeit der Wasserleitung nur im Umfang des Punktes 58 der "Entscheidung" vom 22. Februar 1906 und des Vergleiches vom 14. Dezember 1907 dem Erwerber einer Liegenschaft bekannt sein habe müssen. Der Publizitätsgrundsatz des Grundbuches schütze das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes. Was nicht eingetragen sei, gelte nicht. Dem Dritten solle es nicht schaden, dass das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden sei. Nur wenn sich besondere Bedenken ergäben, müsse der Erwerber die Richtigkeit der Eintragung überprüfen. Eine Verpflichtung eines potenziellen Erstehers einer Liegenschaft, neben der Einsicht in die Versteigerungsbedingungen und ein allfälliges Schätzgutachten, welches im gegenständlichen Fall auch keinerlei Hinweis auf eine die grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeiten übersteigende Belastung enthalten habe, weitere Nachforschungen anzustellen, hieße die Sorgfaltspflicht eines gutgläubigen Erwerbers zu überspannen. Daraus lasse sich folgern, dass den Beschwerdeführern das Recht auf Entschädigung für das Abholzen ihres Baumbestandes vorenthalten worden sei, weshalb sie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beeinträchtigt worden seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2004, B 750/01-6, wurde die Beschwerde, insoweit sie die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen. Insoweit ist die Beschwerde nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden. Das im Eventualantrag zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemachte Vorbringen ist damit nicht Gegenstand der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen:

Wird von der Behörde ausgesprochen, dass Sach- oder Dienstleistungen für die eingeräumten Dienstbarkeiten nicht zu leisten seien, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen. Entscheidungen solchen Inhaltes unterliegen der im § 117 Abs. 4 WRG 1959 angeordneten sukzessiven Gerichtskompetenz und entziehen sich deshalb nicht nur einer Anfechtung im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug, sondern auch einer Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. 98/07/0186, m.w.N.).

2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde rügt u.a., dass sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides und den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten lasse, unter welchen Bewilligungstatbestand die belangte Behörde den Begriff der Drainagierungsanlage subsumiert habe. Ohne konkretisierte Bewilligungstatbestände lasse sich aber nicht folgern, ob die Einräumung von Zwangsrechten überhaupt rechtlich zulässig sei.

Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen:

Gemäß Spruchpunkt I.1.erster Satz des angefochtenen Bescheides stützt sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der "§§ 9-13, 38 ff, 60, 63 f, 100, 111 f" des WRG 1959.

Gegenstand der dem Bescheid zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligung ist spruchgemäß "in Abänderung" des Bescheides der (k.k.) BH L die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bestand und Betrieb einer bereits bestehenden Drainagierung.

Dafür, dass es sich bei den mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Maßnahmen um eine nach § 38 WRG 1959 zu bewilligende Anlage handle, für die eine Zwangsrechtseinräumung unzulässig wäre, fehlt es sachverhaltsbezogen an entsprechenden Hinweisen. Bewilligt wurde eine Drainagierung. Als Bewilligungstatbestand hiefür kommt § 40 WRG 1959 in Betracht. Ob die Maßnahme, weil sie dem Schutz der WHQL dient, als zur Wasserversorgungsanlage gehörig anzusehen und somit auch nach § 9 WRG 1959 bewilligungspflichtig ist, braucht unter dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Aspekt der Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten nicht untersucht werden, weil auch für Entwässerungsanlagen iSd § 40 WRG 1959 Zwangsrechte eingeräumt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, Zl. 2005/07/0107).

Insoweit die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde hätte unter dem Gesichtspunkt des § 12 bzw. § 12a WRG 1959 auch existierende alternative Möglichkeiten (wie etwa die Aufforstung mit Douglasien auf der gesamten Fläche anstelle der vorhandenen Drainagierung) prüfen müssen, übersieht sie, dass es sich im vorliegenden Fall um die wasserrechtliche Bewilligung eines von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projektes handelt, welches ausschließlich die (wenngleich bereits erfolgte) Hangdrainagierung zum Schutz der II. WHQL zum Gegenstand hatte. Dass diese Drainagierung nicht dem Stand der Technik entspräche, ist im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht hervorgekommen und wurde auch von den Beschwerdeführern - etwa bei der am 21. Dezember 2000 stattgefundenen mündlichen Verhandlung - im Zuge dieses Verfahrens nicht eingewendet. Mit dem Hinweis auf eine Douglasienaufforstung auf der ganzen Fläche als möglicher Ersatz für die Drainagierung gelingt es den Beschwerdeführern auch nicht, die Notwendigkeit der Drainagierung und damit der Begründung von Zwangsrechten in Frage zu stellen, hat doch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige dargelegt, dass eine solche Aufforstung kein geeigneter Ersatz für die Drainagierung ist. Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die belangte Behörde bestand daher auch keine Notwendigkeit, ein "forstwirtschaftliches ingenieurgeologisches Gutachten" einzuholen.

Auch mit dem allgemeinen Hinweis, die belangte Behörde wäre im Rahmen ihrer Rechtsbelehrungspflicht nach § 13a AVG verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer über die Möglichkeit zur Beantragung weiterer Gutachten zu informieren, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht nämlich die Manuduktionspflicht nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 363, unter E 15 zu § 13a AVG angeführte hg. Judikatur).

Der Schutz der II. WHQL stellt ein so hohes öffentliches Interesse dar, dass entgegenstehende Interessen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einräumung der im Beschwerdefall eingeräumten Zwangsrechte nachrangig sind. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides u.a. davon ausging, dass die gegenständliche Hangsicherungsanlage "im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen und notwendig ist, um der schädlichen Wirkung des den Hang durchnässenden Wassers zu begegnen".

Weder der Hinweis auf ein nicht vom gegenständlichen Projekt betroffenes Grundstück, auf dem nach den Beschwerdebehauptungen ein Wasserleitungsstrang liege, der drainagiert sei, und auf dem sich eine bewaldete Fläche befinde, noch die Ausführungen darüber, dass an einer bestimmten Stelle des Grundstückes Nr. 49/3 der Beschwerdeführer eine Naturverjüngung mit verschiedenen Pionierbäumen stattgefunden habe, zeigen eine Unvollständigkeit und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich die beigezogenen Amtssachverständigen sehr wohl im Detail mit den möglichen negativen Auswirkungen des vorhandenen Douglasienbestandes auf die gegenständlichen Drainageleitungen auseinander setzten und auch nur im Bereich der Drainagen eine konkrete Beseitigung der Douglasien forderten.

Auch der Hinweis der Beschwerde, dass sich die Anordnung ihrem Umfang nach als überschießend darstelle, da auf dem Grundstück Nr. 46/4 weder eine Wasserleitung noch eine Drainagierung verlaufe, weshalb eine Beseitigung des Douglasienbestandes unnötig sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Abgesehen davon, dass diese Behauptung eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt, zumal die Beschwerdeführer - soweit für den Verwaltungsgerichtshof aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist - im Zuge des Verwaltungsverfahrens keine diesbezüglichen Einwendungen vorbrachten, ergibt sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Projektsplänen, dass das Grundstück Nr. 46/4 von einer Leitung, in die zuvor verschiedene andere Drainageleitungen einmünden, sehr wohl durchquert wird.

Ebenso stellt es eine unzulässige Neuerung dar, wenn von den Beschwerdeführern erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beseitigung der Douglasien an bestimmten Stellen des Drainagesystems mit dem Hinweis, es handle sich dabei nur um Ableitungsrohre, nicht jedoch um durchlöcherte Drainagerohre, in Frage gestellt wird. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, nähere Untersuchungen darüber anstellen zulassen, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen solche Leitungsrohre beschädigt werden könnten.

Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides als unbegründet, weshalb sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juli 2007

Schlagworte

Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070125.X00

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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