TE OGH 2005/5/24 40R146/05z

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Malesich und Mag. Weixelbraun in der Rechtssache der Antragsteller 1. René G*****, Dienstnehmer, 2. Patrizia P*****, Dienstnehmerin, beide 1140 Wien, *****, wider die Antragsgegnerin Susanne G*****, Angestellte, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Euro 3.915,62 (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG) infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen die im Sachbeschluss des BG Fünfhaus vom 21.3.2005, 26 Msch 2/05h-5 enthaltene Kostenentscheidung denDas Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Malesich und Mag. Weixelbraun in der Rechtssache der Antragsteller 1. René G*****, Dienstnehmer, 2. Patrizia P*****, Dienstnehmerin, beide 1140 Wien, *****, wider die Antragsgegnerin Susanne G*****, Angestellte, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Euro 3.915,62 (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG) infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen die im Sachbeschluss des BG Fünfhaus vom 21.3.2005, 26 Msch 2/05h-5 enthaltene Kostenentscheidung den

Spruch

Beschluss :

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels

selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Sachbeschluss wies das Erstgericht den Antrag "Betreff: verbotene Ablöse nach § 27 MRG" ab (Punkt 1.). Weiters verhielt das Erstgericht die Antragsteller zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von Euro 60,-- (Punkt 2.).Mit dem angefochtenen Sachbeschluss wies das Erstgericht den Antrag "Betreff: verbotene Ablöse nach Paragraph 27, MRG" ab (Punkt 1.). Weiters verhielt das Erstgericht die Antragsteller zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von Euro 60,-- (Punkt 2.).

Dazu stellte das Erstgericht den auf Seiten 3 der Beschlussausfertigung (AS 15) wiedergegebenen Sachverhalt fest. Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass die Antragsteller Euro 2.000,-- an die Antragsgegnerin geleistet hätten. Da Einrichtungsgegenstände im Wert von Euro 2.000,-- in der Wohnung zurückgelassen worden seien, scheide eine Rückforderung des geleisteten Betrages mangels gleichwertiger Gegenleistung schon aus diesem Grund aus.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 41 MRG. Ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG sei für Verfahren, die vor dem 1.1.2005 bei Gericht oder soweit vorgesehen bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden seien, nur für Barauslagen vorgesehen, soweit eine mutwillige Prozessführung nach § 37 Abs 3 Z 19 MRG nicht vorliege; eine solche sei auch nicht behauptet. Ein Abstellen der Kostenersatzregelung nach dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit scheide aus, da die Frage des Kostenersatzes nicht davon abhängen könne, ob in einer Gemeinde eine Schlichtungsstelle gemäß § 39 Abs 1 MRG eingerichtet sei oder nicht. Der relevante Zeitpunkt im Sinne des § 203 Abs 9 AußStrG sei nach der Anhängigkeit der außerstreitigen Rechtssache vor der zuständigen Behörde - hier der Schlichtungsstelle - zu beurteilen. Gegen Punkt 2. dieses Sachbeschlusses wendet sich der Rekurs der Antragsgegnerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Antragsteller zum Ersatz der Kosten (inklusive der Vertretungskosten) in Höhe von Euro 305,18 zu verhalten.Die Kostenentscheidung gründe sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 41, MRG. Ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG sei für Verfahren, die vor dem 1.1.2005 bei Gericht oder soweit vorgesehen bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden seien, nur für Barauslagen vorgesehen, soweit eine mutwillige Prozessführung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG nicht vorliege; eine solche sei auch nicht behauptet. Ein Abstellen der Kostenersatzregelung nach dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit scheide aus, da die Frage des Kostenersatzes nicht davon abhängen könne, ob in einer Gemeinde eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG eingerichtet sei oder nicht. Der relevante Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG sei nach der Anhängigkeit der außerstreitigen Rechtssache vor der zuständigen Behörde - hier der Schlichtungsstelle - zu beurteilen. Gegen Punkt 2. dieses Sachbeschlusses wendet sich der Rekurs der Antragsgegnerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Antragsteller zum Ersatz der Kosten (inklusive der Vertretungskosten) in Höhe von Euro 305,18 zu verhalten.

Die Antragsteller beteiligten sich am Rekursverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Antragsgegnerin argumentiert, dass die neue Kostenersatzregelung für jene Fälle gelte, in denen die Sache wie hier, nach dem 31.12.2004 bei Gericht anhängig gemacht worden sei, wobei sie auf die Tabelle in Fucik/Kloiber AußStrG § 207 Rz 1 verweist. Voranzustellen ist, dass § 37 Abs 3 MRG durch das WohnAußStrBeglG novelliert wurde.Die Antragsgegnerin argumentiert, dass die neue Kostenersatzregelung für jene Fälle gelte, in denen die Sache wie hier, nach dem 31.12.2004 bei Gericht anhängig gemacht worden sei, wobei sie auf die Tabelle in Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 207, Rz 1 verweist. Voranzustellen ist, dass Paragraph 37, Absatz 3, MRG durch das WohnAußStrBeglG novelliert wurde.

Die in mietrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwendende spezielle Kostentragungsregelung ist nunmehr in § 37 Abs 3 Z 17 MRG geregelt.Die in mietrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwendende spezielle Kostentragungsregelung ist nunmehr in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG geregelt.

§ 37 Abs 3 Z 17 Satz 1 MRG lautet:Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Satz 1 MRG lautet:

Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien nach Billigkeit zu tragen, wofür zu berücksichtigen ist, in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde, welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde und ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde.

Auf den vorliegenden Fall gelangen nicht die Übergangsbestimmungen des Außerstreitgesetzes, sondern jene des WohnAußStrBeglG zur Anwendung.

Artikel 10 § 2 Abs 3 des WohnAußStrBeglG regelt:Artikel 10 Paragraph 2, Absatz 3, des WohnAußStrBeglG regelt:

Die Bestimmungen über den Kostenersatz (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG) sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31.12.2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz nicht weiter anzuwenden.Die Bestimmungen über den Kostenersatz (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG) sind nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31.12.2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz nicht weiter anzuwenden.

"Sache" ist der das Verfahren einleitende Sachantrag (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi21 Rz 2 zu § 39), der bei vorzuschaltender Schlichtungsstelle vor Gericht auch nicht mehr geändert, erweitert oder konkretisiert werden kann. Daraus folgt aber unzweifelhaft, dass die neue Kostentragungsregel nur dann anzuwenden ist, wenn der Sachantrag nach dem 31.12.2004 gestellt, und damit die Sache (hier vor der Schlichtungsstelle) nach dem 31.12.2004 anhängig gemacht worden ist (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi Wohnrecht 2004 § 37 MRG Anm. 2b)."Sache" ist der das Verfahren einleitende Sachantrag vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi21 Rz 2 zu Paragraph 39,), der bei vorzuschaltender Schlichtungsstelle vor Gericht auch nicht mehr geändert, erweitert oder konkretisiert werden kann. Daraus folgt aber unzweifelhaft, dass die neue Kostentragungsregel nur dann anzuwenden ist, wenn der Sachantrag nach dem 31.12.2004 gestellt, und damit die Sache (hier vor der Schlichtungsstelle) nach dem 31.12.2004 anhängig gemacht worden ist vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi Wohnrecht 2004 Paragraph 37, MRG Anmerkung 2b).

Da der Sachantrag im vorliegenden Fall am 10.5.2004 vor der Schlichtungsstelle gestellt wurde, bleibt es beim bloßen Ersatz der Barauslagen gemäß § 37 Abs 3 Z 19 MRG idF vor dem WohnAußStrBeglG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG idF vor dem WohnAußStrBeglG iVm § 41 ZPO.Da der Sachantrag im vorliegenden Fall am 10.5.2004 vor der Schlichtungsstelle gestellt wurde, bleibt es beim bloßen Ersatz der Barauslagen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in der Fassung vor dem WohnAußStrBeglG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in der Fassung vor dem WohnAußStrBeglG in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.

Landesgericht für ZRS Wien

1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00098 40R146.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:04000R00146.05Z.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20050524_LG00003_04000R00146_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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