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14/01 Verwaltungsorganisation;Norm
UVPG 2000 Anh1 Spalte1 Z1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der V GmbH & Co KG in P, vertreten durch Mag. Martin Niederhuber NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte, 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 24. Jänner 2006, Zl. US 2B/2005/23-7, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht (mitbeteiligte Partei: O.ö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4021 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt auf Grundlage der Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 13. Juni 1997 und vom 18. Dezember 2000 eine Abfallsortieranlage mit einer Kapazität von 18.000 t/a, wobei die genehmigten Abfallarten im Bescheid aufgelistet sind.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung der Anlage. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft (UA) Bedenken dahin äußerte, dass das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei, stellte die UA einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000).
Zwischenzeitig beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2004 die Feststellung, dass das Vorhaben nach § 3 Abs. 7 des UVP-G 2000 keiner Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfe. Nach den eingereichten und im September 2004 modifizierten Unterlagen sollten in der Erweiterungsanlage Altholz mit einer Jahresmenge von 15.000 t/a und verunreinigte Böden im Ausmaß von 35.000 t/a aufbereitet werden, wobei bei den verunreinigten Böden der Anteil an gefährlichem Abfall auf
22.500 t/a beschränkt sein solle. Die Summe von 22.500 t/a setze sich dabei aus einer "Kapazitätsverlagerung" aus der bestehenden Anlage in der Höhe von 13.000 t/a sowie einer tatsächlichen Kapazitätsausweitung in der Höhe von 9.500 t/a zusammen. Künftig sollten in der bestehenden und genehmigten Anlage nur mehr gefährliche Abfälle, unter anderem Galvanikschlämme, von maximal 5.000 t/a behandelt (gelagert) werden.
Hinsichtlich der geplanten Altholzaufbereitung wurde das Vorhaben über Aufforderung von der Beschwerdeführerin dahingehend präzisiert, dass Abfälle der Schlüsselnummern 17115, 17201, 17202, 17207 und 91701 gemäß ÖNORM S 2100 behandelt werden sollen.
Da die Beschwerdeführerin neben der Sortier- und Lagerhalle am Standort auch eine chemisch-physikalische Aufbereitungsanlage mit einer Kapazität von 30.000 t/a betreibt, wurde das Vorhaben von der Behörde erster Instanz einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterzogen, um zu klären, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der bestehenden chemischphysikalischen Anlage und der Änderung der Sortier- und Lagerhalle mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. In diesem Einzelfallprüfungsverfahren äußerte sich die UA im Zusammenhang mit der Altholzaufbereitung dahingehend, dass es sich bei den Abfällen der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) ex lege um gefährliche Abfälle handle. Da eine quantitative Auflistung der Abfälle (beim Altholz) nicht erfolgt sei, könne die Antragstellerin 15.000 t/a an gefährlichen Abfällen bei Erteilung der Bewilligung behandeln. Rechne man zu diesen 15.000 t/a die
9.500 t/a aus der Behandlung verunreinigter Böden hinzu, ergebe sich eine Erweiterung der Kapazität um 24.500 t/a. Da somit der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 (20.000 t/a) überschritten werde, sei jedenfalls eine UVP - und zwar ohne Durchführung einer Einzellfallprüfung - vorzunehmen.
Daraufhin änderte die Beschwerdeführerin den Antrag dahingehend ab, dass die Menge der zu behandelnden Abfälle der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) mit 400 t/a begrenzt werde.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 2005 wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben keiner UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben eine Erweiterung der Kapazität der Anlage im Ausmaß von
9.900 t/a (9.500 t/a verunreinigte Böden und 400 t/a gefährlicher Abfall aus der Altholzaufbereitung) vorsehe. Zum Vorbringen der UA im Zusammenhang mit Abfällen der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) werde ins Treffen geführt, dass die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005 (Änderung der Abfallverzeichnisverordnung) erst nach der Antragstellung und nach der ersten Antragskonkretisierung vom 9. Dezember 2004 in Kraft getreten sei und erst durch diese Verordnung Abfälle der Schlüsselnummer 17207 ex lege zu gefährlichen Abfällen geworden seien. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sei somit eine Quantifizierung dieser Abfälle nicht erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 27. September 2005 sei jedoch von der Beschwerdeführerin klargestellt worden, dass die Übernahme von 400 t/a der Schlüsselnummer 17207 (Eisenbahnschwellen) beantragt werde. Dies habe zur Folge, dass im Rahmen des Gesamtvorhabens von einer Gesamtmenge von 9.900 t/a an gefährlichen Abfällen auszugehen sei.
Gemessen an dem Schwellenwert gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 1 lit. b UVP-G 2000 von 20.000 t/a und dem Umstand, dass gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 bei Änderungen von Vorhaben nur dann eine UVP durchzuführen sei, wenn eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolge, werde dieser Schwellenwert nicht erreicht und sei keine UVP erforderlich. Zudem werde im Zuge der Einzelfallprüfung auf fachlicher Ebene schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass sich durch das Vorhaben das Emissionsverhalten am Standort nicht relevant verändern werde. Diesen Feststellungen sei die UA nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl eine fachliche Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten zumutbar gewesen sei; den Parteien sei eine mit 4 Wochen bemessene und somit ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass durch das Vorhaben auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher unter diesem Gesichtspunkt keine UVP durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die UA Berufung und begründete diese damit, dass im Bewilligungsbescheid für die bestehende Anlage als Rechtsgrundlage § 29 Abs. 1 Z 3 und Abs. 13 AWG 1990 angeführt sei, welcher die Bewilligung von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t geregelt habe. Zudem sei in Auflagepunkt 1.9 des Bewilligungsbescheides vorgesehen, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos auszusortieren und mindestens täglich in ein näher bezeichnetes Zwischenlager zu verbringen seien und gefährliche Abfälle somit nur kurzfristig lediglich zwischengelagert werden dürften. Auch hinsichtlich der im Bewilligungsbescheid angeführten gefährlichen Abfälle sei für diese - auch auf Grund der technischen Konzeption der Anlage - lediglich eine Aussortierung vor der eigentlichen Behandlung vorgesehen. In der Sortieranlage selbst dürften aber keinesfalls gefährliche Abfälle einer physikalischen Behandlung zugeführt werden. Gefährliche Abfälle würden in der Sortieranlage somit keine physikalische Behandlung erfahren, da sie fortlaufend bei der Anlieferung oder spätestens auf dem Sortierband händisch aussortiert werden müssten (Seiten 13 und 14 der Begründung des Bewilligungsbescheides). Aus diesem Grund sei die bestehende Anlage nicht als Anlage zur physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle einzustufen. Die Beschwerdeführerin könne daher auch nicht auf die physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von 13.000 t/a verzichten und diese Kapazitäten in die neue Anlage "verlagern". Für die neue Anlage sei jedoch die physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen im Ausmaß von insgesamt
22.900 t/a (22.500 t/a verunreinigter Böden und 400 t/a gefährliche Althölzer) beantragt, wodurch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 erfüllt wird. Es sei somit jedenfalls eine UVP erforderlich.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2006 wurde der Berufung des UA Folge gegeben und festgestellt, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei; es werde der Tatbestand der Z 1 lit. b des Anhangs 1 iVm § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 verwirklicht.
Es sei unbestritten, dass durch die vorgesehene Erweiterung für sich allein betrachtet Abfälle im Umfang von insgesamt
22.900 t/a behandelt werden sollten, womit der Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 lit. b erfüllt wäre. Nach dem Projekt sollten Kapazitäten von der bestehenden und bewilligten Anlage im Ausmaß von 13.000 t/a in die geplante Erweiterung "verschoben" werden, womit sich die tatsächliche Erweiterung auf 9.900 t/a verringern würde. Es sei somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei der bestehenden Anlage um eine Anlage zu physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle handle.
Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage der Bescheide des LH vom 13. Juni 1997 und vom 18. Dezember 2000 eine Abfallsortieranlage mit einer Kapazität von 18.000 t/a betreibe, wobei die genehmigten Abfallarten entsprechend aufgelistet seien. Die genehmigte Kapazität werde aber nicht auf die Sortierung oder Zwischenlagerung von bestimmten Abfällen aufgeteilt bzw. beschränkt. Selbst wenn in den Projektsunterlagen ursprünglich auch die Behandlung vorgesehen gewesen sei, modifiziere Auflagepunkt 1.9. das Vorhaben eindeutig dahingehend, dass gefährliche Abfälle vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos zu entfernen seien. Durch Auflagen könne das Vorhaben soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich sei. Die Feststellung, dass in der bestehenden Anlage zum Bewilligungszeitpunkt gefährliche Abfälle der eigentlichen Behandlungsanlage nicht zugeführt werden durften, ergebe sich weiters aus der Begründung des Bewilligungsbescheides, und zwar aus den Ausführungen auf Seite 10, 11 und 12. Daraus sei eindeutig ableitbar, dass gefährliche Abfälle in der eigentlichen Sortieranlage nicht behandelt werden dürften. Der Umstand, dass in der Liste der zu behandelnden nicht gefährlichen Abfälle möglicherweise auch gefährliche Abfälle aufschienen, sei nicht relevant, da Auflagenpunkt 1.9 des Bescheides eindeutig vorschreibe, dass gefährliche Abfälle ausnahmslos vor der eigentlichen Behandlung zu entfernen seien. Diese Formulierung lasse keinen Interpretationsspielraum.
Da der abfallrechtliche Bewilligungsbescheid die einzelnen Abfallarten quantitativ nicht beschränke und Abfälle erfasse, die erst durch die Festsetzungsverordnung zu gefährlichen Abfällen geworden seien, habe die Beschwerdeführerin die Meinung vertreten, dass sie die Möglichkeit habe, den gesamten Konsens auszuschöpfen und somit maximal 18.000 t/a gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 35201 in der Anlage zu behandeln. Die Wendung "im bisherigen Umfang" in § 45 Abs. 16 AWG 1990 könne jedoch nur so verstanden werden, dass ein Bewilligungsinhaber entsprechend dem bisher bewilligten Konsens seine Anlage weiter betreiben dürfe. Das bedeute, dass auch alle Auflagen des Bewilligungsbescheides, auch die Auflage 1.9., weiterhin ihre Gültigkeit hätten. Daher hätten gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 35201 ab dem Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung vor der eigentlichen Behandlung ausnahmslos entfernt werden müssen. Auch nach Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung sei es somit der Beschwerdeführerin nicht gestattet gewesen, gefährliche Abfälle in der bestehenden Anlage der eigentlichen Behandlung zuzuführen. Schließlich handle es sich bei der genehmigten Lagerung und Aussortierung auch nicht um eine physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle. Da eine "Kapazitätsverlagerung" somit nicht möglich sei, sei zusammenfassend festzuhalten, dass das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Erweiterung der bestehenden Anlage zur physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von
25.400 t/a (25.000 t/a gefährlicher Böden + 400 t/a gefährliche Althölzer) vorsehe. Da gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 Kapazitätsausweitungen in der Höhe von 20.000 t/a einer UVP zu unterziehen seien und dieser Schwellenwert zweifelsfrei erreicht werde, sei für das Vorhaben nach dieser Bestimmung zwingend ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte UA eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes erreichen, einer UVP zu unterziehen.
In Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 wird als Schwellenwert für Anlagen zur physikalischen oder mechanischbiologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen eine Kapazität von 20.000 t/a festgelegt.
Außer Streit steht, dass die Erweiterungsanlage eine Anlage zur physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen im Sinne der genannten Bestimmung ist. Unstrittig ist auch, dass die bereits bestehende Abfallsortieranlage für eine Kapazität von 18.000 t/a bewilligt ist; die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, davon seien auch gefährliche Abfälle umfasst, die belangte Behörde geht davon aus, dass nur nicht gefährliche Abfälle Gegenstand der damaligen Bewilligung waren.
Das eingereichte Erweiterungsprojekt sieht nun (nach seiner im Verfahren erfolgten Modifikation) in Hinblick auf gefährliche Abfälle zum einen die Aufbereitung von 400 t/a an Eisenbahnschwellen (Altholz) und zum anderen die Aufbereitung von
22.500 t/a an verunreinigten Böden vor, somit eine auf gefährliche Abfälle bezogene Summe von 22.900 t/a.
Diese vorgesehene Erweiterung überschreitet den Schwellenwert des Anhanges 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000, wobei dahin stehen kann, ob es sich bei dem Erweiterungsprojekt um eine Änderung eines Vorhabens (im Sinne des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) oder um ein Vorhaben selbst (im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit) handelt; in beiden Fällen wäre eine Anlage zur Abfallsortierung gefährlicher Abfälle in diesem, 20.000 t/a übersteigenden Ausmaß UVP-pflichtig.
Die Beschwerdeführerin meint nun, aus dem Konsens der bestehenden Anlage von 18.000 t/a werde eine Kapazität von 13.000 t/a in die erweiterte Anlage "verschoben" und es sei diese Menge daher in die Gesamtkapazität der Erweiterungsanlage nicht einzurechnen. Der dann verbleibende Erweiterungsanteil von
9.900 t/a liege jedenfalls unterhalb des Schwellenwertes.
Damit vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, es könne aus einem bestehenden Konsens eine Teilkapazität "herausgelöst" und auf eine andere Anlage (hier: Erweiterungsanlage) übertragen werden; hinsichtlich der Erweiterungsanlage stelle der solcherart übertragene Anteil einen (Groß)Teil der Kapazität der erst zu schaffenden Bewilligung dar. Nach Ansicht der Beschwerdeführer erfolgte diese Transferierung der Bewilligung als Folge einer entsprechenden Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde. Eine solche rechtliche Konstruktion sieht das Gesetz aber nicht vor.
Die im Jahr 1997 bewilligte Abfallsortieranlage für 18.000 t/a befindet sich auf dem Grundstück Nr. 35 KG K. Die damals bewilligten Park- und Abstellflächen inklusive Versickerungsmulde befinden sich auf den Grundstücken 22/1, 32 und 43. Auf einem Teil dieser Abstellflächen soll die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Erweiterungshalle errichtet werden, und zwar im Südosten der Grundstücke Nr. 32 und 43.
Aus der Baubeschreibung des Erweiterungsprojektes geht hervor, dass der Neubau von Freilagerboxen und einer Lagerhalle für die Aufbereitung von verunreinigten Böden und ein Waschplatz geplant ist. Die Halle beinhaltet mobile Boxen für Schotter, Erde, Schlamm, diverse andere Trennungen, ein mobiles Sieb für Rein- und Grobteile. Außen an der Halle sollen Bereiche für die Annahme von Altholz und die Lagerung von lose zerkleinertem Altholz entstehen.
Die bestehende Bewilligung nach dem AWG 1990 umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Abfallsortieranlage an der genannten Stelle mit der genannten Kapazität und mit den damals vorgesehenen technischen Einrichtungen. Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Kapazität von 18.000 t/a wurde auf die mit der Anlage einhergehenden Umweltbelastungen Rücksicht genommen, die Auflagen des Bescheides aus dem Jahr 1997 sind auf das konkrete Projekt in dieser Dimension abgestimmt. Aus dieser Bewilligung erwächst der Beschwerdeführerin daher nur das Recht, die genehmigte Abfallsortieranlage maximal in der Kapazität von 18.000 t/a an der genannten Stelle und in der bewilligten Ausführung zu betreiben. Eine Berechtigung zur Ausnutzung eines Teiles dieser Abfallkapazität an anderer Stelle oder in einer anderen Anlage kann aus der Bewilligung vom 13. Juni 1997 aber nicht abgeleitet werden.
Die Beschwerdeführerin hat durch den Antrag auf Bewilligung des Erweiterungsprojektes bzw. durch den Antrag auf negative Feststellung hinsichtlich der UVP-Pflichtigkeit dieses Projekts das Projekt in seiner Gesamtheit, insbesondere mit seiner vollen Auslastung, zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Dieses Vorhaben unterliegt daher auch in seiner Gesamtheit der Prüfung seiner UVP-Pflichtigkeit. Nun umfasst das Erweiterungsprojekt aber die Aufbereitung einer Kubatur von insgesamt 22.900 t/a an gefährlichem Abfällen; darauf, dass ein Teil dieser Kubatur auch in der bestehenden Anlage aufbereitet werden könnte, kommt es dabei nicht an. An dieser Gesamtkubatur sind die Genehmigungsfähigkeit des Projektes, seine Umweltauswirkungen, die Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen etc. zu messen. Ein "Herausrechnen" einer Kubatur von 13.000 t/a, die nicht mehr in der bereits bewilligten Anlage sondern nun in der Erweiterungsanlage aufbereitet werden soll, kann bei der auf die Auswirkungen der konkret zur Bewilligung anstehenden Erweiterungsanlage und der Menge der dort aufbereiteten Abfälle abstellenden Beurteilung nach dem UVP-G 2000 nicht erfolgen.
Ein Erweiterungsprojekt kann zwar - wie von der Beschwerdeführerin projektiert - so gestaltet sein, dass ein Teil der ehemals bewilligten Abfallmengen nun im erweiterten Projekt behandelt wird. Mit dieser "Verschiebung" wird diese Kapazität aber Teil des neu zu bewilligenden Projektes und damit des über das Erweiterungsprojekt durchzuführenden Bewilligungsverfahrens. Ein Herausrechnen und damit eine Nichtberücksichtigung der Menge von 13.000 t/a aus der Kapazität des Erweiterungsprojektes scheidet daher aus.
Damit ist aber das rechtliche Schicksal der Beschwerde entschieden. Ist es nämlich nicht möglich, die 13.000 t/a aus der Kapazität des bewilligten Projektes "herauszulösen" und muss man sie in die Gesamtkapazität des neuen Projektes einrechnen, dann ergibt sich ein projektierter Gesamtbehandlungsumfang von gefährlichen Abfällen in der Höhe von 22.900 t/a. Damit wird aber der im Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 genannte Schwellenwert für Anlagen zur physikalischen oder mechanisch biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen von 20.000 t/a überschritten, sodass die Pflicht zur Durchführung einer UVP gegeben ist.
Der angefochtene Bescheid, der - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - die UVP-Pflichtigkeit der Erweiterungsanlage feststellte, verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführerin.
Auf die Lösung der Frage, wie der Inhalt des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1997 zu verstehen ist, kommt es daher nicht weiter an, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070054.X00Im RIS seit
10.08.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011